Arbeitsvertrag mit Auslandsbezug

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Kurz erklärt Ein Arbeitsvertrag mit Auslandsbezug liegt vor, wenn Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Arbeitsort in verschiedenen Staaten liegen. Welches Recht gilt, bestimmt Art. 8 der Rom-I-Verordnung: Eine Rechtswahl ist erlaubt, darf Dir aber nicht den zwingenden Schutz Deines gewöhnlichen Arbeitsstaates nehmen. Bei mehr als vier Wochen Auslandseinsatz brauchst Du vorab schriftliche Zusatzangaben (§ 2 Abs. 2 NachwG).

Symbolbild zu Arbeitsvertrag mit Auslandsbezug: Eine Person verlässt ein Bürogebäude und hält ein einzelnes, gefaltetes Blatt Papier in der Hand, das ein Arbeit
Inhalt 4 Abschnitte

Welches Recht gilt für Deinen Arbeitsvertrag mit Auslandsbezug?

In der EU entscheidet die Rom-I-Verordnung für Verträge, die seit dem 17.12.2009 geschlossen wurden. Nach Art. 8 Abs. 1 dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das anwendbare Recht wählen. Fehlt eine Wahl, gilt das Recht des Staates, in dem oder von dem aus Du gewöhnlich arbeitest (Art. 8 Abs. 2). Bei einem Arbeitsvertrag mit Auslandsbezug ändert ein vorübergehender Einsatz in einem anderen Staat daran nichts.

Lässt sich kein gewöhnlicher Arbeitsort bestimmen, etwa bei ständig wechselnden Einsatzländern, zählt die einstellende Niederlassung (Art. 8 Abs. 3). Zeigt die Gesamtheit der Umstände eine engere Verbindung zu einem anderen Staat, gilt dessen Recht (Art. 8 Abs. 4). Die Grundbegriffe erklärt der Eintrag Arbeitsvertrag.

Schützt Dich deutsches Recht trotz ausländischer Rechtswahl?

Ja, beim Arbeitsvertrag mit Auslandsbezug schützt Dich deutsches Recht, soweit es zwingend ist. Die Rechtswahl darf Dir nicht den Schutz entziehen, den Dir das Recht ohne Wahl gewähren würde (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO). Gerichte vergleichen dann, welche Regel für Dich günstiger ist. Das Bundesarbeitsgericht hat am 23.01.2024 entschieden, dass auch die AGB-Kontrolle im Arbeitsvertrag zu diesem Schutz gehört (BAG, 9 AZR 115/23). Ein Flugkapitän einer irischen Gesellschaft arbeitete von Berlin-Schönefeld aus; sein Vertrag wählte irisches Recht. Die Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten war nach deutschem AGB-Recht unwirksam, die Airline unterlag.

Daneben gibt es Eingriffsnormen, die unabhängig vom gewählten Recht gelten (Art. 9 Rom I-VO). Beschäftigt ein ausländischer Arbeitgeber Dich in Deutschland, sind nach § 2 AEntG unter anderem Mindestlohn, Mindesturlaub, Höchstarbeitszeiten und Arbeitsschutz zwingend anzuwenden.

Was gilt beim Arbeitsvertrag mit Auslandsbezug bei einer Entsendung ins Ausland?

Arbeitest Du länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb Deutschlands, muss Dir der Arbeitgeber vor der Abreise die schriftlichen Vertragsbedingungen mit Zusatzangaben aushändigen (§ 2 Abs. 2 NachwG): Einsatzland und Dauer, Währung des Lohns, vereinbarte Zulagen und Kostenerstattungen sowie die Bedingungen einer Rückkehr. Für Entsendungen innerhalb der EU kommen weitere Angaben hinzu (§ 2 Abs. 3 NachwG).

Umgekehrt gilt für Beschäftigte ausländischer Arbeitgeber in Deutschland: Nach zwölf Monaten finden zusätzlich fast alle deutschen Arbeitsbedingungen aus Gesetzen und allgemeinverbindlichen Tarifverträgen Anwendung, nach einer Mitteilung an den Zoll erst nach 18 Monaten (§ 13b AEntG). Beim Arbeitsvertrag mit Auslandsbezug sind Regeln zu Abschluss und Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgenommen. Mehr unter Arbeitnehmerentsendung.

Wo kannst Du klagen?

