Elterngeld

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Kurz erklärt Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung für Eltern, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und dafür weniger oder gar nicht arbeiten. Diese Lohnersatzleistung nach dem BEEG ersetzt 65 bis 67 Prozent Deines wegfallenden Nettoeinkommens, beträgt aber mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro. Beantrage es rechtzeitig, da es rückwirkend nur für drei Monate gezahlt wird.

Junges Paar mit Kinderwagen und Babytrage auf einer Promenade in einer deutschen Stadt, die Elterngeld beantragen
Inhalt 3 Abschnitte

Wer bekommt Elterngeld?

Anspruch hat nach § 1 BEEG, wer in Deutschland wohnt, mit dem Kind in einem Haushalt lebt, es selbst betreut und keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Nicht voll erwerbstätig ist, wer im Durchschnitt des Lebensmonats höchstens 32 Wochenstunden arbeitet (§ 1 Abs. 6 BEEG). Auch Beamtinnen und Beamte, Selbstständige und Eltern ohne vorheriges Einkommen können Elterngeld erhalten.

Eine Einkommensgrenze gibt es für Kinder, die ab dem 01.04.2025 geboren wurden: Der Anspruch auf Elterngeld entfällt, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten Veranlagungszeitraum vor der Geburt über 175.000 Euro lag, bei Paaren zusammengerechnet (§ 1 Abs. 8, § 28 Abs. 5 BEEG). Elterngeld ist von der Elternzeit zu trennen: Diese gibt Dir als Arbeitnehmer den Anspruch auf Freistellung, das Elterngeld ersetzt Einkommen.

Wie hoch ist das Elterngeld?

Grundlage ist das Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, in der Regel aus den zwölf Kalendermonaten davor. Davon zahlt die Elterngeldstelle 67 Prozent (§ 2 Abs. 1 BEEG). Lag das Einkommen unter 1.000 Euro, steigt die Quote bis auf 100 Prozent; liegt es über 1.200 Euro, sinkt sie schrittweise bis auf 65 Prozent (§ 2 Abs. 2 BEEG). Das Basiselterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro im Monat (§ 2 BEEG).

Zuschläge gibt es für Geschwister (10 Prozent, mindestens 75 Euro) und bei Mehrlingen (300 Euro je weiterem Kind, § 2a BEEG). Angerechnet werden dagegen andere Leistungen ab der Geburt, vor allem Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss dazu (§ 3 BEEG). Das Elterngeld selbst ist steuerfrei (§ 3 Nr. 67 Buchst. b EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG).

Wie lange gibt es Elterngeld und wie teilt man es auf?

Das Gesetz kennt drei Varianten (§ 4 BEEG, §§ 4a, 4b BEEG):

VarianteDauer und Regel
Basiselterngeldzusammen 12 Monate, plus 2 Partnermonate, wenn beide Einkommen verlieren; bis zum 14. Lebensmonat
ElterngeldPlushöchstens halb so hoch, dafür doppelt so lange; bis zum 32. Lebensmonat, wenn ab dem 15. Lebensmonat ohne Lücke mindestens ein Elternteil bezieht
Partnerschaftsbonusje 2 bis 4 zusätzliche Monate ElterngeldPlus, wenn beide gleichzeitig und in aufeinanderfolgenden Monaten 24 bis 32 Wochenstunden arbeiten

Jeder Elternteil kann höchstens zwölf Monate Basiselterngeld beziehen und muss mindestens zwei Monate nehmen (§ 4 Abs. 4 BEEG); bei Frühgeburten verlängern sich Anspruch und Bezugszeitraum je nach Geburtstermin um bis zu vier Monate (§ 4 Abs. 5 BEEG). Gleichzeitig Basiselterngeld beziehen dürfen beide Eltern nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate; Ausnahmen gelten etwa bei Mehrlingen und Frühgeburten (§ 4 Abs. 6 BEEG). Wer in Teilzeit in der Elternzeit arbeitet, kann mit ElterngeldPlus besser fahren, weil der Zuverdienst das Basiselterngeld stärker mindert. Alleinerziehende können die Partnermonate unter den Voraussetzungen des § 4c BEEG selbst nutzen.

