Begriffe mit D
- Dashcam als Beweismittel
Eine Dashcam ist eine im Fahrzeug angebrachte Kamera, deren Aufnahmen vor Gericht einen Unfall oder Verkehrsverstoß belegen sollen. Nach dem BGH ist die permanente, anlasslose Aufzeichnung datenschutzrechtlich unzulässig, im Unfallhaftpflichtprozess aber trotzdem als Beweis verwertbar (Urteil vom 15.05.2018, VI ZR 233/17). Entscheidend ist eine Abwägung im Einzelfall.
- Datenschutz im Coaching
Datenschutz im Coaching umfasst die Pflichten, die ein Coach beim Umgang mit Daten seiner Kunden aus Gesprächen, Fragebögen und Videocalls hat. Maßgeblich sind die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz. Gesundheitsangaben sind nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt; Teilnehmer können Auskunft verlangen, die der Coach nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO binnen eines Monats erteilen muss.
- Dienstherr
Der Dienstherr ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, zu der ein Beamter in einem Dienst- und Treueverhältnis steht. Wer Dienstherr sein darf, regeln § 2 BeamtStG für Länder und Kommunen und § 2 BBG für den Bund. Der Dienstherr schuldet Besoldung, Versorgung und Fürsorge; Beamte schulden ihm Dienst und Treue.
- Dienstliche Beurteilung
Die dienstliche Beurteilung ist ein zentrales Instrument, das Deine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung als Beamter bewertet. Für Bundesbeamte regelt § 21 BBG einen Rhythmus von mindestens drei Jahren. Für Landes- und Kommunalbeamte gilt Landesrecht. Diese Bewertung ist die entscheidende Grundlage für Beförderungen nach Art. 33 Abs. 2 GG und Du kannst sie gerichtlich überprüfen lassen.
- Dienstpostenbewertung
Die Dienstpostenbewertung ordnet jede Funktion eines Beamten nach ihren Anforderungen einem Statusamt und damit einer Besoldungsgruppe zu. Für Bundesbeamte schreibt § 18 BBesG diese funktionsgerechte Besoldung vor, die Länder regeln sie in eigenen Besoldungsgesetzen. Im Bund darf eine Funktion bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden, das nennt man Dienstpostenbündelung oder Topfwirtschaft.
- Dienstreise und Reisezeit
Dienstreise und Reisezeit betreffen die Zeit, die Du auf einer vom Arbeitgeber veranlassten Reise unterwegs bist. Nach der Rechtsprechung des BAG zu § 611a Abs. 2 BGB ist die erforderliche Reisezeit wie Arbeit zu vergüten, wenn sie ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers liegt. Arbeits- oder Tarifvertrag können eine abweichende Vergütung regeln, der Mindestlohn darf aber nicht unterschritten werden.
- Dienstunfähigkeit
Dienstunfähigkeit liegt bei Dir als Beamtin oder Beamter vor, wenn Du Deine Dienstpflichten aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr erfüllen kannst. Geregelt ist die Dienstunfähigkeit in § 26 BeamtStG für Landesbeamte und § 44 BBG für Bundesbeamte. Folge ist meist die Zurruhesetzung, doch Dein Dienstherr prüft vorher Alternativen.
- Dienstunfall
Ein Dienstunfall ist ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis mit äußerer Einwirkung, das bei einem Beamten in Ausübung des Dienstes einen Körperschaden verursacht. Für Bundesbeamte regelt das § 31 BeamtVG, für Landesbeamte das Landesrecht, in Hamburg § 34 HmbBeamtVG. Melden musst Du den Unfall innerhalb von zwei Jahren.
- Dienstvergehen
Ein Dienstvergehen ist die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten durch eine Beamtin oder einen Beamten. Für Landes- und Kommunalbeamte regelt das § 47 BeamtStG, für Bundesbeamte § 77 BBG. Verfolgt wird es nach dem Disziplinargesetz des Dienstherrn; im Bund und in Hamburg ist ein Verweis nach zwei, eine Geldbuße nach drei Jahren ausgeschlossen.
