Begriffe mit K
- Kammertermin
Der Kammertermin ist die streitige Verhandlung vor dem Arbeitsgericht, die auf eine gescheiterte Güteverhandlung folgt. Er findet vor der Kammer aus einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern statt (§ 16 Abs. 2 ArbGG) und soll nach § 57 Abs. 1 ArbGG möglichst in einem Termin abgeschlossen werden. Vorher gesetzte Schriftsatzfristen musst Du einhalten, sonst droht der Ausschluss verspäteten Vortrags.
- Kappungsgrenze
Die Kappungsgrenze begrenzt, wie stark ein Vermieter die Miete bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben darf. Nach § 558 Abs. 3 BGB darf die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 Prozent steigen, in per Landesverordnung bestimmten Gebieten um höchstens 15 Prozent. In Hamburg gilt die 15-Prozent-Grenze bis zum 31.08.2028.
- Karenzentschädigung
Die Karenzentschädigung ist die Zahlung, die der Arbeitgeber für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot leisten muss. Sie ist in § 74 Abs. 2 HGB geregelt und beträgt mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen. Ohne Entschädigungszusage ist das Verbot nichtig, bei zu geringer Zusage für Dich unverbindlich.
- Kauf bricht nicht Miete
„Kauf bricht nicht Miete“ bedeutet, dass ein Mietvertrag bestehen bleibt, wenn die vermietete Wohnung verkauft wird. Nach § 566 Abs. 1 BGB tritt der Erwerber mit dem Eigentumsübergang anstelle des bisherigen Vermieters in den Vertrag ein. Du brauchst keinen neuen Vertrag, und der Verkauf allein ist kein Kündigungsgrund.
- Kautionsrückbehalt für Nebenkosten
Beim Kautionsrückbehalt für Nebenkosten behält der Vermieter nach dem Auszug einen Teil der Mietkaution zurück, weil die letzte Betriebskostenabrechnung noch aussteht. Der Bundesgerichtshof erlaubt das nach § 551 BGB, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist. Der Einbehalt muss angemessen sein und endet spätestens mit Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist.
- Kein Widerrufsrecht beim Aufhebungsvertrag
Kein Widerrufsrecht beim Aufhebungsvertrag heißt: Einen arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrag kannst Du nicht nach § 355 BGB widerrufen, auch wenn er in Deiner Wohnung geschlossen wurde. So hat das Bundesarbeitsgericht am 07.02.2019 entschieden (6 AZR 75/18). Lösen lässt sich der Vertrag nur über eine Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB oder wegen eines Verstoßes gegen das Gebot fairen Verhandelns.
- Kennzeichen verdeckt oder unleserlich
Ist ein Kennzeichen verdeckt oder unleserlich, ist das Nummernschild durch Schmutz, Schnee, Fahrradträger, Folie oder andere Abdeckungen nicht gut lesbar. Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 StVO und § 12 FZV muss es stets lesbar sein. Meist droht ein Verwarnungsgeld, bei Absicht kann Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG eine Straftat sein.
- Kennzeichenanzeige durch Privatpersonen
Eine Kennzeichenanzeige durch Privatpersonen liegt vor, wenn eine Privatperson einen beobachteten Verkehrsverstoß, etwa einen Parkverstoß, mit Kennzeichen, Ort und Zeit an Polizei oder Bußgeldbehörde meldet. Ob die Behörde den Verstoß verfolgt, liegt nach § 47 Abs. 1 OWiG in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren nach § 26 Abs. 3 StVG grundsätzlich nach sechs Monaten.
- Kettenbefristung
Kettenbefristung ist die Aneinanderreihung mehrerer befristeter Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber. Jede Befristung braucht nach § 14 TzBfG einen Sachgrund oder muss in den engen Grenzen der sachgrundlosen Befristung bleiben. Lange Ketten prüfen die Gerichte zusätzlich auf Rechtsmissbrauch. Klagen musst Du innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende (§ 17 TzBfG).
- Kinderkrankentage
Kinderkrankentage sind Arbeitstage, an denen Eltern wegen eines kranken Kindes unter zwölf Jahren der Arbeit fernbleiben. Rechtsgrundlage ist § 45 SGB V. Gesetzlich Versicherte erhalten im Jahr 2026 für bis zu 15 Arbeitstage je Kind Kinderkrankengeld, Alleinerziehende für 30. Der Arbeitgeber muss in dieser Zeit freistellen, bezahlen muss er nur nach § 616 BGB oder Vertrag.
- Kindersitzpflicht
Die Kindersitzpflicht verlangt, dass Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, im Auto in einer geeigneten Kinderrückhalteeinrichtung gesichert werden. Grundlage ist § 21 Abs. 1a StVO. Wer ein Kind ganz ohne Sicherung mitnimmt, zahlt laut Bußgeldkatalog 60 Euro und bekommt einen Punkt in Flensburg.
- Klagefrist von drei Wochen
Die Klagefrist von drei Wochen ist die Zeit, in der Du eine Kündigung beim Arbeitsgericht angreifen musst. Sie steht in § 4 Satz 1 KSchG und beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Versäumst Du sie, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam. Ausnahmsweise hilft die nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG.
- Klagefrist vor dem Verwaltungsgericht
Die Klagefrist vor dem Verwaltungsgericht ist die Zeit, in der Du gegen einen Bescheid oder Widerspruchsbescheid klagen musst. Nach § 74 VwGO beträgt sie einen Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Fehlt die Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, gilt nach § 58 Abs. 2 VwGO eine Jahresfrist. Für Beamte geht der Klage regelmäßig ein Widerspruchsverfahren voraus.
- Kleinbetrieb
Ein Kleinbetrieb ist im Kündigungsrecht ein Betrieb, in dem in der Regel nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Nach § 23 Abs. 1 KSchG gilt dort der allgemeine Kündigungsschutz nicht; für vor 2004 begonnene Arbeitsverhältnisse liegt die Schwelle bei fünf. Die dreiwöchige Klagefrist gilt trotzdem.
