Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis

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Kurz erklärt Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn Du einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hast; ab 30 ist eine Gleichstellung möglich. Die Rechte im Job stehen in Teil 3 des SGB IX. Dazu gehören fünf Tage Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX und ein Sonderkündigungsschutz, der nach sechs Monaten Beschäftigung greift.

Person im Rollstuhl bewegt sich durch ein modernes deutsches Büro, beispielhaft für Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis und Inklusion
Inhalt 4 Abschnitte

Ab wann liegt eine Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis vor?

Bei Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis ist der Grad der Behinderung (GdB) entscheidend. Ab einem GdB von 50 bist Du schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB IX. Den GdB und den Ausweis stellt auf Antrag die Versorgungsbehörde aus (§ 152 SGB IX).

Mit einem GdB von 30 oder 40 kannst Du bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten beantragen. Sie wirkt ab Eingang des Antrags (§ 151 Abs. 2 SGB IX). Gleichgestellte erhalten fast alle Rechte bei Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis, nur der Zusatzurlaub fehlt (§ 151 Abs. 3 SGB IX).

Welche Rechte hast Du gegenüber Deinem Arbeitgeber?

Du hast Anspruch auf eine Beschäftigung, in der Du Deine Fähigkeiten möglichst voll einsetzen kannst, auf einen behinderungsgerecht eingerichteten Arbeitsplatz und auf technische Arbeitshilfen (§ 164 Abs. 4 SGB IX). Ist wegen der Behinderung eine kürzere Arbeitszeit nötig, besteht ein Anspruch auf Teilzeit (§ 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX).

Dazu kommt ein bezahlter Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr bei einer Fünftagewoche (§ 208 SGB IX). Er wird zum gesetzlichen Urlaubsanspruch addiert.

Benachteiligen darf der Arbeitgeber Dich wegen der Behinderung nicht (§ 164 Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit dem AGG). Vor einer Kündigung muss er angemessene Vorkehrungen prüfen. Fehlte diese Prüfung, hob das BAG sogar eine Wartezeitkündigung auf (BAG, 19.12.2013, 6 AZR 190/12).

Wie schützt Dich das Gesetz bei Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis vor einer Kündigung?

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber braucht die vorherige Zustimmung des Integrationsamts (§ 168 SGB IX). Ohne sie ist die Kündigung unwirksam. Nach der Zustimmung hat der Arbeitgeber einen Monat Zeit (§ 171 Abs. 3 SGB IX), die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen (§ 169 SGB IX). Außerdem muss er die Schwerbehindertenvertretung vorher beteiligen, sonst ist die Kündigung ebenfalls unwirksam (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).

Der Schutz greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). In dieser Wartezeit muss der Arbeitgeber auch kein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchführen; das hat das BAG für einen schwerbehinderten Leiter der Haustechnik entschieden (Urteil vom 03.04.2025, 2 AZR 178/24). Einzelheiten zur Wartezeit stehen unter Kündigung in der Probezeit, alles zum Verfahren unter Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung. Für die Klage gilt die Frist des § 4 KSchG.

Musst Du die Schwerbehinderung beim Arbeitgeber angeben?

Das SGB IX enthält keine Vorschrift, die Dich zur Mitteilung einer Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis verpflichtet. Viele Rechte setzen aber voraus, dass der Arbeitgeber Bescheid weiß. Zusatzurlaub und Freistellung von Mehrarbeit gibt es praktisch nur, wenn er davon weiß.

Beim Kündigungsschutz kommt es auf den Nachweis an. Nach § 173 Abs. 3 SGB IX gilt der Sonderschutz nicht, wenn die Schwerbehinderung bei Zugang der Kündigung nicht nachgewiesen ist oder die Behörde wegen fehlender Mitwirkung nicht entscheiden konnte.

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten (§ 167 Abs. 2 SGB IX); bei Schwerbehinderung ist die Schwerbehindertenvertretung beteiligt. Für Beamtinnen und Beamte gelten teils eigene Regeln, siehe Beamtenrecht und Schwerbehinderung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Schwerbehindert ist, wer einen GdB von mindestens 50 hat (§ 2 Abs. 2 SGB IX); ab GdB 30 ist eine Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit möglich.
  • Der Zusatzurlaub beträgt fünf Arbeitstage bei einer Fünftagewoche (§ 208 SGB IX); Gleichgestellte bekommen ihn nicht (§ 151 Abs. 3 SGB IX).
  • Eine Kündigung braucht nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung die vorherige Zustimmung des Integrationsamts (§§ 168, 173 SGB IX).
  • Ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist die Kündigung unwirksam (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).
  • In der Wartezeit muss kein Präventionsverfahren stattfinden (BAG, 03.04.2025, 2 AZR 178/24).

Häufige Fragen (11)

Wann muss ich meine Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber mitteilen?

Eine feste Frist gibt es nicht, weil das Gesetz keine Mitteilungspflicht vorsieht. Wer den Sonderkündigungsschutz nutzen will, sollte den Bescheid aber spätestens nach Zugang einer Kündigung zügig vorlegen und sich auf § 173 Abs. 3 SGB IX berufen. Für Zusatzurlaub und Freistellung von Mehrarbeit lohnt die frühe Mitteilung, denn ohne Kenntnis kann der Arbeitgeber diese Rechte nicht gewähren. Ob eine verspätete Mitteilung schadet, ist eine Frage des Einzelfalls.

Wie viele Urlaubstage mehr bekomme ich bei Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis?

