Mutterschutz
Kurz erklärt Mutterschutz ist der gesetzliche Schutz schwangerer und stillender Frauen in Beschäftigung, Ausbildung und Studium, geregelt im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Kern sind die Schutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung (§ 3 MuSchG), in Sonderfällen zwölf Wochen. Dazu kommen Mutterschaftsgeld und ein Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG.

Inhalt 4 Abschnitte
Wie lange dauert der Mutterschutz?
Sechs Wochen vor dem errechneten Termin darf Dich Dein Arbeitgeber nicht mehr beschäftigen, außer Du erklärst Dich ausdrücklich bereit (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Die Erklärung zum Mutterschutz kannst Du jederzeit widerrufen. Kommt das Kind früher oder später, verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Geburt entsprechend.
Nach der Entbindung gilt ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen, auf das Du nicht verzichten kannst. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten verlängert es sich auf zwölf Wochen, ebenso auf Antrag, wenn beim Kind innerhalb von acht Wochen eine Behinderung festgestellt wird. Tage, die vor einer vorzeitigen Geburt verloren gingen, werden angehängt. Seit dem 01.06.2025 gibt es außerdem gestaffelte Schutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche (§ 3 Abs. 5 MuSchG): zwei, sechs oder acht Wochen.
Welches Geld bekommst Du im Mutterschutz?
Gesetzlich Versicherte erhalten von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld von höchstens 13 Euro pro Kalendertag (§ 24i Abs. 2 SGB V). Den Unterschied zu Deinem durchschnittlichen Nettoverdienst der letzten drei abgerechneten Monate zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss (§ 20 MuSchG). Im Mutterschutz bekommst Du also in der Regel Dein bisheriges Netto. Wer nicht selbst gesetzlich versichert ist, etwa privat oder familienversichert, erhält vom Bundesamt für Soziale Sicherung insgesamt höchstens 210 Euro (§ 19 Abs. 2 MuSchG). Mehr dazu unter Mutterschaftsgeld.
Außerhalb der Schutzfristen gilt: Darfst Du wegen eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten, zahlt der Arbeitgeber Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG). Beides bekommt er über die Umlage U2 erstattet (§ 1 Abs. 2 AAG). Dein Urlaub wird für diese Zeiten des Mutterschutzes nicht gekürzt (§ 24 MuSchG).
Darf Dir im Mutterschutz gekündigt werden?
Grundsätzlich nicht. Nach § 17 Abs. 1 MuSchG ist eine Kündigung während der Schwangerschaft, bis vier Monate nach der Entbindung und bis vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Woche unzulässig. Voraussetzung: Der Arbeitgeber weiß davon oder erfährt es innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung. Wie das geht, steht unter Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen.
Ausnahmen sind nur möglich, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde die Kündigung in einem besonderen Fall vorher für zulässig erklärt (§ 17 Abs. 2 MuSchG). Gegen eine Kündigung musst Du trotzdem binnen drei Wochen klagen, siehe Kündigungsschutz in der Schwangerschaft.
Was gilt für Elternzeit und Beamtinnen?
Deine Elternzeit schließt an die Schutzfrist nach der Geburt an. Die acht oder zwölf Wochen werden nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG auf die drei Jahre Elternzeit angerechnet.
Für Beamtinnen und Richterinnen gilt das MuSchG nicht (§ 1 Abs. 3 MuSchG). Ihren Mutterschutz regeln eigene Verordnungen, im Bund die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, in den Ländern Landesrecht. Details unter Mutterschutz für Beamtinnen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Termin und endet acht Wochen nach der Geburt, bei Früh- und Mehrlingsgeburten nach zwölf Wochen (§ 3 MuSchG).
- Nach einer Fehlgeburt ab der 13. Woche gelten gestaffelte Schutzfristen von zwei, sechs oder acht Wochen (§ 3 Abs. 5 MuSchG).
- Mutterschaftsgeld der Krankenkasse (höchstens 13 Euro täglich) und der Arbeitgeberzuschuss ersetzen zusammen das bisherige Netto (§ 24i SGB V, § 20 MuSchG).
- Kündigungen sind von der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt unzulässig, wenn der Arbeitgeber davon weiß oder binnen zwei Wochen informiert wird (§ 17 MuSchG).
Häufige Fragen (11)
Ab wann beginnt der Mutterschutz vor der Geburt?
Sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstag, den Ärztin oder Hebamme bescheinigen (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Liegt der Termin am 20. Februar, beginnt die Schutzfrist um den 9. Januar. Ab dann darf Dich Dein Arbeitgeber nur beschäftigen, wenn Du ausdrücklich erklärst, arbeiten zu wollen. Die Erklärung kannst Du jederzeit für die Zukunft zurücknehmen.
Darf man im Mutterschutz arbeiten?
