Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses
Kurz erklärt Das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses untersagt Dir, Deinem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen, solange der Arbeitsvertrag rechtlich besteht. Ausdrücklich geregelt ist es in § 60 HGB, das Bundesarbeitsgericht wendet den Gedanken auf alle Arbeitnehmer an. Verstöße können Schadensersatz nach § 61 HGB und eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB auslösen.

Inhalt 4 Abschnitte
Was verbietet das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses?
Nach § 60 Abs. 1 HGB darf ein kaufmännischer Angestellter ohne Einwilligung weder ein Handelsgewerbe betreiben noch im Handelszweig des Arbeitgebers Geschäfte machen. Das BAG sieht darin einen allgemeinen Rechtsgedanken, der für alle Arbeitnehmer gilt. Du darfst im Marktbereich Deines Arbeitgebers Dritten keine Dienste und Leistungen anbieten und auch keinen Wettbewerber unterstützen (BAG, Urteil vom 28.01.2010, 2 AZR 1008/08). Das folgt aus Deiner Treuepflicht als Arbeitnehmer und braucht keine Klausel im Vertrag.
Anders als beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot bekommst Du dafür keine Karenzentschädigung. Das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses ist mit Deinem laufenden Gehalt abgegolten.
Wo endet erlaubte Nebentätigkeit, wo beginnt Konkurrenz?
Eine Nebentätigkeit außerhalb des Geschäftsfelds Deines Arbeitgebers fällt nicht unter das Wettbewerbsverbot. Ob Du sie anzeigen musst, kann Dein Arbeitsvertrag regeln. Heikel wird es erst, wenn Du auf demselben Markt dieselben Kunden bedienst.
Erlaubt ist es, den Wechsel vorzubereiten. Ist kein nachvertragliches Verbot vereinbart, darfst Du schon vor dem Ausscheiden die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenten vorbereiten. Verboten ist erst die werbende Tätigkeit, etwa die Vermittlung von Konkurrenzgeschäften oder das aktive Abwerben von Kunden (BAG, 2 AZR 1008/08). Im entschiedenen Fall war der Antrag auf Zulassung als eigener Leistungsanbieter nur eine zulässige Vorbereitung. Geschäftsgeheimnisse bleiben ohnehin tabu, siehe Verschwiegenheitspflicht.
Was droht bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses?
Der Arbeitgeber kann Schadensersatz verlangen oder stattdessen fordern, dass Deine Geschäfte als für seine Rechnung geschlossen gelten und Du die Vergütung herausgibst (§ 61 Abs. 1 HGB). Diese Ansprüche verjähren schnell: drei Monate ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom Geschäftsabschluss, spätestens nach fünf Jahren (§ 61 Abs. 2 HGB).
Arbeitsrechtlich ist ein Verstoß „an sich“ geeignet, eine fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. Ob sie im Einzelfall wirksam ist, entscheidet eine Interessenabwägung. Je nach Schwere kann zunächst eine Abmahnung genügen. Typische Konstellationen beschreibt der Eintrag Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit.
Gilt das Verbot auch nach einer Kündigung weiter?
Ja, bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Das gilt während der Kündigungsfrist. Auch eine Freistellung beendet den Vertrag nicht, das Verbot greift deshalb in der Regel weiter. Selbst nach einer fristlosen Kündigung, gegen die Du eine Kündigungsschutzklage erhebst, bist Du in der Regel gebunden, falls sich die Kündigung später als unwirksam erweist (BAG, Urteil vom 23.10.2014, 2 AZR 644/13).
Das BAG wertet einen solchen Verstoß aber milder. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger erst nach der unwirksamen fristlosen Kündigung bei einem Konkurrenten angefangen, auf Dauer angelegt war der Wettbewerb nicht, und ein unmittelbarer Schaden war nicht entstanden. Die darauf gestützte weitere Kündigung hielt nicht, die Revision des Arbeitgebers blieb erfolglos.
Das Wichtigste in Kürze
- Während des Arbeitsverhältnisses ist jede Konkurrenztätigkeit im Marktbereich des Arbeitgebers verboten, auch ohne Vertragsklausel (§ 60 HGB, BAG 2 AZR 1008/08).
- Vorbereitungen für eine spätere Selbstständigkeit oder einen Wechsel sind erlaubt, das aktive Abwerben von Kunden nicht.
- Ansprüche des Arbeitgebers nach § 61 HGB verjähren 3 Monate nach Kenntnis, spätestens nach 5 Jahren.
- Ein Verstoß kann eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB rechtfertigen, entscheidend ist die Interessenabwägung im Einzelfall.
- Das Verbot gilt bis zum rechtlichen Ende, in der Regel auch während eines Kündigungsschutzprozesses (BAG, 23.10.2014, 2 AZR 644/13).
Häufige Fragen (11)
Darf ich trotz Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses in der Kündigungsfrist für die Konkurrenz arbeiten?
Nein. Das Wettbewerbsverbot gilt, solange das Arbeitsverhältnis rechtlich besteht, also bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist. Wer vorher für einen Wettbewerber tätig wird oder eigene Konkurrenzgeschäfte macht, riskiert eine fristlose Kündigung und Schadensersatz nach § 61 HGB. Erlaubt ist, den Arbeitsvertrag mit dem neuen Arbeitgeber zu unterschreiben und den Start vorzubereiten. Die Arbeit selbst beginnt erst nach dem rechtlichen Ende.
Gilt das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses auch, wenn ich freigestellt bin?
