Unbezahlter Urlaub
Kurz erklärt Unbezahlter Urlaub ist eine vereinbarte Freistellung von der Arbeit, in der Du keinen Lohn erhältst und das Arbeitsverhältnis ruht. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht; Ausnahmen regeln etwa das Pflegezeitgesetz und Tarifverträge. Nach § 7 Abs. 3 SGB IV bleibt die Sozialversicherung nur einen Monat lang bestehen, danach musst Du Deinen Schutz selbst organisieren.

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Hast Du einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub?
In der Regel nicht. Das Bundesurlaubsgesetz kennt nur bezahlten Mindesturlaub, 24 Werktage nach § 3 Abs. 1 BUrlG. Unbezahlter Urlaub ist deshalb eine Vereinbarung: Dein Arbeitgeber kann zustimmen, muss es aber nicht. Das gilt auch für ein Sabbatical, wenn kein Tarifvertrag und keine Betriebsvereinbarung etwas anderes vorsehen.
Gesetzliche Ausnahmen gibt es bei der Pflege naher Angehöriger. Bei einer akuten Pflegesituation darfst Du nach § 2 PflegeZG bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben. Für die längere Pflegezeit bist Du nach § 3 PflegeZG bis zu sechs Monate freizustellen, allerdings nur bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten; ankündigen musst Du sie spätestens zehn Arbeitstage vorher in Textform. Für Kinder gibt es die Elternzeit nach dem BEEG.
Tarifverträge können mehr regeln. Der TVöD erlaubt Sonderurlaub unter Verzicht auf das Entgelt bei einem wichtigen Grund. Für Beamtinnen und Beamte gelten eigene Vorschriften, siehe Sonderurlaub für Beamte.
Was passiert mit Kranken- und Rentenversicherung?
Nach § 7 Abs. 3 SGB IV gilt Deine Beschäftigung ohne Arbeitsentgelt längstens einen Monat als fortbestehend. So lange bleibst Du in Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versichert, ohne Beiträge zu zahlen. Ab dem zweiten Monat endet die Versicherungspflicht aus der Beschäftigung. Dann brauchst Du eine Familienversicherung oder eine freiwillige Versicherung; das klärst Du vorher mit Deiner Krankenkasse.
Die Monatsgrenze gilt nicht für die Pflegezeit nach § 3 PflegeZG. Dort greifen eigene Regeln, unter anderem zahlt die Pflegeversicherung unter Umständen Rentenbeiträge. In der Rentenversicherung fehlen Dir für die Monate ohne Entgelt die Pflichtbeiträge, was die spätere Rente mindert.
Entsteht während des unbezahlten Urlaubs Erholungsurlaub?
Für die freigestellten Zeiten in der Regel nicht. Nach BAG, Urteil vom 19.03.2019, 9 AZR 315/17 wird ein Zeitraum unbezahlten Sonderurlaubs bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs mit null Arbeitstagen angesetzt. Die Klägerin hatte ein ganzes Kalenderjahr Sonderurlaub und bekam für dieses Jahr keinen gesetzlichen Urlaub.
Das BAG nennt selbst Ausnahmen: Ruht das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschutz, entsteht Urlaub weiter. Für Pflegezeit und Elternzeit gelten eigene Kürzungsregeln, etwa ein Zwölftel je vollem Monat nach § 4 Abs. 4 PflegeZG.
Was solltest Du vor dem unbezahlten Urlaub schriftlich festhalten?
Weil es keine gesetzliche Vorlage gibt, entscheidet die Vereinbarung. Halte Beginn und Ende fest, ob Du vorzeitig zurückkehren darfst und welcher Arbeitsplatz danach auf Dich wartet. Eine einseitige vorzeitige Rückkehr ist nur möglich, wenn Ihr das vereinbart habt.
Klären solltest Du auch die Krankheit während der Auszeit. Entgeltfortzahlung setzt nach § 3 Abs. 1 EntgFG voraus, dass Dich die Krankheit an der Arbeit hindert. Während einer vereinbarten Freistellung besteht aber keine Arbeitspflicht, ein Anspruch scheidet deshalb in der Regel aus. Wer krank wird, ist auf Krankengeld oder private Absicherung angewiesen, wenn der Versicherungsschutz noch besteht. Dein Arbeitsverhältnis und der Kündigungsschutz bleiben während der Freistellung bestehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf unbezahlten Urlaub gibt es nicht; er setzt eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber voraus.
- Pflegezeit nach § 3 PflegeZG ist ein Freistellungsanspruch von bis zu sechs Monaten, aber nur bei mehr als 15 Beschäftigten.
- Nach § 7 Abs. 3 SGB IV bleibt die Sozialversicherung bei unbezahltem Urlaub nur einen Monat bestehen.
- Für Zeiten unbezahlten Sonderurlaubs entsteht in der Regel kein gesetzlicher Urlaubsanspruch (BAG 9 AZR 315/17).
Häufige Fragen (10)
Muss der Arbeitgeber unbezahlten Urlaub genehmigen?
