Begriffe mit L
- Ladungssicherung
Ladungssicherung ist die Pflicht, Ladung so zu verstauen und zu sichern, dass sie auch bei Vollbremsung oder plötzlichem Ausweichen nicht verrutscht, umfällt, rollt oder herabfällt. Grundlage ist § 22 Abs. 1 StVO, für den Halter § 31 Abs. 2 StVZO. Fahrern drohen je nach Fahrzeug und Gefährdung 35 bis 75 Euro, ab 60 Euro mit 1 Punkt.
- Lärm durch Nachbarn
Lärm durch Nachbarn kann in einer Mietwohnung ein Mangel sein, wenn er den vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt. Dann ist die Miete nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes gemindert, und der Vermieter muss gegen die Störung vorgehen. Unerhebliche Beeinträchtigungen und ortsüblicher Lärm, den auch der Vermieter dulden muss, bleiben außer Betracht.
- Landesarbeitsgericht
Das Landesarbeitsgericht ist in Arbeitssachen die zweite Instanz: Es entscheidet über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte. Grundlage sind §§ 8, 33 und 64 ArbGG. Die Berufung musst Du binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einlegen und binnen zweier Monate begründen.
- Landesbeamtengesetze
Landesbeamtengesetze sind die Beamtengesetze der 16 Bundesländer, etwa das Hamburgische Beamtengesetz. Sie ergänzen das Beamtenstatusgesetz, das seit dem 01.04.2009 die Statusrechte und -pflichten der Landes- und Kommunalbeamten bundeseinheitlich regelt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG). Laufbahnen, Besoldung und Versorgung regeln die Länder ganz in eigener Zuständigkeit.
- Lasermessung
Bei der Lasermessung bestimmt ein Messgerät die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs über die Laufzeit von Laserimpulsen. Eingesetzt werden Handlaser der Polizei und Laserscanner in Blitzanlagen. Messungen mit zugelassenen und nach § 37 MessEG geeichten Geräten gelten vor Gericht als standardisiertes Messverfahren; vom Messwert werden bis 100 km/h 3 km/h abgezogen, darüber 3 Prozent.
- Lastschriftwiderruf
Ein Lastschriftwiderruf ist die Rückgabe einer abgebuchten SEPA-Lastschrift über die eigene Bank. Nach § 675x Abs. 2 und 4 BGB kannst Du eine autorisierte SEPA-Basislastschrift binnen acht Wochen ab Belastung ohne Begründung zurückholen, bei fehlendem Mandat bis zu 13 Monate. Der Vertrag mit dem Anbieter, etwa einem Coach, bleibt davon unberührt.
- Laufbahn
Eine Laufbahn umfasst im Beamtenrecht alle Ämter, die eine verwandte und gleichwertige Vor- und Ausbildung voraussetzen. Für Bundesbeamte regeln das die §§ 16 ff. BBG und die Bundeslaufbahnverordnung von 2026, für Landesbeamte das jeweilige Landesrecht. Der Bund kennt vier Laufbahngruppen, Hamburg nach § 13 HmbBG zwei mit je zwei Einstiegsämtern.
- Laufbahnwechsel und Aufstieg
Laufbahnwechsel und Aufstieg sind zwei Wege im Beamtenrecht: Aufstieg ist der Wechsel eines Beamten in eine höhere Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel der Wechsel in eine andere Laufbahn derselben Gruppe. Im Bund regeln das § 22a BBG und die Bundeslaufbahnverordnung (BLV). Zum Aufstiegsverfahren wird zugelassen, wer sich nach der Probezeit mindestens drei Jahre bewährt hat. Für Landesbeamte gilt Landesrecht.
- Lebensakte eines Messgeräts
Die Lebensakte eines Messgeräts ist die Sammlung aller Unterlagen zu Eichungen, Wartungen, Reparaturen und sonstigen Eingriffen an einem bestimmten Blitzer. Rechtlicher Anker ist § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG, der die Aufbewahrung solcher Nachweise vorschreibt. Einsicht solltest Du schon im Bußgeldverfahren beantragen, die Einspruchsfrist von zwei Wochen läuft unabhängig davon.
- Lebensberatung und Persönlichkeitsentwicklung
Lebensberatung und Persönlichkeitsentwicklung sind Beratungs- und Coachingangebote zu privaten oder beruflichen Lebensfragen, ohne Behandlung von Krankheiten. Rechtlich ist das meist ein Dienstvertrag nach § 611 BGB: geschuldet ist die Beratung, kein Erfolg. Online geschlossene Verträge kannst Du als Verbraucher in der Regel 14 Tage widerrufen.
- Lehrer und Verbeamtung
Lehrer und Verbeamtung beschreibt die Ernennung einer Lehrkraft zur Beamtin oder zum Beamten eines Bundeslandes. Grundlage sind das Beamtenstatusgesetz und das jeweilige Landesbeamtengesetz, in Hamburg das HmbBG. Vor der Lebenszeitverbeamtung steht eine Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren (§ 10 BeamtStG).
- Leistungsträgerklausel
Die Leistungsträgerklausel erlaubt dem Arbeitgeber, bei einer betriebsbedingten Kündigung einzelne Beschäftigte aus der Sozialauswahl herauszunehmen, weil ihre Weiterbeschäftigung im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Grundlage der Leistungsträgerklausel ist § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG. Nach dem Bundesarbeitsgericht muss dieses Interesse gegen die Schutzbedürftigkeit der sozial schwächeren Kollegen abgewogen werden, sonst ist die Kündigung angreifbar.
