Begriffe mit A
- A-Verstoß und B-Verstoß
A-Verstoß und B-Verstoß sind die beiden Gruppen von Zuwiderhandlungen, nach denen die Fahrerlaubnisbehörde in der Probezeit reagiert: A steht für schwerwiegend, B für weniger schwerwiegend. Die Einteilung findet sich in Anlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, die Folgen in § 2a StVG. Schon ein A-Verstoß oder zwei B-Verstöße führen zu Aufbauseminar und zwei Jahren längerer Probezeit.
- Abbiegen ohne Schulterblick und Fußgängerüberweg
Abbiegen ohne Schulterblick und Fußgängerüberweg verstößt gegen § 9 StVO und § 26 StVO. Wer abbiegt, muss auf den nachfolgenden Verkehr achten und Fußgängern das Überqueren ermöglichen. Laut Bußgeldkatalog kostet ein missachteter Zebrastreifen 80 Euro und einen Punkt, die Gefährdung von Fußgängern beim Abbiegen 140 Euro, einen Punkt und einen Monat Fahrverbot.
- Aberkennung des Ruhegehalts
Die Aberkennung des Ruhegehalts ist die schwerste Disziplinarmaßnahme gegen Ruhestandsbeamte: Der Anspruch auf Versorgung einschließlich Hinterbliebenenversorgung entfällt. Im Bund regeln das §§ 5, 12 und 13 BDG, in Hamburg § 9 Abs. 2 HmbDG. Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt voraus, dass ein aktiver Beamter für dasselbe Dienstvergehen aus dem Dienst entfernt worden wäre.
- Abfindung
Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung Deines Arbeitgebers als Ausgleich für den Verlust Deines Arbeitsplatzes. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine solche Abfindung gibt es nicht. Ausnahmen regeln § 1a KSchG, §§ 9, 10 KSchG und Sozialpläne. Nach § 1a KSchG beträgt die Abfindung 0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr.
- Abfindung bei Eigenkündigung
Abfindung bei Eigenkündigung gibt es in der Regel nicht: Wer selbst kündigt, hat keinen Anspruch darauf. § 1a KSchG und die Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG setzen eine Kündigung durch den Arbeitgeber voraus. Ausnahmen ergeben sich aus Sozialplan, Tarifvertrag, Vertrag oder als Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB, wenn der Arbeitgeber die fristlose Eigenkündigung verschuldet hat.
- Abfindung berechnen
Eine Abfindung berechnest Du meist mit der Faustformel 0,5 Bruttomonatsverdienste je Beschäftigungsjahr. Gesetzlich verankert ist dieser Wert in § 1a KSchG für die betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot. Einen allgemeinen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. Die tatsächliche Höhe ist in der Regel Verhandlungssache und hängt vom Prozessrisiko ab.
- Abfindung nach 10 Jahren Betriebszugehörigkeit
Nach zehn Jahren Betriebszugehörigkeit ergibt die Formel des § 1a KSchG eine Abfindung von fünf Bruttomonatsverdiensten. Einen allgemeinen Anspruch auf Abfindung gibt es aber nicht; sie entsteht etwa durch Vergleich, Aufhebungsvertrag oder Sozialplan. Kündigt der Arbeitgeber ordentlich, beträgt seine Kündigungsfrist nach § 622 Abs. 2 BGB dann vier Monate zum Monatsende.
- Abfindung und Arbeitslosengeld
Eine Abfindung kürzt das Arbeitslosengeld nicht der Höhe nach. Sie kann aber nach § 158 SGB III dazu führen, dass der Anspruch ruht, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet. Unabhängig davon prüft die Agentur für Arbeit nach § 159 SGB III eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, etwa nach einem Aufhebungsvertrag.
- Abfindung und Sozialversicherung
Abfindung und Sozialversicherung: Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und bleibt deshalb in der Regel frei von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beitragspflichtig sind dagegen Zahlungen, die rückständigen Lohn oder Urlaubsabgeltung ersetzen. Lohnsteuer fällt trotzdem an, und das Arbeitslosengeld kann nach § 158 SGB III ruhen.
- Abfindung versteuern
Eine Abfindung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und wird mit Deinem persönlichen Steuersatz besteuert. Als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG kann sie über die Fünftelregelung des § 34 EStG ermäßigt besteuert werden. Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber diese Ermäßigung beim Lohnsteuerabzug nicht mehr. Den Vorteil holst Du Dir über die Einkommensteuererklärung.
- Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG
Der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG entsteht, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, im Kündigungsschreiben auf die Abfindung hinweist und Du die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt. Die Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Beschäftigungsjahr. Der Anspruch entsteht mit Ablauf der Kündigungsfrist; erhebst Du Klage, entsteht er nicht.
- Abgabe an die Staatsanwaltschaft
Die Abgabe an die Staatsanwaltschaft ist der Schritt, mit dem die Bußgeldbehörde nach einem Einspruch die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht schickt, wenn sie ihren Bescheid nicht zurücknimmt. Geregelt ist das in § 69 Abs. 3 und 4 OWiG. Der Eingang der Akten beim Amtsgericht unterbricht die Verfolgungsverjährung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG).
- Abgefahrene Reifen
Abgefahrene Reifen haben weniger Profil als gesetzlich vorgeschrieben. Nach § 36 Abs. 3 StVZO muss das Hauptprofil am ganzen Umfang mindestens 1,6 mm tief sein, bei Mofas und Kleinkrafträdern 1 mm. Abgefahrene Reifen kosten laut Bußgeldkatalog den Fahrer 60 Euro, den Halter 75 Euro, jeweils mit einem Punkt in Flensburg.
- Abgrenzung Coaching und Beratung
Die Abgrenzung Coaching und Beratung klärt, welche Regeln für ein Angebot gelten. Gesetzlich definiert ist keiner der Begriffe; entscheidend ist der Vertragsinhalt. Steht die Vermittlung von Wissen mit Lernkontrolle im Vordergrund, kann Fernunterricht nach § 1 FernUSG vorliegen, der ohne Zulassung nach § 7 FernUSG nichtig ist.