- Kleinreparaturklausel
Eine Kleinreparaturklausel ist eine Regel im Mietvertrag, nach der Du als Mieter die Kosten kleiner Reparaturen an Teilen der Wohnung trägst, die Du häufig benutzt. Gesetzlich muss der Vermieter die Wohnung erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wirksam ist die Abweichung nur mit einem Höchstbetrag je Reparatur und einer Obergrenze pro Jahr.
- Kommunale Verkehrsüberwachung
Kommunale Verkehrsüberwachung bedeutet, dass Städte, Kreise oder Gemeinden Parkverstöße ahnden oder selbst die Geschwindigkeit messen. Ob sie dafür zuständig sind, legt die Landesregierung per Rechtsverordnung fest (§ 26 Abs. 1 StVG, § 36 OWiG). Es gilt derselbe Bußgeldkatalog wie bei der Polizei, und die Verfolgungsverjährung beträgt in der Regel sechs Monate.
- Konkurrentenmitteilung
Die Konkurrentenmitteilung ist die Nachricht des Dienstherrn an unterlegene Bewerber, dass eine Stelle oder Beförderung an jemand anderen vergeben werden soll. Die Pflicht dazu folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Danach muss der Dienstherr mit der Ernennung in der Regel zwei Wochen warten, damit Eilrechtsschutz möglich bleibt.
- Konkurrentenstreit
Ein Konkurrentenstreit ist der Rechtsstreit eines unterlegenen Bewerbers gegen die Auswahl eines Mitbewerbers für ein Beförderungsamt oder einen höherwertigen Dienstposten. Grundlage ist der Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG. Entscheidend ist der Eilantrag nach § 123 VwGO, bevor der Dienstherr den Konkurrenten ernennt; dafür bleiben in der Regel zwei Wochen.
- Kopfhörer am Steuer
Kopfhörer am Steuer sind in Deutschland nicht ausdrücklich verboten. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 StVO musst Du aber dafür sorgen, dass Dein Gehör nicht durch Geräte beeinträchtigt wird. Ein Verstoß kostet laut Bußgeldkatalog 10 Euro ohne Punkte (Lfd. Nr. 107.1). Telefonieren über Kopfhörer ist zulässig, solange Du das Handy weder aufnimmst noch hältst (§ 23 Abs. 1a StVO).
- Kosten der Kündigungsschutzklage
Die Kosten der Kündigungsschutzklage bestehen aus Gerichtsgebühren und Anwaltskosten. In der ersten Instanz trägt jede Seite ihre Anwaltskosten nach § 12a ArbGG selbst, auch wer gewinnt. Der Streitwert ist nach § 42 Abs. 2 GKG auf ein Vierteljahresentgelt begrenzt. Endet das Verfahren mit einem gerichtlichen Vergleich, entfällt die Gerichtsgebühr.
- Kostenentscheidung bei Einstellung
Die Kostenentscheidung bei Einstellung legt fest, wer nach dem Ende eines Bußgeldverfahrens ohne Ahndung Verfahrenskosten und Deine notwendigen Auslagen trägt. Grundlage der Kostenentscheidung bei Einstellung sind § 105 und § 46 OWiG mit §§ 467, 467a StPO. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kannst Du binnen zwei Wochen gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 108a Abs. 2 OWiG).
- Kostenerstattung nach Freispruch
Kostenerstattung nach Freispruch bedeutet, dass die Staatskasse Deine notwendigen Auslagen trägt, wenn das Gericht Dich im Bußgeldverfahren freispricht. Rechtsgrundlage ist § 467 Abs. 1 StPO über § 46 Abs. 1 OWiG. Die genaue Höhe setzt das Gericht auf Antrag fest; ab Antragseingang kannst Du Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen.
- Kostentragung in der ersten Instanz (§ 12a ArbGG)
Die Kostentragung in der ersten Instanz regelt § 12a Abs. 1 ArbGG: Im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie gewinnt. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis gibt es ebenfalls nicht. Gerichtskosten trägt dagegen wie üblich, wer unterliegt; ab der zweiten Instanz erstattet in der Regel der Verlierer auch die Anwaltskosten.
- Krank im Minijob
Krank im Minijob heißt: Auch geringfügig Beschäftigte erhalten bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit ihren Lohn weiter. Rechtsgrundlage ist § 3 EFZG; der Anspruch besteht nach vier Wochen Beschäftigung für bis zu sechs Wochen je Krankheit. Kleinere Arbeitgeber bekommen 80 Prozent über die Umlage U1 der Minijob-Zentrale erstattet.
- Krank im Urlaub
Krank im Urlaub bedeutet: Du wirst während eines genehmigten Erholungsurlaubs arbeitsunfähig. Nach § 9 BUrlG werden die ärztlich nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Du musst die Erkrankung dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen. Die Tage bleiben Dir als Urlaubsanspruch erhalten, der Urlaub verlängert sich aber nicht automatisch.
- Krankengeld
Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse, die Dein Einkommen ersetzt, wenn Du länger arbeitsunfähig bist. Geregelt ist es in den §§ 44 bis 51 SGB V. Es beträgt 70 Prozent des Regelentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettos, und wird wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt.
- Krankheitsbedingte Kündigung
Eine krankheitsbedingte Kündigung ist eine Kündigung, die Dein Arbeitgeber mit Deiner Erkrankung begründet. Sie zählt zu den personenbedingten Kündigungen nach § 1 Abs. 2 KSchG und erfordert eine dreistufige Prüfung durch das Arbeitsgericht. Um Dich gegen eine solche Kündigung zu wehren, musst Du innerhalb von drei Wochen Klage erheben (§ 4 KSchG).
- Krankmeldung
Die Krankmeldung ist die Mitteilung an den Arbeitgeber, dass Du arbeitsunfähig bist und wie lange das voraussichtlich dauert. Geregelt ist sie in § 5 EntgFG: Melden musst Du Dich unverzüglich, also in der Regel vor Arbeitsbeginn. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, brauchst Du spätestens am folgenden Arbeitstag eine ärztliche Feststellung.