Für Streit mit einem Arbeitgeber aus der EU regelt die Brüssel-Ia-Verordnung den Gerichtsstand. Du kannst ihn in seinem Sitzstaat verklagen oder am Ort, an dem oder von dem aus Du gewöhnlich arbeitest (Art. 21). Der Arbeitgeber darf Dich nur in dem Staat verklagen, in dem Du wohnst (Art. 22). Eine abweichende Gerichtsstandsklausel gilt nur, wenn sie nach Entstehen des Streits vereinbart wurde oder Dir zusätzliche Gerichte eröffnet (Art. 23). Ist ein deutsches Arbeitsgericht zuständig und deutsches Recht anzuwenden, gilt auch das Kündigungsschutzgesetz mit seiner Drei-Wochen-Frist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Arbeitsverträge seit dem 17.12.2009 bestimmt Art. 8 Rom I-VO das anwendbare Recht.
  • Ohne Rechtswahl gilt das Recht des Staates, in dem oder von dem aus Du gewöhnlich arbeitest (Art. 8 Abs. 2 Rom I-VO).
  • Eine Rechtswahl darf Dir den zwingenden Schutz dieses Rechts nicht nehmen; dazu zählt auch die deutsche AGB-Kontrolle (BAG 9 AZR 115/23).
  • Bei mehr als vier Wochen Auslandseinsatz sind vor der Abreise Zusatzangaben schriftlich auszuhändigen (§ 2 Abs. 2 NachwG).
  • Ein EU-Arbeitgeber darf Dich nur in Deinem Wohnsitzstaat verklagen (Art. 22 Brüssel-Ia-VO).

Häufige Fragen (11)

Kann im Arbeitsvertrag mit Auslandsbezug ausländisches Recht vereinbart werden?

Das ist erlaubt: Art. 3 und Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO lassen eine Rechtswahl zu. Die Wahl hat aber eine Grenze: Sie darf Dir nicht den zwingenden Schutz entziehen, den das ohne Wahl anwendbare Recht gewährt, meist das Recht Deines gewöhnlichen Arbeitsorts. Gerichte vergleichen dann die Regeln und wenden die für Dich günstigere an. Der Arbeitsvertrag mit Auslandsbezug selbst bleibt wirksam.

Welches Recht gilt für den Arbeitsvertrag mit Auslandsbezug, wenn nichts darin steht?

Das Recht des Staates, in dem oder von dem aus Du gewöhnlich arbeitest (Art. 8 Abs. 2 Rom I-VO). Arbeitest Du etwa dauerhaft in Hamburg für eine Firma aus Dänemark, gilt in der Regel deutsches Recht. Lässt sich kein gewöhnlicher Arbeitsort bestimmen, zählt der Sitz der einstellenden Niederlassung. Besteht nach allen Umständen eine engere Verbindung zu einem anderen Staat, gilt dessen Recht (Art. 8 Abs. 4).

Gilt deutsches Arbeitsrecht im Homeoffice im Ausland?

Nicht automatisch. Arbeitest Du dauerhaft aus dem Homeoffice in einem anderen Staat, ist dieser Staat oft Dein gewöhnlicher Arbeitsort im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Rom I-VO. Ohne Rechtswahl kann dann dessen Recht gelten. Haben die Parteien deutsches Recht gewählt, bleibt der zwingende Schutz des ausländischen Arbeitsorts erhalten. Für kurze Aufenthalte, etwa einige Wochen Workation, ändert sich der gewöhnliche Arbeitsort dagegen nicht.

Was muss im Arbeitsvertrag mit Auslandsbezug bei einem Auslandseinsatz stehen?

Dauert der Einsatz länger als vier aufeinanderfolgende Wochen, muss der Arbeitgeber Dir vor der Abreise schriftlich mitteilen: das Einsatzland und die geplante Dauer, die Währung des Lohns, vereinbarte Zulagen und Kostenerstattungen und ob und unter welchen Bedingungen Du zurückkehrst (§ 2 Abs. 2 NachwG). Bei Entsendungen innerhalb der EU nach der Entsenderichtlinie kommen weitere Angaben hinzu, etwa zur Entlohnung im Gastland (§ 2 Abs. 3 NachwG).

Was ist der Günstigkeitsvergleich nach Rom I?

Ein Vergleich zwischen dem gewählten Recht und den zwingenden Schutzvorschriften des Rechts, das ohne Wahl gelten würde. Nach dem BAG werden dabei zusammengehörige Regelungskomplexe verglichen, die in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen (Sachgruppenvergleich, Urteil vom 23.01.2024, 9 AZR 115/23). Ist das objektive Recht in einem Bereich günstiger, setzt es sich dort durch. Ist eine Klausel nach deutschem AGB-Recht ohnehin unwirksam, erübrigt sich nach diesem Urteil der Vergleich.