- Ablauf des Bußgeldverfahrens
Der Ablauf des Bußgeldverfahrens gliedert sich in Stufen: Anhörung, Bußgeldbescheid, Einspruch, Zwischenverfahren bei der Behörde und gegebenenfalls Verhandlung vor dem Amtsgericht. Grundlage ist das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), für Verkehrsverstöße ergänzt durch das StVG. Gegen den Bescheid bleiben zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch, danach wird er rechtskräftig.
- Ablösevereinbarung
Eine Ablösevereinbarung ist ein Vertrag, mit dem ein Wohnungssuchender dem Vormieter oder Vermieter Geld für übernommene Möbel, eine Küche oder das Freimachen der Wohnung zahlt. Geregelt ist sie in § 4a WoVermittG. Ein reines Abstandsgeld für den Auszug ist unwirksam, ein Kaufpreis für Inventar nur, soweit er nicht in auffälligem Missverhältnis zum Wert steht.
- Abmahnung
Eine Abmahnung ist die formelle Rüge Deines Arbeitgebers für einen konkreten Pflichtverstoß, verbunden mit der Warnung vor einer Kündigung im Wiederholungsfall. Ihre rechtliche Grundlage findet sich in § 314 Abs. 2 BGB und der BAG-Rechtsprechung. Es gibt keine feste Frist, wie lange eine Abmahnung gültig ist; dies hängt vom Einzelfall ab.
- Abmahnung des Mieters
Die Abmahnung des Mieters ist die Aufforderung des Vermieters, ein konkretes vertragswidriges Verhalten zu beenden. Sie ist Voraussetzung für eine Unterlassungsklage nach § 541 BGB und in der Regel auch für eine fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzung nach § 543 Abs. 3 BGB. Bei erheblichem Mietrückstand braucht der Vermieter sie nicht.
- Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch
Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch sind Veränderungen und Verschlechterungen der Mietwohnung, die durch normales Wohnen entstehen. Nach § 538 BGB muss der Mieter sie nicht vertreten, also auch keinen Schadensersatz leisten. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterungen verjähren sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung (§ 548 Abs. 1 BGB).
- Abo-Falle
Eine Abo-Falle ist ein Angebot, das ein kostenpflichtiges Abonnement verschleiert, etwa als Gratis-Test, Gewinnspiel oder einmaligen Download. Online schützt Dich vor allem § 312j BGB: Ohne eindeutig beschrifteten Bestellbutton wie „zahlungspflichtig bestellen“ kommt kein Vertrag zustande. Als Verbraucher hast Du zusätzlich meist 14 Tage Widerrufsrecht.
- Abordnung
Eine Abordnung überträgt Dir als Beamter vorübergehend eine Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle, während Du Deiner bisherigen Dienststelle weiter angehörst. Für Bundesbeamte regelt das § 27 BBG, für den Wechsel in ein anderes Land oder zum Bund § 14 BeamtStG. Widerspruch und Klage gegen eine Abordnung haben keine aufschiebende Wirkung.
- Abrechnungsfrist der Nebenkosten
Die Abrechnungsfrist der Nebenkosten ist der Zeitraum, in dem der Vermieter über die Betriebskostenvorauszahlungen abrechnen muss. Sie steht in § 556 Abs. 3 BGB und endet zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Kommt die Abrechnung später an, kann der Vermieter bei Wohnraum in der Regel keine Nachzahlung mehr verlangen.
- Abrechnungsfrist für die Kaution
Die Abrechnungsfrist für die Kaution ist die Zeit, die ein Vermieter nach dem Auszug hat, um über die Mietkaution zu entscheiden und sie zurückzuzahlen. Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht; der BGH billigt eine angemessene Prüfungsfrist nach den Umständen des Einzelfalls. Erst danach wird Dein Rückzahlungsanspruch fällig und verjährt in drei Jahren.
- Abschleppen
Abschleppen bedeutet, dass ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug im Auftrag einer Behörde oder eines Grundstücksbesitzers entfernt wird. Im öffentlichen Straßenraum vollstreckt die Behörde damit nach Landesrecht ein Halt- oder Parkverbot, auf Privatgrund stützt sich der Besitzer auf §§ 858, 859 BGB. Die Kosten trägt in der Regel der Verantwortliche, zusätzlich zu einem möglichen Verwarnungsgeld.
- Abschnittskontrolle (Section Control)
Eine Abschnittskontrolle, auch Section Control genannt, misst nicht die Geschwindigkeit an einem Punkt, sondern die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Fahrzeugs über eine festgelegte Strecke. In Niedersachsen erlaubt das § 32 Abs. 6 NPOG. Die Kennzeichen nicht zu schneller Fahrzeuge sind sofort automatisch zu löschen; nur bei einer Überschreitung folgt ein Bußgeldverfahren.
- Absehen vom Fahrverbot
Ein Absehen vom Fahrverbot bedeutet, dass Bußgeldbehörde oder Gericht im Einzelfall auf ein Regelfahrverbot verzichten. Grundlage sind § 25 StVG und § 4 BKatV. Nach § 4 Abs. 4 BKatV wird die Geldbuße dafür angemessen erhöht. Voraussetzung für das Absehen vom Fahrverbot ist ein Ausnahmefall, wie eine besondere Härte.
- Abstandsmessung
Eine Abstandsmessung ist die polizeiliche Kontrolle, ob Du genug Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug hältst, meist per Videoaufzeichnung von einer Autobahnbrücke. Grundlage ist § 4 Abs. 1 StVO, die Sanktionen stehen in Nr. 12 der Anlage zur BKatV. Ab mehr als 100 km/h und weniger als drei Zehnteln des halben Tachowerts droht ein Fahrverbot.
- Abstandsverstoß
Ein Abstandsverstoß liegt vor, wenn Du zu dicht auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffährst. § 4 Abs. 1 StVO verlangt einen Abstand, bei dem Du auch bei plötzlichem Bremsen noch halten kannst. Ab mehr als 100 km/h und weniger als drei Zehnteln des halben Tachowerts sieht der Bußgeldkatalog ein Fahrverbot vor.