- Krankmeldung ab dem ersten Tag
Krankmeldung ab dem ersten Tag bedeutet, dass der Arbeitgeber die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon für den ersten Krankheitstag verlangt. Das erlaubt § 5 Abs. 1 Satz 3 EntgFG ohne Begründung. Gesetzlicher Regelfall ist die Bescheinigung erst bei mehr als drei Kalendertagen, vorzulegen beziehungsweise ärztlich festzustellen spätestens am darauffolgenden Arbeitstag.
- Krankmeldung bei Beamten
Die Krankmeldung bei Beamten ist die Anzeige an den Dienstherrn, dass Du wegen Krankheit nicht zum Dienst kommen kannst. Im Bund gilt § 96 BBG, in Hamburg § 67 HmbBG: Die Dienstunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen. Wer schuldhaft unentschuldigt fehlt, verliert für diese Zeit die Bezüge.
- Krankmeldung nach Kündigung
Eine Krankmeldung nach Kündigung liegt vor, wenn Du Dich nach einer Kündigung für die restliche Zeit des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig meldest. Auch dann gilt die Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG für bis zu sechs Wochen. Deckt die Krankschreibung die Kündigungsfrist passgenau ab, kann ihr Beweiswert nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erschüttert sein.
- Krankschreibung per Telefon
Die Krankschreibung per Telefon ist die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach einem Telefongespräch mit der Praxis. Grundlage ist § 4 Abs. 5a der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Sie ist nur bei Erkrankungen ohne schwere Symptomatik und für Patienten möglich, die der Praxis persönlich bekannt sind, und soll erstmals höchstens fünf Kalendertage umfassen.
- Krypto-Coaching
Krypto-Coaching sind bezahlte Kurse, Mentorings oder Signalgruppen, die den Handel mit Bitcoin und anderen Kryptowerten vermitteln sollen. Solche Verträge können unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen und ohne ZFU-Zulassung nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sein. Wer ohne Zulassung zu Kryptowerten berät, kann sich nach § 46 KMAG strafbar machen.
- Kündigung aus wichtigem Grund beim Coaching
Die Kündigung aus wichtigem Grund beim Coaching beendet den Coachingvertrag sofort, wenn Dir das Festhalten bis zum Vertragsende nicht zumutbar ist. Grundlage ist bei Dienstverträgen § 626 BGB, sonst § 314 BGB. Die Erklärung muss bei § 626 BGB innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Gründe erfolgen; Vorauszahlungen sind nach § 628 BGB anteilig zu erstatten.
- Kündigung bei Diensten höherer Art (§ 627 BGB)
Die Kündigung bei Diensten höherer Art erlaubt es, einen Dienstvertrag jederzeit und ohne wichtigen Grund fristlos zu beenden, wenn die Leistung auf besonderem Vertrauen beruht. Geregelt ist sie in § 627 BGB. Bezahlt wird nach § 628 BGB nur der Teil, der den bisherigen Leistungen entspricht. Für Arbeitsverhältnisse gilt die Vorschrift nicht.
- Kündigung bei Haft
Die Kündigung bei Haft ist eine Kündigung, die der Arbeitgeber auf die haftbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers stützt. Das Bundesarbeitsgericht ordnet sie als personenbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG ein. Muss mit mehr als zwei Jahren Haft gerechnet werden, ist sie im Regelfall gerechtfertigt; gegen sie gilt die Klagefrist von drei Wochen.
- Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist die einseitige Erklärung, mit der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag beenden. Sie braucht nach § 623 BGB die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift; E-Mail oder WhatsApp genügen nicht. Wer eine Kündigung des Arbeitgebers angreifen will, muss nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang klagen.
- Kündigung des Ausbildungsvertrags
Die Kündigung des Ausbildungsvertrags beendet ein Berufsausbildungsverhältnis vor dem regulären Ende. Geregelt ist sie in § 22 BBiG. In der Probezeit können beide Seiten jederzeit ohne Frist kündigen; danach nur aus wichtigem Grund oder, als Auszubildender, mit vier Wochen Frist bei Berufsaufgabe. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, nach der Probezeit mit Gründen.
- Kündigung des Coachingvertrags
Die Kündigung des Coachingvertrags beendet eine laufende Coaching-Vereinbarung vor dem vereinbarten Ende. Je nach Vertrag greifen § 627 BGB für Dienste höherer Art, die Fristen des § 621 BGB oder § 5 FernUSG für Fernunterricht. Im Voraus gezahltes Geld für künftige Leistungen ist nach § 628 BGB grundsätzlich zurückzuzahlen. Ist der Vertrag nichtig, braucht es keine Kündigung.
- Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter
Die Kündigung des Mietvertrags durch den Mieter ist die schriftliche Erklärung, mit der Du ein Wohnraummietverhältnis beendest. Sie braucht nach § 568 BGB die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift und keinen Grund. Nach § 573c Abs. 1 BGB beträgt die Frist für Mieter immer drei Monate, wenn die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zugeht.
- Kündigung durch Boten
Bei der Kündigung durch Boten bringt eine dritte Person das unterschriebene Kündigungsschreiben zum Empfänger und übergibt es oder wirft es in den Briefkasten. Wirksam wird die Kündigung mit Zugang nach § 130 Abs. 1 BGB. Ab diesem Tag läuft im Arbeitsrecht die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG; der Bote kann den Zugang später als Zeuge bestätigen.
- Kündigung durch den Vermieter
Die Kündigung durch den Vermieter eines Wohnraummietverhältnisses braucht bei ordentlicher Kündigung ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB, etwa Eigenbedarf oder eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters. Sie muss schriftlich erfolgen und die Gründe nennen. Die Frist beträgt drei Monate und verlängert sich nach fünf und acht Jahren Mietdauer um jeweils drei Monate (§ 573c BGB).
- Kündigung eines Geschäftsführers
Die Kündigung eines Geschäftsführers beendet den Anstellungsvertrag mit der GmbH, die Abberufung dagegen nur das Amt. Abberufen werden kann nach § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit durch Gesellschafterbeschluss. Für die Kündigung eines Geschäftsführers gelten Vertrag und BGB, für Fremdgeschäftsführer die Fristen des § 622 BGB entsprechend, eine fristlose Kündigung nur binnen zwei Wochen.