Gilt der deutsche Mindestlohn auch für ausländische Arbeitgeber?

Ja, wenn sie Dich in Deutschland beschäftigen. § 2 Abs. 1 AEntG erklärt Regelungen über die Entlohnung, den bezahlten Mindesturlaub, Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Arbeitsschutz auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland für zwingend. Dazu gehört der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro brutto je Stunde seit 01.01.2026 (§ 1 MiLoV5). Diese Regeln gelten unabhängig davon, welches Recht im Vertrag gewählt wurde.

Kann ich in Deutschland gegen einen ausländischen Arbeitgeber klagen?

Häufig ja. Hat der Arbeitgeber seinen Sitz in einem EU-Staat, kannst Du ihn nach Art. 21 Brüssel-Ia-VO auch vor dem Gericht des Ortes verklagen, an dem oder von dem aus Du gewöhnlich arbeitest. Arbeitest Du gewöhnlich in Deutschland, ist damit ein deutsches Arbeitsgericht zuständig. Eine Klausel, die ausschließlich ausländische Gerichte vorsieht und vorab vereinbart wurde, kann Dir diesen Gerichtsstand nach Art. 23 nicht nehmen.

Darf mein ausländischer Arbeitgeber mich in seinem Land verklagen?

Innerhalb der EU nicht. Nach Art. 22 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO kann der Arbeitgeber Klagen gegen Dich nur vor den Gerichten des Staates erheben, in dem Du Deinen Wohnsitz hast. Das gilt etwa für Rückzahlungsforderungen oder Schadensersatz. Eine Ausnahme ist die Widerklage in einem Verfahren, das Du selbst angestrengt hast (Art. 22 Abs. 2). Vorab vereinbarte Gerichtsstandsklauseln ändern daran nichts.

Gilt beim Arbeitsvertrag mit Auslandsbezug der deutsche Kündigungsschutz?

Er kann gelten, wenn deutsches Recht anwendbar ist, entweder weil Du gewöhnlich in Deutschland arbeitest und keine Wahl getroffen wurde oder weil der Günstigkeitsvergleich zu ihm führt. Dann gelten auch die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes, einschließlich der Wartezeit von sechs Monaten und des Schwellenwerts für Kleinbetriebe. Die Klage musst Du innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erheben (§ 4 KSchG).

Wie lange darf ein ausländisches Unternehmen Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden?

Eine starre Höchstdauer gibt es nicht, aber nach zwölf Monaten ändert sich die Rechtslage. § 13b Abs. 1 AEntG erstreckt dann fast alle deutschen Arbeitsbedingungen aus Gesetzen und allgemeinverbindlichen Tarifverträgen auf das Arbeitsverhältnis. Ausgenommen sind Regeln zu Abschluss und Beendigung sowie die betriebliche Altersversorgung. Teilt der Arbeitgeber dem Zoll vorher begründet mit, dass es länger dauert, verschiebt sich die Grenze auf 18 Monate.

Ab wann gilt die Rom-I-Verordnung für Arbeitsverträge?

Für Verträge, die ab dem 17.12.2009 geschlossen wurden. Die Verordnung gilt nach ihrem Art. 29 ab diesem Tag; Art. 28 beschränkt sie auf danach geschlossene Verträge. Für ältere Arbeitsverträge gilt noch das frühere Kollisionsrecht (Art. 30 EGBGB a. F.). Das BAG prüft deshalb in Urteilen zunächst, wann der Vertrag geschlossen wurde.

Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I), Art. 3, 8, 9
    GesetzAmt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex) · abgerufen am 28.10.2026
  2. Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia), Art. 21 bis 23
    GesetzAmt für Veröffentlichungen der EU (EUR-Lex) · abgerufen am 28.10.2026
  3. BAG, Urteil vom 23.01.2024, 9 AZR 115/23 (AGB-Kontrolle trotz Rechtswahl)
    UrteilBundesarbeitsgericht · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 2 NachwG Nachweispflicht (Abs. 2 Auslandseinsatz)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  5. § 2 AEntG Allgemeine Arbeitsbedingungen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  6. § 13b AEntG Zusätzliche Arbeitsbedingungen nach zwölf Monaten
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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