Begriffe mit P

  • Parken auf dem Behindertenparkplatz

    Das Parken auf dem Behindertenparkplatz ist für Dich verboten, wenn Du keinen gültigen Parkausweis gut lesbar auslegst. Diese Regelung basiert auf Zeichen 314 mit Rollstuhl-Zusatzzeichen laut Anlage 3 StVO. Bei einem Verstoß drohen Dir 55 Euro Bußgeld ohne Punkte, und Dein Fahrzeug kann kostenpflichtig abgeschleppt werden.

  • Parken auf dem Gehweg

    Parken auf dem Gehweg ist verboten, solange ein Verkehrszeichen oder eine Markierung es nicht ausdrücklich erlaubt. Das folgt aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO. Laut Bußgeldkatalog kostet der Verstoß 55 Euro; mit Behinderung oder bei mehr als einer Stunde Parkdauer sind es 70 Euro und ein Punkt in Flensburg (Stand: Oktober 2026).

  • Parken ohne Parkschein

    Parken ohne Parkschein ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit: Wer an einem Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein parkt, verstößt gegen § 13 Abs. 1 StVO. Laut Bußgeldkatalog kostet das je nach Dauer 20 bis 40 Euro (Lfd. Nr. 63, Stand: Oktober 2026). Punkte in Flensburg gibt es dafür nicht, die Verfolgungsverjährung beträgt sechs Monate.

  • Parkverstoß

    Ein Parkverstoß liegt vor, wenn Du ein Fahrzeug dort abstellst, wo Halten oder Parken nach § 12 StVO oder nach Verkehrszeichen verboten ist, oder wenn Du ohne gültigen Parkschein parkst (§ 13 StVO). Für einfache Fälle sieht der Bußgeldkatalog 10 bis 55 Euro vor. Die Verfolgung verjährt nach § 26 Abs. 3 StVG in sechs Monaten.

  • Passbildabgleich

    Passbildabgleich nennt man den Vergleich eines Blitzerfotos mit dem Lichtbild aus dem Pass- oder Personalausweisregister, um den Fahrer zu ermitteln. Rechtsgrundlage sind § 24 Abs. 2 PAuswG und § 22 Abs. 2 PassG. Die Behörde muss dabei die Verfolgungsverjährung beachten, die bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 26 Abs. 3 StVG in der Regel sechs Monate beträgt.

  • Pauschale Abgeltung von Überstunden

    Eine pauschale Abgeltung von Überstunden ist eine Vertragsklausel, nach der Mehrarbeit schon mit dem Gehalt bezahlt sein soll. Als vorformulierte Klausel muss die pauschale Abgeltung von Überstunden nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB erkennen lassen, wie viele Stunden erfasst sind. Fehlt das, ist sie unwirksam, und Überstunden sind meist nach § 612 BGB zusätzlich zu vergüten.

  • Pauschale Beihilfe

    Die pauschale Beihilfe ist ein Hamburger Modell, bei dem der Dienstherr monatlich die Hälfte der Beiträge zu einer Krankenvollversicherung übernimmt, statt einzelne Arztrechnungen zu erstatten. Grundlage ist § 80 HmbBG, angeboten seit dem 01.08.2018. Die Entscheidung ist freiwillig, braucht einen schriftlichen Antrag und ist unwiderruflich.

  • Pausenregelung

    Die Pausenregelung nach § 4 ArbZG schreibt vor, wann und wie lange Du Deine Arbeit für Ruhepausen unterbrechen musst. Arbeitest Du mehr als sechs Stunden, stehen Dir mindestens 30 Minuten Pause zu, bei mehr als neun Stunden sind es 45 Minuten. Wichtig ist, dass Du nie länger als sechs Stunden am Stück ohne eine solche Unterbrechung arbeitest.

  • PayPal-Käuferschutz bei Dienstleistungen

    Der PayPal-Käuferschutz bei Dienstleistungen ist ein vertragliches Programm von PayPal, kein gesetzlicher Anspruch. Er greift laut Bedingungen (Stand 15.04.2025), wenn Du einen Artikel nicht erhältst oder er erheblich abweicht. Du musst den Konflikt binnen 180 Tagen melden. Bei Coaching ist der Schutz begrenzt, Deine gesetzlichen Ansprüche bleiben aber bestehen.

  • Pension bei Dienstunfähigkeit

    Die Pension bei Dienstunfähigkeit ist das Ruhegehalt, das Beamte erhalten, wenn sie vor der Altersgrenze aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt werden. Für Bundesbeamte regelt das Beamtenversorgungsgesetz die Höhe, für Landesbeamte das jeweilige Landesrecht. Im Bund mindert ein Abschlag von bis zu 10,8 Prozent das Ruhegehalt, eine Zurechnungszeit gleicht fehlende Dienstjahre teilweise aus.