- Kündigung im Gewerbemietrecht
Die Kündigung im Gewerbemietrecht beendet ein Mietverhältnis über Geschäftsräume wie Laden, Büro oder Praxis. Bei unbefristeten Verträgen ist nach § 580a Abs. 2 BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Quartals zu kündigen. Einen Kündigungsschutz wie bei Wohnraum gibt es nicht, befristete Verträge sind ordentlich nicht kündbar.
- Kündigung im Minijob
Eine Kündigung im Minijob beendet ein geringfügiges Arbeitsverhältnis und folgt denselben Regeln wie jede andere Kündigung. Maßgeblich sind § 622 BGB für die Fristen, § 623 BGB für die Schriftform und gegebenenfalls das Kündigungsschutzgesetz. Gegen eine schriftliche Kündigung musst Du innerhalb von drei Wochen klagen (§ 4 KSchG).
- Kündigung im öffentlichen Dienst
Eine Kündigung im öffentlichen Dienst betrifft Dich als Tarifbeschäftigte/r bei Bund, Ländern oder Kommunen, nicht aber als Beamter. Für Dich gelten das Kündigungsschutzgesetz und die Fristen aus § 34 TVöD/TV-L. Wichtig ist, dass Dein Arbeitgeber vor jeder Kündigung den Personalrat beteiligen muss (§ 128 BPersVG), sonst ist sie unwirksam.
- Kündigung in der Insolvenz
Eine Kündigung in der Insolvenz Deines Arbeitgebers ist nötig, da das Arbeitsverhältnis nicht automatisch endet. Nach Eröffnung des Verfahrens gilt nach § 113 InsO eine verkürzte Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten zum Monatsende. Dein Kündigungsschutz bleibt aber bestehen und Du musst innerhalb von drei Wochen Klage erheben (§ 4 KSchG).
- Kündigung in der Probezeit
Eine Kündigung in der Probezeit beendet Dein Arbeitsverhältnis während der Erprobung mit einer kurzen Frist von zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Sie ist für maximal sechs Monate möglich. Einen Grund braucht Dein Arbeitgeber meist nicht, da der Kündigungsschutz erst später greift. Die Schriftform ist aber zwingend vorgeschrieben.
- Kündigung leitender Angestellter
Die Kündigung leitender Angestellter folgt im Kern dem Kündigungsschutzgesetz, mit einer gewichtigen Ausnahme. Nach § 14 Abs. 2 KSchG kann der Arbeitgeber bei Angestellten mit selbständiger Einstellungs- oder Entlassungsbefugnis die Auflösung gegen Abfindung beantragen, ohne Gründe zu nennen. Gegen die Kündigung selbst gilt auch hier die Klagefrist von drei Wochen.
- Kündigung nach Abmahnung
Eine Kündigung nach Abmahnung ist eine verhaltensbedingte Kündigung, die folgt, weil Du nach einer Abmahnung erneut eine gleichartige Pflicht verletzt hast. Rechtlich stützt sie sich auf § 1 Abs. 2 KSchG oder § 626 BGB, die Abmahnung verlangt § 314 Abs. 2 BGB. Gegen die Kündigung musst Du binnen drei Wochen nach Zugang klagen.
- Kündigung nach Rückkehr aus der Elternzeit
Kündigung nach Rückkehr aus der Elternzeit: Mit dem Ende der Elternzeit endet der Sonderkündigungsschutz des § 18 BEEG. Danach darf der Arbeitgeber wieder kündigen, braucht im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes aber einen Grund nach § 1 KSchG. Die Elternzeit selbst ist kein Kündigungsgrund. Gegen die Kündigung musst Du innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG).
- Kündigung ohne Grund
Eine Kündigung ohne Grund ist eine Arbeitgeberkündigung ohne genannten oder erkennbaren Kündigungsgrund. Nach §§ 1, 23 KSchG braucht der Arbeitgeber nach mehr als sechs Monaten in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern einen Grund, für Altverträge teils schon bei mehr als fünf. Geklagt werden muss innerhalb von drei Wochen.
- Kündigung per Einschreiben
Eine Kündigung per Einschreiben ist eine Methode, um den Zugang Deines Kündigungsschreibens belegen zu können. Du kannst sie per Einwurf- oder Übergabe-Einschreiben versenden. Wirksam wird die Kündigung aber erst mit dem Zugang (§ 130 BGB). Laut Bundesarbeitsgericht reichen Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus allein als Beweis nicht aus (BAG, 2 AZR 68/24).
- Kündigung per Mail durch den Arbeitnehmer
Eine Kündigung per Mail durch den Arbeitnehmer ist eine Eigenkündigung, die nur elektronisch verschickt wird. Nach § 623 BGB braucht jede Kündigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Mail ist deshalb nichtig, das Arbeitsverhältnis läuft weiter, und Deine Kündigungsfrist beginnt erst mit Zugang eines unterschriebenen Schreibens.
- Kündigung prüfen lassen
Eine Kündigung prüfen zu lassen heißt, Form, Zugang, Fristen und Kündigungsgrund kontrollieren zu lassen, bevor sie unangreifbar wird. Nach § 4 KSchG musst Du binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung klagen, sonst gilt sie nach § 7 KSchG als wirksam. Prüfen können eine Anwaltskanzlei oder, für Mitglieder, die Gewerkschaft.
- Kündigung und Sperrzeit bei Eigenkündigung
Kündigung und Sperrzeit bei Eigenkündigung: Wer selbst kündigt und arbeitslos wird, bekommt in der Regel eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III). Sie dauert nach § 159 Abs. 3 SGB III zwölf Wochen und entfällt nur bei einem wichtigen Grund für die Kündigung.
