Begriffe mit W
- Wärmecontracting
Wärmecontracting bedeutet, dass ein gewerblicher Wärmelieferant statt des Vermieters die Heizung betreibt und die Wärme verkauft. Stellt der Vermieter im laufenden Mietverhältnis darauf um, darf er die Lieferkosten nach § 556c BGB nur umlegen, wenn die Effizienz steigt und es für Dich nicht teurer wird. Die Umstellung muss er drei Monate vorher in Textform ankündigen.
- Wallbox für Mieter
Die Wallbox für Mieter meint Deinen Anspruch, am Stellplatz oder in der Garage eine Ladestation für ein Elektroauto einbauen zu dürfen. Grundlage ist § 554 Abs. 1 BGB: Der Vermieter muss diese bauliche Veränderung erlauben, wenn sie ihm zumutbar ist. Einbau, Betrieb und späteren Rückbau bezahlst Du in der Regel selbst.
- Wann kommt der Bußgeldbescheid?
Wann kommt der Bußgeldbescheid? Einen festen Termin, bis zu dem der Bußgeldbescheid im Briefkasten liegen muss, gibt es nicht. Die zeitliche Grenze zieht die Verfolgungsverjährung: Für Verkehrsverstöße nach § 24 Abs. 1 StVG beträgt sie seit dem 01.07.2026 sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Anhörung und Erlass des Bescheids unterbrechen diese Frist nach § 33 OWiG.
- Warmwasserausfall
Ein Warmwasserausfall liegt vor, wenn in der Mietwohnung kein oder kein ausreichend warmes Wasser mehr aus Dusche, Bad oder Küche kommt. Er ist ein Mangel der Mietsache nach § 536 BGB, die Miete mindert sich dann kraft Gesetzes. Den Ausfall musst Du dem Vermieter unverzüglich anzeigen (§ 536c BGB), sonst können Rechte verloren gehen.
- Wartezeit im Kündigungsschutz
Die Wartezeit im Kündigungsschutz ist die Frist von sechs Monaten, die ein Arbeitsverhältnis ohne Unterbrechung bestanden haben muss, bevor der allgemeine Kündigungsschutz greift. Geregelt ist sie in § 1 Abs. 1 KSchG. Entscheidend ist der Zugang der Kündigung: Kommt sie früher an, braucht der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund im Sinne des KSchG.
- Wasserschaden in der Mietwohnung
Ein Wasserschaden in der Mietwohnung ist ein Mangel der Mietsache, etwa nach Rohrbruch, undichtem Dach oder einem Leck in der Wohnung darüber. Deine Rechte als Mieter ergeben sich vor allem aus §§ 535, 536 und 536a BGB. Du musst den Schaden unverzüglich melden (§ 536c BGB), die Miete mindert sich dann kraft Gesetzes.
- Wechsel vom Angestellten zum Beamten
Beim Wechsel vom Angestellten zum Beamten wird jemand, der bisher im Arbeitsverhältnis beschäftigt war, in ein Beamtenverhältnis berufen, meist zunächst auf Probe. Die Voraussetzungen stehen in § 7 BeamtStG für Länder und Kommunen und in § 7 BBG für den Bund. Mit der Ernennung endet die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (§ 5 SGB VI).
- Wegezeit
Wegezeit ist die Zeit, die Du für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte brauchst. Sie zählt in der Regel nicht zur Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 ArbZG und wird nicht bezahlt. Anders ist es, wenn Du keinen festen Arbeitsort hast: Fahrten zum ersten und vom letzten Kunden sind dann vergütungspflichtige Arbeitszeit (BAG, 18.03.2020, 5 AZR 36/19).
- Wegfall des Nebenkostenprivilegs
Der Wegfall des Nebenkostenprivilegs bedeutet: Seit dem 01.07.2024 dürfen Vermieter die laufenden Kosten eines Kabel-TV-Anschlusses nicht mehr als Betriebskosten auf Mieter umlegen. Grundlage ist § 2 Nr. 15 BetrKV, der die Umlage nur bis zum 30.06.2024 erlaubte. Umlagefähig bleiben vor allem Betriebsstrom und Wartung sowie für neue Glasfasernetze ein begrenztes Bereitstellungsentgelt.
- Weihnachtsgeld
Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Lohn zum Jahresende leistet. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht; er kann sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung ergeben. Wurde es mindestens dreimal vorbehaltlos gezahlt, kann nach dem Bundesarbeitsgericht ein Anspruch für die Zukunft entstehen.