- Abwicklungsvertrag
Ein Abwicklungsvertrag ist eine Vereinbarung, die Du nach einer Kündigung mit Deinem Arbeitgeber schließt, um die Folgen zu regeln. Das Arbeitsverhältnis endet durch die Kündigung, nicht durch den Abwicklungsvertrag. Typische Inhalte sind Abfindung, Freistellung, Zeugnis und Klageverzicht. Bei Gesamtabsprachen droht nach § 159 SGB III eine Sperrzeit.
- Änderungskündigung
Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, verbunden mit dem Angebot, zu geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten, etwa mit weniger Lohn oder an einem anderen Ort. Geregelt ist sie in § 2 KSchG. Du kannst das Angebot unter Vorbehalt annehmen, spätestens innerhalb von drei Wochen, und die Änderung gerichtlich prüfen lassen.
- Äußeres Erscheinungsbild von Beamten
Äußeres Erscheinungsbild von Beamten umfasst Kleidung, Schmuck, Tätowierungen, Haar- und Barttracht im Dienst. Seit Juli 2021 erlauben § 34 Abs. 2 BeamtStG für Landesbeamte und § 61 Abs. 2 BBG im Bund Einschränkungen, soweit Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder Vertrauen in das Amt sie erfordern. Religiöse Merkmale dürfen nur bei objektiver Gefahr für die Neutralität beschränkt werden.
- Affiliate-Marketing im Coaching
Affiliate-Marketing im Coaching ist ein Provisionsmodell: Partner empfehlen ein Coaching-Programm über einen persönlichen Link und erhalten für jeden vermittelten Verkauf eine Provision. Wer so wirbt, muss den kommerziellen Zweck nach § 5a Abs. 4 UWG kenntlich machen. Für Werbung seiner Partner kann der Coach nach § 8 Abs. 2 UWG mithaften.
- AGB-Kontrolle bei Coachingverträgen
Die AGB-Kontrolle bei Coachingverträgen prüft, ob vorformulierte Klauseln eines Coaching-Anbieters wirksam sind. Rechtsgrundlage sind die §§ 305 bis 310 BGB, vor allem das Verbot unangemessener Benachteiligung in § 307 BGB. Ist eine Klausel unwirksam, entfällt sie; der übrige Vertrag bleibt nach § 306 BGB in der Regel bestehen, und an ihre Stelle tritt das Gesetz.
- AGB-Kontrolle im Arbeitsvertrag
Die AGB-Kontrolle im Arbeitsvertrag prüft vorformulierte Vertragsklauseln des Arbeitgebers auf Wirksamkeit. Rechtsgrundlage sind die §§ 305 bis 310 BGB, wobei § 310 Abs. 4 BGB die Besonderheiten des Arbeitsrechts berücksichtigt. Eine unwirksame Klausel fällt nach § 306 BGB weg, der übrige Arbeitsvertrag bleibt bestehen und an ihre Stelle tritt das Gesetz.
- Akteneinsicht im Bußgeldverfahren
Akteneinsicht im Bußgeldverfahren ist das Recht, die Bußgeldakte der Behörde einzusehen, etwa Messprotokoll, Messfoto und Eichschein. Der Betroffene hat es nach § 49 Abs. 1 OWiG, ein Verteidiger nach § 147 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG. Für die Versendung von Papierakten bei Akteneinsicht im Bußgeldverfahren fällt eine Pauschale von 12 Euro an (§ 107 Abs. 5 OWiG).
- Alimentationsprinzip
Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu zahlen. Es gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG. Ob Besoldung ausreicht, prüft das Bundesverfassungsgericht seit dem Beschluss vom 17.09.2025 in drei Schritten, beginnend mit einer Mindestbesoldung an der Prekaritätsschwelle.
- Alkohol am Steuer
Alkohol am Steuer bedeutet, dass Du ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führst. Ab 0,5 Promille ist Alkohol am Steuer für Kraftfahrer eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, bei Fahruntüchtigkeit sogar eine Straftat nach § 316 StGB. Beim ersten Bußgeldverstoß drohen 500 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot, im Strafverfahren meist der Fahrerlaubnisentzug.
- Alkohol auf dem E-Scooter
Alkohol auf dem E-Scooter wird rechtlich wie Alkohol am Steuer behandelt, weil E-Scooter nach § 1 Abs. 1 eKFV Kraftfahrzeuge sind. Ab 0,5 Promille oder 0,25 mg/l droht nach § 24a StVG ein Bußgeld, für Fahranfänger und unter 21 gilt 0,0. Bei einer Straftat nach § 316 StGB ist in der Regel auch der Autoführerschein weg.
- Alkohol auf dem Fahrrad
Alkohol auf dem Fahrrad: Für Radfahrer gilt keine 0,5-Promille-Grenze, denn § 24a StVG erfasst nur Kraftfahrzeuge. Strafbar nach § 316 StGB ist aber, wer alkoholbedingt nicht mehr sicher fahren kann; ab 1,6 Promille nimmt die Strafrechtsprechung das auch ohne Ausfallerscheinungen an. Ab diesem Wert ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV eine MPU an.
- Alkoholverbot für Fahranfänger
Das Alkoholverbot für Fahranfänger untersagt Fahrern in der Probezeit und allen unter 21 Jahren, am Steuer Alkohol oder Cannabis (THC) zu konsumieren oder unter deren Wirkung loszufahren. Grundlage ist § 24c StVG. Ein Verstoß kostet laut Bußgeldkatalog 250 Euro und einen Punkt, in der Probezeit folgt ein Aufbauseminar.
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt vor Benachteiligungen wegen ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller Identität. Es gilt vor allem im Arbeitsleben und bei Alltagsgeschäften. Ansprüche auf Schadensersatz oder Entschädigung musst Du nach § 15 Abs. 4 AGG innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend machen.
- Allgemeinverbindlichkeit
Allgemeinverbindlichkeit bedeutet, dass ein Tarifvertrag durch staatliche Erklärung auch für Arbeitgeber und Beschäftigte gilt, die keiner Tarifpartei angehören. Rechtsgrundlage ist § 5 TVG; die Erklärung spricht das Bundesarbeitsministerium im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss aus. Sie muss öffentlich bekannt gemacht werden und endet in der Regel mit dem Ablauf des Tarifvertrags.