- Kündigung vor Arbeitsantritt
Eine Kündigung vor Arbeitsantritt beendet einen unterschriebenen Arbeitsvertrag, bevor die Arbeit begonnen hat. Sie ist für beide Seiten zulässig, wenn der Vertrag sie nicht ausschließt, und braucht die Schriftform des § 623 BGB. Mit vereinbarter Probezeit beträgt die Frist meist zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).
- Kündigung während der Krankschreibung
Eine Kündigung während der Krankschreibung ist rechtlich möglich, denn die Arbeitsunfähigkeit schützt nicht vor einer Kündigung. Ob sie wirksam ist, richtet sich vor allem nach § 1 KSchG, sofern das Kündigungsschutzgesetz gilt. Wehren musst Du Dich innerhalb von drei Wochen nach Zugang mit einer Klage (§ 4 KSchG), auch wenn Du noch krankgeschrieben bist.
- Kündigung während der Pflegezeit
Während einer Pflegezeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht kündigen. Den Sonderkündigungsschutz regelt § 5 PflegeZG: Er beginnt mit der Ankündigung, höchstens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, und endet mit der Freistellung. Nur in besonderen Fällen kann die oberste Landesbehörde für Arbeitsschutz eine Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklären.
- Kündigung wegen Alkohol am Arbeitsplatz
Eine Kündigung wegen Alkohol am Arbeitsplatz ist verhaltensbedingt, wenn Du gegen ein Alkoholverbot oder Deine Arbeitspflichten verstößt, und personenbedingt, wenn eine Alkoholsucht dahintersteht. Ob sie wirksam ist, richtet sich nach § 1 Abs. 2 KSchG, bei schweren Fällen nach § 626 BGB. Angreifen kannst Du sie nur mit einer Klage binnen drei Wochen nach Zugang.
- Kündigung wegen Arbeitsverweigerung
Eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung ist eine verhaltensbedingte Kündigung, weil Du geschuldete Arbeit bewusst nicht leistest. Sie stützt sich auf § 1 Abs. 2 KSchG oder als fristlose Kündigung auf § 626 BGB. In der Regel setzt sie eine vorherige Abmahnung voraus; die fristlose Kündigung muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Arbeitgebers erklärt werden.
- Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs
Eine Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs ist die Reaktion des Arbeitgebers darauf, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit vorsätzlich falsch erfassen. Infrage kommt vor allem die fristlose Kündigung nach § 626 BGB; das BAG sieht darin an sich einen wichtigen Grund. Der Arbeitgeber muss binnen zwei Wochen ab Kenntnis kündigen, Du kannst binnen drei Wochen klagen.
- Kündigung wegen Auftragsmangel
Eine Kündigung wegen Auftragsmangel ist eine betriebsbedingte Kündigung, die der Arbeitgeber mit fehlenden Aufträgen oder Umsatzrückgang begründet. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, muss nach § 1 Abs. 2 KSchG der Beschäftigungsbedarf dauerhaft entfallen sein. Kurzfristige Auftragsschwankungen reichen nicht. Gegen die Kündigung kannst Du nur innerhalb von drei Wochen klagen.
- Kündigung wegen Beleidigung
Eine Kündigung wegen Beleidigung ist eine verhaltensbedingte Kündigung, weil ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen in ihrer Ehre verletzt hat. Grobe Beleidigungen können nach § 626 Abs. 1 BGB sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen (BAG, 24.08.2023, 2 AZR 17/23). Der Arbeitgeber muss dann binnen zwei Wochen ab Kenntnis kündigen.
- Kündigung wegen Betriebsschließung
Eine Kündigung wegen Betriebsschließung ist eine betriebsbedingte Kündigung, die der Arbeitgeber auf die dauerhafte Stilllegung seines Betriebs stützt. Maßstab ist § 1 Abs. 2 KSchG, sofern das Kündigungsschutzgesetz gilt. Die Stilllegung muss beim Zugang der Kündigung ernsthaft beschlossen sein; gegen die Kündigung kannst Du nur innerhalb von drei Wochen Klage erheben.
- Kündigung wegen Diebstahls
Eine Kündigung wegen Diebstahls zulasten des Arbeitgebers kann als fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt sein, auch wenn der Wert gering ist. Einen absoluten Kündigungsgrund gibt es aber nicht: Nach dem Emmely-Urteil des Bundesarbeitsgerichts (2 AZR 541/09) entscheidet stets die Abwägung im Einzelfall. Gegen die Kündigung bleiben drei Wochen für die Kündigungsschutzklage.
- Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen
Die Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen ist eine personenbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG, die der Arbeitgeber auf wiederholte kurze Arbeitsunfähigkeiten stützt. Das Bundesarbeitsgericht prüft sie in drei Stufen: negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Belastung und Interessenabwägung. Wer sich wehren will, muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben.
- Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit
Eine Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit spricht der Arbeitgeber aus, weil Du ihm während des laufenden Arbeitsverhältnisses Wettbewerb gemacht hast. Grundlage ist das Wettbewerbsverbot, das § 60 HGB für Handlungsgehilfen regelt und das Bundesarbeitsgericht auf alle Arbeitnehmer überträgt. Ein Verstoß kann eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB tragen, die binnen zwei Wochen nach Kenntnis erklärt werden muss.
- Kündigung wegen Krankheit: Abfindung
Bei einer Kündigung wegen Krankheit gibt es in der Regel keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung. Eine Zahlung kann durch Verhandlung, Vergleich vor dem Arbeitsgericht oder gerichtliche Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG entstehen. Ihre Höhe hängt davon ab, wie angreifbar die Kündigung ist; Klage muss binnen drei Wochen nach Zugang erhoben werden.
- Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit
Eine Kündigung wegen Krankheit in der Probezeit ist eine Kündigung, die der Arbeitgeber in den ersten Monaten ausspricht, weil oder während Du krank bist. Da das Kündigungsschutzgesetz nach § 1 Abs. 1 KSchG erst nach sechs Monaten greift, braucht er dafür keinen Grund. Kündigt er wegen der Arbeitsunfähigkeit, läuft die Entgeltfortzahlung nach § 8 EFZG trotzdem weiter.