- Weiterbeschäftigung auf freiem Arbeitsplatz
Weiterbeschäftigung auf freiem Arbeitsplatz heißt: Bevor der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, muss er Dir eine freie Stelle im Unternehmen anbieten, die Du ausfüllen kannst, notfalls zu schlechteren Bedingungen. Grundlage ist § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 KSchG. Frei ist eine Stelle, die bei Zugang der Kündigung unbesetzt ist oder bis zum Ende der Kündigungsfrist frei wird.
- Weiterbeschäftigungsanspruch
Der Weiterbeschäftigungsanspruch gibt Dir nach einer Kündigung das Recht, bis zum Ende des Kündigungsschutzprozesses tatsächlich weiterzuarbeiten. Gesetzlich geregelt ist er in § 102 Abs. 5 BetrVG für den Fall, dass der Betriebsrat widersprochen hat. Ohne Widerspruch gibt es einen von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Anspruch, der in der Regel erst nach einem gewonnenen ersten Urteil greift.
- Wenden auf der Autobahn
Wenden auf der Autobahn ist nach § 18 Abs. 7 StVO immer verboten, ebenso das Rückwärtsfahren; Fahren entgegen der Fahrtrichtung verstößt zusätzlich gegen § 2 Abs. 1 StVO. Auf der durchgehenden Fahrbahn kostet Wenden auf der Autobahn laut Bußgeldkatalog 200 Euro, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot. Wer andere gefährdet, kann eine Straftat nach § 315c StGB begehen.
- Werkstudent
Ein Werkstudent ist ein ordentlich Studierender, der neben dem Studium gegen Entgelt als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und § 27 Abs. 4 SGB III ist er kranken- und arbeitslosenversicherungsfrei, rentenversicherungspflichtig bleibt er. Als Richtwert gilt eine Arbeitszeit von höchstens 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit.
- Wertersatz bei nichtigem Vertrag
Wertersatz bei nichtigem Vertrag ist der Geldausgleich für Leistungen, die nach Rückabwicklung nicht zurückgegeben werden können. Grundlage ist § 818 Abs. 2 BGB. Beim nichtigen Coachingvertrag kann der Anbieter so einen Teil der zurückgeforderten Gebühren behalten, muss den Wert seiner Leistung aber konkret darlegen und beweisen.
- Wertersatz nach Widerruf
Wertersatz nach Widerruf ist der Betrag, den ein Verbraucher nach einem wirksamen Widerruf für schon erhaltene Leistungen zahlen muss. Für Dienstleistungen wie ein Online-Coaching schuldet er ihn nach § 357a Abs. 2 BGB nur, wenn er den Beginn vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich verlangt hat und ordnungsgemäß informiert wurde. Maßstab ist der vereinbarte Gesamtpreis, zeitanteilig berechnet.
- Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses
Das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses untersagt Dir, Deinem Arbeitgeber Konkurrenz zu machen, solange der Arbeitsvertrag rechtlich besteht. Ausdrücklich geregelt ist es in § 60 HGB, das Bundesarbeitsgericht wendet den Gedanken auf alle Arbeitnehmer an. Verstöße können Schadensersatz nach § 61 HGB und eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB auslösen.
- Wichtiger Grund (§ 626 BGB)
Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 BGB liegt vor, wenn einer Seite die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Er berechtigt Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur fristlosen Kündigung. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigende von den maßgebenden Tatsachen erfahren hat.
- Widerruf nach Vertragsbeginn
Widerruf nach Vertragsbeginn bedeutet, dass Du einen online oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag widerrufst, obwohl der Anbieter schon geleistet hat. Das ist innerhalb der 14-tägigen Frist des § 355 Abs. 2 BGB möglich. Für bereits erbrachte Dienstleistungen schuldest Du nach § 357a Abs. 2 BGB nur unter strengen Voraussetzungen Wertersatz.
- Widerrufsfrist
Die Widerrufsfrist ist Dein gesetzlicher Zeitraum, um einen Vertrag ohne Begründung zu widerrufen. Diese Frist beträgt nach § 355 Abs. 2 BGB 14 Tage und startet bei Dienstleistungen mit Vertragsschluss. Ohne korrekte Belehrung beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, Dein Widerrufsrecht endet dann spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen.
- Widerrufsrecht beim Online-Coaching
Das Widerrufsrecht beim Online-Coaching erlaubt Verbrauchern, einen online, per Telefon oder Videocall geschlossenen Coachingvertrag ohne Begründung zu lösen. Grundlage sind § 312g Abs. 1 und § 355 BGB. Die Frist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss, beginnt aber erst mit korrekter Belehrung und endet spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen.
- Widerspruch beim Betriebsübergang
Ein Widerspruch beim Betriebsübergang verhindert nach § 613a Abs. 6 BGB, dass Dein Arbeitsverhältnis auf den neuen Inhaber übergeht. Du musst innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Bei fehlerhafter Unterrichtung beginnt die Frist nicht; das Recht verwirkt aber nach BAG regelmäßig nach sieben Jahren, wenn Du über die Grundlagen informiert wurdest.