- Altersgeld
Altersgeld ist eine Alterssicherung für Beamte, die auf eigenen Antrag aus dem Dienst ausscheiden und statt der Nachversicherung in der Rentenversicherung diese Leistung wählen. Im Bund regelt es das Altersgeldgesetz. Nötig sind nach § 3 Abs. 1 AltGG mindestens fünf Jahre altersgeldfähige Dienstzeit, davon vier im Bundesdienst; gezahlt wird ab der Regelaltersgrenze.
- Amtsärztliche Untersuchung
Die amtsärztliche Untersuchung ist die Begutachtung einer Beamtin oder eines Bewerbers durch einen Amtsarzt oder einen zugelassenen Gutachter im Auftrag des Dienstherrn. Sie dient vor der Verbeamtung der Prüfung der gesundheitlichen Eignung nach § 9 BeamtStG und später der Klärung der Dienstfähigkeit nach § 26 BeamtStG. Für Bundesbeamte gelten §§ 44 und 48 BBG.
- Amtsangemessene Alimentation
Amtsangemessene Alimentation bedeutet, dass der Dienstherr Beamten und ihren Familien lebenslang einen Unterhalt zahlen muss, der ihrem Amt entspricht. Grundlage ist das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.09.2025 (2 BvL 5/18 u. a.) muss das Einkommen mindestens 80 Prozent des Median-Äquivalenzeinkommens erreichen.
- Amtsarzt bei Dienstunfähigkeit
Der Amtsarzt bei Dienstunfähigkeit begutachtet, ob ein Beamter seine Dienstpflichten dauerhaft noch erfüllen kann. Die Untersuchung ordnet der Dienstherr an, im Bund nach § 44 Abs. 6 BBG, für Landesbeamte nach Landesrecht, in Hamburg nach § 41 HmbBG. Die Entscheidung trifft die Behörde, nicht der Arzt; vorher kannst Du Einwendungen erheben.
- Amtsgericht als Bußgeldgericht
Das Amtsgericht als Bußgeldgericht entscheidet über den Vorwurf, wenn die Bußgeldstelle nach Deinem Einspruch am Bußgeldbescheid festhält. Zuständig ist nach § 68 Abs. 1 OWiG das Amtsgericht am Sitz der Verwaltungsbehörde, dort entscheidet ein Richter allein. Er urteilt nach einer Hauptverhandlung oder ohne Verhandlung durch Beschluss nach § 72 OWiG und ist an den Bescheid nicht gebunden.
- Amtshaftung
Die Amtshaftung regelt, dass der Staat für Schäden haftet, die ein Amtsträger durch schuldhafte Pflichtverletzung verursacht. Grundlage sind § 839 BGB und Art. 34 GG. Dein Anspruch wird vor dem Landgericht verhandelt und verjährt in der Regel nach drei Jahren, weshalb Du schnell handeln solltest.
- Anfechtung des Aufhebungsvertrags
Die Anfechtung des Aufhebungsvertrags beseitigt Deine Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses rückwirkend. Möglich ist sie nach § 123 BGB bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung, seltener nach § 119 BGB wegen Irrtums. Für Täuschung und Drohung gilt eine Frist von einem Jahr ab Entdeckung oder Ende der Zwangslage (§ 124 BGB).
- Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beseitigt einen Vertrag, zu dem Du durch bewusst falsche Angaben gebracht wurdest. Grundlage ist § 123 Abs. 1 BGB, die Folge nach § 142 Abs. 1 BGB: Der Vertrag gilt als von Anfang an nichtig. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung musst Du binnen eines Jahres ab Entdeckung erklären, spätestens zehn Jahre nach Vertragsschluss.
- Anfechtung wegen Irrtums
Die Anfechtung wegen Irrtums beseitigt eine Willenserklärung, die jemand mit falschem Inhalt oder ungewolltem Wortlaut abgegeben hat, etwa eine Vertragsannahme. Grundlage ist § 119 BGB. Sie muss unverzüglich nach Entdeckung des Irrtums erklärt werden, wirkt auf den Vertragsschluss zurück und verpflichtet nach § 122 BGB zum Ersatz des Vertrauensschadens.
- Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung
Die Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung ist die Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat vor jeder Kündigung zu informieren und ihm die Gründe mitzuteilen. Sie ist in § 102 BetrVG geregelt. Fehlt sie, ist die Kündigung unwirksam; der Betriebsrat hat für Bedenken bei einer ordentlichen Kündigung eine Woche, bei einer außerordentlichen drei Tage Zeit.
- Anhörung im Disziplinarverfahren
Die Anhörung im Disziplinarverfahren gibt Beamten Gelegenheit, sich zum Vorwurf eines Dienstvergehens zu äußern oder zu schweigen. Im Bund regeln das § 20 und § 30 BDG, in Hamburg § 23 HmbDG. Für eine schriftliche Äußerung gilt im Bund eine Frist von höchstens einem Monat, in Hamburg von einem Monat.
- Anhörungsbogen
Der Anhörungsbogen ist das offizielle Schreiben, mit dem die Bußgeldbehörde Dir die Möglichkeit gibt, Dich zu einem Vorwurf zu äußern (§ 55 OWiG). Während Angaben zur Person Pflicht sind, darfst Du zur Sache schweigen. Wichtig: Der Anhörungsbogen ist noch kein Bußgeldbescheid, die Einspruchsfrist beginnt also noch nicht.
- Annahmeverzugslohn
Annahmeverzugslohn ist das Gehalt, das der Arbeitgeber schuldet, obwohl Du nicht gearbeitet hast, weil er Deine Arbeit nicht angenommen hat. Grundlage ist § 615 BGB, typisch nach einer unwirksamen Kündigung oder einseitigen Freistellung. Anzurechnen sind anderer Verdienst, Sozialleistungen und böswillig unterlassener Erwerb nach § 11 KSchG.