  • Personalakte

    Die Personalakte ist die Sammlung aller Unterlagen, die der Arbeitgeber über Dein Arbeitsverhältnis führt, etwa Vertrag, Zeugnisse und Abmahnungen. Nach § 83 Abs. 1 BetrVG darfst Du sie einsehen und ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen. Das Einsichtsrecht besteht nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses fort.

  • Personalakte von Beamten

    Die Personalakte von Beamten enthält alle Unterlagen, die mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. Für Landes- und Kommunalbeamte gibt § 50 BeamtStG den Rahmen vor, für Bundesbeamte regeln die §§ 106 bis 115 BBG die Einzelheiten. Im Bund kannst Du nachteilige Unterlagen in der Regel nach zwei Jahren auf Antrag entfernen lassen.

  • Personalrat

    Der Personalrat ist die gewählte Interessenvertretung der Beschäftigten in Behörden und anderen Dienststellen des öffentlichen Dienstes, also das Gegenstück zum Betriebsrat. Für den Bund regelt das Bundespersonalvertretungsgesetz seine Rechte, für die Länder eigene Gesetze wie das HmbPersVG. Er wird alle vier Jahre gewählt und bestimmt etwa bei Einstellung, Versetzung und Kündigung mit.

  • Personenbedingte Kündigung

    Eine personenbedingte Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis, weil Du die Arbeit wegen persönlicher Umstände künftig nicht mehr wie vereinbart erbringen kannst, etwa wegen Krankheit oder fehlender Fahrerlaubnis. Grundlage ist § 1 Abs. 2 KSchG. Gegen die Kündigung musst Du innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage erheben, sonst gilt sie als wirksam.

  • Pflegezeit

    Pflegezeit ist die vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Geregelt ist sie in § 3 Pflegezeitgesetz und dauert je Angehörigem höchstens sechs Monate. Du musst sie spätestens zehn Arbeitstage vorher in Textform ankündigen, der Arbeitgeber braucht mehr als 15 Beschäftigte.

  • Pflichtverteidiger im Bußgeldverfahren

    Ein Pflichtverteidiger im Bußgeldverfahren ist ein Anwalt, den die Behörde oder das Gericht Dir beiordnet, weil die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Grundlage sind § 60 OWiG und § 140 Abs. 2 StPO. Kostenlos ist er nicht: Wirst Du verurteilt, holt sich die Staatskasse seine Vergütung als Verfahrenskosten von Dir zurück.

  • Piezo-Messung und Induktionsschleife

    Piezo-Messung und Induktionsschleife sind Messverfahren mit Sensoren in der Fahrbahn. Sie erfassen, wann ein Fahrzeug bestimmte Punkte überfährt, und berechnen daraus die Geschwindigkeit oder lösen bei Rot eine Kamera aus. Rechtlich zählt vor allem, ob das Gerät nach § 37 MessEG gültig geeicht war; bei Piezo-Messung und Induktionsschleife beträgt die Eichfrist ein Jahr.

  • PoliScan Speed

    PoliScan Speed ist ein Geschwindigkeitsmessgerät des Herstellers Vitronic, das mit scannenden Laserstrahlen eine Laufzeitmessung vornimmt. Die Rechtsprechung erkennt es als standardisiertes Messverfahren an. Abgezogen werden 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und darüber 3 Prozent; gegen den Bußgeldbescheid bleiben zwei Wochen für den Einspruch nach § 67 OWiG.

  • Polizei vor der Tür wegen Blitzerfoto

    Polizei vor der Tür wegen Blitzerfoto bedeutet: Die Behörde konnte den Fahrer nicht schriftlich ermitteln und lässt das Foto vor Ort vergleichen, oft bei Halter, Familie oder Nachbarn. Als Betroffener musst Du nach § 55 OWiG nichts zur Sache sagen, nur Deine Personalien angeben. Die Verfolgung verjährt nach § 26 Abs. 3 StVG in sechs Monaten.

  • Polizeibeamte

    Polizeibeamte im Vollzugsdienst sind Beamte mit polizeilichen Aufgaben, die unmittelbaren Zwang anwenden dürfen. Für Bundespolizei und BKA gilt das Bundespolizeibeamtengesetz, für Landespolizisten das Landesbeamtengesetz neben dem Beamtenstatusgesetz. Sie gehen früher in den Ruhestand als andere Beamte, im Bund mit 62, in Hamburg mit 60 Jahren.

