Begriffe mit E
- E-Scooter-Verstöße
E-Scooter-Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten beim Fahren eines Elektrokleinstfahrzeugs. E-Scooter gelten nach § 1 eKFV als Kraftfahrzeuge, deshalb gelten für sie die Alkoholgrenzen für Kraftfahrer und eigene Regeln der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Wer etwa mit 0,5 Promille fährt, riskiert laut Bußgeldkatalog 500 Euro, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot.
- Eichschein
Der Eichschein ist die Bescheinigung der Eichbehörde über das Ergebnis der Eichung eines Messgeräts, etwa eines Blitzers. Er wird nach § 37 Abs. 3 MessEV auf Verlangen ausgestellt. Geschwindigkeitsmessgeräte der amtlichen Verkehrsüberwachung müssen nach Anlage 7 MessEV jährlich geeicht werden; ohne gültige Eichung dürfen sie nach § 37 MessEG nicht verwendet werden.
- Eigenbedarfskündigung
Die Eigenbedarfskündigung ist eine ordentliche Kündigung des Vermieters, weil er die Wohnung für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Grundlage ist § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Sie muss schriftlich erfolgen und begründet sein. Die Kündigungsfrist beträgt je nach Wohndauer drei, sechs oder neun Monate (§ 573c BGB).
- Eigenkündigung
Eine Eigenkündigung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch Dich als Arbeitnehmer. Sie muss nach § 623 BGB schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erklärt werden, einen Grund brauchst Du nicht. Die gesetzliche Frist beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende; ohne wichtigen Grund droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
- Eigentümerwechsel und Kaution
Zu Eigentümerwechsel und Kaution bestimmt § 566a BGB: Der Erwerber einer vermieteten Wohnung tritt in die Rechte und Pflichten aus der Mietkaution ein, auch wenn der Verkäufer ihm die Kaution nicht übergeben hat. Bekommst Du sie beim Auszug vom neuen Eigentümer nicht zurück, bleibt der frühere Vermieter zur Rückgewähr verpflichtet. Voraussetzung ist ein Eigentumsübergang während des Mietverhältnisses.
- Einbahnstraße falsch befahren
Einbahnstraße falsch befahren bedeutet, entgegen der Pfeilrichtung zu fahren und damit gegen Zeichen 220 der Anlage 2 zur StVO und § 41 Abs. 1 StVO zu verstoßen. Laut Bußgeldkatalog kostet das als Kfz-Führer 25 Euro, als Radfahrer 20 Euro (lfd. Nr. 139, Stand Oktober 2026). Punkte gibt es nicht, weil die Eintragungsgrenze von 60 Euro nicht erreicht wird.
- Einbehaltung von Bezügen
Die Einbehaltung von Bezügen ist eine vorläufige Anordnung im Disziplinarverfahren, mit der ein Teil der Besoldung eines vorläufig des Dienstes enthobenen Beamten nicht ausgezahlt wird. Im Bund regelt sie § 38 Abs. 2 und 3 BDG. Bis zu 50 Prozent der Dienstbezüge sind möglich; der unpfändbare Betrag bleibt Dir immer.
- Eingruppierung
Eingruppierung ist die Zuordnung Deiner Tätigkeit zu einer Entgeltgruppe eines Tarifvertrags. Im öffentlichen Dienst regeln das § 12 TV-L und § 12 TVöD: Maßgeblich ist, ob mindestens die Hälfte Deiner Arbeitsvorgänge die Merkmale einer Entgeltgruppe erfüllt. Nachzahlungen musst Du binnen sechs Monaten nach Fälligkeit geltend machen.
- Einigungsstelle
Die Einigungsstelle ist ein betriebliches Schlichtungsgremium, das Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat entscheidet. Geregelt ist sie in § 76 BetrVG; sie besteht aus gleich vielen Beisitzern beider Seiten und einem unparteiischen Vorsitzenden. Ermessensfehler ihres Spruchs müssen binnen zwei Wochen ab Zuleitung beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
- Einkommensversprechen in der Werbung
Ein Einkommensversprechen in der Werbung ist die Aussage, mit einem Kurs, Coaching oder Geschäftsmodell lasse sich ein bestimmter Verdienst erzielen. Maßstab ist das Irreführungsverbot des § 5 UWG. Ist die Angabe unwahr oder nicht belegbar, drohen Abmahnung und Unterlassungsklage, und getäuschte Verbraucher können innerhalb eines Jahres ab Kenntnis Schadensersatz nach § 9 Abs. 2 UWG verlangen.
