Diskriminierung am Arbeitsplatz

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Kurz erklärt Diskriminierung am Arbeitsplatz ist eine Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Verboten ist sie nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 AGG. Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung musst Du nach § 15 Abs. 4 AGG innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen.

Blick in ein deutsches Großraumbüro mit einer Gruppe von Kollegen, die Diskriminierung am Arbeitsplatz andeutet
Inhalt 4 Abschnitte

Was gilt rechtlich als Diskriminierung am Arbeitsplatz?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz schützt sechs Merkmale: ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität (§ 1 AGG). Nach § 7 Abs. 1 AGG darfst Du deswegen nicht benachteiligt werden, auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber ein Merkmal nur annimmt. Vor Diskriminierung am Arbeitsplatz sind auch Bewerber geschützt (§ 6 Abs. 1 AGG).

§ 3 AGG kennt die unmittelbare und die mittelbare Benachteiligung, Belästigung, sexuelle Belästigung und die Anweisung dazu. Mittelbar ist sie, wenn eine neutral klingende Regel eine Gruppe besonders trifft, etwa schlechtere Bedingungen für Teilzeitkräfte, wenn darunter überwiegend Frauen sind. Erlaubt ist eine Ungleichbehandlung nur ausnahmsweise, etwa bei einer entscheidenden beruflichen Anforderung (§ 8 AGG).

Was muss Dein Arbeitgeber bei Diskriminierung am Arbeitsplatz tun?

Der Arbeitgeber muss nach § 12 AGG vorbeugen und eingreifen. Benachteiligen Kollegen Dich, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, bis hin zu Abmahnung, Versetzung oder Kündigung des Täters (§ 12 Abs. 3 AGG). Das gilt auch bei Übergriffen durch Kunden (Abs. 4). Nach § 13 AGG kannst Du Dich bei der zuständigen Stelle im Betrieb beschweren. Wo es einen Betriebsrat gibt, kannst Du Dich zusätzlich an ihn wenden.

Bleibt der Arbeitgeber bei einer Belästigung untätig, darfst Du nach § 14 AGG die Arbeit ohne Lohnverlust einstellen, soweit das zu Deinem Schutz nötig ist. Überschneidungen mit Mobbing am Arbeitsplatz sind möglich, die Anspruchsgrundlagen aber verschieden.

Welche Ansprüche und Fristen hast Du?

Nach § 15 Abs. 1 AGG ersetzt der Arbeitgeber den Vermögensschaden, etwa entgangenen Lohn. Für den immateriellen Schaden gibt es nach Abs. 2 eine angemessene Entschädigung, mehr dazu unter Entschädigung nach dem AGG. Bei einer Nichteinstellung ist sie auf drei Monatsgehälter begrenzt, wenn Du auch ohne Benachteiligung nicht genommen worden wärst.

Die Fristen bei Diskriminierung am Arbeitsplatz sind kurz. Den Anspruch musst Du innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG); sie beginnt bei einer Bewerbung mit Zugang der Absage, sonst mit Kenntnis der Benachteiligung. Die Klage auf Entschädigung muss nach § 61b ArbGG binnen drei Monaten nach der Geltendmachung folgen. Gegen eine Kündigung gilt dagegen nach § 2 Abs. 4 AGG das Kündigungsschutzrecht, also die Drei-Wochen-Frist der Kündigungsschutzklage nach Zugang der schriftlichen Kündigung.

Stand der Gesetzgebung (Oktober 2026): Der Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des AGG (BT-Drucksache 21/6178) will die Zweimonatsfrist auf vier Monate verlängern. Beschlossen ist das nicht; bis dahin gelten zwei Monate.

Wie beweist Du eine Benachteiligung?

Nach § 22 AGG genügen Indizien, die eine Benachteiligung vermuten lassen; dann muss der Arbeitgeber das Gegenteil beweisen.