- Kündigung wegen Langzeiterkrankung
Eine Kündigung wegen Langzeiterkrankung ist eine personenbedingte Kündigung, weil Du lange arbeitsunfähig bist und Deine Rückkehr ungewiss ist. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, muss sie nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt sein. Ohne betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX trägt der Arbeitgeber vor Gericht eine erhöhte Darlegungslast.
- Kündigung wegen Minderleistung
Eine Kündigung wegen Minderleistung stützt der Arbeitgeber darauf, dass Deine Arbeit deutlich hinter dem zurückbleibt, was Du vertraglich schuldest. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, braucht er nach § 1 Abs. 2 KSchG einen verhaltens- oder personenbedingten Grund und in der Regel zuvor eine Abmahnung. Gegen die Kündigung musst Du innerhalb von drei Wochen klagen.
- Kündigung wegen Mobbing
Kündigung wegen Mobbing meint zwei Lagen: Du kündigst selbst, weil Du schikaniert wirst, oder Dein Arbeitgeber kündigt der Person, die mobbt. Maßstab sind § 626 BGB und § 12 AGG. Bei der Eigenkündigung droht eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, wenn die Arbeitsagentur keinen wichtigen Grund anerkennt.
- Kündigung wegen Nebentätigkeit
Eine Kündigung wegen Nebentätigkeit ist die Trennung vom Arbeitnehmer, weil ein Zweitjob oder eine selbstständige Tätigkeit Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt. Maßstab sind § 241 Abs. 2 BGB und § 1 Abs. 2 KSchG, bei fristloser Kündigung § 626 BGB. Gegen die Kündigung musst Du innerhalb von drei Wochen nach Zugang klagen.
- Kündigung wegen privater Internetnutzung
Eine Kündigung wegen privater Internetnutzung stützt sich darauf, dass ein Arbeitnehmer dienstliche Rechner oder den Internetzugang entgegen einem Verbot oder in erheblichem Umfang privat nutzt. Maßstab sind § 1 Abs. 2 KSchG und § 626 BGB. In der Regel ist vor einer Kündigung wegen privater Internetnutzung eine Abmahnung nötig; gegen die Kündigung gilt die Klagefrist von drei Wochen.
- Kündigung wegen Schwangerschaft in der Probezeit
Eine Kündigung wegen Schwangerschaft in der Probezeit ist in aller Regel unzulässig, denn das Kündigungsverbot des § 17 MuSchG gilt ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses. Die Probezeit und die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes spielen dafür keine Rolle. Kannte der Arbeitgeber die Schwangerschaft nicht, musst Du sie ihm binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen.
- Kündigung wegen Social-Media-Beiträgen
Eine Kündigung wegen Social-Media-Beiträgen stützt sich auf Posts, Kommentare oder Chatnachrichten, die Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB verletzen, etwa durch Beleidigungen oder Hetze gegen Kollegen. Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG schützt sachliche Kritik, nicht Schmähungen. Ob eine Abmahnung reicht oder gekündigt werden darf, entscheidet die Abwägung im Einzelfall.
- Kündigung wegen Störung des Hausfriedens
Eine Kündigung wegen Störung des Hausfriedens beendet das Mietverhältnis, weil eine Partei das Zusammenleben im Haus nachhaltig belastet, etwa durch Lärm, Drohungen oder Geruchsbelästigung. Die fristlose Kündigung stützt sich auf § 569 Abs. 2 BGB und setzt in der Regel eine erfolglose Abmahnung voraus. Hilfsweise kündigen Vermieter oft ordentlich nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
- Kündigung wegen Straftat
Eine Kündigung wegen Straftat ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, weil Du eine Straftat begangen hast oder ein dringender Verdacht besteht. Rechtsgrundlage sind § 626 BGB und § 1 Abs. 2 KSchG. Eine private Tat zählt nur bei Bezug zum Arbeitsverhältnis. Die Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen erhoben werden.
- Kündigung wegen Unpünktlichkeit
Eine Kündigung wegen Unpünktlichkeit ist eine verhaltensbedingte Kündigung, weil Du wiederholt zu spät zur Arbeit erscheinst. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, muss sie nach § 1 Abs. 2 KSchG durch Dein Verhalten bedingt sein. In der Regel setzt sie eine Abmahnung voraus. Klagen kannst Du nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang (§ 4 KSchG).
- Kündigung wegen Verletzung der Krankmeldepflicht
Eine Kündigung wegen Verletzung der Krankmeldepflicht ist eine verhaltensbedingte Kündigung, weil Du Deine Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt hast. Die Pflicht folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG und gilt auch für jede Verlängerung. Nach dem BAG kann ein schuldhafter Verstoß nach Interessenabwägung eine Kündigung rechtfertigen, in der Regel aber erst nach einer Abmahnung.
- Kündigung wegen Verlust des Führerscheins
Eine Kündigung wegen Verlust des Führerscheins kommt in Betracht, wenn Du Deine Arbeit ohne Fahrerlaubnis nicht mehr erbringen kannst, etwa als Berufskraftfahrer. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, ist sie in der Regel personenbedingt und muss nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt sein. Entscheidend ist die Ausfallzeit: Ein Fahrverbot dauert Monate, nach einer Entziehung gilt eine Sperre von mindestens sechs Monaten.
- Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit
Eine Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit spricht der Arbeitgeber aus, wenn er Dir vorwirft, eine Arbeitsunfähigkeit nur vorgespielt zu haben. Meist kündigt er fristlos nach § 626 BGB, oft hilfsweise ordentlich. Die fristlose Kündigung muss er binnen zwei Wochen ab Kenntnis erklären. Du hast ab Zugang drei Wochen Zeit für die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG.
- Kündigung wegen Whistleblowing
Eine Kündigung wegen Whistleblowing liegt vor, wenn ein Arbeitgeber auf die Meldung oder Offenlegung von Rechtsverstößen mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses reagiert. § 36 Abs. 1 HinSchG verbietet solche Repressalien, nach Abs. 2 wird der Zusammenhang mit der Meldung vermutet. Gegen eine Kündigung wegen Whistleblowing muss innerhalb von drei Wochen Klage erhoben werden (§ 4 KSchG).
- Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Die Kündigung wegen Zahlungsverzugs beendet ein Mietverhältnis, weil der Mieter die Miete nicht oder nicht vollständig gezahlt hat. Fristlos geht das nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB ab einem Rückstand von mehr als einer Monatsmiete an zwei Terminen. Eine Nachzahlung binnen zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage rettet nur die fristlose Kündigung.
- Kündigung zum Ende der Elternzeit
Die Kündigung zum Ende der Elternzeit ist ein besonderes Kündigungsrecht für Beschäftigte, die nach der Elternzeit nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wollen. Grundlage ist § 19 BEEG. Die Kündigung muss dem Arbeitgeber spätestens drei Monate vor dem letzten Tag der Elternzeit schriftlich zugehen.
- Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt
Eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet einen Vertrag zum frühesten Termin, den Gesetz, Tarifvertrag oder Vertrag zulassen, ohne ein Datum zu nennen. Beim Arbeitsverhältnis hält das Bundesarbeitsgericht sie für hinreichend bestimmt, wenn Du die Kündigungsfrist kennst oder ermitteln kannst. Die gesetzlichen Fristen für Arbeitsverhältnisse stehen in § 622 BGB.
- Kündigungsbutton (§ 312k BGB)
Der Kündigungsbutton ist die Schaltfläche, über die Verbraucher online abschließbare Dauerverträge auch online kündigen können müssen. § 312k BGB verlangt eine gut lesbare Schaltfläche „Verträge hier kündigen“ und eine Bestätigungsseite mit der Schaltfläche „jetzt kündigen“. Fehlt das, darfst Du nach § 312k Abs. 6 BGB jederzeit und ohne Kündigungsfrist kündigen.
- Kündigungsfrist berechnen
Kündigungsfrist berechnen heißt, vom Zugang der Kündigung aus den Tag zu bestimmen, an dem das Arbeitsverhältnis endet. Die gesetzlichen Fristen stehen in § 622 BGB, gezählt wird nach §§ 187 und 188 BGB. Grundfrist sind vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende; für Kündigungen des Arbeitgebers verlängert sie sich mit der Betriebszugehörigkeit.
- Kündigungsfrist für Arbeitgeber
Die Kündigungsfrist für Arbeitgeber ist der Zeitraum zwischen Zugang einer ordentlichen Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie richtet sich nach § 622 BGB: Grundfrist vier Wochen zum 15. oder Monatsende, ab zwei Jahren Betriebszugehörigkeit gestaffelt bis sieben Monate zum Monatsende. Tarifverträge und Arbeitsverträge können abweichende Fristen enthalten.
- Kündigungsfrist für Arbeitnehmer
Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Zugang Deiner Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Gesetzlich beträgt sie nach § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Die längeren Staffelfristen binden nur den Arbeitgeber, es sei denn, Dein Vertrag oder ein Tarifvertrag regelt es anders.
- Kündigungsfrist im Mietrecht
Die Kündigungsfrist im Mietrecht ist die Zeit zwischen Zugang der Kündigung und Ende des Mietverhältnisses. Sie ist in § 573c BGB geregelt. Mieter kündigen mit rund drei Monaten Frist, wenn die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats zugeht. Für Vermieter verlängert sich die Frist nach fünf und acht Jahren Mietdauer.
- Kündigungsfrist im Minijob
Die Kündigungsfrist im Minijob ist für Dich dieselbe wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis, denn Du giltst als Teilzeitkraft nach § 2 Abs. 2 TzBfG. Es gilt § 622 BGB: vier Wochen zum 15. oder Monatsende. In einer vereinbarten Probezeit sind es zwei Wochen. Kündigt Dein Arbeitgeber, verlängert sich seine Frist.
- Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst (TVöD)
Die Kündigungsfrist im öffentlichen Dienst richtet sich für Tarifbeschäftigte nach § 34 TVöD oder § 34 TV-L statt nach den Grundfristen des § 622 BGB. In den ersten sechs Monaten beträgt sie zwei Wochen zum Monatsschluss. Danach steigt sie mit der Beschäftigungszeit von einem auf bis zu sechs Monate, ab sechs Wochen jeweils zum Quartalsende.
- Kündigungsgespräch
Ein Kündigungsgespräch ist das Treffen, in dem der Arbeitgeber eine Kündigung ankündigt oder das Kündigungsschreiben persönlich übergibt. Gesetzlich vorgeschrieben ist es nicht; wirksam wird die Kündigung nur schriftlich mit Unterschrift (§ 623 BGB) und mit Zugang. Ab der Übergabe läuft die Klagefrist von drei Wochen (§ 4 Satz 1 KSchG).
- Kündigungsgründe erfragen
Kündigungsgründe erfragen heißt, vom Arbeitgeber die Gründe einer Kündigung zu verlangen, die im Kündigungsschreiben meist fehlen. Einen Anspruch darauf geben nur bestimmte Normen, vor allem § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB bei fristloser Kündigung. Die Antwort abzuwarten verschiebt die Klagefrist von drei Wochen nach § 4 KSchG nicht.
- Kündigungsschreiben
Ein Kündigungsschreiben beendet ein Arbeitsverhältnis nur, wenn es die Schriftform wahrt. § 623 BGB verlangt ein Papierdokument mit eigenhändiger Unterschrift, E-Mail, Fax oder Messenger reichen nicht. Wirksam wird die Kündigung erst mit Zugang beim Empfänger. Ab diesem Tag läuft auch die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG.
- Kündigungsschutz
Kündigungsschutz umfasst die gesetzlichen Regeln, die Dich als Arbeitnehmer vor einer ungerechtfertigten Kündigung schützen. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 1 KSchG) greift nach sechs Monaten in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern. Um Dich zu wehren, musst Du binnen drei Wochen Klage erheben.
- Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung
Der Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung bietet Dir als schwerbehindertem oder gleichgestelltem Arbeitnehmer einen besonderen Schutz vor Kündigungen. Dein Arbeitgeber benötigt nach § 168 SGB IX zwingend die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung unwirksam. Dieser besondere Schutz greift allerdings erst nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten.
