Betriebsrat
Kurz erklärt Der Betriebsrat ist die gewählte Vertretung der Arbeitnehmer in einem Betrieb. Nach § 1 BetrVG kann er in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden, von denen drei wählbar sind. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Der Betriebsrat hat Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, etwa bei Arbeitszeit und Kündigungen.

Inhalt 4 Abschnitte
Ab wie vielen Mitarbeitern gibt es einen Betriebsrat?
Ein Betriebsrat kann gewählt werden, sobald im Betrieb in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer arbeiten, von denen drei wählbar sind (§ 1 Abs. 1 BetrVG). Eine Pflicht zur Gründung besteht nicht. Die Initiative geht von der Belegschaft oder einer Gewerkschaft aus.
Wählen dürfen alle Arbeitnehmer ab 16 Jahren, Leiharbeitnehmer nach mehr als drei Monaten Einsatz (§ 7 BetrVG). Gewählt werden kann, wer 18 ist und dem Betrieb sechs Monate angehört (§ 8 BetrVG). Die Größe richtet sich nach § 9 BetrVG: bis 20 Wahlberechtigte eine Person, 21 bis 50 drei Mitglieder. Den Ablauf beschreibt Betriebsratswahl; in Betrieben mit 5 bis 100 Wahlberechtigten gilt ein vereinfachtes Verfahren (§ 14a BetrVG).
Wann wird der Betriebsrat gewählt und wie lange bleibt er im Amt?
Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Der letzte Zeitraum lag 2026, der nächste folgt 2030. Gibt es noch keinen Betriebsrat, darf außerhalb dieser Zeit gewählt werden (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG). Die Amtszeit beträgt vier Jahre (§ 21 BetrVG).
Die Arbeit im Betriebsrat ist ein Ehrenamt. Mitglieder werden ohne Lohnminderung freigestellt, soweit die Arbeit es erfordert (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Ab 200 Arbeitnehmern ist mindestens ein Mitglied vollständig freizustellen (§ 38 BetrVG). Wer die Wahl oder die Arbeit des Betriebsrats behindert, macht sich nach § 119 BetrVG strafbar.
Was darf der Betriebsrat mitbestimmen?
Die stärksten Rechte stehen in § 87 BetrVG. Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf der Arbeitgeber dort nicht handeln, etwa bei Beginn und Ende der Arbeitszeit, Überstunden, Urlaubsgrundsätzen oder technischen Einrichtungen zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle. Einigen sich beide nicht, entscheidet die Einigungsstelle. Ergebnis ist oft eine Betriebsvereinbarung.
Die Mitbestimmung hat Grenzen. Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitgeber schon gesetzlich verpflichtet ist, die Arbeitszeit zu erfassen; der Betriebsrat kann deshalb die Einführung eines Systems nicht über § 87 BetrVG erzwingen (BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21). Mehr dazu unter Arbeitszeiterfassung.
In Unternehmen mit mehr als 20 Wahlberechtigten muss der Arbeitgeber zudem bei Einstellung und Versetzung die Zustimmung einholen (§ 99 BetrVG).
Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei Kündigungen?
Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören. Eine Kündigung ohne Anhörung ist unwirksam (§ 102 Abs. 1 BetrVG). Bedenken muss er bei der ordentlichen Kündigung binnen einer Woche schriftlich mitteilen, bei der außerordentlichen binnen drei Tagen. Einzelheiten stehen unter Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung. Verhindern kann der Betriebsrat eine Kündigung nicht; sein Widerspruch des Betriebsrats kann aber einen Weiterbeschäftigungsanspruch auslösen.
Mitglieder selbst sind besonders geschützt. Nach § 15 Abs. 1 KSchG ist ihre ordentliche Kündigung ausgeschlossen; eine außerordentliche braucht die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG oder deren gerichtliche Ersetzung. Der Schutz wirkt ein Jahr nach Ende der Amtszeit nach.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Betriebsrat kann ab fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden, von denen drei wählbar sind (§ 1 BetrVG).
- Regelmäßige Wahlen finden alle vier Jahre vom 1. März bis 31. Mai statt, die nächsten 2030 (§ 13 BetrVG).
- Eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ist nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam.
- Betriebsratsmitglieder sind nur außerordentlich und mit Zustimmung kündbar, bis ein Jahr nach Amtsende (§ 15 KSchG).
- Bei Arbeitszeit, Überstunden und Überwachungstechnik bestimmt der Betriebsrat nach § 87 BetrVG mit.
Häufige Fragen (11)
Ab wann muss ein Betrieb einen Betriebsrat haben?
Eine Pflicht für den Arbeitgeber gibt es nicht. § 1 BetrVG erlaubt die Wahl ab fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind. Ob gewählt wird, entscheidet die Belegschaft. Der Arbeitgeber darf eine Wahl aber nicht verhindern oder beeinflussen; das ist nach § 119 BetrVG strafbar.
