Arbeitsschutz

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Kurz erklärt Arbeitsschutz umfasst alle Pflichten und Maßnahmen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sichern. Kern ist das Arbeitsschutzgesetz vom 07.08.1996, nach dessen § 3 der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen und bezahlen muss. Er muss Gefährdungen beurteilen (§ 5 ArbSchG), Verstöße gegen behördliche Anordnungen kosten bis zu 30.000 Euro.

Bauarbeiter mit Helm und Warnweste steigt auf einem Baugerüst ab, ein Beispiel für Arbeitsschutz auf der Baustelle
Inhalt 3 Abschnitte

Was regelt das Arbeitsschutzgesetz?

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist das Grundgesetz des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Nach § 3 ArbSchG muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen, ihre Wirkung prüfen und sie anpassen. Die Kosten darf er nicht auf Dich abwälzen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Verantwortlich sind neben ihm auch Geschäftsführer und beauftragte Führungskräfte (§ 13 ArbSchG).

Ergänzt wird das Gesetz durch Spezialregeln: das Arbeitszeitgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz und Verordnungen wie die Arbeitsstättenverordnung. Vertraglich schuldet der Arbeitgeber Schutz für Leben und Gesundheit zusätzlich nach § 618 BGB. Aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG folgt nach dem BAG auch die Pflicht, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zu erfassen (Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21), mehr bei Arbeitszeiterfassung.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber beim Arbeitsschutz konkret?

Am Anfang steht die Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber muss nach § 5 ArbSchG ermitteln, welche Gefahren mit der Arbeit verbunden sind. Das Gesetz nennt unter anderem Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsmittel, Arbeitszeit und ausdrücklich psychische Belastungen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6). Ergebnis und Maßnahmen im Arbeitsschutz muss er dokumentieren (§ 6 ArbSchG).

Danach folgt die Unterweisung. Nach § 12 ArbSchG muss sie während der Arbeitszeit stattfinden, bei Einstellung, bei neuen Aufgaben oder Arbeitsmitteln und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Bei Leiharbeit ist der Entleiher zuständig. Für Hitze, Bildschirmarbeit oder Homeoffice gibt es keine eigene Formel im Gesetz; die Gefährdungsbeurteilung muss diese Lagen erfassen, siehe Hitze am Arbeitsplatz. Wie viel Mitsprache der Betriebsrat dabei hat, regelt § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Welche Rechte hast Du als Beschäftigter beim Arbeitsschutz?

Du musst Schutzausrüstung bestimmungsgemäß nutzen und Weisungen zum Arbeitsschutz befolgen (§ 15 ArbSchG). Umgekehrt darfst Du Vorschläge machen. Reicht der Schutz nach konkreten Anhaltspunkten nicht aus, beschwerst Du Dich zuerst beim Arbeitgeber. Hilft er nicht ab, kannst Du Dich nach § 17 Abs. 2 ArbSchG an die Behörde wenden, ohne dass Dir daraus Nachteile entstehen dürfen. In Hamburg ist das die Staatliche Arbeitsschutzaufsicht.

Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr darfst Du den Arbeitsplatz sofort verlassen (§ 9 Abs. 3 ArbSchG). Eine Kündigung als Reaktion auf berechtigte Beschwerden zum Arbeitsschutz wäre eine verbotene Maßregelung nach § 612a BGB. Kommt es trotz Schutzmaßnahmen zu einem Arbeitsunfall, springt die gesetzliche Unfallversicherung ein.

Die Behörde kann im Einzelfall Maßnahmen anordnen (§ 22 Abs. 3 ArbSchG). Wer einer vollziehbaren Anordnung als Arbeitgeber zuwiderhandelt, riskiert nach § 25 Abs. 2 ArbSchG ein Bußgeld bis 30.000 Euro, bei beharrlicher Wiederholung oder vorsätzlicher Gefährdung nach § 26 ArbSchG eine Strafe.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Arbeitgeber muss die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen und darf ihre Kosten nicht auf Beschäftigte abwälzen (§ 3 Abs. 1 und 3 ArbSchG).
  • Jede Gefährdungsbeurteilung muss auch psychische Belastungen erfassen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG).
  • Aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG folgt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung (BAG, 13.09.2022, 1 ABR 22/21).
  • Bleibt eine Beschwerde erfolglos, darfst Du Dich nach § 17 Abs. 2 ArbSchG an die Behörde wenden, ohne Nachteile zu erleiden.
  • Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen kosten den Arbeitgeber bis zu 30.000 Euro (§ 25 Abs. 2 ArbSchG).

Häufige Fragen (10)

Wo melde ich Verstöße gegen den Arbeitsschutz?

Zuerst beim Arbeitgeber, am besten schriftlich, oder beim Betriebsrat. Hilft der Arbeitgeber nicht ab, kannst Du Dich nach § 17 Abs. 2 ArbSchG an die zuständige Landesbehörde wenden; Nachteile dürfen Dir daraus nicht entstehen. In Hamburg ist das die Staatliche Arbeitsschutzaufsicht bei der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. Daneben beraten und überwachen die Berufsgenossenschaften.