- Anpassung der Vorauszahlungen
Die Anpassung der Vorauszahlungen ist die Erhöhung oder Senkung der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung im laufenden Mietverhältnis. Die Anpassung der Vorauszahlungen richtet sich nach § 560 Abs. 4 BGB: Nach einer Abrechnung kann jede Vertragspartei die Vorauszahlung durch Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen. Maßstab sind die Kosten, die im laufenden Jahr voraussichtlich tatsächlich entstehen.
- Anspruch auf Homeoffice
Der Anspruch auf Homeoffice ist das Recht eines Arbeitnehmers, ganz oder teilweise von zu Hause zu arbeiten. Ein allgemeines Gesetz dazu gibt es in Deutschland nicht; ein Anspruch auf Homeoffice kann sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ergeben. Ohne solche Regelung bestimmt der Arbeitgeber den Arbeitsort nach billigem Ermessen (§ 106 GewO).
- Anspruch auf Teilzeit
Der Anspruch auf Teilzeit erlaubt Dir, vom Arbeitgeber eine Verringerung Deiner vertraglichen Arbeitszeit zu verlangen. Grundlage ist § 8 TzBfG: Dein Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Den Antrag stellst Du spätestens drei Monate vor Beginn in Textform.
- Anthropologisches Gutachten
Ein anthropologisches Gutachten ist ein Sachverständigengutachten, das Gesichts- und Körpermerkmale auf einem Blitzerfoto mit dem Betroffenen vergleicht, um den Fahrer zu identifizieren. Grundlage sind die Beweisregeln der StPO, die über § 71 OWiG gelten. Es ist kein standardisiertes Verfahren, deshalb muss das Urteil die verglichenen Merkmale nachvollziehbar darlegen.
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist der Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Bußgeldbehörde, die nicht der Bußgeldbescheid selbst sind. Grundlage ist § 62 OWiG, entscheiden muss das Amtsgericht. Gegen die Verwerfung eines Einspruchs oder gegen Kostenbescheide ist er nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zulässig.
- Antragsruhestand
Der Antragsruhestand ist der freiwillige Wechsel eines Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Für Bundesbeamte regelt ihn § 52 BBG, für Landesbeamte das jeweilige Landesrecht, in Hamburg § 36 HmbBG. Möglich ist er ab 63, bei Schwerbehinderung ab 62, mit einem Versorgungsabschlag von 3,6 Prozent je Jahr.
- Anwalt für Beamtenrecht
Ein Anwalt für Beamtenrecht vertritt Beamte gegenüber ihrem Dienstherrn, etwa bei Beurteilung, Besoldung, Beihilfe, Entlassung oder im Disziplinarverfahren. Die Kosten richten sich nach dem RVG und dem Gegenstandswert; fehlen Anhaltspunkte, gilt vor Gericht ein Streitwert von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG). Eine erste Beratung kostet Verbraucher ohne Vereinbarung höchstens 190 Euro netto (§ 34 RVG).
- Anwaltskosten im Bußgeldverfahren
Anwaltskosten im Bußgeldverfahren sind die Gebühren und Auslagen Deines Verteidigers nach Teil 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Es gelten Rahmengebühren, die sich nach Verfahrensabschnitt und Höhe der Geldbuße richten. Bei Einstellung oder Freispruch trägt nach § 467 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG in der Regel die Staatskasse Deine notwendigen Auslagen.
- Arbeit auf Abruf
Arbeit auf Abruf heißt, dass Du nach dem Arbeitsanfall arbeitest und der Arbeitgeber die einzelnen Einsätze bestimmt. Geregelt ist sie in § 12 TzBfG. Der Vertrag muss eine wöchentliche und tägliche Arbeitszeit festlegen; fehlt die Wochenzeit, gelten 20 Stunden als vereinbart, und jeder Einsatz muss mindestens vier Tage vorher angekündigt werden.
- Arbeitnehmerbegriff (§ 611a BGB)
Der Arbeitnehmerbegriff beschreibt, wer sich durch Arbeitsvertrag verpflichtet, im Dienst eines anderen weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zu leisten. So definiert es § 611a Abs. 1 BGB. Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände. Zeigt die tatsächliche Durchführung ein Arbeitsverhältnis, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
- Arbeitnehmerentsendung
Arbeitnehmerentsendung bedeutet, dass ein Arbeitgeber Beschäftigte vorübergehend zur Arbeit in einen anderen Staat schickt, während das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Wer nach Deutschland entsandt wird, hat nach § 2 AEntG Anspruch auf deutsche Mindestarbeitsbedingungen, nach zwölf Monaten auf weitere Bedingungen (§ 13b AEntG). Bei einer Entsendung ins Ausland über vier Wochen gelten zusätzliche Nachweispflichten.
- Arbeitnehmerhaftung
Arbeitnehmerhaftung regelt, ob und in welchem Umfang Du für Schäden einstehen musst, die Du bei der Arbeit verursachst. Grundlage sind § 280 Abs. 1 und § 619a BGB sowie die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Je nach Verschulden haftest Du nicht, anteilig oder voll; für Personenschäden bei Kollegen gilt die Sonderregel des § 105 SGB VII.
- Arbeitnehmerüberlassung
Arbeitnehmerüberlassung bedeutet, dass ein Verleiher Dich als seinen Arbeitnehmer einem anderen Unternehmen zur Arbeit überlässt, das Dir die Weisungen erteilt. Geregelt ist das im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Der Verleiher braucht eine Erlaubnis, und derselbe Einsatz darf in der Regel höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate dauern.
- Arbeitsbescheinigung
Die Arbeitsbescheinigung ist die Bescheinigung des Arbeitgebers über alle Tatsachen, die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können, etwa Tätigkeit, Dauer, Beendigungsgrund und Entgelt. Rechtsgrundlage ist § 312 SGB III. Der Arbeitgeber muss sie auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Agentur für Arbeit elektronisch übermitteln; Verstöße können bis zu 2.000 Euro Bußgeld kosten.