- Dienstvertrag und Werkvertrag
Dienstvertrag und Werkvertrag unterscheiden sich im Geschuldeten: Beim Dienstvertrag schuldet der Verpflichtete ein Tätigwerden, beim Werkvertrag einen konkreten Erfolg. Geregelt sind beide in § 611 und § 631 BGB. Das entscheidet über Fälligkeit, Kündigung und Mängelrechte: Beim Werkvertrag ist die Vergütung erst mit der Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 BGB), beim Dienstvertrag nach Leistung der Dienste (§ 614 BGB).
- Dienstvorgesetzter
Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten einer Beamtin oder eines Beamten zuständig ist. Für Bundesbeamte regelt das § 3 Abs. 2 BBG, für Hamburger Landesbeamte § 3 Abs. 2 HmbBG. Davon zu trennen ist der Vorgesetzte, der dienstliche Anordnungen für die tägliche Arbeit erteilt.
- Dienstwagen zur Privatnutzung
Ein Dienstwagen zur Privatnutzung ist ein Sachbezug und damit Teil Deines Arbeitsentgelts, wenn Du ihn auch privat fahren darfst. Steuerlich wird der Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG in der Regel mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat angesetzt, alternativ nach Fahrtenbuch. Entziehen darf der Arbeitgeber die Privatnutzung nur bei einem wirksamen Widerrufsvorbehalt oder wenn kein Entgeltanspruch mehr besteht.
- Digitale Produkte im BGB (§ 327 ff.)
Digitale Produkte im BGB sind nach § 327 BGB digitale Inhalte wie Videokurse, E-Books oder Software und digitale Dienstleistungen wie Cloud- oder Plattformzugänge. Die §§ 327 ff. BGB regeln Verbraucherverträge darüber, auch wenn mit persönlichen Daten bezahlt wird. Bei Mängeln kannst Du Nacherfüllung verlangen; diese Ansprüche verjähren nach § 327j BGB in zwei Jahren ab Bereitstellung.
- Direktionsrecht
Das Direktionsrecht gibt Deinem Arbeitgeber das Recht, Inhalt, Ort und Zeit Deiner Arbeit durch Weisungen festzulegen (§ 106 GewO). Dieses Weisungsrecht endet, wo Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Gesetze greifen und muss billigem Ermessen entsprechen. An eine unbillige Weisung bist Du laut BAG-Rechtsprechung nicht gebunden.
- Diskriminierung am Arbeitsplatz
Diskriminierung am Arbeitsplatz ist eine Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität. Verboten ist sie nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 AGG. Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung musst Du nach § 15 Abs. 4 AGG innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen.
- Disziplinarklage
Die Disziplinarklage ist eine Klage des Dienstherrn vor dem Verwaltungsgericht, mit der er schwere Disziplinarmaßnahmen wie die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beantragt. Im Bund gibt es sie für ab dem 1. April 2024 eingeleitete Verfahren nicht mehr, in Hamburg für ab dem 1. April 2025 eingeleitete. Einige Länder wie Bayern sehen sie weiterhin vor.
- Disziplinarmaßnahmen
Disziplinarmaßnahmen sind die gesetzlich abschließend aufgezählten Sanktionen für ein Dienstvergehen von Beamten, vom Verweis bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Im Bund regelt sie § 5 BDG, für Landesbeamte das Disziplinargesetz des jeweiligen Landes, in Hamburg § 3 HmbDG. Nach Zeitablauf dürfen sie nicht mehr verhängt werden, beim Verweis schon nach zwei Jahren.
- Disziplinarverfahren
Ein Disziplinarverfahren ist das förmliche Verfahren, in dem Dein Dienstherr prüft, ob Du ein Dienstvergehen begangen hast. Je nach Dienstherr gelten Bundes- oder Landesgesetze wie das BDG oder HmbDG. Das Disziplinarverfahren endet mit einer Einstellung oder einer Maßnahme, die vom Verweis bis zur Entfernung aus dem Dienst reichen kann.
- Disziplinarverfahren bei Polizeibeamten
Ein Disziplinarverfahren bei Polizeibeamten klärt, ob eine Polizistin oder ein Polizist ein Dienstvergehen begangen hat und welche Maßnahme folgt. Für Landespolizisten gilt § 47 BeamtStG mit dem Disziplinargesetz des Landes, für die Bundespolizei das Bundesdisziplinargesetz. Die Maßnahmen reichen vom Verweis bis zur Entfernung aus dem Dienst; im Bund verbieten Fristen von zwei bis sieben Jahren ältere Verfahren.