Wie gründet man einen Betriebsrat?
Zuerst braucht es einen Wahlvorstand. Gibt es noch keinen Betriebsrat, können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung einladen, die ihn wählt. In Betrieben mit 5 bis 100 Wahlberechtigten läuft die Wahl im vereinfachten Verfahren nach § 14a BetrVG mit zwei Versammlungen im Abstand von einer Woche.
Was darf ein Betriebsrat und was nicht?
Der Betriebsrat darf informiert werden, mitreden und in bestimmten Fragen mitbestimmen, etwa bei Arbeitszeit, Urlaubsplänen und Überwachungstechnik nach § 87 BetrVG. Er darf aber nicht selbst Weisungen an Beschäftigte erteilen oder einseitig in die Betriebsführung eingreifen. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über persönliche Daten verpflichtet, die sie aus Personalmaßnahmen erfahren.
Kann der Betriebsrat eine Kündigung verhindern?
Nein. Der Arbeitgeber muss ihn nach § 102 BetrVG vor jeder Kündigung anhören, sonst ist sie unwirksam. Widerspricht der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung fristgerecht aus einem der Gründe des § 102 Abs. 3 BetrVG und erhebst Du Kündigungsschutzklage, kannst Du aber verlangen, bis zum Abschluss des Verfahrens weiterbeschäftigt zu werden.
Kann ein Betriebsratsmitglied gekündigt werden?
Nur außerordentlich aus wichtigem Grund und nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht (§ 15 Abs. 1 KSchG, § 103 BetrVG). Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Nach dem Ende der Amtszeit gilt dieser Schutz noch ein Jahr. Ausnahmen gibt es etwa bei Stilllegung des Betriebs nach § 15 Abs. 4 KSchG.
Kann der Betriebsrat eine Einstellung ablehnen?
Er kann seine Zustimmung verweigern, wenn einer der Gründe des § 99 Abs. 2 BetrVG vorliegt, zum Beispiel ein Gesetzesverstoß. Das gilt in Unternehmen mit mehr als 20 Wahlberechtigten. Der Arbeitgeber kann die fehlende Zustimmung dann vom Arbeitsgericht ersetzen lassen. In dringenden Fällen darf er die Einstellung nach § 100 BetrVG vorläufig durchführen.
Wie oft wird der Betriebsrat gewählt?
Alle vier Jahre, jeweils zwischen dem 1. März und dem 31. Mai (§ 13 Abs. 1 BetrVG). Die Amtszeit dauert vier Jahre nach § 21 BetrVG. Außerhalb dieses Zeitraums wird gewählt, wenn es noch keinen Betriebsrat gibt, die Wahl angefochten wurde oder die Belegschaft sich stark verändert hat (§ 13 Abs. 2 BetrVG).
Ab wann wird ein Betriebsratsmitglied freigestellt?
Eine vollständige Freistellung ist ab 200 Arbeitnehmern Pflicht, dann für mindestens ein Mitglied (§ 38 Abs. 1 BetrVG). Mit wachsender Größe steigt die Zahl. Unabhängig davon müssen alle Mitglieder für Betriebsratsarbeit ohne Lohnminderung befreit werden, soweit das erforderlich ist (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Teilfreistellungen sind möglich.
Wer darf bei der Betriebsratswahl wählen?
Alle Arbeitnehmer des Betriebs ab 16 Jahren (§ 7 BetrVG), auch Teilzeitkräfte und Auszubildende. Leiharbeitnehmer wählen mit, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Leitende Angestellte gehören nicht dazu. Wählbar ist, wer 18 Jahre alt ist und seit sechs Monaten im Betrieb oder Konzern arbeitet (§ 8 BetrVG).
Wie viele Mitglieder hat ein Betriebsrat?
Das hängt von der Zahl der Arbeitnehmer ab (§ 9 BetrVG). Bei 5 bis 20 Wahlberechtigten besteht er aus einer Person, bei 21 bis 50 aus drei Mitgliedern. Bei 51 bis 100 Arbeitnehmern sind es fünf, bei 101 bis 200 sieben Mitglieder. Danach steigt die Zahl stufenweise weiter an.
Darf der Betriebsrat Gehälter einsehen?
In begrenztem Umfang ja. Ein Ausschuss des Betriebsrats darf nach § 80 Abs. 2 BetrVG Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter nehmen. Das dient der Kontrolle, ob Tarifverträge und Gleichbehandlung eingehalten werden. Die Daten muss er vertraulich behandeln. Eine Herausgabe von Kopien aller Gehaltsabrechnungen umfasst das nicht ohne Weiteres.
Quellen
Weitere Begriffe in Arbeitsrecht
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