- Arbeitsgericht
Das Arbeitsgericht ist das Gericht erster Instanz für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis, etwa über eine Kündigung, ausstehenden Lohn oder ein Zeugnis. Grundlage ist das Arbeitsgerichtsgesetz, vor allem §§ 2 und 8 ArbGG. In der ersten Instanz brauchst Du keinen Anwalt, und jede Seite trägt ihre Anwaltskosten selbst. Gegen eine Kündigung läuft eine Klagefrist von drei Wochen.
- Arbeitsgericht Hamburg
Das Arbeitsgericht Hamburg ist das Gericht erster Instanz für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in Hamburg, etwa über Kündigung, Lohn oder Zeugnis. Es sitzt in der Osterbekstraße 96, seine Zuständigkeit folgt aus § 2 ArbGG. Eine Kündigungsschutzklage muss nach § 4 KSchG binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen.
- Arbeitskleidung
Arbeitskleidung ist Kleidung, die Du bei der Arbeit trägst, weil der Arbeitgeber sie vorschreibt oder weil sie Dich schützt. Für Schutzkleidung darf der Arbeitgeber Dir nach § 3 Abs. 3 ArbSchG keine Kosten auferlegen. Wer auffällige Dienstkleidung im Betrieb an- und ablegen muss, leistet dabei nach der Rechtsprechung des BAG in der Regel Arbeitszeit.
- Arbeitslosmeldung
Die Arbeitslosmeldung ist die Mitteilung an die Agentur für Arbeit, dass Du arbeitslos bist oder es in den nächsten drei Monaten wirst. Sie ist nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB III Voraussetzung für Arbeitslosengeld und erfolgt nach § 141 SGB III elektronisch oder persönlich. Wer sich zu spät meldet, erhält Leistungen frühestens ab dem Tag der Meldung.
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein ärztliches Beratungsgespräch zu Gesundheitsrisiken Deiner Tätigkeit, bei Bedarf mit Untersuchung. Geregelt ist sie in der ArbMedVV, die Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge unterscheidet. Bei Pflichtvorsorge darf der Arbeitgeber Dich die Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 ArbMedVV erst ausüben lassen, wenn Du teilgenommen hast.
- Arbeitsplatzbrille
Eine Arbeitsplatzbrille, auch Bildschirmbrille, ist eine spezielle Sehhilfe für die Arbeit an Bildschirmgeräten. Nach Anhang Teil 4 der ArbMedVV muss der Arbeitgeber sie stellen, wenn die arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge ergibt, dass eine spezielle Sehhilfe nötig ist und eine normale Brille nicht geeignet ist. Die Kosten darf er nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht auf Dich abwälzen.
- Arbeitsrecht bei Pflege von Angehörigen
Das Arbeitsrecht bei Pflege von Angehörigen regelt, wann Du für die Pflege eines nahen Angehörigen der Arbeit fernbleiben oder Deine Arbeitszeit verringern darfst. Grundlagen sind das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz. Akut darfst Du bis zu zehn Arbeitstage fehlen, die Pflegezeit dauert höchstens sechs Monate, beide Freistellungen zusammen höchstens 24 Monate.
- Arbeitsrechtliche Ansprüche nach Tod
Arbeitsrechtliche Ansprüche nach Tod bestehen fort: Stirbt ein Arbeitnehmer, endet sein Arbeitsverhältnis, offene Geldansprüche gehen aber nach § 1922 BGB auf die Erben über. Dazu gehören ausstehender Lohn und die Abgeltung nicht genommenen Urlaubs nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Erben müssen dabei vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen beachten, die deutlich kürzer sein können als die dreijährige Verjährung.
- Arbeitsrechtliche Gleichstellung von Leiharbeitnehmern
Die arbeitsrechtliche Gleichstellung von Leiharbeitnehmern verpflichtet den Verleiher, Dir während des Einsatzes dieselben wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Lohns zu gewähren wie vergleichbaren Stammbeschäftigten des Entleihers. Grundlage ist § 8 AÜG. Ein Tarifvertrag darf beim Entgelt abweichen, in der Regel aber nur für die ersten neun Monate eines Einsatzes.
- Arbeitsschutz
Arbeitsschutz umfasst alle Pflichten und Maßnahmen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit sichern. Kern ist das Arbeitsschutzgesetz vom 07.08.1996, nach dessen § 3 der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen und bezahlen muss. Er muss Gefährdungen beurteilen (§ 5 ArbSchG), Verstöße gegen behördliche Anordnungen kosten bis zu 30.000 Euro.
- Arbeitsuchendmeldung
Die Arbeitsuchendmeldung ist Deine gesetzliche Pflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III, der Agentur für Arbeit das bevorstehende Ende Deines Jobs anzuzeigen. Diese Meldung musst Du spätestens drei Monate vor Vertragsende abgeben. Bei kürzerer Vorlaufzeit gilt eine Frist von drei Tagen nach Kenntnis. Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung führt zu einer Sperrzeit.
- Arbeitsunfähig und Nebenjob
Arbeitsunfähig und Nebenjob beschreibt die Lage, in der Du im Hauptjob krankgeschrieben bist und trotzdem in einer Nebenbeschäftigung arbeitest. Das ist nicht automatisch verboten, denn Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf die konkrete Tätigkeit. Gefährdet der Nebenjob aber die Genesung, verletzt er die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB und kann eine Kündigung tragen.
- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist der digitale Nachweis, dass Du wegen Krankheit nicht arbeiten kannst. Bei gesetzlich Versicherten ruft der Arbeitgeber die Daten bei der Krankenkasse ab (§ 109 SGB IV). Krankmelden musst Du Dich trotzdem selbst und unverzüglich; dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, brauchst Du nach § 5 EFZG eine ärztliche Feststellung.
- Arbeitsunfall
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den Du bei einer versicherten Tätigkeit erleidest, etwa im Betrieb, im Homeoffice oder auf dem Arbeitsweg. Geregelt ist er in § 8 SGB VII. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Sie zahlt Heilbehandlung, Verletztengeld und bei bleibenden Folgen ab 20 Prozent Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Rente.
