Kappungsgrenze

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Kurz erklärt Die Kappungsgrenze begrenzt, wie stark ein Vermieter die Miete bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben darf. Nach § 558 Abs. 3 BGB darf die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 Prozent steigen, in per Landesverordnung bestimmten Gebieten um höchstens 15 Prozent. In Hamburg gilt die 15-Prozent-Grenze bis zum 31.08.2028.

Mieter schleppt Umzugskarton in einem Hamburger Treppenhaus, im Kontext der Mietpreisregulierung durch die Kappungsgrenze
Inhalt 4 Abschnitte

Was begrenzt die Kappungsgrenze genau?

Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete, gibt es zwei Obergrenzen. Die erste ist die ortsübliche Vergleichsmiete, die meist aus dem Mietspiegel abgeleitet wird. Die zweite ist die Kappungsgrenze aus § 558 Abs. 3 BGB: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 Prozent steigen. Es gilt immer die niedrigere der beiden Grenzen.

Die Kappungsgrenze schützt vor allem Mieter, deren Miete weit unter dem Mietspiegel liegt. Erhöhungen wegen Modernisierung und Änderungen der Betriebskosten (§§ 559 bis 560 BGB) zählen nicht mit. Eine Ausnahme regelt § 558 Abs. 4 BGB für Wohnungen, die aus der Sozialbindung fallen und für die bisher eine Ausgleichszahlung zu leisten war.

Wo gilt die Kappungsgrenze von 15 Prozent?

Nach § 558 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB können die Landesregierungen Gemeinden bestimmen, in denen die Versorgung mit Mietwohnungen besonders gefährdet ist. Dort sinkt die Kappungsgrenze auf 15 Prozent, jeweils für höchstens fünf Jahre.

Hamburg hat das mit der Kappungsgrenzenverordnung vom 08.08.2023 (HmbGVBl. S. 267) für das gesamte Stadtgebiet getan. Sie gilt vom 01.09.2023 bis zum Ablauf des 31.08.2028 (Stand: Oktober 2026). In anderen Bundesländern kommt es auf die jeweilige Landesverordnung an.

Ob eine solche Verordnung wirksam ist, prüfen die Zivilgerichte im Mieterhöhungsprozess mit. Der BGH hat die Ermächtigung und die Berliner Verordnung von 2013 aber für verfassungsgemäß gehalten (Urteil vom 04.11.2015, VIII ZR 217/14). Der Vermieter musste sich dort mit 15 statt der verlangten 20 Prozent begnügen.

Wie wird die Kappungsgrenze berechnet?

Ausgangspunkt ist die Miete drei Jahre vor dem Zeitpunkt, zu dem die neue Erhöhung wirken soll. Alle Erhöhungen nach § 558 BGB in diesem Zeitraum werden zusammengezählt.

Ein Beispiel für Hamburg: Vor drei Jahren lag die Nettokaltmiete bei 800 Euro. Die Kappungsgrenze erlaubt dann höchstens 920 Euro. Hat der Vermieter vor anderthalb Jahren schon auf 840 Euro erhöht, bleiben nur noch 80 Euro Spielraum. Liegt die Vergleichsmiete laut Mietspiegel bei 900 Euro, ist bei 900 Euro Schluss.

Unabhängig davon gelten die Wartefristen aus § 558 Abs. 1 BGB: Die Miete muss seit 15 Monaten unverändert sein, und das Verlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung kommen. Für Deine Zustimmung zur Mieterhöhung hast Du bis zum Ende des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit (§ 558b Abs. 2 BGB).

Wann gilt die Kappungsgrenze nicht?

Bei einem neuen Mietvertrag greift sie nicht, dort begrenzt allenfalls die Mietpreisbremse nach § 556d BGB die Miethöhe. Haben die Parteien eine Staffelmiete oder Indexmiete vereinbart, ist eine Erhöhung nach § 558 BGB ganz ausgeschlossen (§ 557a Abs. 2, § 557b Abs. 2 BGB).

Für die Modernisierungsmieterhöhung gibt es eine eigene Grenze: Nach § 559 Abs. 3a BGB höchstens 3 Euro je Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren, bei einer Ausgangsmiete unter 7 Euro je Quadratmeter höchstens 2 Euro.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kappungsgrenze erlaubt nach § 558 Abs. 3 BGB höchstens 20 Prozent Erhöhung in drei Jahren, in Gebieten mit Landesverordnung 15 Prozent.
  • In Hamburg gilt laut Kappungsgrenzenverordnung vom 08.08.2023 vom 01.09.2023 bis 31.08.2028 die 15-Prozent-Grenze im ganzen Stadtgebiet.
  • Es gilt immer die niedrigere Grenze: Vergleichsmiete oder Kappungsgrenze.
  • Modernisierungs- und Betriebskostenerhöhungen zählen nicht mit; für Modernisierungen gilt die eigene Grenze aus § 559 Abs. 3a BGB.
  • Bei Neuvermietung, Staffel- oder Indexmiete spielt die Kappungsgrenze keine Rolle.

Häufige Fragen (10)

Wie berechne ich die Kappungsgrenze bei einer Mieterhöhung?

Nimm die Nettokaltmiete, die drei Jahre vor dem geplanten Erhöhungszeitpunkt galt, und multipliziere sie mit 1,15 in Gebieten mit Verordnung, sonst mit 1,20. Das Ergebnis ist die Obergrenze für alle Erhöhungen nach § 558 BGB innerhalb dieser drei Jahre. Erhöhungen wegen Modernisierung oder Betriebskosten rechnest Du vorher heraus. Liegt die ortsübliche Vergleichsmiete niedriger, gilt diese.