Beim Entgelt hat das Bundesarbeitsgericht die Vermutung gestärkt. Verdient eine Frau weniger als ein Kollege mit gleicher oder gleichwertiger Arbeit, wird die Benachteiligung vermutet; besseres Verhandlungsgeschick des Kollegen widerlegt das allein nicht (Urteil vom 16.02.2023, 8 AZR 450/21). Ein einzelner besser bezahlter Kollege reicht als Vergleich aus (Urteil vom 23.10.2025, 8 AZR 300/24). Mehr zur Auskunft über Gehälter unter Entgelttransparenzgesetz.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das AGG verbietet Benachteiligungen wegen sechs Merkmalen, auch gegenüber Bewerbern (§§ 1, 6, 7 AGG).
  • Ansprüche nach § 15 AGG musst Du innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen, die Entschädigungsklage folgt binnen drei Monaten (§ 61b ArbGG).
  • Indizien genügen; dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine Benachteiligung vorlag (§ 22 AGG).
  • Beim Entgelt reicht der Vergleich mit einem einzigen besser bezahlten Kollegen (BAG 8 AZR 300/24).
  • Gegen eine diskriminierende Kündigung gilt die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG (§ 2 Abs. 4 AGG).

Häufige Fragen (11)

Was kann ich bei Diskriminierung am Arbeitsplatz tun?

Halte die Vorfälle zuerst mit Datum, Ort, Beteiligten und möglichen Zeugen fest. Dann kannst Du Dich nach § 13 AGG bei der zuständigen Stelle im Betrieb beschweren und den Betriebsrat einbeziehen. Willst Du Geld verlangen, musst Du den Anspruch innerhalb von zwei Monaten schriftlich beim Arbeitgeber geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG). Beratung bietet auch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes.

Ist Diskriminierung am Arbeitsplatz strafbar?

Diskriminierung am Arbeitsplatz ist als solche nicht strafbar. Das AGG ist Zivilrecht und gibt Dir Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung, aber keine Strafe gegen den Täter. Einzelne Handlungen können zusätzlich Straftaten sein, etwa Beleidigung nach § 185 StGB, Nötigung oder eine sexuelle Belästigung nach § 184i StGB. Diese verfolgt die Staatsanwaltschaft, bei Beleidigung in der Regel nur auf Strafantrag.

Was tun bei Diskriminierung durch Kollegen?

Melde das Verhalten der zuständigen Beschwerdestelle oder Deiner Führungskraft. Der Arbeitgeber muss nach § 12 Abs. 3 AGG einschreiten, etwa mit Ermahnung, Abmahnung, Umsetzung oder Kündigung des Kollegen. Unternimmt er nichts, kann er selbst haften. Bei einer Belästigung darfst Du nach § 14 AGG die Arbeit einstellen, wenn der Arbeitgeber untätig bleibt und das zu Deinem Schutz nötig ist.

Wie hoch ist die Entschädigung bei Diskriminierung am Arbeitsplatz?

Einen festen Betrag nennt das Gesetz nicht. § 15 Abs. 2 AGG spricht von einer angemessenen Entschädigung, die nach den Umständen des Einzelfalls bemessen wird. Feste Obergrenze ist nur bei Nichteinstellung vorgesehen: höchstens drei Monatsgehälter, wenn Du ohnehin nicht eingestellt worden wärst. Daneben kannst Du den Vermögensschaden nach § 15 Abs. 1 AGG verlangen, etwa Gehaltsdifferenzen.

Wie beweise ich Diskriminierung am Arbeitsplatz?

Du brauchst keinen vollen Beweis, sondern Indizien, die eine Benachteiligung vermuten lassen (§ 22 AGG). Dazu zählen E-Mails, Chatnachrichten, Stellenanzeigen, Zeugenaussagen oder eine Gehaltsauskunft. Gelingt das, muss der Arbeitgeber beweisen, dass er nicht benachteiligt hat. Ein Gedächtnisprotokoll direkt nach dem Vorfall hilft, später Datum, Wortlaut und Anwesende glaubhaft darzulegen.