- Einspruch beim Handyverstoß
Der Einspruch beim Handyverstoß ist der Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid wegen verbotener Nutzung eines elektronischen Geräts am Steuer. Er richtet sich nach § 67 OWiG, der Vorwurf selbst nach § 23 Abs. 1a StVO. Einlegen musst Du ihn innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung, sonst wird der Bescheid mit Geldbuße und Punkt rechtskräftig.
- Einspruch durch Familienangehörige
Beim Einspruch durch Familienangehörige legt nicht der Betroffene selbst, sondern etwa der Ehepartner oder ein Elternteil Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein. Einspruchsberechtigt sind nach § 67 OWiG der Betroffene, sein Verteidiger und sein gesetzlicher Vertreter. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung, auch wenn ein Angehöriger den Brief angenommen hat.
- Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist in § 67 OWiG geregelt und muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat. Er ist der einzige Rechtsbehelf. Wird die Frist versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig und Geldbuße, Punkte und Fahrverbot werden vollstreckbar.
- Einspruch ohne Anwalt
Einspruch ohne Anwalt ist gegen einen Bußgeldbescheid möglich. § 67 Abs. 1 OWiG verlangt nur, dass er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bußgeldbehörde eingeht. Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben. Grenzen hat die Selbstvertretung erst später, etwa bei der umfassenden Akteneinsicht und der Begründung einer Rechtsbeschwerde.
- Einspruch per E-Mail
Ein Einspruch per E-Mail ist ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, der elektronisch statt per Brief eingelegt wird. § 67 Abs. 1 OWiG verlangt die Schriftform oder eine Erklärung zur Niederschrift; elektronisch genügt nur der Weg nach § 110c OWiG mit § 32a StPO. Eine einfache E-Mail wahrt die Zwei-Wochen-Frist in der Regel nicht.
- Einspruchsfrist
Die Einspruchsfrist ist die Zeit, in der Du Dich gegen einen Bußgeldbescheid wehren kannst. Nach § 67 Abs. 1 OWiG beträgt sie zwei Wochen ab Zustellung. Verstreicht sie ungenutzt, wird der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar. Ein Versäumnis lässt sich danach nur noch über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand heilen.
- Einstellung des Bußgeldverfahrens
Die Einstellung des Bußgeldverfahrens beendet das Verfahren, ohne dass eine Geldbuße festgesetzt wird. Die Behörde kann einstellen, solange das Verfahren bei ihr liegt, weil die Verfolgung nach § 47 Abs. 1 OWiG in ihrem Ermessen steht; das Gericht nach § 47 Abs. 2 OWiG in der Regel nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Eingestellt wird auch bei fehlendem Nachweis oder Verjährung.
- Einstweilige Anordnung im Beamtenrecht
Einstweilige Anordnung im Beamtenrecht ist ein gerichtliches Eilverfahren, mit dem Beamtinnen und Beamte ihre Rechte vorläufig sichern, bevor vollendete Tatsachen entstehen. Grundlage ist § 123 VwGO, der für Bundes- und Landesbeamte gleichermaßen gilt. Am häufigsten soll sie verhindern, dass eine Beförderungsstelle an einen Mitbewerber vergeben wird, denn nach dessen Ernennung ist das kaum noch umkehrbar.
- Eintritt in den Ruhestand
Der Eintritt in den Ruhestand beendet für Beamte auf Lebenszeit den aktiven Dienst, ohne das Beamtenverhältnis aufzulösen. Für Landes- und Kommunalbeamte regelt § 25 BeamtStG den Grundsatz, für Bundesbeamte § 51 BBG. Wer die Altersgrenze erreicht, tritt kraft Gesetzes mit Ende des Monats in den Ruhestand, in der Regel mit 67 Jahren.
- Einwendungsdurchgriff
Der Einwendungsdurchgriff erlaubt Verbrauchern, die Rückzahlung eines Darlehens zu verweigern, soweit sie gegenüber dem Verkäufer oder Anbieter des finanzierten Vertrags nicht leisten müssten. Grundlage ist § 359 BGB für verbundene Verträge nach § 358 Abs. 3 BGB. Bisher gilt er erst ab 200 Euro finanziertem Entgelt; für Verträge ab dem 20.11.2026 fällt diese Grenze weg.