Gilt die Kappungsgrenze bei Neuvermietung?

Nein. Die Kappungsgrenze betrifft nur Erhöhungen in einem laufenden Mietverhältnis nach § 558 BGB. Bei einem neuen Vertrag vereinbaren die Parteien die Miete frei, soweit nicht die Mietpreisbremse nach § 556d BGB greift. In Hamburg gilt dafür eine eigene Mietpreisbegrenzungsverordnung. Die beiden Instrumente haben verschiedene Rechtsgrundlagen und dürfen nicht verwechselt werden.

Gilt die Kappungsgrenze auch bei einer Indexmiete?

Während einer Indexmiete ist eine Erhöhung nach § 558 BGB ausgeschlossen (§ 557b Abs. 2 Satz 3 BGB). Die Miete folgt dann dem Verbraucherpreisindex und darf jeweils frühestens nach einem Jahr angepasst werden. Eine prozentuale Obergrenze wie die Kappungsgrenze kennt die Indexmiete nicht. Ein starker Indexanstieg wirkt sich deshalb voll auf die Miete aus.

Gilt die Kappungsgrenze bei einer Staffelmiete?

Solange eine Staffelmiete läuft, sind Erhöhungen nach §§ 558 bis 559b BGB ausgeschlossen (§ 557a Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Steigerungen ergeben sich allein aus den vereinbarten Staffeln, die jeweils mindestens ein Jahr gelten müssen. Erst wenn die letzte Staffel abgelaufen ist und der Vertrag als normales Mietverhältnis weiterläuft, kann der Vermieter wieder nach § 558 BGB erhöhen.

Wer legt die Kappungsgrenze von 15 Prozent fest?

Die jeweilige Landesregierung per Rechtsverordnung. § 558 Abs. 3 Satz 3 BGB ermächtigt sie, Gemeinden oder Gemeindeteile mit besonders gefährdeter Wohnungsversorgung für höchstens fünf Jahre zu bestimmen. Läuft eine Verordnung aus und wird nicht verlängert, gilt wieder die Grenze von 20 Prozent. Für Hamburg reicht die aktuelle Verordnung bis zum 31.08.2028.

Gilt die Kappungsgrenze auch bei Modernisierung?

Nein, nicht die aus § 558 BGB. Modernisierungsumlagen nach § 559 BGB werden bei der Kappungsgrenze nicht mitgerechnet. Für sie gilt eine eigene Grenze: höchstens 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren, bei einer Miete unter 7 Euro je Quadratmeter höchstens 2 Euro (§ 559 Abs. 3a BGB). Für bestimmte Heizungsmodernisierungen sieht die Norm zusätzlich 0,50 Euro je Quadratmeter vor.

Gilt die Kappungsgrenze nach einem Eigentümerwechsel weiter?

Die Kappungsgrenze gilt weiter. Wird die vermietete Wohnung verkauft, tritt der Käufer nach § 566 BGB in das bestehende Mietverhältnis ein. Er übernimmt die Miete, wie sie ist, und muss sich an § 558 BGB samt Kappungsgrenze halten. Erhöhungen, die der frühere Eigentümer innerhalb der letzten drei Jahre verlangt hat, werden bei der Berechnung mitgezählt. Ein Neustart der Dreijahresfrist durch den Verkauf ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Gilt die Kappungsgrenze auch für Gewerberäume?

Für Gewerberäume gibt es keine Kappungsgrenze. § 558 BGB gehört zu den Vorschriften über Mietverhältnisse über Wohnraum. § 578 BGB, der regelt, welche Wohnraumregeln auch für Gewerberäume gelten, verweist nicht darauf. Bei Gewerbemietverträgen richtet sich eine Mieterhöhung deshalb nach dem Vertrag, etwa einer Staffel- oder Indexklausel. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist eine einseitige Erhöhung ohne Änderungskündigung in der Regel nicht möglich.

Was kann ich tun, wenn die Mieterhöhung die Kappungsgrenze überschreitet?

Du kannst der Erhöhung bis zur zulässigen Grenze zustimmen und den Rest ablehnen. Für die Zustimmung hast Du nach § 558b Abs. 2 BGB bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang Zeit. Stimmst Du nicht oder nur teilweise zu, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen. Die erhöhte Miete schuldest Du ab dem dritten Kalendermonat nach Zugang.

Ist die Kappungsgrenze verfassungsgemäß?

Der Bundesgerichtshof hält sie für verfassungsgemäß. Im Urteil vom 04.11.2015 (VIII ZR 217/14) hielt der VIII. Zivilsenat die Ermächtigung in § 558 Abs. 3 BGB für vereinbar mit Eigentumsgarantie, Gleichheitssatz und Vertragsfreiheit. Auch die Berliner Verordnung, die die Grenze auf 15 Prozent senkte, beanstandete er nicht. Die Gerichte dürfen eine Landesverordnung im Einzelfall aber auf ihre Vereinbarkeit mit der Ermächtigung prüfen.

Quellen

  1. § 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (Abs. 3 Kappungsgrenze)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. HmbGVBl. Nr. 31/2023, Kappungsgrenzenverordnung vom 08.08.2023 (S. 267)
    GesetzFreie und Hansestadt Hamburg (Lütcke & Wulff) · abgerufen am 27.10.2026
  3. BGH, Urteil vom 04.11.2015, VIII ZR 217/14 (Kappungsgrenzen-Verordnung Berlin)
    UrteilBundesgerichtshof · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 558b BGB Zustimmung zur Mieterhöhung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 559 BGB Mieterhöhung nach Modernisierung (Abs. 3a)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  6. § 557b BGB Indexmiete
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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