Mobbing am Arbeitsplatz
Kurz erklärt Mobbing am Arbeitsplatz meint fortgesetztes Anfeinden, Schikanieren oder Ausgrenzen durch Kollegen oder Vorgesetzte. Ein eigenes Mobbinggesetz gibt es nicht; Ansprüche folgen aus § 280 Abs. 1 und § 241 Abs. 2 BGB, aus § 823 Abs. 1 mit § 253 Abs. 2 BGB und bei Diskriminierung aus dem AGG. Schmerzensgeld verjährt nach drei Jahren.

Inhalt 4 Abschnitte
Was gilt rechtlich als Mobbing am Arbeitsplatz?
Der Begriff Mobbing am Arbeitsplatz steht in keinem Gesetz. Das Bundesarbeitsgericht prüft Mobbing nicht als eigenen Anspruch, sondern über die verletzten Rechte: Ein Schmerzensgeld setzt eine hinreichend schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts voraus, Anspruchsgrundlage sind § 823 Abs. 1 und § 253 Abs. 2 BGB (BAG, Urteil vom 11.12.2014, 8 AZR 838/13). Ob das vorliegt, entscheidet eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Typisch sind dauerhafte Herabwürdigung, Entzug von Aufgaben und Isolation; geht das vom Chef aus, spricht man von Bossing. Hängt die Anfeindung mit einem Merkmal nach § 1 AGG zusammen, etwa Alter, Herkunft oder Behinderung, ist sie eine Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 3 AGG. Dann gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz mit eigenen Fristen.
Was muss Dein Arbeitgeber bei Mobbing am Arbeitsplatz tun?
Der Arbeitgeber schuldet Rücksicht auf Deine Rechte und Interessen (§ 241 Abs. 2 BGB). Aus dieser Fürsorgepflicht des Arbeitgebers folgt, dass er Dich vor Angriffen durch Vorgesetzte und Kollegen schützen muss. Bei Benachteiligungen nach dem AGG muss er nach § 12 Abs. 3 AGG geeignete Maßnahmen ergreifen, das Gesetz nennt Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung des Täters.
Du hast ein Beschwerderecht nach § 84 BetrVG und, bei AGG-Bezug, nach § 13 AGG. Wegen der Beschwerde dürfen Dir keine Nachteile entstehen (§ 84 Abs. 3 BetrVG). Ein Mitglied des Betriebsrats darfst Du zur Unterstützung hinzuziehen. Unternimmt der Arbeitgeber bei einer Belästigung im Sinne des AGG nichts oder offensichtlich Ungeeignetes, darfst Du die Arbeit ohne Lohnverlust einstellen, soweit das zu Deinem Schutz erforderlich ist (§ 14 AGG).
Welche Ansprüche hast Du, und welche Fristen laufen?
Möglich sind Schadensersatz, etwa für Verdienstausfall oder Behandlungskosten (§ 280 Abs. 1 BGB, § 823 BGB), und Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB). Für Vorgesetzte, die seine Schutzpflichten verletzen, muss der Arbeitgeber nach § 278 BGB einstehen; um eine solche Klage gegen den Arbeitgeber ging es in 8 AZR 280/12. Der Vorgesetzte kann auch selbst verklagt werden, so lag der Fall 8 AZR 838/13.
Die Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die letzte Mobbinghandlung stattfand (§§ 195, 199 BGB; BAG, 8 AZR 838/13). Verwirkt ist der Anspruch nicht schon, weil Du knapp zwei Jahre wartest. Vertragliche Ausschlussfristen erfassen nach dem BAG in der Regel keine Ansprüche wegen vorsätzlicher Schädigung, weil § 202 Abs. 1 BGB das verbietet (Urteil vom 20.06.2013, 8 AZR 280/12). Kurz sind die Fristen bei AGG-Bezug: Eine Entschädigung nach dem AGG musst Du binnen zwei Monaten schriftlich verlangen (§ 15 Abs. 4 AGG) und binnen drei Monaten danach einklagen (§ 61b Abs. 1 ArbGG).
Wie gehst Du praktisch vor?
Bei Mobbing am Arbeitsplatz musst Du vor Gericht die einzelnen Vorfälle darlegen und im Streitfall beweisen. Ein Mobbingtagebuch mit Datum, Uhrzeit, Beteiligten, Zeugen und Wortlaut ist deshalb die wichtigste Grundlage. Ärztliche Atteste dokumentieren gesundheitliche Folgen; eine Krankmeldung wegen psychischer Belastung ist wie jede andere Arbeitsunfähigkeit zu behandeln.
Wer kündigen will, sollte die Folgen kennen. Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur zu § 159 SGB III kann Mobbing ein wichtiger Grund sein, der eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ausschließt. Vorausgesetzt ist in der Regel, dass Du zuvor erfolglos versucht hast, die Ursache zu beseitigen, etwa durch Beschwerde. Wird Dir umgekehrt gekündigt, weil Du Dich wehrst, lohnt ein Blick auf Kündigung wegen Mobbing und die Drei-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage.
Das Wichtigste in Kürze
- Mobbing ist kein gesetzlicher Begriff; Schmerzensgeld setzt eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus (§ 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB; BAG 8 AZR 838/13).
- Die Verjährung von drei Jahren beginnt mit dem Schluss des Jahres der letzten Mobbinghandlung (§§ 195, 199 BGB).
- Vertragliche Ausschlussfristen gelten in der Regel nicht für vorsätzliche Schädigungen (§ 202 Abs. 1 BGB; BAG 8 AZR 280/12).
- Bei AGG-Bezug: Entschädigung binnen zwei Monaten schriftlich verlangen (§ 15 Abs. 4 AGG), dann binnen drei Monaten klagen (§ 61b ArbGG).