- Kündigungsschutz für Auszubildende
Auszubildende genießen nach der Probezeit einen besonders starken Kündigungsschutz. Nach § 22 Abs. 2 BBiG kann der Betrieb dann nur noch aus wichtigem Grund fristlos kündigen, eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Die Kündigung muss schriftlich mit Gründen erfolgen und binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Tatsachen ausgesprochen werden (§ 22 Abs. 3 und 4 BBiG).
- Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder
Der Kündigungsschutz für Betriebsratsmitglieder schließt die ordentliche Kündigung während der Amtszeit aus. Grundlage ist § 15 Abs. 1 KSchG: Zulässig ist nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund, und auch die nur mit Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG oder deren gerichtlicher Ersetzung. Nach dem Ende der Amtszeit wirkt der Schutz ein Jahr nach.
- Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte
Der Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte schließt die ordentliche Kündigung intern benannter Beschäftigter aus. Nach § 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 BDSG ist nur eine Kündigung aus wichtigem Grund zulässig, wenn die Benennung gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Schutz wirkt ein Jahr nach dem Ende der Tätigkeit nach.
- Kündigungsschutz für Schwerbehindertenvertreter
Der Kündigungsschutz für Schwerbehindertenvertreter schützt die gewählte Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen wie ein Betriebsratsmitglied. Grundlage ist § 179 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 15 KSchG und § 103 BetrVG. Ordentlich kündbar ist sie während der Amtszeit nicht, und der Schutz wirkt ein Jahr nach Amtsende nach.
- Kündigungsschutz in der Elternzeit
Kündigungsschutz in der Elternzeit bedeutet, dass Dein Arbeitgeber Dir ab dem Verlangen der Elternzeit und während der Elternzeit grundsätzlich nicht kündigen darf. Das regelt § 18 BEEG. Der Schutz beginnt frühestens acht Wochen vor einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes, bei späterer Elternzeit frühestens 14 Wochen vorher; Ausnahmen erlaubt nur die zuständige Behörde.
- Kündigungsschutz in der Schwangerschaft
Kündigungsschutz in der Schwangerschaft bedeutet, dass der Arbeitgeber einer schwangeren Frau nicht kündigen darf. Das Verbot steht in § 17 MuSchG und gilt während der Schwangerschaft, bis vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Woche und mindestens vier Monate nach der Entbindung. Erfährt der Arbeitgeber erst später davon, muss die Mitteilung binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen.
- Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. Nach § 1 KSchG braucht der Arbeitgeber einen personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Grund, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. § 23 KSchG nimmt Kleinbetriebe aus. Die Klagefrist von drei Wochen nach § 4 KSchG gilt dagegen für alle.
- Kündigungsschutzklage
Die Kündigungsschutzklage ist Dein rechtliches Mittel, um vor dem Arbeitsgericht feststellen zu lassen, dass eine Kündigung Dein Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Gemäß § 4 KSchG musst Du diese Klage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung einreichen. Verpasst Du diese Frist, wird die Kündigung nach § 7 KSchG wirksam.
- Kündigungsschutzklage ohne Anwalt
Eine Kündigungsschutzklage ohne Anwalt reichst Du selbst beim Arbeitsgericht ein, schriftlich oder mündlich bei der Rechtsantragstelle. Das erlaubt § 11 Abs. 1 ArbGG für die erste Instanz. Die Klage muss nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Gericht eingehen, sonst gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.
- Kündigungssperrfrist bei Umwandlung
Die Kündigungssperrfrist bei Umwandlung schützt Mieter, deren Wohnung nach dem Einzug in Wohnungseigentum umgewandelt und dann verkauft wurde. Nach § 577a Abs. 1 BGB darf der Erwerber erst drei Jahre nach der Veräußerung wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung kündigen. Die Länder können die Frist auf bis zu zehn Jahre verlängern; Hamburg setzt zehn Jahre fest.
- Kündigungstermin
Der Kündigungstermin ist der Tag, an dem ein Arbeitsverhältnis nach einer Kündigung endet. Er ist von der Kündigungsfrist zu unterscheiden, also dem Zeitraum bis dahin. Nach § 622 Abs. 1 BGB sind der 15. und das Monatsende zulässige Termine; verlängerte Fristen des Arbeitgebers enden immer zum Monatsende.
- Kündigungsverzicht im Mietvertrag
Ein Kündigungsverzicht im Mietvertrag bedeutet, dass Du und Dein Vermieter für eine bestimmte Zeit auf die ordentliche Kündigung verzichtet. Im Formularvertrag ist dieser Verzicht laut BGH wirksam, wenn er beide Seiten bindet und maximal vier Jahre dauert (VIII ZR 27/04). Eine Ausnahme gilt bei Staffelmieten (§ 557a Abs. 3 BGB).
- Kürzung der Dienstbezüge
Die Kürzung der Dienstbezüge ist eine Disziplinarmaßnahme, bei der die monatliche Besoldung um einen Bruchteil vermindert wird. Im Bund erlaubt § 8 BDG höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre, in Hamburg § 6 HmbDG ebenso, aber mindestens drei Monate. Nach mehr als drei Jahren seit der Tat ist die Kürzung der Dienstbezüge ausgeschlossen.
- Kurzarbeit
Kurzarbeit ist die vorübergehende Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls, bis hin zur Kurzarbeit null. Den Lohnausfall gleicht die Agentur für Arbeit teilweise mit Kurzarbeitergeld aus (§§ 95 bis 109 SGB III). Es beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit Kind 67 Prozent, gesetzlich bis zu zwölf Monate, nach einer Verordnung derzeit bis zu 24 Monate.
- Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld, kurz KUG, ist eine Leistung der Agentur für Arbeit, die einen Teil des Lohnausfalls ersetzt, wenn ein Betrieb die Arbeitszeit aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend kürzt. Geregelt ist es in den §§ 95 bis 109 SGB III. Es beträgt 60 Prozent, mit Kind 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz und wird regulär bis zu zwölf Monate gezahlt.