Der Antrag ist schriftlich bei der vom Land bestimmten Elterngeldstelle zu stellen und wirkt nur drei Lebensmonate zurück (§ 7 Abs. 1 BEEG). Den Zeitplan mit dem Arbeitgeber regelt der Eintrag Elternzeit beantragen; in dieser Zeit schützt Dich der Kündigungsschutz in der Elternzeit.

Das Wichtigste in Kürze

  • Elterngeld ersetzt in der Regel 65 bis 67 Prozent des Nettoeinkommens, mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro im Monat (§ 2 BEEG).
  • Basiselterngeld gibt es zusammen für 12 Monate plus 2 Partnermonate, ElterngeldPlus halb so hoch und doppelt so lange (§ 4 BEEG).
  • Für Geburten ab dem 01.04.2025 entfällt der Anspruch bei mehr als 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen (§ 1 Abs. 8 BEEG).
  • Der Antrag wirkt nur drei Lebensmonate zurück (§ 7 Abs. 1 BEEG).
  • Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden ab der Geburt angerechnet (§ 3 BEEG).

Häufige Fragen (11)

Wie wird Elterngeld berechnet?

Ausgangspunkt ist Dein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, bei Angestellten in der Regel aus den zwölf Kalendermonaten davor. Davon gibt es 67 Prozent; bei Einkommen unter 1.000 Euro steigt die Quote bis 100 Prozent, über 1.200 Euro sinkt sie bis 65 Prozent (§ 2 BEEG). Das Basiselterngeld liegt zwischen 300 und 1.800 Euro. Die Elterngeldstelle berechnet den Betrag nach Deinen Nachweisen.

Wie lange bekommt man Elterngeld?

Basiselterngeld gibt es für beide Eltern zusammen zwölf Monate, plus zwei Partnermonate, wenn beide Einkommen einbüßen, bezogen bis zum 14. Lebensmonat (§ 4 BEEG). Jeder Elternteil kann höchstens zwölf Monate nehmen. Mit ElterngeldPlus verdoppelt sich die Dauer bei halbem Betrag, möglich bis zum 32. Lebensmonat, wenn ab dem 15. Lebensmonat ohne Lücke bezogen wird. Dazu kommen gegebenenfalls bis zu vier Monate Partnerschaftsbonus je Elternteil.

Wann sollte man Elterngeld beantragen?

Möglichst bald nach der Geburt, denn rückwirkend zahlt die Elterngeldstelle nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats, in dem der Antrag eingeht (§ 7 Abs. 1 BEEG). Geht der Antrag erst im fünften Lebensmonat ein, gibt es rückwirkend nur Geld ab dem zweiten Lebensmonat; der erste ist verloren. Zuständig ist die Elterngeldstelle, die das jeweilige Land bestimmt (§ 12 Abs. 1 BEEG).

Ist Elterngeld brutto oder netto?

Elterngeld wird aus dem Nettoeinkommen vor der Geburt berechnet und ohne Abzüge ausgezahlt. Es ist steuerfrei (§ 3 Nr. 67 Buchst. b EStG). Allerdings unterliegt das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. j EStG): Es erhöht den Steuersatz auf Dein übriges Einkommen. Das kann im Jahr des Bezugs zu einer Steuernachzahlung führen; plane das bei der Steuererklärung ein.

Wie teilt man das Elterngeld am besten auf?

Das hängt von Einkommen, Betreuungswunsch und Arbeitszeitplänen ab. Das Gesetz gibt nur den Rahmen vor: Jeder Elternteil braucht mindestens zwei Monate, höchstens zwölf Monate Basiselterngeld, und gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist nur in einem der ersten zwölf Lebensmonate möglich (§ 4 BEEG). ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus erlauben längere, flexible Modelle. Eine Vergleichsrechnung mehrerer Varianten hilft bei der Entscheidung.