- Widerspruch des Betriebsrats
Der Widerspruch des Betriebsrats ist seine förmliche Ablehnung einer geplanten ordentlichen Kündigung aus einem der fünf Gründe des § 102 Abs. 3 BetrVG. Er muss innerhalb einer Woche nach der Anhörung schriftlich und begründet beim Arbeitgeber eingehen. Er verhindert die Kündigung nicht, kann aber einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zum Ende des Kündigungsschutzprozesses auslösen.
- Widerspruch gegen den Beihilfebescheid
Der Widerspruch gegen den Beihilfebescheid ist der Rechtsbehelf, mit dem Beamte eine Ablehnung oder Kürzung ihrer Beihilfe von der Verwaltung überprüfen lassen. Er ist nach § 70 Abs. 1 VwGO binnen eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen, ohne richtige Rechtsbehelfsbelehrung binnen eines Jahres. Das Vorverfahren schreiben § 54 Abs. 2 BeamtStG und § 126 Abs. 2 BBG vor.
- Widerspruch gegen die Besoldung
Der Widerspruch gegen die Besoldung ist Dein Schreiben, mit dem Du als Beamter eine nicht amtsangemessene Bezahlung rügst. Grundlage ist das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG. Nur wer seinen Anspruch zeitnah im laufenden Haushaltsjahr geltend macht, erhält laut Bundesverfassungsgericht später eine Nachzahlung. Dein Widerspruch wirkt für die Folgejahre fort.
- Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung
Mit dem Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung verlangst Du vom Dienstherrn, eine Beurteilung aufzuheben und Dich neu zu beurteilen. Er ist das Vorverfahren vor der Klage nach § 54 Abs. 2 BeamtStG, im Bund nach § 126 Abs. 2 BBG. Eine Monatsfrist gilt nicht, weil die Beurteilung kein Verwaltungsakt ist; zu langes Warten kann den Anspruch aber verwirken.
- Widerspruch gegen die Kündigung des Vermieters (Sozialklausel)
Der Widerspruch gegen die Kündigung des Vermieters nach § 574 BGB ist das Verlangen des Mieters, dass das gekündigte Mietverhältnis fortgesetzt wird, weil der Auszug eine nicht zu rechtfertigende Härte wäre. Form und Frist regelt § 574b BGB: Textform, spätestens zwei Monate vor Vertragsende. Ausgeschlossen ist er, wenn ein Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt.
- Widerspruchsverfahren im Beamtenrecht
Das Widerspruchsverfahren im Beamtenrecht ist das behördliche Vorverfahren, das Beamte vor einer Klage gegen ihren Dienstherrn durchlaufen müssen. Für Landes- und Kommunalbeamte schreibt es § 54 Abs. 2 BeamtStG vor, für Bundesbeamte § 126 Abs. 2 BBG; ein Land darf es per Gesetz abschaffen. Gegen einen Bescheid gilt nach § 70 VwGO eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe.
- Wiedereingliederung (Hamburger Modell)
Die stufenweise Wiedereingliederung, auch Hamburger Modell genannt, führt arbeitsunfähige Beschäftigte nach längerer Krankheit mit wenigen Stunden täglich schrittweise an ihre volle Arbeit heran. Grundlage sind § 74 SGB V und § 44 SGB IX. Während der Maßnahme bist Du weiter arbeitsunfähig und erhältst in der Regel Krankengeld oder Übergangsgeld statt Lohn.
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein Antrag, mit dem Du eine ohne Verschulden versäumte Frist nachholen darfst, im Bußgeldverfahren meist die Einspruchsfrist. Grundlage sind § 52 OWiG und die §§ 44 bis 47 StPO. Den Antrag musst Du innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses stellen und dabei den Einspruch nachholen.
- Wiedereinstellungsanspruch
Der Wiedereinstellungsanspruch ist das Recht eines wirksam betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmers, weiterbeschäftigt zu werden, wenn der Kündigungsgrund unerwartet wegfällt. Er ist nicht im Gesetz geregelt, sondern vom Bundesarbeitsgericht aus § 242 BGB entwickelt. In der Regel muss sich die neue Lage noch vor Ablauf der Kündigungsfrist ergeben.
- Winterdienst durch Mieter
Winterdienst durch Mieter bedeutet, dass Mieter Schnee räumen und bei Glätte streuen, obwohl diese Pflicht zunächst den Vermieter trifft. Er schuldet nach § 535 Abs. 1 BGB einen sicheren Zugang zum Haus. Auf Mieter geht sie nur über eine klare Vereinbarung im Mietvertrag über; in Hamburg regelt § 31 HWG Umfang und Uhrzeiten auf Gehwegen.
