Wegezeit
Kurz erklärt Wegezeit ist die Zeit, die Du für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte brauchst. Sie zählt in der Regel nicht zur Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 ArbZG und wird nicht bezahlt. Anders ist es, wenn Du keinen festen Arbeitsort hast: Fahrten zum ersten und vom letzten Kunden sind dann vergütungspflichtige Arbeitszeit (BAG, 18.03.2020, 5 AZR 36/19).

Inhalt 4 Abschnitte
Was ist Wegezeit und zählt sie zur Arbeitszeit?
Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Die tägliche Wegezeit von zu Hause zum Betrieb und zurück liegt davor und danach. Mit diesem eigennützigen Weg erbringst Du nach dem Bundesarbeitsgericht regelmäßig keine Arbeit für den Arbeitgeber (Urteil vom 18.03.2020, 5 AZR 36/19, unter Verweis auf 5 AZR 292/08).
Deshalb wird die normale Wegezeit weder bezahlt noch auf die Höchstarbeitszeit angerechnet. Mehr zur Grenze von werktäglich acht Stunden unter Arbeitszeitgesetz.
Wegezeit meint den Arbeitsweg. Reisezeit meint Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers, etwa zu einem auswärtigen Termin. Für sie gelten eigene Maßstäbe, die unter Dienstreise und Reisezeit erklärt sind.
Wann ist die Wegezeit zur Arbeit doch Arbeitszeit?
Die Ausnahme betrifft Beschäftigte, die ihre Arbeit außerhalb des Betriebs erbringen. Für einen Servicetechniker, der von seiner Wohnung direkt zum ersten Kunden fährt und vom letzten Kunden zurück, hat das BAG entschieden: Diese Fahrten gehören zur vertraglichen Hauptleistungspflicht und sind vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611a Abs. 2 BGB (5 AZR 36/19).
Der Europäische Gerichtshof sieht es arbeitszeitrechtlich ähnlich. Haben Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort, ist die Fahrt zwischen Wohnort und erstem sowie letztem Kunden Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie (Urteil vom 10.09.2015, C-266/14).
Arbeitszeit und Vergütung sind aber zwei Fragen. Durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag kann für Fahrtzeiten eine andere Vergütung vereinbart werden als für die eigentliche Tätigkeit (BAG, 5 AZR 36/19). Fehlt eine solche Regel, ist die Zeit wie normale Arbeit zu bezahlen.
Welche Wege innerhalb des Betriebs zählen?
Sobald Du im Betrieb bist und eine vom Arbeitgeber veranlasste Tätigkeit beginnt, läuft die Arbeitszeit. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber den Weg oder die Handlung vorgibt und sie seinen betrieblichen Interessen dient. Ob auch das Umziehen dazugehört, hängt davon ab, ob die Kleidung vorgeschrieben ist und im Betrieb angelegt werden muss; Details unter Umkleidezeit.
Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können festlegen, ab welchem Punkt die Zeit erfasst und wie sie vergütet wird. Jedenfalls die über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit muss der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 2 ArbZG aufzeichnen und die Nachweise zwei Jahre aufbewahren; mehr dazu unter Arbeitszeiterfassung.
Bist Du auf dem Arbeitsweg versichert und welcher Weg ist zumutbar?
Auch wenn die Wegezeit keine Arbeitszeit ist, steht der Arbeitsweg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert ist das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Was bei einem Unfall gilt, steht unter Arbeitsunfall.
Wie lang die Wegezeit sein darf, regelt das Arbeitsrecht nicht. Eine Grenze kennt aber das Arbeitslosenrecht: Unzumutbar sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei mehr als sechs Stunden Arbeit und mehr als zwei Stunden bei sechs Stunden und weniger (§ 140 Abs. 4 SGB III).
Das Wichtigste in Kürze
- Der normale Weg zwischen Wohnung und Betrieb ist keine Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 ArbZG und wird nicht bezahlt.
- Ohne festen Arbeitsort sind Fahrten zum ersten und vom letzten Kunden vergütungspflichtige Arbeitszeit (BAG, 18.03.2020, 5 AZR 36/19).
- Arbeits- oder Tarifvertrag dürfen Fahrtzeiten anders vergüten als die eigentliche Tätigkeit; fehlt eine Regel, gilt der normale Lohn.
- Der unmittelbare Arbeitsweg ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unfallversichert.
- Im Arbeitslosenrecht gelten Pendelzeiten über zweieinhalb Stunden bei mehr als sechs Stunden Arbeit in der Regel als unzumutbar (§ 140 Abs. 4 SGB III).
Häufige Fragen (10)
Zählt die Wegezeit zur Arbeitszeit?