- Disziplinarverfügung
Eine Disziplinarverfügung ist der Bescheid, mit dem der Dienstherr eine Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten ausspricht. Im Bund regelt sie § 33 BDG; seit 01.04.2024 werden dort alle Maßnahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst so verhängt. Gegen sie ist in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch möglich, für Landesbeamte gilt das jeweilige Landesdisziplinargesetz.
- Doppelbestrafungsverbot
Das Doppelbestrafungsverbot schützt davor, wegen derselben Tat mehrmals bestraft oder verfolgt zu werden. Grundlage ist Art. 103 Abs. 3 GG, für Ordnungswidrigkeiten ergänzt durch § 84 OWiG. Ist ein Bußgeldbescheid rechtskräftig, darf dieselbe Tat nicht erneut als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden; eine Verfolgung als Straftat bleibt aber möglich.
- Doppelkündigung
Eine Doppelkündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber zweimal kündigt: etwa fristlos und hilfsweise ordentlich oder mit einer späteren vorsorglichen zweiten Kündigung. Jede Kündigung ist rechtlich selbstständig. Gegen jede einzelne muss der Arbeitnehmer nach § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage erheben, sonst gilt sie nach § 7 KSchG als wirksam.
- Doppelte Mietzahlung beim Umzug
Doppelte Mietzahlung beim Umzug entsteht, wenn Du für die alte Wohnung bis zum Ende der Kündigungsfrist und für die neue Wohnung schon ab Mietbeginn zahlen musst. Grund ist die Kündigungsfrist des Mieters von knapp drei Monaten nach § 573c BGB. Vermeiden lässt sich die Überschneidung nur durch Vereinbarungen mit dem Vermieter.
- Drogen am Steuer
Drogen am Steuer bedeutet, ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung berauschender Mittel zu führen. Als Ordnungswidrigkeit erfasst das § 24a Abs. 2 StVG, sobald eine in der Anlage genannte Substanz im Blutserum nachgewiesen ist; für Cannabis gilt der THC-Grenzwert des Abs. 1a. Regelfolge beim ersten Verstoß sind 500 Euro, ein Monat Fahrverbot und 2 Punkte.
- Drogenschnelltest
Ein Drogenschnelltest ist ein Vortest der Polizei, etwa mit Urin, Speichel oder Schweiß, der bei einer Verkehrskontrolle Hinweise auf Drogenkonsum liefert. Er beweist für § 24a StVG noch keinen Verstoß, denn maßgeblich ist der Nachweis im Blutserum. Fällt er positiv aus, kann die Polizei eine Blutprobe veranlassen, nach § 46 Abs. 4 OWiG ohne Richter.
- Dropshipping- und E-Commerce-Coaching
Ein Dropshipping- und E-Commerce-Coaching ist ein kostenpflichtiges Programm, das Dir den Aufbau eines Onlineshops oder Amazon-FBA-Geschäfts beibringen soll. Besteht es überwiegend aus Videomodulen mit Lernkontrolle, kann es Fernunterricht nach § 1 FernUSG sein. Ohne ZFU-Zulassung ist der Vertrag dann nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, selbst für Unternehmer.
- Druckkündigung
Eine Druckkündigung ist eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, weil Dritte wie Kollegen, Betriebsrat oder Kunden unter Androhung von Nachteilen Deine Entlassung verlangen. Ein eigenes Gesetz gibt es dafür nicht, Maßstab sind § 1 Abs. 2 KSchG und § 626 BGB. Nach dem Bundesarbeitsgericht muss sich der Arbeitgeber zuerst schützend vor Dich stellen.
- Durchfahrtsverbot
Ein Durchfahrtsverbot untersagt Fahrzeugen, eine Straße oder einen Bereich zu befahren. Das bekannteste Schild ist Zeichen 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ nach § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Anlage 2. Wer es mit dem Pkw missachtet, zahlt laut Bußgeldkatalog in der Regel 50 Euro; Punkte in Flensburg gibt es dafür nicht.