- Bei einer Belästigung nach dem AGG darfst Du die Arbeit ohne Lohnverlust einstellen, wenn der Arbeitgeber nicht oder offensichtlich ungeeignet reagiert (§ 14 AGG).
Häufige Fragen (10)
Ist Mobbing am Arbeitsplatz strafbar?
Mobbing als solches ist kein Straftatbestand. Einzelne Handlungen können aber strafbar sein, etwa Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Nötigung (§ 240 StGB) oder Körperverletzung (§ 223 StGB). Daneben stehen die zivilrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Schmerzensgeld. Eine Strafanzeige und eine arbeitsrechtliche Klage schließen sich nicht aus, verfolgen aber unterschiedliche Ziele.
Was kann ich gegen Mobbing am Arbeitsplatz durch den Chef tun?
Dokumentiere jeden Vorfall und wende Dich schriftlich an eine höhere Stelle, die Personalabteilung oder den Betriebsrat (§ 84 BetrVG). Der Arbeitgeber muss nach § 278 BGB für Vorgesetzte einstehen, die seine Schutzpflichten verletzen; der Vorgesetzte selbst kann ebenfalls auf Schmerzensgeld verklagt werden (BAG, 8 AZR 838/13). Hat das Verhalten einen Bezug zu einem AGG-Merkmal, gelten zusätzlich die kurzen Fristen des § 15 Abs. 4 AGG.
Wie kann ich Mobbing am Arbeitsplatz beweisen?
Am besten mit einem zeitnah geführten Protokoll: Datum, Uhrzeit, Ort, Beteiligte, Wortlaut, Zeugen und Folgen. Ergänzend helfen E-Mails, Chatverläufe, Abmahnungen, ärztliche Atteste und Aussagen von Kollegen. Heimliche Tonaufnahmen sind dagegen riskant, weil das unbefugte Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach § 201 StGB strafbar ist. Gerichte bewerten die Vorfälle in der Gesamtschau, deshalb zählt auch ein lückenloser Zusammenhang.
Wann verjährt ein Anspruch wegen Mobbing?
Ein Anspruch wegen Mobbing am Arbeitsplatz verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die letzte Mobbinghandlung stattfand und Du Kenntnis hattest (§ 199 Abs. 1 BGB). Das BAG knüpft bei Mobbing ausdrücklich an die zeitlich letzte Handlung an (8 AZR 838/13). Achtung: Für eine Entschädigung nach dem AGG gilt die kurze Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG, für tarifliche Ansprüche können Ausschlussfristen greifen.
Wie viel Schmerzensgeld gibt es bei Mobbing?
Einen festen Betrag gibt es nicht. Die Höhe richtet sich nach Schwere, Dauer und Folgen der Persönlichkeitsverletzung, insbesondere nach gesundheitlichen Schäden. Grundlage ist § 253 Abs. 2 BGB, die Bemessung liegt im Ermessen des Gerichts. Voraussetzung ist zuerst, dass überhaupt eine hinreichend schwere Verletzung festgestellt wird; dafür musst Du die Vorfälle beweisen können.
Kann ich mich wegen Mobbing krankschreiben lassen?
Ja, wenn ein Arzt eine Arbeitsunfähigkeit feststellt, etwa wegen einer depressiven Episode oder einer Belastungsreaktion. Dann gelten die normalen Regeln: Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 EFZG), danach Krankengeld. Die Ursache steht nicht in der Bescheinigung für den Arbeitgeber. Für einen späteren Schadensersatzprozess sind ärztliche Unterlagen wichtig, weil sie den Zusammenhang zwischen Vorfällen und Erkrankung belegen können.
Ist Mobbing ein Grund für eine fristlose Eigenkündigung?
Möglich, aber nicht automatisch. Eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB verlangt einen wichtigen Grund, der die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht. In der Regel musst Du dem Arbeitgeber vorher Gelegenheit zur Abhilfe geben. Beachte die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen. Bei fortlaufendem Mobbing kommt es auf den letzten Vorfall an.
Bekomme ich Arbeitslosengeld, wenn ich wegen Mobbing kündige?
Ja, das Arbeitslosengeld selbst bleibt. Fraglich ist nur eine Sperrzeit nach § 159 SGB III. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur nennen erheblichen psychischen Druck und Mobbing als möglichen wichtigen Grund. Anerkannt wird er in der Regel nur, wenn Du zuvor erfolglos versucht hast, die Ursache zu beseitigen, oder ein solcher Versuch aussichtslos gewesen wäre. Belege wie Beschwerden, Atteste und Zeugen sind deshalb entscheidend.
Wer ist bei Mobbing am Arbeitsplatz zuständig?
Im Betrieb zuerst der Arbeitgeber, vertreten durch Vorgesetzte oder Personalabteilung, sowie bei AGG-Bezug die zuständige Beschwerdestelle nach § 13 AGG. Der Betriebsrat kann Beschwerden aufgreifen (§ 85 BetrVG). Außerhalb des Betriebs ist für Klagen auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz das Arbeitsgericht zuständig, in Hamburg das Arbeitsgericht Hamburg. Bei AGG-Bezug berät zudem die Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
Gelten Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag auch für Mobbing?
Für vorsätzliche Schädigungen in der Regel nicht. Nach § 202 Abs. 1 BGB kann die Verjährung bei Vorsatzhaftung nicht im Voraus erleichtert werden, und das gilt auch für Ausschlussfristen. Das BAG legt übliche Verfallklauseln deshalb so aus, dass sie solche Ansprüche nicht erfassen (Urteil vom 20.06.2013, 8 AZR 280/12). Bei fahrlässigen Pflichtverletzungen oder tariflichen Fristen kann es anders liegen.
Quellen
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