- Einwendungsfrist
Die Einwendungsfrist ist die Zeit, in der Du als Mieter Fehler einer Betriebskostenabrechnung rügen kannst. Sie ist in § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB geregelt. Einwendungen musst Du bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitteilen, sonst sind sie ausgeschlossen, es sei denn, Du hast die Verspätung nicht zu vertreten.
- Einzelcoaching (1:1)
Ein Einzelcoaching ist eine Begleitung, bei der ein Coach mit nur einer Person arbeitet, meist in Live-Terminen per Video oder vor Ort. Rechtlich ist es in der Regel ein Dienstvertrag nach § 611 BGB. Steht die Wissensvermittlung im Vordergrund, kann das FernUSG greifen; ohne ZFU-Zulassung ist der Vertrag dann nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.
- Elektronische Geräte am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO)
Elektronische Geräte am Steuer regelt § 23 Abs. 1a StVO: Er bestimmt, wann Fahrer Handy, Navi oder Tablet nutzen dürfen. Erlaubt ist das nur, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und eine Sprachsteuerung oder ein kurzer Blick genügt. Ein Verstoß kostet Autofahrer laut Bußgeldkatalog 100 Euro und einen Punkt, mit Gefährdung droht ein Monat Fahrverbot.
- Elterngeld
Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung für Eltern, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und dafür weniger oder gar nicht arbeiten. Diese Lohnersatzleistung nach dem BEEG ersetzt 65 bis 67 Prozent Deines wegfallenden Nettoeinkommens, beträgt aber mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro. Beantrage es rechtzeitig, da es rückwirkend nur für drei Monate gezahlt wird.
- Elternzeit
Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit, damit Du Dein Kind selbst betreuen kannst. Geregelt ist sie in §§ 15 bis 21 BEEG. Jeder Elternteil hat je Kind Anspruch auf bis zu drei Jahre, davon bis zu 24 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag. Ab der Anmeldung schützt Dich § 18 BEEG vor einer Kündigung.
- Elternzeit beantragen
Elternzeit beantragen heißt, beim Arbeitgeber eine unbezahlte Freistellung zur Betreuung Deines Kindes verbindlich anzumelden. Grundlage ist § 16 BEEG, der in der geltenden Fassung die Textform genügen lässt. Die Anmeldung muss spätestens sieben Wochen vor Beginn eingehen, für Zeiten nach dem dritten Geburtstag spätestens 13 Wochen vorher.
- Elternzeit für Beamte
Elternzeit für Beamte ist die Freistellung vom Dienst ohne Bezüge, um ein Kind zu betreuen. Für Bundesbeamte regelt sie die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung mit Verweis auf §§ 15 und 16 BEEG, die Länder haben eigene Verordnungen, in Hamburg die HmbEltZVO. Der Anspruch besteht bis zum dritten Geburtstag, bis zu 24 Monate davon bis zum achten Lebensjahr.
- Ende eines befristeten Arbeitsvertrags
Das Ende eines befristeten Arbeitsvertrags tritt ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Zeit ein, bei einer Zweckbefristung mit Erreichen des Zwecks, frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Unterrichtung (§ 15 Abs. 1 und 2 TzBfG). Wer die Befristung für unwirksam hält, muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende klagen (§ 17 TzBfG).
- Energieausweis
Der Energieausweis ist ein Dokument über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes, ausgestellt als Bedarfs- oder Verbrauchsausweis. Rechtsgrundlage sind die §§ 79 bis 88 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (früher Gebäudeenergiegesetz). Bei Vermietung muss er spätestens bei der Besichtigung vorliegen; er gilt zehn Jahre, Verstöße kosten bis zu 10.000 Euro Bußgeld.
- Entbindung vom persönlichen Erscheinen
Die Entbindung vom persönlichen Erscheinen befreit Dich im gerichtlichen Bußgeldverfahren von der Pflicht, selbst zur Hauptverhandlung zu kommen. Nach § 73 Abs. 2 OWiG muss das Gericht Dich auf Antrag entbinden, wenn Du Dich geäußert oder Schweigen angekündigt hast und Deine Anwesenheit zur Aufklärung nicht nötig ist. Ohne Entbindung droht bei unentschuldigtem Fehlen die Verwerfung des Einspruchs.
- Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die schwerste Disziplinarmaßnahme gegen aktive Beamte. Sie setzt ein schweres Dienstvergehen voraus, durch das das Vertrauen endgültig zerstört ist, im Bund nach § 13 Abs. 4 BDG, in Hamburg nach § 11 Abs. 6 HmbDG. Der Beamte verliert Bezüge und Versorgung und erhält in der Regel sechs Monate lang einen Unterhaltsbeitrag von 50 Prozent.
- Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte
Die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte ist Dein Anspruch, eine unberechtigte oder bedeutungslos gewordene Abmahnung aus der Akte nehmen zu lassen. Das Bundesarbeitsgericht leitet ihn aus §§ 242, 1004 BGB analog ab. Eine feste Löschfrist gibt es nicht, und nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses besteht der Anspruch in der Regel nicht mehr.
- Entfristungsklage
Die Entfristungsklage ist die Klage zum Arbeitsgericht, mit der Du feststellen lässt, dass Dein befristeter Arbeitsvertrag nicht durch die Befristung endet. Sie ist in § 17 TzBfG geregelt. Die Klage muss innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende erhoben werden, sonst gilt die Befristung als wirksam.
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sichert Dir Deinen Lohn, wenn Du unverschuldet arbeitsunfähig wirst. Dieser gesetzliche Anspruch aus § 3 EntgFG gilt für bis zu sechs Wochen je Krankheit. Voraussetzung ist eine vierwöchige Beschäftigungsdauer. Dein Arbeitgeber zahlt Dir dann 100 Prozent Deines regelmäßigen Entgelts weiter.
- Entgelttransparenzgesetz
Das Entgelttransparenzgesetz soll gleiches Entgelt für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchsetzen. Kernstück des Entgelttransparenzgesetzes ist der Auskunftsanspruch nach §§ 10 bis 16 EntgTranspG in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber müssen innerhalb von drei Monaten antworten; schweigen sie, tragen sie im Streit die Beweislast.
- Entgeltumwandlung
Bei der Entgeltumwandlung lässt Du einen Teil Deines künftigen Bruttogehalts in eine Betriebsrente einzahlen. Der Anspruch steht in § 1a BetrAVG und reicht bis 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, 2026 also 4.056 Euro im Jahr. Spart der Arbeitgeber dadurch Sozialabgaben, muss er in der Regel 15 Prozent des umgewandelten Betrags zuschießen.
- Entlassung auf eigenen Antrag
Die Entlassung auf eigenen Antrag ist der Weg, auf dem ein Beamter das Beamtenverhältnis von sich aus beendet, vergleichbar einer Kündigung. Für Landes- und Kommunalbeamte regelt sie § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG, für Bundesbeamte § 33 BBG. Das Verlangen muss schriftlich erklärt werden und kann binnen zwei Wochen zurückgenommen werden.
- Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
Die Entlassung beendet das Beamtenverhältnis ohne Disziplinarverfahren, entweder kraft Gesetzes oder durch Verwaltungsakt. Für Landes- und Kommunalbeamte regeln das §§ 22 und 23 BeamtStG, für Bundesbeamte §§ 31 bis 39 BBG. Folge ist in der Regel der Verlust von Besoldung und Versorgung; der Dienstherr versichert Dich in der gesetzlichen Rentenversicherung nach.
- Entlassung in der Probezeit
Die Entlassung in der Probezeit beendet das Beamtenverhältnis auf Probe durch Verwaltungsakt, vor allem wenn sich Beamte nicht bewährt haben. Für Landesbeamte gilt § 23 Abs. 3 BeamtStG, für Bundesbeamte § 34 BBG. Im Bund und in Hamburg gilt je nach Beschäftigungszeit eine Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss oder sechs Wochen zum Quartalsende.
- Entschädigung nach dem AGG
Die Entschädigung nach dem AGG ist ein Geldanspruch für den immateriellen Schaden, den eine Benachteiligung im Arbeitsleben verursacht. Grundlage ist § 15 Abs. 2 AGG. Du musst den Anspruch nach § 15 Abs. 4 AGG binnen zwei Monaten schriftlich geltend machen und nach § 61b Abs. 1 ArbGG innerhalb von drei weiteren Monaten Klage erheben.