- Leivtec XV3
Der Leivtec XV3 ist ein mobiles Geschwindigkeitsmessgerät, dessen Bauart die Physikalisch-Technische Bundesanstalt 2009 zugelassen hat. Seit deren Abschlussbericht vom 09.06.2021 zu unzulässigen Messwertabweichungen sehen mehrere Oberlandesgerichte im Leivtec XV3 kein standardisiertes Messverfahren mehr. Folge: Beim Leivtec XV3 muss das Gericht die konkrete Messung genauer prüfen, in der Regel mit sachverständiger Hilfe.
- Lenk- und Ruhezeiten
Lenk- und Ruhezeiten sind die Höchstzeiten am Steuer und die Mindestpausen für Fahrer von Lkw und Bussen. Sie stehen in der EU-Verordnung (EG) Nr. 561/2006, ergänzt durch das Fahrpersonalgesetz. Die tägliche Lenkzeit liegt bei 9 Stunden, zweimal pro Woche bei 10 Stunden. Verstöße kosten Fahrer bis zu 5.000 Euro, Unternehmer bis zu 30.000 Euro.
- Lichtschranke
Eine Lichtschranke ist ein Blitzer, der die Geschwindigkeit über optische Sensoren am Straßenrand misst: Er erfasst, wie schnell ein Fahrzeug eine bekannte Strecke durchfährt. Geräte wie ES 3.0 gelten als standardisiertes Messverfahren. Vom Messwert werden bis 100 km/h 3 km/h, darüber 3 Prozent abgezogen, gegen den Bescheid bleiben zwei Wochen für den Einspruch.
- Life-Coaching und Heilpraktikererlaubnis
Life-Coaching und Heilpraktikererlaubnis betrifft die Frage, ab wann ein Coach Heilkunde ausübt und deshalb eine Erlaubnis braucht. Nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist Heilkunde jede berufsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder Leiden. Wer sie ohne Erlaubnis ausübt, macht sich nach § 5 HeilprG strafbar.
- Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen
Das Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen untersagt nach § 30 Abs. 3 StVO, Lkw über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lkw zur geschäftsmäßigen Güterbeförderung zwischen 0 und 22 Uhr zu führen. Es gibt gesetzliche Ausnahmen, etwa für Frischware. Wer verstößt, zahlt laut Bußgeldkatalog als Fahrer 120 Euro, als anordnender Halter 570 Euro.
- Lohn nicht gezahlt
Lohn nicht gezahlt heißt: Der Arbeitgeber überweist das fällige Entgelt nicht, zu spät oder nur teilweise. Fällig ist der Lohn nach § 614 BGB nach Ablauf des Monats, wenn nichts anderes vereinbart ist; ab dann schuldet er ohne Mahnung Verzugszinsen. Der Anspruch verjährt nach §§ 195, 199 BGB in 3 Jahren, Ausschlussfristen können ihn früher abschneiden.
- Lohnabrechnung
Die Lohnabrechnung ist die schriftliche Aufstellung, mit der der Arbeitgeber erklärt, wie sich Dein ausgezahltes Entgelt zusammensetzt. Nach § 108 Abs. 1 GewO muss er sie bei jeder Zahlung in Textform erteilen, mit Abrechnungszeitraum, Zuschlägen und Abzügen. Haben sich die Angaben nicht geändert, entfällt die Pflicht nach § 108 Abs. 2 GewO.
- Lohnfortzahlung bei Folgeerkrankung
Lohnfortzahlung bei Folgeerkrankung betrifft die Frage, ob Du erneut sechs Wochen Entgeltfortzahlung erhältst, wenn Du wegen derselben Krankheit wieder arbeitsunfähig wirst. Geregelt ist das in § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG. Ein neuer Anspruch entsteht nur, wenn Du sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit krank warst oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind.
- Lohnpfändung
Die Lohnpfändung ist der Zugriff eines Gläubigers auf Dein Arbeitseinkommen über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den der Arbeitgeber erhält. Sie richtet sich nach §§ 829, 850 bis 850k ZPO. Seit 01.07.2026 bleiben ohne Unterhaltspflichten monatlich 1.587,40 Euro netto unpfändbar, darüber wird ein Teil an den Gläubiger abgeführt.
- Lohnwucher
Lohnwucher liegt vor, wenn ein Arbeitgeber die Zwangslage, Unerfahrenheit oder Willensschwäche eines Beschäftigten ausnutzt und einen Lohn vereinbart, der in einem auffälligen Missverhältnis zur Arbeitsleistung steht. Bei Lohnwucher ist die Vergütungsabrede nach § 138 BGB nichtig, geschuldet ist die übliche Vergütung. Nachforderungen verjähren in der Regel nach drei Jahren zum Jahresende.
- Lüftungsverhalten und Schimmel
Lüftungsverhalten und Schimmel betrifft die Frage, ob Schimmel in einer Mietwohnung auf einen Baumangel oder auf unzureichendes Heizen und Lüften zurückgeht. Mieter schulden nur ein zumutbares Wohnverhalten, das der BGH nach dem Einzelfall bestimmt. Liegt die Ursache beim Vermieter, ist die Miete nach § 536 BGB ab Auftreten des Mangels gemindert.