- Winterreifenpflicht
Die Winterreifenpflicht verlangt, dass Du bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit wintertauglichen Reifen fährst. Grundlage ist § 2 Abs. 3a StVO; die Reifen müssen nach § 36 Abs. 4 StVZO das Alpine-Symbol tragen. Einen festen Zeitraum gibt es nicht. Laut Bußgeldkatalog drohen 60 Euro und ein Punkt.
- Wirtschaftlichkeitsgebot
Das Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Vermieter, bei allen Entscheidungen, die die umlegbaren Betriebskosten beeinflussen, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten. Es steht in § 556 Abs. 3 Satz 1 und § 560 Abs. 5 BGB. Ein Verstoß kann einen Anspruch auf Freihaltung von unnötigen Kosten begründen, den der Mieter konkret darlegen und beweisen muss.
- Wohnberechtigungsschein
Der Wohnberechtigungsschein (WBS) ist eine behördliche Bescheinigung, ohne die Du keine öffentlich geförderte Sozialwohnung mieten darfst. Er wird nach § 27 WoFG und § 5 WoBindG erteilt, wenn das Haushaltseinkommen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt. Der Schein gilt nach § 27 Abs. 2 WoFG für die Dauer eines Jahres.
- Wohnflächenabweichung
Eine Wohnflächenabweichung liegt vor, wenn die tatsächliche Fläche einer Mietwohnung von der im Mietvertrag angegebenen abweicht. Eine Wohnflächenabweichung von mehr als 10 Prozent nach unten ist nach dem BGH ein Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB. Die Miete mindert sich im Verhältnis der Abweichung, zu viel gezahlte Miete kannst Du innerhalb der dreijährigen Verjährung zurückverlangen.
- Wohngeld
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen, die keine Grundsicherung beziehen. Mieter erhalten das Wohngeld nach § 1 Abs. 2 WoGG als Mietzuschuss, Eigentümer als Lastenzuschuss. Gezahlt wird es nur auf Antrag und ab dem Monat der Antragstellung, in der Regel für zwölf Monate (§ 25 WoGG).
- Wohngemeinschaft im Mietrecht
Eine Wohngemeinschaft im Mietrecht ist das Zusammenleben mehrerer Personen in einer Wohnung auf Grundlage eines oder mehrerer Mietverträge. Typisch sind drei Modelle: Hauptmieter mit Untermietern, alle Bewohner als gemeinsame Mieter oder Einzelverträge je Zimmer. Danach richten sich Haftung, Kündigung und Mieterwechsel; Untervermietung braucht die Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB).
- Wohnungsgeberbestätigung
Die Wohnungsgeberbestätigung ist die schriftliche oder elektronische Bestätigung des Vermieters, dass eine Person in seine Wohnung eingezogen ist. Grundlage ist § 19 BMG, der den Wohnungsgeber zur Mitwirkung an der Anmeldung verpflichtet. Sie muss innerhalb der zweiwöchigen Meldefrist des § 17 Abs. 1 BMG vorliegen, sonst droht ein Bußgeld bis 1.000 Euro.
- Wohnungsübergabe beim Auszug
Die Wohnungsübergabe beim Auszug ist die Rückgabe der Mietwohnung an den Vermieter nach Ende des Mietverhältnisses. Die Pflicht dazu folgt aus § 546 Abs. 1 BGB: Räume leeren, alle Schlüssel herausgeben, Besitz verschaffen. Ab dem Tag der Rückgabe läuft für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Schäden eine kurze Verjährung von sechs Monaten nach § 548 BGB.
- Wohnungsübergabeprotokoll
Das Wohnungsübergabeprotokoll dokumentiert den Zustand Deiner Wohnung, Zählerstände und Schlüssel bei Ein- und Auszug. Obwohl es nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, dient das Wohnungsübergabeprotokoll als wichtiges Beweismittel. Es ist entscheidend für die Verjährungsfrist von sechs Monaten für Vermieteransprüche wegen Schäden nach § 548 Abs. 1 BGB, die mit der Wohnungsrückgabe beginnt.
- Wucher
Wucher liegt vor, wenn jemand Deine Zwangslage, Unerfahrenheit oder Willensschwäche ausnutzt, um sich von Dir Vorteile versprechen zu lassen, die in einem auffälligen Missverhältnis zur eigenen Leistung stehen. Ein solches wucherisches Geschäft ist nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig und kann Dich zur Rückforderung Deines Geldes berechtigen. Zusätzlich ist Wucher nach § 291 StGB strafbar.