- Entziehung der Fahrerlaubnis
Die Entziehung der Fahrerlaubnis beendet die Fahrberechtigung endgültig, anders als ein befristetes Fahrverbot. Ein Strafgericht entzieht sie nach § 69 StGB, wenn eine Verkehrsstraftat die Ungeeignetheit zeigt, die Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 StVG etwa ab acht Punkten. Das Strafgericht ordnet zugleich eine Sperre von sechs Monaten bis fünf Jahren für eine neue Fahrerlaubnis an.
- Erfahrungsstufen
Erfahrungsstufen bestimmen innerhalb einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A die Höhe des Grundgehalts. Im Bund regelt sie § 27 BBesG, in Hamburg § 27 HmbBesG. Du steigst nach festen Erfahrungszeiten auf, im Bund nach zwei Jahren in Stufe 1, nach je drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und je vier Jahren in den Stufen 5 bis 7.
- Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage
Die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage hängen davon ab, ob die Kündigung formell fehlerhaft, sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist. Maßstab ist vor allem § 1 KSchG, der nach sechs Monaten Beschäftigung in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern gilt. Die Klage muss nach § 4 KSchG binnen drei Wochen erhoben werden.
- Erfolgsaussichten des Einspruchs
Die Erfolgsaussichten des Einspruchs beschreiben, wie wahrscheinlich ein Bußgeldbescheid nach Einspruch aufgehoben, gemildert oder das Verfahren eingestellt wird. Grundlage ist § 67 OWiG, die Frist beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Belastbar einschätzen lässt sich das meist erst nach Akteneinsicht, weil Messung, Verjährung und Fahreridentifizierung zu prüfen sind.
- Erhaltungsmaßnahmen
Erhaltungsmaßnahmen sind Arbeiten zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache, etwa an Dach, Leitungen oder Fenstern. Nach § 555a BGB musst Du sie dulden; der Vermieter muss sie rechtzeitig ankündigen und Deine Aufwendungen angemessen ersetzen. Eine Mieterhöhung erlaubt reine Erhaltung nicht, und während der Arbeiten kann die Miete nach § 536 BGB gemindert sein.
- Erholungsurlaub für Beamte
Erholungsurlaub für Beamte ist die jährliche bezahlte Freistellung vom Dienst, die ihnen unter Fortzahlung der Bezüge zusteht. Rechtsgrundlage sind § 44 BeamtStG für Landesbeamte und § 89 BBG für Bundesbeamte, die Einzelheiten regeln Verordnungen. Im Bund beträgt er 30 Arbeitstage bei einer Fünftagewoche und verfällt in der Regel zwölf Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
- Erleichterte Kündigung im Zweifamilienhaus
Erleichterte Kündigung im Zweifamilienhaus bedeutet: Ein Vermieter, der selbst im Haus wohnt, darf ohne berechtigtes Interesse wie Eigenbedarf kündigen. Grundlage ist § 573a BGB für Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Im Gegenzug verlängert sich die Kündigungsfrist um drei Monate, also auf mindestens sechs Monate.
- Erlöschen des Widerrufsrechts bei digitalen Inhalten
Bei digitalen Inhalten wie Downloads, Videokursen oder E-Books kann das Widerrufsrecht vor Ablauf von 14 Tagen erlöschen. Bei kostenpflichtigen Verträgen setzt § 356 Abs. 6 BGB voraus, dass der Anbieter begonnen hat, Du ausdrücklich zugestimmt und den Verlust bestätigt hast und eine Vertragsbestätigung nach § 312f BGB erhalten hast. Fehlt eine Voraussetzung, bleibt das Widerrufsrecht bestehen.
- Erloschene Betriebserlaubnis
Eine erloschene Betriebserlaubnis liegt vor, wenn ein Umbau am Fahrzeug die genehmigte Fahrzeugart ändert, andere gefährden kann oder Abgas oder Geräusch verschlechtert. Geregelt ist das in § 19 Abs. 2 StVZO. Das Fahrzeug darf dann nach § 19 Abs. 5 StVZO nicht mehr auf öffentlichen Straßen fahren, bis eine neue Betriebserlaubnis vorliegt.
- Ermahnung
Eine Ermahnung ist eine Rüge des Arbeitgebers, mit der er ein Fehlverhalten beanstandet, ohne Folgen für das Arbeitsverhältnis anzudrohen. Gesetzlich geregelt ist sie nicht; die Abgrenzung zur Abmahnung folgt aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Weil die Warnung fehlt, ersetzt eine Ermahnung in der Regel nicht die Abmahnung vor einer verhaltensbedingten Kündigung.