Nein, in der Regel nicht. Ohne Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Regelung im Arbeitsvertrag ist unbezahlter Urlaub Verhandlungssache. Anders ist es bei gesetzlichen Freistellungsansprüchen wie der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG oder der Elternzeit. Lehnt der Arbeitgeber ab, darfst Du nicht einfach fernbleiben, sonst riskierst Du eine Abmahnung oder Kündigung.
Wie bin ich bei unbezahltem Urlaub krankenversichert?
Im ersten Monat bleibt Deine Mitgliedschaft nach § 7 Abs. 3 SGB IV bestehen, ohne dass Beiträge anfallen. Dauert der unbezahlte Urlaub länger, endet die Versicherungspflicht aus der Beschäftigung. Dann brauchst Du eine Familienversicherung über Ehepartner oder Eltern oder eine freiwillige Versicherung mit eigenen Beiträgen. Sprich frühzeitig mit Deiner Krankenkasse, bevor eine Lücke entsteht.
Wie oft im Jahr darf man unbezahlten Urlaub nehmen?
Das Gesetz legt keine Höchstzahl fest. Jede Freistellung braucht eine Vereinbarung mit Deinem Arbeitgeber. Bei der Sozialversicherung gilt für jede Unterbrechung ohne Entgelt die Monatsgrenze des § 7 Abs. 3 SGB IV. Ob mehrere kurze Zeiträume einzeln oder zusammen betrachtet werden, solltest Du bei Deiner Krankenkasse erfragen, bevor Du planst.
Welche Nachteile hat unbezahlter Urlaub?
Du bekommst keinen Lohn, und nach einem Monat endet der Sozialversicherungsschutz aus der Beschäftigung. Für die Zeit fehlen Rentenbeiträge. Außerdem entsteht für die freigestellten Zeiten in der Regel kein gesetzlicher Erholungsurlaub (BAG 9 AZR 315/17). Wirst Du in der Auszeit krank, gibt es meist keine Entgeltfortzahlung, weil Du ohnehin nicht arbeiten müsstest.
Wie wirkt sich unbezahlter Urlaub auf die Rente aus?
Für die Monate ohne Arbeitsentgelt zahlt weder Du noch Dein Arbeitgeber Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Damit erwirbst Du für diese Zeit keine Entgeltpunkte, was die spätere Rente etwas mindert. Ob freiwillige Beiträge sinnvoll sind, lässt Du Dir am besten bei der Deutschen Rentenversicherung ausrechnen. Bei Pflegezeit können Beiträge über die Pflegeversicherung fließen.
Gibt es im öffentlichen Dienst einen Anspruch auf unbezahlten Urlaub?
Der TVöD sieht Sonderurlaub unter Verzicht auf das Entgelt vor, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein freier Anspruch ohne Grund folgt daraus nicht; der Arbeitgeber entscheidet. Für Beamtinnen und Beamte gelten nicht der TVöD, sondern die Urlaubsverordnungen von Bund und Ländern. In Hamburg sind das landesrechtliche Vorschriften, die Du über Deine Personalstelle erfährst.
Bekomme ich Lohn, wenn ich im unbezahlten Urlaub krank werde?
In der Regel nein. Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EntgFG setzt voraus, dass Dich die Krankheit an der Arbeitsleistung hindert. Während einer vereinbarten Freistellung musst Du aber nicht arbeiten. Ob Krankengeld in Betracht kommt, hängt davon ab, ob in diesem Zeitpunkt noch ein Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch besteht.
Kann ich aus dem unbezahlten Urlaub früher zurückkommen?
Nur, wenn Ihr das vereinbart habt oder Dein Arbeitgeber zustimmt. Die Freistellung ist ein Vertrag, an den beide Seiten gebunden sind. Willst Du flexibel bleiben, nimm eine Rückkehrklausel in die Vereinbarung auf. Bei der Pflegezeit regelt § 4 Abs. 2 PflegeZG eine Sonderregel: Endet die Pflegebedürftigkeit, endet die Pflegezeit vier Wochen später.
Kann der Arbeitgeber unbezahlten Urlaub anordnen?
Nein, nicht einseitig. Der Arbeitgeber trägt das Risiko, wenn er Dich nicht beschäftigen kann; das ist das Betriebsrisiko nach § 615 BGB. Schickt er Dich ohne Vereinbarung nach Hause, behältst Du in der Regel Deinen Lohnanspruch aus Annahmeverzug. Kurzarbeit ist nur auf einer eigenen Rechtsgrundlage zulässig, etwa einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung.
Wie lange darf unbezahlter Urlaub dauern?
Gesetzlich ist das offen, die Dauer bestimmt Eure Vereinbarung. Für die gesetzlichen Sonderfälle gibt es Grenzen: Pflegezeit dauert höchstens sechs Monate je Angehörigem, mit Familienpflegezeit zusammen höchstens 24 Monate (§ 4 Abs. 1 PflegeZG). Bei längeren Auszeiten solltest Du vorher Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung klären, weil der Schutz nach einem Monat endet.
Quellen
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