Bei einer Fünftagewoche sind es fünf zusätzliche bezahlte Arbeitstage pro Jahr (§ 208 Abs. 1 SGB IX). Verteilt sich Deine Arbeitszeit auf mehr oder weniger Tage, passt sich der Zusatzurlaub an, bei vier Arbeitstagen also vier Tage. Längere Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen bleiben bestehen. Tritt die Schwerbehinderung im Lauf des Jahres ein, gibt es für jeden vollen Monat ein Zwölftel; ab einem halben Tag wird aufgerundet.

Bekomme ich mit Gleichstellung auch Zusatzurlaub?

Nein. Gleichgestellte behinderte Menschen erhalten nach § 151 Abs. 3 SGB IX fast alle Schutzrechte schwerbehinderter Menschen, ausdrücklich aber nicht den Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX. Der Sonderkündigungsschutz, der Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung und die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung gelten dagegen auch für Dich. Ein Tarifvertrag kann für Gleichgestellte günstigere Urlaubsregeln vorsehen.

Kann ich bei Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis weniger arbeiten?

Ja, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Dann hast Du nach § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX einen Anspruch auf Teilzeit. Der Arbeitgeber kann ihn nur ablehnen, wenn das für ihn unzumutbar ist, unverhältnismäßige Kosten verursacht oder Arbeitsschutzvorschriften entgegenstehen. Die Notwendigkeit belegst Du am besten mit einer ärztlichen Stellungnahme. Das Gehalt sinkt entsprechend der geringeren Stunden.

Muss ich als Schwerbehinderter Überstunden machen?

Nicht, wenn Du es ablehnst. Nach § 207 SGB IX wirst Du auf Dein Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. Das Gesetz verlangt dafür keinen Nachweis, dass die Mehrarbeit Dir gesundheitlich schadet. Du musst das Verlangen aber gegenüber dem Arbeitgeber äußern; von selbst entfällt die Pflicht nicht.

Kann man bei Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis gekündigt werden?

Ja, aber nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamts, sobald das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§§ 168, 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Das Amt soll nach § 171 Abs. 1 SGB IX innerhalb eines Monats entscheiden. Die Zustimmung ersetzt nicht die Prüfung durch das Arbeitsgericht: Auch eine genehmigte Kündigung muss sozial gerechtfertigt sein, wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt. Eigene Kündigungen und Aufhebungsverträge brauchen keine Zustimmung.

Gilt der Sonderkündigungsschutz schon in der Probezeit?

Nein. In den ersten sechs Monaten einer Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis braucht der Arbeitgeber keine Zustimmung des Integrationsamts (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Er muss Einstellung auf Probe und Beendigung aber binnen vier Tagen beim Integrationsamt anzeigen (§ 173 Abs. 4 SGB IX). Die Schwerbehindertenvertretung ist auch dann zu beteiligen. Eine Kündigung, die Dich wegen der Behinderung benachteiligt, kann nach dem AGG unwirksam sein (BAG, 19.12.2013, 6 AZR 190/12).

Was passiert, wenn der Arbeitgeber nichts von meiner Schwerbehinderung weiß?

Der Sonderschutz hängt nicht von seiner Kenntnis ab, sondern vom Nachweis (§ 173 Abs. 3 SGB IX). War die Schwerbehinderung bei Zugang der Kündigung festgestellt, fehlt aber die Zustimmung des Integrationsamts, ist die Kündigung angreifbar. Achte dann auf die Klagefrist: Weil der Arbeitgeber keine Zustimmung beantragt hat, kann die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG ab Zugang laufen. Teile die Schwerbehinderung deshalb schnell mit und lass die Frist prüfen.

Was bringt ein GdB von 30 oder 40 im Job?

Allein noch keinen Sonderkündigungsschutz und keinen Zusatzurlaub. Mit einem GdB von 30 oder 40 kannst Du aber bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung beantragen (§ 2 Abs. 3, § 151 Abs. 2 SGB IX). Sie wird gewährt, wenn Du ohne sie einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder behalten kannst. Mit der Gleichstellung gilt dann insbesondere der Kündigungsschutz über das Integrationsamt. Sie wirkt ab dem Tag der Antragstellung und kann befristet werden.

Welche Aufgaben hat die Schwerbehindertenvertretung?

Sie vertritt die Interessen schwerbehinderter Beschäftigter im Betrieb und überwacht, ob der Arbeitgeber seine Pflichten erfüllt (§ 178 Abs. 1 SGB IX). Der Arbeitgeber muss sie in allen Angelegenheiten, die Dich betreffen, unverzüglich unterrichten und vor einer Entscheidung anhören. Du kannst sie bei der Einsicht in Deine Personalakte hinzuziehen (§ 178 Abs. 3 SGB IX). Sie hilft auch bei Anträgen auf Feststellung des GdB oder auf Gleichstellung.

Muss ein Arbeitgeber schwerbehinderte Menschen einstellen?

Ab durchschnittlich 20 Arbeitsplätzen muss er mindestens 5 Prozent mit schwerbehinderten Menschen besetzen (§ 154 Abs. 1 SGB IX), kleinere Betriebe unter 40 und unter 60 Arbeitsplätzen einen beziehungsweise zwei. Erfüllt er die Quote nicht, zahlt er für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine Ausgleichsabgabe (§ 160 SGB IX). Einen Anspruch einer einzelnen Bewerberin auf Einstellung begründet das nicht. Bei Bewerbungen muss er aber prüfen, ob freie Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können (§ 164 Abs. 1 SGB IX).

Quellen

  1. § 2 SGB IX Begriffsbestimmungen (GdB 50, Gleichstellung ab 30)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 164 SGB IX Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 173 SGB IX Ausnahmen vom Kündigungsschutz
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 208 SGB IX Zusatzurlaub
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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