- Ermahnung und Verwarnung im Punktesystem
Ermahnung und Verwarnung im Punktesystem sind die ersten beiden Stufen des Fahreignungs-Bewertungssystems. Nach § 4 Abs. 5 StVG ermahnt die Fahrerlaubnisbehörde bei vier oder fünf Punkten schriftlich und verwarnt bei sechs oder sieben Punkten. Ab acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Für Ermahnung und Verwarnung fällt jeweils eine Gebühr von 17,90 Euro an.
- Ernennung und Ernennungsurkunde
Bei Ernennung und Ernennungsurkunde geht es um den Rechtsakt, mit dem ein Beamtenverhältnis begründet, umgewandelt oder ein höheres Amt verliehen wird. Für Landes- und Kommunalbeamte regelt dies § 8 BeamtStG, im Bund § 10 BBG. Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde mit vorgeschriebenem Wortlaut. Fehlt die Form, ist die Ernennung nichtig.
- Ersatzvornahme durch den Mieter
Die Ersatzvornahme durch den Mieter bedeutet, dass Du einen Mangel der Wohnung selbst beseitigst oder beseitigen lässt und die Kosten vom Vermieter verlangst. Grundlage ist § 536a Abs. 2 BGB. Erlaubt ist das nur, wenn der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug ist oder die sofortige Reparatur zur Erhaltung der Mietsache notwendig ist.
- Ersatzwohnung bei Eigenbedarf
Ersatzwohnung bei Eigenbedarf meint die Pflicht des Vermieters, Dir nach einer Eigenbedarfskündigung eine vergleichbare freie Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage anzubieten. Sie folgt aus der Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB und gilt bis zum Ende der Kündigungsfrist. Ein Verstoß führt nur zu Schadensersatz in Geld.
- Erzwingungshaft
Erzwingungshaft ist eine Haft, mit der das Gericht einen zahlungsfähigen Betroffenen zur Zahlung einer rechtskräftigen Geldbuße bewegen soll. Grundlage ist § 96 OWiG. Sie darf wegen einer Geldbuße höchstens sechs Wochen dauern, wegen mehrerer Geldbußen aus einer Entscheidung höchstens drei Monate, und lässt sich jederzeit durch Zahlung abwenden.
- ESO ES 3.0
Das ESO ES 3.0 ist ein Geschwindigkeitsmessgerät der ESO GmbH, das als Einseitensensor seitlich der Fahrbahn aufgestellt wird. Oberlandesgerichte behandeln es als standardisiertes Messverfahren, etwa das OLG Hamm im Beschluss III-3 RBs 178/12. Abgezogen wird die Verkehrsfehlergrenze von 3 km/h bis 100 km/h und 3 Prozent darüber; die Eichung gilt ein Jahr.
- EU-Vollstreckung von Geldbußen
EU-Vollstreckung von Geldbußen bedeutet, dass rechtskräftige Bußgelder und Geldstrafen aus einem anderen EU-Staat in Deutschland beigetrieben werden können. Grundlage sind der Rahmenbeschluss 2005/214/JI und die §§ 87 ff. IRG; zuständig ist das Bundesamt für Justiz in Bonn. Die EU-Vollstreckung von Geldbußen beginnt erst ab 70 Euro, und gegen die Bewilligung bleiben Dir zwei Wochen für den Einspruch.
- Existenzgründer als Verbraucher
Ob ein Existenzgründer Verbraucher oder Unternehmer ist, entscheidet der objektive Zweck des einzelnen Vertrags nach §§ 13, 14 BGB. Geschäfte im Zuge der Gründung gelten nach dem BGH als Unternehmerhandeln, Verträge zur Vorbereitung der Entscheidung, ob gegründet wird, noch als Verbraucherhandeln. Für Gründungskredite bis 75.000 Euro gilt nach § 513 BGB Verbraucherkreditrecht.
- Extremismus und Beamtenverhältnis
Extremismus und Beamtenverhältnis betrifft Verhalten, mit dem sich Beamte gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung stellen, etwa als Reichsbürger oder durch rechtsextreme Chatbeiträge. Das verletzt die Verfassungstreuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, im Bund § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG. Schwerste Folge ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Bewerber ohne entsprechende Gewähr werden nicht ernannt.