Vor der Geburt ja, wenn Du Dich ausdrücklich dazu bereit erklärst; widerrufen kannst Du das jederzeit. Nach der Geburt nein: In den acht beziehungsweise zwölf Wochen darf Dich der Arbeitgeber nicht beschäftigen, auch nicht auf Deinen Wunsch. Eine Ausnahme sieht § 3 Abs. 4 MuSchG nur nach dem Tod des Kindes vor, frühestens nach zwei Wochen und mit ärztlicher Unbedenklichkeit.
Wie viel Geld bekommt man im Mutterschutz?
In der Regel Dein bisheriges Nettogehalt. Maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt davon höchstens 13 Euro pro Tag als Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V), den Rest übernimmt der Arbeitgeber als Zuschuss nach § 20 MuSchG. Privat oder familienversicherte Beschäftigte erhalten vom Bund höchstens 210 Euro insgesamt plus Zuschuss.
Muss man Mutterschutz beantragen?
Die Schutzfristen gelten automatisch, einen Antrag brauchst Du dafür nicht. Das Mutterschaftsgeld musst Du aber bei Deiner Krankenkasse beantragen, mit dem ärztlichen Zeugnis über den voraussichtlichen Entbindungstag (§ 24i Abs. 3 SGB V). Nicht gesetzlich Versicherte stellen den Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung. Dem Arbeitgeber solltest Du den Termin früh mitteilen, damit er den Zuschuss berechnen kann.
Darf man im Mutterschutz gekündigt werden?
In aller Regel nicht. § 17 MuSchG verbietet die Kündigung während der Schwangerschaft und bis mindestens vier Monate nach der Geburt, wenn der Arbeitgeber Bescheid weiß oder binnen zwei Wochen nach Zugang informiert wird. Nur die zuständige Arbeitsschutzbehörde kann eine Kündigung in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig erklären. Klage trotzdem innerhalb von drei Wochen, damit die Kündigung nicht wirksam wird.
Wie lange ist der Mutterschutz bei einer Frühgeburt?
Zwölf statt acht Wochen nach der Geburt (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MuSchG). Zusätzlich werden die Tage angehängt, die Dir vor der Geburt wegen der vorzeitigen Entbindung verloren gegangen sind. Kommt das Kind also drei Wochen zu früh, verlängert sich der Schutz danach um diese drei Wochen. Gleiches gilt bei Mehrlingsgeburten und auf Antrag bei festgestellter Behinderung des Kindes.
Gibt es Mutterschutz nach einer Fehlgeburt?
Ja, seit dem 01.06.2025. Nach § 3 Abs. 5 MuSchG darf der Arbeitgeber Dich bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche zwei Wochen, ab der 17. Woche sechs Wochen und ab der 20. Woche acht Wochen nicht beschäftigen, außer Du willst ausdrücklich arbeiten. Zusätzlich besteht nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Woche vier Monate Kündigungsschutz (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG).
Wird der Urlaub im Mutterschutz gekürzt?
Nein. Nach § 24 MuSchG gelten Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots für den Urlaubsanspruch als Beschäftigungszeiten, auch die Schutzfristen. Resturlaub, den Du vorher nicht nehmen konntest, darfst Du nach dem Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen. Das gilt auch, wenn sich Elternzeit direkt anschließt.
Wer zahlt den Mutterschutz für den Arbeitgeber?
Der Arbeitgeber zahlt zunächst den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und bei Beschäftigungsverboten den Mutterschutzlohn. Beides erstatten ihm die Krankenkassen aber in vollem Umfang über das Umlageverfahren U2, einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung beim Mutterschutzlohn (§ 1 Abs. 2 AAG). Für Dich ändert das nichts: Dein Anspruch richtet sich direkt gegen den Arbeitgeber, auch in einem kleinen Betrieb.
Wann beginnt die Elternzeit nach dem Mutterschutz?
Für Mütter frühestens im Anschluss an die Schutzfrist nach der Geburt. Die Zeit der Schutzfrist wird nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BEEG auf die drei Jahre Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit musst Du sieben Wochen vor Beginn schriftlich verlangen (§ 16 Abs. 1 BEEG). Weil die Schutzfrist acht Wochen dauert, kannst Du die Elternzeit im direkten Anschluss noch bis etwa eine Woche nach der Geburt verlangen. Sicherer ist es, einige Tage früher anzumelden.
Gilt das Mutterschutzgesetz auch für Beamtinnen?
Nein, § 1 Abs. 3 MuSchG nimmt Beamtinnen und Richterinnen ausdrücklich aus. Für Bundesbeamtinnen gilt die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, für Landes- und Kommunalbeamtinnen das Recht ihres Bundeslandes, in Hamburg also hamburgisches Landesrecht. Welche Fristen und Leistungen genau gelten, ergibt sich aus diesen Verordnungen, insbesondere zu Bezügen und Beihilfe.
Quellen
Weitere Begriffe in Arbeitsrecht
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