Welche Vorteile hat das ElterngeldPlus?

Vor allem für Eltern, die in Teilzeit weiterarbeiten. ElterngeldPlus beträgt höchstens die Hälfte des Basiselterngelds ohne Zuverdienst, läuft aber doppelt so lange (§ 4 Abs. 3, § 4a Abs. 2 BEEG). Weil Teilzeiteinkommen beim ElterngeldPlus weniger stark ins Gewicht fällt, kann bei Zuverdienst über die gesamte Zeit mehr übrig bleiben. Ob sich das lohnt, zeigt eine Vergleichsrechnung.

Bekomme ich Elterngeld, wenn ich in Teilzeit arbeite?

Ja, solange Du im Durchschnitt des Lebensmonats nicht mehr als 32 Wochenstunden arbeitest (§ 1 Abs. 6 BEEG). Das Elterngeld berechnet sich dann aus dem Unterschied zwischen Deinem Einkommen vor und nach der Geburt (§ 2 Abs. 3 BEEG). Arbeiten beide Eltern gleichzeitig zwischen 24 und 32 Stunden, kommt zusätzlich der Partnerschaftsbonus in Betracht (§ 4b BEEG).

Wer bekommt kein Elterngeld?

Keinen Anspruch hat, wer mehr als 32 Wochenstunden arbeitet oder das Kind nicht selbst betreut. Für Geburten ab dem 01.04.2025 entfällt der Anspruch außerdem, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt über 175.000 Euro lag, bei Paaren gemeinsam (§ 1 Abs. 8 BEEG). Für Geburten vom 01.04.2024 bis 31.03.2025 lag die Grenze bei 200.000 Euro. Für bestimmte Ausländer gelten Zusatzvoraussetzungen (§ 1 Abs. 7 BEEG).

Wird Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?

Ja. Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss, die ab dem Tag der Geburt gezahlt werden, mindern das Elterngeld der Mutter (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BEEG). Die Monate der Mutterschutzfrist nach der Geburt gelten deshalb als Monate, in denen sie Basiselterngeld bezieht (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG). Für Beamtinnen gilt Entsprechendes für Dienstbezüge während des Beschäftigungsverbots.

Wie viel Elterngeld bekommt man ohne Einkommen?

Mindestens 300 Euro Basiselterngeld im Monat (§ 2 Abs. 4 BEEG), beim ElterngeldPlus mindestens 150 Euro. Das gilt auch für Studierende, Hausfrauen und Hausmänner oder Eltern, die vor der Geburt nicht gearbeitet haben. Wie Elterngeld bei anderen Sozialleistungen wie dem Grundsicherungsgeld berücksichtigt wird, regelt § 10 BEEG im Zusammenspiel mit dem jeweiligen Sozialgesetz.

Kann man die Elterngeld-Monate nachträglich ändern?

Ja, bis zum Ende des Bezugszeitraums (§ 7 Abs. 2 BEEG). Rückwirkend lässt sich eine Änderung nur für die letzten drei Lebensmonate vor dem Änderungsantrag verlangen. Für Monate, die bereits ausgezahlt sind, ist eine Änderung außer in Fällen besonderer Härte unzulässig. Eine Ausnahme: Für einen Monat mit ElterngeldPlus kann nachträglich Basiselterngeld beantragt werden.

Quellen

  1. § 1 BEEG Berechtigte (Abs. 8: Einkommensgrenze)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 2 BEEG Höhe des Elterngeldes
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 4 BEEG Bezugsdauer, Anspruchsumfang
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 7 BEEG Antragstellung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 28 BEEG Übergangsvorschrift
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  6. Elterngeld (Familienportal des Bundes)
    BehördeBundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend · abgerufen am 27.10.2026

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