Kündigungssperrfrist bei Umwandlung

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Kurz erklärt Die Kündigungssperrfrist bei Umwandlung schützt Mieter, deren Wohnung nach dem Einzug in Wohnungseigentum umgewandelt und dann verkauft wurde. Nach § 577a Abs. 1 BGB darf der Erwerber erst drei Jahre nach der Veräußerung wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung kündigen. Die Länder können die Frist auf bis zu zehn Jahre verlängern; Hamburg setzt zehn Jahre fest.

Mieter zieht aus einer Hamburger Altbauwohnung aus, eine Situation, die von der Kündigungssperrfrist bei Umwandlung betroffen sein kann
Inhalt 3 Abschnitte

Wann gilt die Kündigungssperrfrist bei Umwandlung nach § 577a BGB?

Für die Kündigungssperrfrist bei Umwandlung entscheidet die Reihenfolge. § 577a Abs. 1 BGB greift, wenn die Wohnung zuerst an Dich vermietet und überlassen, danach Wohnungseigentum begründet und dieses verkauft wurde. Gab es die Eigentumswohnung schon vor Deinem Einzug, gilt die Sperre nicht. Sie verbietet dem Erwerber für drei Jahre ab der Veräußerung zwei Kündigungsgründe: die Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und die Kündigung zur wirtschaftlichen Verwertung nach Nr. 3. Auf andere Gründe, etwa Pflichtverletzungen, ist sie nicht übertragbar (BGH, Urteil vom 11.03.2009, VIII ZR 127/08).

Nach Ablauf der Kündigungssperrfrist bei Umwandlung ist nur der Weg frei, nicht die Kündigung schon wirksam. Der Erwerber braucht weiterhin ein berechtigtes Interesse des Vermieters, muss die Kündigungsfrist im Mietrecht nach § 573c BGB einhalten und mit einem Widerspruch nach § 574 BGB rechnen. Beim ersten Verkauf der umgewandelten Wohnung hast Du zudem ein Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 BGB.

Wie lang ist die Kündigungssperrfrist bei Umwandlung in Hamburg?

Nach § 577a Abs. 2 BGB beträgt die Frist bis zu zehn Jahre, wenn die Landesregierung ein Gebiet mit besonders gefährdeter Wohnraumversorgung per Verordnung bestimmt. Eine solche Verordnung gilt jeweils höchstens zehn Jahre. In Hamburg beträgt die Frist nach der Kündigungsschutzfristverordnung vom 08.08.2023 (HmbGVBl. 2023 S. 261) im ganzen Stadtgebiet zehn Jahre. Die Verordnung gilt vom 01.09.2023 bis zum 31.08.2033 und hat die Vorgängerverordnung vom 12.11.2013 abgelöst. Ob Deine Wohnung erfasst ist und ab wann die Frist läuft, hängt vom Datum der Veräußerung ab (Mietrecht in Hamburg).

Was gilt, wenn eine GbR oder mehrere Käufer das ganze Haus erwerben?

Früher ließ sich die Sperre umgehen: Eine GbR kaufte das Haus und kündigte wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters, bevor sie aufteilte. Der BGH hielt § 577a BGB darauf für nicht anwendbar (Urteil vom 16.07.2009, VIII ZR 231/08). Heute erfasst Abs. 1a diese Fälle. Die Sperrfrist gilt danach auch ohne Umwandlung, wenn vermieteter Wohnraum an eine Personengesellschaft oder mehrere Erwerber verkauft oder zu ihren Gunsten etwa mit einem Nießbrauch belastet wird. Ausgenommen sind Erwerber aus derselben Familie oder demselben Haushalt.

Zwei neue Entscheidungen zeigen die Grenzen. Der Kauf durch eine GmbH & Co. KG löst die Sperre nach Abs. 1a nicht aus. Im Münchner Fall begann die Frist deshalb erst mit dem späteren Verkauf der einzelnen Wohnung, und die Eigenbedarfskündigung der neuen Eigentümer scheiterte (BGH, Urteil vom 06.08.2025, VIII ZR 161/24). Bringt ein Eigentümer die aufgeteilte Wohnung in eine Familien-GbR ein, ist das eine Veräußerung nach Abs. 1. Die Familienausnahme des Abs. 1a hilft dort nicht (BGH, Urteil vom 21.01.2026, VIII ZR 247/24).

Das Wichtigste in Kürze

  • § 577a Abs. 1 BGB sperrt Eigenbedarfs- und Verwertungskündigungen des Erwerbers für drei Jahre ab der Veräußerung, wenn die Wohnung erst nach Deinem Einzug in Wohnungseigentum umgewandelt wurde.
  • Die Länder dürfen die Frist nach § 577a Abs. 2 BGB auf bis zu zehn Jahre verlängern; Hamburg hält an zehn Jahren fest (Kündigungsschutzfristverordnung vom 08.08.2023, gültig bis 31.08.2033).
  • Die Sperre gilt nur für Kündigungen nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB, nicht für andere Kündigungsgründe (BGH, 11.03.2009, VIII ZR 127/08).
  • Nach § 577a Abs. 1a BGB greift sie auch ohne Umwandlung beim Verkauf an eine Personengesellschaft oder mehrere Erwerber, außer bei Familie oder Haushalt; eine GmbH & Co. KG fällt nicht darunter (BGH, 06.08.2025, VIII ZR 161/24).
  • Nach Ablauf der Sperrfrist gelten weiter die normale Kündigungsfrist des § 573c BGB und der Härtewiderspruch nach § 574 BGB.

Häufige Fragen (10)

Gilt die Kündigungssperrfrist bei Umwandlung auch beim Kauf eines Einfamilienhauses?