In der Regel nicht. Der Weg von der Wohnung zum Betrieb und zurück ist nach dem BAG eigennützig und damit keine Arbeit für den Arbeitgeber (5 AZR 36/19). Er wird deshalb weder bezahlt noch bei der Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt, wenn Du Deine Arbeit außerhalb des Betriebs erbringst und von zu Hause direkt zu Kunden fährst.
Wann ist Wegezeit Arbeitszeit?
Wenn das Fahren selbst Teil der geschuldeten Arbeit ist. Das ist bei Außendienstmitarbeitern, Servicetechnikern oder ambulanten Pflegekräften der Fall, die keinen festen Arbeitsort haben. Ihre Fahrten von der Wohnung zum ersten und vom letzten Kunden nach Hause sind nach dem BAG vergütungspflichtige Arbeitszeit (Urteil vom 18.03.2020, 5 AZR 36/19). Auch Fahrten, die der Arbeitgeber anordnet, gehören dazu.
Warum ist der Weg zur Arbeit keine Arbeitszeit?
Weil Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 ArbZG erst mit Beginn der Arbeit anfängt. Den Arbeitsweg legst Du zurück, um Deine Arbeit überhaupt antreten zu können; wo Du wohnst, entscheidest Du selbst. Das BAG spricht deshalb von einem eigennützigen Weg. Anders liegt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsort jeden Tag neu bestimmt, etwa durch Kundentermine.
Wird der Weg zur Arbeit bezahlt?
Normalerweise nicht. Eine Vergütung kommt nur in Betracht, wenn die Fahrt zur geschuldeten Arbeit gehört oder Vertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Bezahlung vorsehen. Davon zu trennen ist die steuerliche Entfernungspauschale, die Fahrtkosten in der Steuererklärung berücksichtigt. Einen Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers gibt es nur, wenn Vertrag, Tarif oder eine betriebliche Regel ihn vorsehen oder der Arbeitgeber ihn freiwillig zahlt.
Welche Wege zählen zur Arbeitszeit?
Zur Arbeitszeit zählen Wege, die der Arbeitgeber veranlasst und die seinen betrieblichen Interessen dienen. Dazu gehören Fahrten zwischen zwei Einsatzorten während des Arbeitstages und bei Außendienst die An- und Abfahrt zu Kunden. Nicht dazu gehört die übliche Wegezeit von zu Hause zum festen Arbeitsplatz.
Ist die Fahrt zum ersten Kunden Arbeitszeit?
Ja, wenn Du keinen festen Arbeitsort hast und direkt von zu Hause zum Kunden fährst. Das BAG hat das für einen Servicetechniker entschieden und eine Betriebsvereinbarung, die jeweils 20 Minuten unbezahlt ließ, für unwirksam gehalten (5 AZR 36/19). Der EuGH ordnet diese Fahrten arbeitszeitrechtlich ebenfalls als Arbeitszeit ein (C-266/14). Wie sie vergütet werden, kann der Vertrag regeln.
Wie wird die Wegezeit berechnet?
Für die Wegezeit gibt es kein gesetzliches Rechenverfahren. Wo Fahrtzeiten Arbeitszeit sind, zählt die tatsächlich benötigte Zeit, nicht eine Pauschale. Manche Tarifverträge und Arbeitsverträge legen eigene Regeln fest, etwa Vergütungssätze für Fahrtzeiten. Für Deinen Nachweis hilft eine eigene Aufstellung mit Datum, Start, Ziel und Dauer jeder Fahrt.
Welche Wegezeit ist zumutbar?
Im Arbeitsrecht gibt es keine feste Grenze. Für Arbeitslose bestimmt § 140 Abs. 4 SGB III, dass Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei mehr als sechs Stunden Arbeit im Regelfall unzumutbar sind, bei kürzerer Arbeitszeit mehr als zwei Stunden. Sind in Deiner Region längere Pendelzeiten üblich, ist das der Maßstab. Bei einer Versetzung prüft das Arbeitsgericht die Grenzen des Direktionsrechts.
Bin ich auf dem Weg zur Arbeit versichert?
Ja, über die gesetzliche Unfallversicherung. Versichert ist der unmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Auch bestimmte Umwege sind geschützt, etwa um Kinder zur Betreuung zu bringen oder für eine Fahrgemeinschaft. Private Abstecher, etwa zum Einkaufen, unterbrechen den Schutz in der Regel. Einen Wegeunfall solltest Du dem Arbeitgeber sofort melden.
Wegezeit oder Wegzeit: Was ist richtig?
Beide Schreibweisen sind verbreitet und meinen dasselbe. Das BAG verwendet im Urteil 5 AZR 36/19 die Begriffe „Fahrtzeiten“ und „Wegezeiten“. Rechtlich kommt es nicht auf das Wort an, sondern darauf, ob die Zeit nach § 2 Abs. 1 ArbZG zur Arbeit gehört und ob sie zu vergüten ist.
Quellen
Weitere Begriffe in Arbeitsrecht
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