- Arbeitsvertrag
Ein Arbeitsvertrag ist die Vereinbarung, mit der Du Dich verpflichtest, weisungsgebunden für einen Arbeitgeber zu arbeiten, und dieser Dir dafür Lohn zahlt. Geregelt ist er in § 611a BGB. Er gilt auch mündlich, doch der Arbeitgeber muss Dir die wesentlichen Bedingungen nach dem Nachweisgesetz spätestens ab dem ersten Arbeitstag schriftlich oder in Textform aushändigen.
- Arbeitsvertrag ändern
Arbeitsvertrag ändern heißt, einzelne Arbeitsbedingungen wie Gehalt, Arbeitszeit, Tätigkeit oder Arbeitsort neu zu regeln. Arbeitsvertrag ändern geht nach § 311 Abs. 1 BGB durch Vereinbarung beider Seiten; einseitig bleiben dem Arbeitgeber nur das Weisungsrecht und die Änderungskündigung nach § 2 KSchG. Gegen eine Änderungskündigung muss innerhalb von drei Wochen geklagt werden.
- Arbeitsvertrag mit Auslandsbezug
Ein Arbeitsvertrag mit Auslandsbezug liegt vor, wenn Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Arbeitsort in verschiedenen Staaten liegen. Welches Recht gilt, bestimmt Art. 8 der Rom-I-Verordnung: Eine Rechtswahl ist erlaubt, darf Dir aber nicht den zwingenden Schutz Deines gewöhnlichen Arbeitsstaates nehmen. Bei mehr als vier Wochen Auslandseinsatz brauchst Du vorab schriftliche Zusatzangaben (§ 2 Abs. 2 NachwG).
- Arbeitsvertrag ohne Unterschrift
Ein Arbeitsvertrag ohne Unterschrift ist in der Regel trotzdem wirksam, weil das Gesetz für den Arbeitsvertrag keine Form vorschreibt. Er entsteht auch mündlich oder durch Arbeitsaufnahme. Ausnahmen: Eine Befristung braucht nach § 14 Abs. 4 TzBfG die Schriftform, sonst gilt der Vertrag als unbefristet, und der Arbeitgeber muss die Bedingungen nach § 2 NachwG nachweisen.
- Arbeitszeit bei Teilzeit (Anpassung)
Die Anpassung der Arbeitszeit bei Teilzeit meint das Verringern, Verteilen oder Aufstocken Deiner vertraglichen Stunden. Grundlage ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz: Verringerung nach § 8, befristete Brückenteilzeit nach § 9a, Verlängerung nach § 9 TzBfG. Eine Verringerung musst Du spätestens drei Monate vor Beginn in Textform verlangen.
- Arbeitszeit von Beamten
Die Arbeitszeit von Beamten ist die Zeit, in der sie Dienst leisten müssen. Sie richtet sich nicht nach dem Arbeitszeitgesetz, sondern nach Beamtenrecht: Im Bund gelten § 87 BBG und die Arbeitszeitverordnung mit regelmäßig 41 Wochenstunden, in Hamburg die Arbeitszeitverordnung mit 40 Stunden. Mehrarbeit über fünf Stunden im Monat ist auszugleichen.
- Arbeitszeiterfassung
Arbeitszeiterfassung ist die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Nach dem Bundesarbeitsgericht müssen Arbeitgeber sie aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG für ihre Arbeitnehmer einrichten (Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21). Das ArbZG verlangt bisher nur Aufzeichnungen über acht Stunden pro Werktag, aufzubewahren für zwei Jahre.
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schützt Arbeitnehmer vor zu langen Arbeitszeiten. Es begrenzt die werktägliche Arbeitszeit nach § 3 ArbZG auf acht, ausnahmsweise zehn Stunden, schreibt Pausen nach § 4 und eine Ruhezeit von elf Stunden nach § 5 vor. Verstöße kann die Aufsichtsbehörde beim Arbeitgeber mit Geldbußen bis 30.000 Euro ahnden.
- Arbeitszeitkonto
Ein Arbeitszeitkonto hält fest, wie viele Stunden Du über oder unter Deiner vertraglichen Arbeitszeit gearbeitet hast, und weist das Ergebnis als Plus- oder Minussaldo aus. Ein eigenes Gesetz zum Arbeitszeitkonto gibt es nicht; Grenzen setzen vor allem § 3 ArbZG und § 2 Abs. 2 MiLoG. Endet das Arbeitsverhältnis, ist ein verbliebenes Guthaben in der Regel in Geld auszugleichen.
- Arbeitszeitverkürzung und Viertagewoche
Arbeitszeitverkürzung und Viertagewoche heißt: Die Arbeit wird auf vier statt fünf Tage verteilt, mit gleicher oder verkürzter Wochenstundenzahl. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Wer seine Arbeitszeit verringern will, kann nach § 8 TzBfG Teilzeit verlangen und dabei die Verteilung auf vier Tage wünschen, wenn der Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer hat und betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
- Arbeitszeugnis
Ein Arbeitszeugnis ist die schriftliche Bescheinigung des Arbeitgebers über Art und Dauer Deiner Tätigkeit, auf Wunsch auch über Leistung und Verhalten. Der Anspruch folgt aus § 109 GewO und entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Zeugnis muss wahr, klar und wohlwollend formuliert sein und darf keine versteckten Geheimcodes enthalten.
- Arzttermin während der Arbeitszeit
Ein Arzttermin während der Arbeitszeit wird nach § 616 BGB bezahlt, wenn der Besuch gerade zu dieser Zeit nötig ist und Dich nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit verhindert. Bist Du arbeitsunfähig krank, gilt stattdessen das Entgeltfortzahlungsgesetz. Arbeits- oder Tarifvertrag können § 616 BGB einschränken oder ersetzen; Schwangere schützt § 7 MuSchG.
- Atemalkoholtest
Der Atemalkoholtest misst den Alkohol in der Atemluft in Milligramm pro Liter. Den Grenzwert setzt § 24a Abs. 1 StVG: Ab 0,25 mg/l sieht der Bußgeldkatalog in der Regel 500 Euro und 1 Monat Fahrverbot vor. Pusten musst Du nicht; verweigerst Du den Test, kann die Polizei eine Blutprobe anordnen.