In der Regel ja. Eine Freistellung befreit Dich von der Arbeitspflicht, beendet aber nicht das Arbeitsverhältnis, und das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses hängt am rechtlichen Bestand des Vertrags. Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeitgeber Dir ausdrücklich erlaubt, bereits für andere tätig zu werden. Eine solche Erlaubnis kann etwa in einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag stehen. Ohne klare Regelung solltest Du davon ausgehen, dass das Verbot fortgilt.
Darf ich mich bei einem Konkurrenten bewerben?
Ja. Eine Bewerbung ist keine Konkurrenztätigkeit, denn Du bietest dabei keinem Dritten im Marktbereich Deines Arbeitgebers Leistungen an. Nach der Rechtsprechung des BAG darfst Du den Wechsel zu einem Konkurrenten sogar während des laufenden Arbeitsverhältnisses vorbereiten, solange kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist (BAG, 28.01.2010, 2 AZR 1008/08). Tabu sind das Mitnehmen von Kundendaten und das Abwerben von Kunden für den neuen Arbeitgeber.
Darf ich nebenbei ein Gewerbe anmelden?
Wenn es nicht mit Deinem Arbeitgeber konkurriert, in aller Regel ja. Für kaufmännische Angestellte verbietet § 60 Abs. 1 HGB zwar dem Wortlaut nach jedes Handelsgewerbe ohne Einwilligung, die Einwilligung gilt aber als erteilt, wenn der Arbeitgeber das Gewerbe bei der Einstellung kannte (§ 60 Abs. 2 HGB). Für alle Arbeitnehmer stellt das BAG auf Konkurrenz im Marktbereich des Arbeitgebers ab. Anzeigepflichten aus dem Arbeitsvertrag bleiben zu beachten.
Was ist der Unterschied zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot?
Das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses gilt automatisch und ohne Entschädigung. Ein Verbot für die Zeit danach muss dagegen ausdrücklich vereinbart werden und ist nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Leistungen zusagt (§§ 74, 74a HGB, § 110 GewO). Fehlt die Zusage, ist das nachvertragliche Verbot nichtig (BAG, 22.03.2017, 10 AZR 448/15).
Brauche ich für das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses eine Klausel im Arbeitsvertrag?
Nein. Das Verbot folgt bei kaufmännischen Angestellten direkt aus § 60 HGB und bei allen anderen Arbeitnehmern aus dem allgemeinen Rechtsgedanken dieser Vorschrift, den das BAG auf jedes Arbeitsverhältnis überträgt. Eine Klausel im Vertrag kann das Verbot konkretisieren, etwa durch Regeln zu Nebentätigkeiten. Sie ist aber keine Voraussetzung dafür, dass Du während des Arbeitsverhältnisses keinen Wettbewerb betreiben darfst.
Wie lange kann der Arbeitgeber Schadensersatz wegen Konkurrenz verlangen?
Nicht lange. Ansprüche aus § 61 Abs. 1 HGB verjähren nach § 61 Abs. 2 HGB in drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber vom Geschäftsabschluss erfährt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren müssen. Unabhängig von seiner Kenntnis tritt die Verjährung fünf Jahre nach dem Geschäftsabschluss ein. Diese kurze Frist gilt für die Ansprüche aus § 61 HGB, nicht für die Frage, ob eine Kündigung wirksam ist.
Muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung wegen Konkurrenz abmahnen?
Nicht zwingend. Ein Wettbewerbsverstoß ist nach dem BAG an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu tragen (BAG, 23.10.2014, 2 AZR 644/13). Ob eine Abmahnung vorgehen muss, entscheidet die Interessenabwägung: Dauer und Umfang der Konkurrenz, entstandener Schaden, Heimlichkeit und Deine bisherige Betriebszugehörigkeit. Bei einem kurzen, offenen und folgenlosen Verstoß kann eine Abmahnung als milderes Mittel ausreichen. Für die fristlose Kündigung gilt die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB.
Darf ich Kunden meines Arbeitgebers vor dem Wechsel ansprechen?
Nein, nicht um sie für Dich oder den neuen Arbeitgeber zu gewinnen. Das aktive Abwerben von Kunden ist nach dem BAG eine verbotene werbende Tätigkeit und keine bloße Vorbereitung (BAG, 28.01.2010, 2 AZR 1008/08). Erlaubt ist ein neutraler Abschied ohne Angebot. Nach dem Ausscheiden darfst Du Kunden ansprechen, wenn kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist und Du keine Geschäftsgeheimnisse nutzt.
Gilt das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses auch für Minijobber und Teilzeitkräfte?
Ja. Das Wettbewerbsverbot knüpft an das Arbeitsverhältnis an, nicht an Umfang oder Höhe der Vergütung. Auch wer nur wenige Stunden pro Woche arbeitet, darf seinem Arbeitgeber im selben Marktbereich keine Konkurrenz machen. Eine zweite Beschäftigung bei einem Arbeitgeber aus einer anderen Branche ist dagegen kein Wettbewerb. Ob Du sie anzeigen musst und ob Arbeitszeitgrenzen gelten, ist eine eigene Frage.
Gilt das Wettbewerbsverbot während eines Kündigungsschutzprozesses?
In der Regel ja. Hast Du gegen eine fristlose Kündigung geklagt und gewinnst, bestand das Arbeitsverhältnis die ganze Zeit fort und mit ihm das Verbot (BAG, 23.10.2014, 2 AZR 644/13). Das BAG berücksichtigt aber zu Deinen Gunsten, wenn erst die unwirksame Kündigung Dich zur Konkurrenztätigkeit gebracht hat, sie nicht auf Dauer angelegt war und kein unmittelbarer Schaden entstand. Eine darauf gestützte zweite Kündigung muss deshalb nicht halten.
Quellen
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