In der Regel nicht. § 577a Abs. 1 BGB setzt voraus, dass an der vermieteten Wohnung Wohnungseigentum begründet und verkauft wurde. Kauft eine einzelne Person ein vermietetes Einfamilienhaus, fehlt die Umwandlung, und sie kann nach dem Erwerb wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Kaufen dagegen mehrere Personen, die nicht zur selben Familie oder zum selben Haushalt gehören, kann Abs. 1a greifen.

Ab wann läuft die Kündigungssperrfrist bei Umwandlung?

Ab der Veräußerung der umgewandelten Wohnung an den Erwerber, so § 577a Abs. 1 BGB. Maßgeblich ist also nicht der Tag der Aufteilung in Wohnungseigentum. Wurde das Haus vorher an eine Personengesellschaft oder mehrere Erwerber im Sinne von Abs. 1a verkauft, beginnt die Frist nach Abs. 2a schon mit diesem früheren Erwerb. Den genauen Zeitpunkt solltest Du anhand des Grundbuchs klären lassen.

Wie lange ist die Kündigungssperrfrist bei Umwandlung in Hamburg?

Zehn Jahre. Hamburg hat von der Möglichkeit des § 577a Abs. 2 BGB Gebrauch gemacht. Die Kündigungsschutzfristverordnung vom 08.08.2023 (HmbGVBl. 2023 S. 261) legt für das ganze Stadtgebiet die höchstmögliche Dauer von zehn Jahren fest; sie gilt vom 01.09.2023 bis zum 31.08.2033. Für Wohnungen, die vor der jeweiligen Verordnung verkauft wurden, kann eine andere Rechtslage gelten; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Veräußerung.

Darf der neue Eigentümer während der Kündigungssperrfrist bei Umwandlung überhaupt kündigen?

Ja, aber nicht wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung. Die Sperre betrifft nur Kündigungen nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BGB. Eine Kündigung wegen erheblicher Pflichtverletzungen, etwa wegen Zahlungsverzugs, bleibt möglich, ebenso eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 BGB. Der BGH hat eine entsprechende Anwendung der Sperrfrist auf andere Gründe ausdrücklich abgelehnt (VIII ZR 127/08).

Kann eine Eigenbedarfskündigung schon vor Ablauf der Sperrfrist ausgesprochen werden?

Nein. § 577a Abs. 1 BGB verbietet es dem Erwerber, sich vor Ablauf der Frist auf Eigenbedarf zu berufen. Eine Kündigung, die er vorher auf diese Gründe stützt, ist unwirksam. In beiden aktuellen BGH-Fällen aus München scheiterten die Eigenbedarfskündigungen gerade daran, dass die Sperrfrist bei Zugang der Kündigung noch lief.

Gilt die Sperrfrist auch für eine Familien-GbR?

Es kommt auf den Ablauf an. Erwirbt eine Familien-GbR ein ungeteiltes Haus, greift die Sperre nach Abs. 1a wegen der Familienausnahme in Satz 2 nicht. Bringt aber ein Eigentümer eine umgewandelte Wohnung in eine GbR mit seiner Familie ein, ist das nach dem BGH eine Veräußerung im Sinne von Abs. 1. Die Familienausnahme gilt dafür nicht (Urteil vom 21.01.2026, VIII ZR 247/24).

Kann im Mietvertrag auf die Sperrfrist verzichtet werden?

Nein. Nach § 577a Abs. 3 BGB ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung über die Kündigungssperrfrist bei Umwandlung unwirksam. Das gilt für Klauseln im ursprünglichen Mietvertrag ebenso wie für spätere Zusatzvereinbarungen, die die Frist verkürzen oder ausschließen sollen. Freiwillig ausziehen kannst Du natürlich, etwa im Rahmen eines Mietaufhebungsvertrags; eine Kündigung wird dadurch aber nicht nachträglich wirksam.

Gilt die Sperrfrist bei jedem weiteren Verkauf neu?

Maßgeblich ist nach dem BGH die erstmalige Veräußerung nach der Umwandlung; sie setzt die Frist in Gang (VIII ZR 161/24, Leitsatz b). Wird die Wohnung innerhalb der Frist weiterverkauft, tritt der nächste Erwerber nach § 566 BGB in den Mietvertrag ein und muss die noch laufende Sperre beachten. Welcher Verkauf der erste war, lässt sich anhand der Grundbuchdaten prüfen.

Hat der Mieter ein Vorkaufsrecht bei Umwandlung?

Ja, beim ersten Verkauf der umgewandelten Wohnung an einen Dritten. § 577 BGB gibt Dir ein Vorkaufsrecht, wenn an Deiner vermieteten Wohnung nach der Überlassung Wohnungseigentum begründet wurde oder begründet werden soll. Du kannst dann zu den Bedingungen des Kaufvertrags eintreten. Ausgenommen ist der Verkauf an Familien- oder Haushaltsangehörige des Vermieters.

Was passiert nach Ablauf der Sperrfrist?

Dann darf der Erwerber wieder wegen Eigenbedarfs oder Verwertung kündigen, muss aber alle übrigen Voraussetzungen erfüllen. Er braucht einen konkreten, nachvollziehbaren Eigenbedarf, muss die Gründe im Kündigungsschreiben angeben und die Kündigungsfrist nach § 573c BGB einhalten, die nach acht Jahren Mietdauer neun Monate beträgt. Du kannst zudem nach § 574 BGB der Kündigung wegen einer Härte widersprechen.

Quellen

  1. § 577a BGB Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. HmbGVBl. Nr. 31/2023: Kündigungsschutzfristverordnung vom 08.08.2023 (S. 261)
    GesetzFreie und Hansestadt Hamburg (Lütcke & Wulff) · abgerufen am 28.10.2026

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