Wie lange darf man am Stück arbeiten?

Länger als sechs Stunden hintereinander nicht ohne Pause (§ 4 ArbZG). Bei mehr als sechs bis neun Stunden stehen Dir insgesamt mindestens 30 Minuten Pause zu, bei mehr als neun Stunden 45 Minuten. Die Pausen dürfen in Abschnitte von mindestens 15 Minuten geteilt werden. Für Jugendliche und Schwangere gelten strengere Regeln.

Wie lange muss die Pause zwischen zwei Arbeitstagen sein?

Mindestens elf Stunden ununterbrochen (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Wer bis 22 Uhr arbeitet, darf also frühestens um 9 Uhr wieder anfangen. In Krankenhäusern, Pflege, Gastronomie, Verkehrsbetrieben, Rundfunk und Landwirtschaft kann die Ruhezeit um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn die Verkürzung ausgeglichen wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG).

Wie viele Stunden am Tag darf man arbeiten?

Acht Stunden werktäglich, verlängerbar auf bis zu zehn Stunden (§ 3 ArbZG). Die Verlängerung ist nur zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden pro Werktag nicht überschritten werden. Da der Samstag als Werktag zählt, ergeben sich im Schnitt höchstens 48 Wochenstunden. Tarifverträge können in Grenzen abweichen.

Warum ist eine Unterweisung im Arbeitsschutz Pflicht?

Weil § 12 ArbSchG sie ausdrücklich vorschreibt. Sie soll Dich mit den konkreten Gefahren Deines Arbeitsplatzes vertraut machen und muss auf Deine Aufgabe zugeschnitten sein. Stattfinden muss sie bei Einstellung, bei Veränderungen der Aufgaben und vor dem Einsatz neuer Arbeitsmittel, außerdem erforderlichenfalls regelmäßig. Die Zeit der Unterweisung ist Arbeitszeit.

Darf ich die Arbeit verweigern, wenn es gefährlich ist?

Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ja. § 9 Abs. 3 ArbSchG erlaubt Dir, Dich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit zu bringen, Nachteile dürfen Dir dadurch nicht entstehen. Bei weniger akuten Mängeln kommt ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB in Betracht, wenn der Arbeitgeber seine Schutzpflicht aus § 618 BGB verletzt. Weil eine unberechtigte Verweigerung im Arbeitsschutz eine Abmahnung riskiert, lohnt eine Prüfung.

Wer ist im Betrieb für den Arbeitsschutz verantwortlich?

In erster Linie der Arbeitgeber. Nach § 13 ArbSchG sind daneben auch gesetzliche Vertreter, Organe juristischer Personen und beauftragte Führungskräfte verantwortlich. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte nach dem Arbeitssicherheitsgesetz beraten, tragen aber nicht die Verantwortung des Arbeitgebers. Beschäftigte haben eigene Mitwirkungspflichten nach §§ 15 und 16 ArbSchG.

Muss der Arbeitgeber im Arbeitsschutz psychische Belastungen beurteilen?

Ja. § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich als mögliche Gefährdung. Dazu gehören etwa Zeitdruck, ständige Erreichbarkeit, Arbeitsunterbrechungen oder Konflikte. Die Beurteilung muss nach § 6 ArbSchG dokumentiert werden. Gibt es einen Betriebsrat, bestimmt er bei Regelungen zum Gesundheitsschutz nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mit.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsschutz missachtet?

Die Behörde kann Auskünfte verlangen, den Betrieb besichtigen und konkrete Maßnahmen anordnen (§ 22 ArbSchG). Missachtet der Arbeitgeber eine vollziehbare Anordnung, drohen bis 30.000 Euro Bußgeld (§ 25 Abs. 2 ArbSchG). Bei beharrlicher Wiederholung oder vorsätzlicher Gefährdung von Leben oder Gesundheit droht nach § 26 ArbSchG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Zivilrechtlich kann er Dir nach § 618 BGB haften.

Seit wann gibt es das Arbeitsschutzgesetz?

Das Arbeitsschutzgesetz stammt vom 07.08.1996 und setzte die europäische Rahmenrichtlinie zum Arbeitsschutz um. Es wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369). Seit 2026 gilt nach § 21 Abs. 1a ArbSchG zudem eine Mindestbesichtigungsquote: Die Landesbehörden müssen jährlich mindestens 5 Prozent der Betriebe besichtigen.

Quellen

  1. § 3 ArbSchG Grundpflichten des Arbeitgebers
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 5 ArbSchG Beurteilung der Arbeitsbedingungen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 17 ArbSchG Rechte der Beschäftigten
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 25 ArbSchG Bußgeldvorschriften
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  5. BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21 (Pflicht zur Arbeitszeiterfassung)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 28.10.2026
  6. Staatliche Arbeitsschutzaufsicht Hamburg
    BehördeBehörde für Justiz und Verbraucherschutz Hamburg · abgerufen am 28.10.2026

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