Welche Frist gilt für AGG-Ansprüche?

Zwei Monate für die schriftliche Geltendmachung beim Arbeitgeber (§ 15 Abs. 4 AGG), danach drei Monate für die Klage auf Entschädigung (§ 61b Abs. 1 ArbGG). Bei Bewerbungen beginnt die erste Frist mit Zugang der Absage, sonst mit Kenntnis der Benachteiligung. Ein Regierungsentwurf will die zwei Monate auf vier verlängern (Drucksache 21/6178); beschlossen ist das nicht (Stand Oktober 2026).

Reicht eine E-Mail für die Geltendmachung nach dem AGG?

Das Gesetz verlangt in § 15 Abs. 4 AGG eine schriftliche Geltendmachung. Um Streit über die Form zu vermeiden, ist ein unterschriebenes Schreiben mit Zugangsnachweis der sichere Weg, eine E-Mail kann ergänzend dienen. Nenne darin den Vorfall, das betroffene Merkmal und dass Du Schadensersatz oder Entschädigung verlangst. Achte darauf, dass das Schreiben vor Ablauf der zwei Monate beim Arbeitgeber eingeht.

Bin ich als Bewerber auch vor Diskriminierung geschützt?

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG gelten Bewerberinnen und Bewerber als Beschäftigte. Eine Stellenanzeige, die nur eine bestimmte Altersgruppe oder ein Geschlecht anspricht, kann ein Indiz sein. Die Entschädigung ist auf drei Monatsgehälter begrenzt, wenn Du auch ohne Benachteiligung nicht eingestellt worden wärst. Wer sich nur zum Schein bewirbt, kann wegen Rechtsmissbrauchs leer ausgehen (BAG 8 AZR 21/24).

Darf mir wegen einer Beschwerde gekündigt werden?

Nein, nicht wegen der Beschwerde. § 16 Abs. 1 AGG verbietet, Beschäftigte wegen der Inanspruchnahme ihrer Rechte zu benachteiligen; das schützt auch Zeugen. Eine Kündigung als Reaktion auf eine Beschwerde kann deshalb unwirksam sein. Du musst sie aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung mit der Kündigungsschutzklage angreifen (§ 4 KSchG, § 2 Abs. 4 AGG).

Was ist der Unterschied zwischen Mobbing und Diskriminierung?

Diskriminierung im Sinne des AGG knüpft an eines der sechs Merkmale aus § 1 AGG an. Mobbing ist ein systematisches Anfeinden, das keinen solchen Bezug haben muss. Für Mobbing gibt es kein eigenes Gesetz, Ansprüche folgen aus dem Arbeitsvertrag und dem allgemeinen Haftungsrecht. Hängt das Mobbing mit einem Merkmal zusammen, kann es zugleich eine Belästigung nach § 3 Abs. 3 AGG sein.

Gilt das AGG auch für Beamte?

Ja, mit Anpassungen. § 24 AGG erklärt die Vorschriften des Gesetzes für Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder und der Gemeinden unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung für entsprechend anwendbar. Streitigkeiten gehören dann nicht vor das Arbeitsgericht, sondern nach § 54 BeamtStG oder § 126 BBG vor das Verwaltungsgericht. Die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG gilt entsprechend.

Quellen

  1. § 7 AGG Benachteiligungsverbot
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 15 AGG Entschädigung und Schadensersatz
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 61b ArbGG Klage wegen Benachteiligung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. BAG, Urteil vom 16.02.2023, 8 AZR 450/21 (Entgeltgleichheit, Verhandlungsgeschick)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  5. BAG, Urteil vom 23.10.2025, 8 AZR 300/24 (Paarvergleich)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  6. Deutscher Bundestag: AGG-Novelle, Regierungsentwurf 21/6178, Anhörung 05.10.2026
    QuelleDeutscher Bundestag · abgerufen am 27.10.2026

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