- Aufbauseminar
Das Aufbauseminar ist eine Nachschulung für Fahranfänger, die in der Probezeit einen schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße begangen haben. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet es nach § 2a Abs. 2 StVG mit einer Frist an. Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre, und wer die Frist versäumt, verliert die Fahrerlaubnis.
- Aufhebungsvertrag
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er braucht nach § 623 BGB die Schriftform. Anders als bei einer Kündigung greifen Kündigungsschutz und Klagefrist nicht. Wer unterschreibt, riskiert nach § 159 SGB III eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen.
- Auflösungsantrag
Der Auflösungsantrag ist der Antrag im Kündigungsschutzprozess, das Arbeitsverhältnis trotz unwirksamer Kündigung durch Urteil gegen Abfindung zu beenden. Grundlage ist § 9 KSchG. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können ihn bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen, die Abfindung beträgt nach § 10 KSchG in der Regel bis zu zwölf Monatsverdienste.
- Aufrechnung
Aufrechnung ist die einseitige Verrechnung zweier gegenseitiger, gleichartiger Forderungen, meist Geldforderungen. Sie ist in den §§ 387 bis 396 BGB geregelt und erfolgt nach § 388 BGB durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Beide Forderungen erlöschen, soweit sie sich decken, rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden.
- Aufsichtspflichtverletzung
Die Aufsichtspflichtverletzung ist die Ordnungswidrigkeit eines Betriebsinhabers, der erforderliche Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, sodass im Betrieb gegen ihn treffende Pflichten verstoßen wird. Geregelt ist sie in § 130 OWiG. Ist die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht, beträgt die Geldbuße bis zu eine Million Euro, sonst gilt der Bußgeldrahmen der verletzten Vorschrift.
- Aufzugsausfall
Ein Aufzugsausfall ist ein Mangel der Mietsache, wenn der mitvermietete Fahrstuhl nicht nur kurz außer Betrieb ist. Nach § 535 Abs. 1 BGB muss der Vermieter ihn instand halten, nach § 536 BGB mindert sich die Miete kraft Gesetzes. Den Ausfall musst Du unverzüglich anzeigen, sonst kann Dir die Minderung teilweise verloren gehen.
- Augenblicksversagen
Augenblicksversagen ist eine kurze Unaufmerksamkeit, die auch einem sorgfältigen Fahrer passieren kann, etwa ein übersehenes Tempolimit. Beruht ein Verstoß nur darauf, fehlt die grobe Pflichtverletzung, die § 25 Abs. 1 StVG für ein Fahrverbot verlangt. Trotz Regelfahrverbot nach § 4 BKatV kann das Fahrverbot dann entfallen, die Geldbuße soll angemessen steigen.
- Ausbildungsvergütung
Die Ausbildungsvergütung ist das Entgelt, das Ausbildende ihren Auszubildenden monatlich zahlen müssen. Sie muss nach § 17 BBiG angemessen sein und jährlich steigen. Ohne Tarifbindung gilt eine Mindestvergütung: Für einen Ausbildungsbeginn 2026 sind das im ersten Jahr 724 Euro, bei Beginn 2027 sind es 764 Euro brutto.
- Ausbildungsvertrag
Der Ausbildungsvertrag, gesetzlich Berufsausbildungsvertrag, regelt die betriebliche Ausbildung zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden. Grundlage sind die §§ 10 bis 26 BBiG; den wesentlichen Inhalt muss der Betrieb spätestens vor Ausbildungsbeginn in Textform festhalten (§ 11 BBiG). Die Probezeit dauert mindestens einen und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG).
- Ausgleichsquittung
Eine Ausgleichsquittung ist eine Erklärung, die Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses unterschreiben sollen: Sie bestätigen den Erhalt der Arbeitspapiere und oft zusätzlich, dass keine Ansprüche mehr bestehen. Rechtlich kann darin ein Erlass nach § 397 BGB liegen. Ein formularmäßiger Verzicht auf die Kündigungsschutzklage ohne Gegenleistung ist unwirksam.
- Auskunftsanspruch zur Vormiete
Der Auskunftsanspruch zur Vormiete gibt Dir als Mieter das Recht zu erfahren, welche Miete Dein Vormieter gezahlt hat, wenn sich der Vermieter bei der Mietpreisbremse darauf beruft. Grundlage ist § 556g BGB: Nach Abs. 1a muss er die Vormiete vor Vertragsschluss unaufgefordert nennen, nach Abs. 3 auf Verlangen Auskunft erteilen, jeweils in Textform.
- Aussageverweigerungsrecht im Bußgeldverfahren
Das Aussageverweigerungsrecht im Bußgeldverfahren ist das Recht des Betroffenen, zum Tatvorwurf zu schweigen. Es folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Angaben zur Person muss er trotzdem machen, sonst droht nach § 111 OWiG eine Geldbuße bis 1.000 Euro. Zeugen dürfen schweigen, wenn sie Angehörige belasten würden.
- Ausschlussfristen
Ausschlussfristen sind Klauseln in Arbeits- oder Tarifverträgen, nach denen Ansprüche verfallen, wenn Du sie nicht rechtzeitig geltend machst. Im Arbeitsvertrag prüft das Gericht sie als AGB nach § 307 BGB. Die Frist muss nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mindestens drei Monate ab Fälligkeit betragen, sonst ist die Klausel unwirksam.
- Außerdienstliches Fehlverhalten
Außerdienstliches Fehlverhalten ist ein Verhalten von Beamten außerhalb des Dienstes, das nur ausnahmsweise ein Dienstvergehen ist. Für Landes- und Kommunalbeamte regelt das § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, für Bundesbeamte § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Es muss in besonderem Maße geeignet sein, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
- Außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist, meist sofort. Sie setzt nach § 626 Abs. 1 BGB einen wichtigen Grund voraus, der die Fortsetzung bis zum Fristablauf unzumutbar macht. Der Kündigende muss sie binnen zwei Wochen ab Kenntnis erklären, der Gekündigte hat drei Wochen für die Klage.