  • Polizeidienstunfähigkeit

    Polizeidienstunfähigkeit liegt vor, wenn eine Polizeivollzugsbeamtin oder ein Polizeivollzugsbeamter den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Vollzugsdienstes nicht mehr genügt und die volle Verwendungsfähigkeit voraussichtlich nicht binnen zwei Jahren zurückkehrt. Im Bund regelt das § 4 BPolBG, in Hamburg § 109 HmbBG. Vor einer Zurruhesetzung muss der Dienstherr eine Weiterverwendung prüfen.

  • Praktikum und Mindestlohn

    Praktikum und Mindestlohn: Praktikanten haben grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, weil sie nach § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG als Arbeitnehmer gelten. Ausgenommen sind vor allem Pflichtpraktika sowie freiwillige Orientierungs- oder studienbegleitende Praktika bis zu drei Monaten. Der Mindestlohn beträgt seit 01.01.2026 13,90 Euro brutto je Stunde und steigt am 01.01.2027 auf 14,60 Euro.

  • Preisangabenverordnung

    Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt, wie Unternehmer Preise gegenüber Verbrauchern angeben müssen. Kern ist § 3 Abs. 1 PAngV: Wer anbietet oder mit Preisen wirbt, nennt den Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten nach § 20 PAngV in Verbindung mit § 3 WiStG und können mit bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

  • Private Dienstleister bei Blitzern

    Private Dienstleister unterstützen Kommunen bei der Verkehrsüberwachung, etwa durch Vermietung, Aufbau oder Wartung von Blitzern. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind aber nach §§ 35, 36 OWiG und § 26 Abs. 1 StVG Aufgabe der zuständigen Behörde. Führt ein Privater die Messung eigenverantwortlich durch, kann sie unverwertbar sein; Einwände gehören in den Einspruch binnen zwei Wochen.

  • Private Internetnutzung am Arbeitsplatz

    Private Internetnutzung am Arbeitsplatz ist das Surfen, Mailen oder Streamen für eigene Zwecke mit dem Dienstrechner oder während der Arbeitszeit. Ein gesetzliches Recht darauf gibt es nicht; der Arbeitgeber regelt sie über Vertrag, Weisung nach § 106 GewO oder Betriebsvereinbarung. Verstöße können eine Abmahnung und im Wiederholungsfall eine Kündigung nach sich ziehen.

  • Probezeit beim Führerschein

    Die Probezeit beim Führerschein ist Deine zweijährige Bewährungsphase nach dem ersten Erwerb der Fahrerlaubnis (§ 2a Abs. 1 StVG). Begehst Du in der Probezeit beim Führerschein einen schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße, ordnet die Behörde ein Aufbauseminar an. Außerdem verlängert sich Deine Probezeit dann um zwei weitere Jahre.

  • Probezeit für Beamte

    Die Probezeit für Beamte ist die Bewährungszeit im Beamtenverhältnis auf Probe vor der Ernennung auf Lebenszeit. Für Landes- und Kommunalbeamte verlangt § 10 BeamtStG mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre, die Einzelheiten regelt jedes Land. Im Bund dauert sie nach § 11 BBG mindestens drei Jahre; wer sich nicht bewährt, kann entlassen werden.

  • Probezeit im Arbeitsverhältnis

    Die Probezeit im Arbeitsverhältnis ist ein vereinbarter Zeitraum zu Beginn Deiner Anstellung, in dem beide Seiten mit verkürzter Frist kündigen können. Nach § 622 Abs. 3 BGB beträgt die Kündigungsfrist dann zwei Wochen, längstens für sechs Monate. Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 1 KSchG greift erst nach sechs Monaten.

  • Promillegrenzen

    Die Promillegrenzen in Deutschland definieren, ab welchem Alkoholwert Du mit einem Bußgeld oder einer Strafe rechnen musst. Für die meisten Kraftfahrer gilt die 0,5-Promille-Grenze (§ 24a StVG), für Fahranfänger ein Alkoholverbot (§ 24c StVG). Absolute Fahruntüchtigkeit und eine Straftat nach § 316 StGB drohen ab 1,1 Promille.

  • Provision

    Eine Provision ist eine erfolgsabhängige Vergütung für Geschäfte, die ein Arbeitnehmer abschließt oder vermittelt. Für angestellte Verkäufer verweist § 65 HGB auf die Regeln für Handelsvertreter in §§ 87 bis 87c HGB. Der Anspruch entsteht in der Regel mit Ausführung des Geschäfts; der Arbeitgeber muss monatlich, spätestens nach drei Monaten abrechnen.

  • Prozesskostenfinanzierung

    Bei der Prozesskostenfinanzierung übernimmt ein gewerblicher Prozessfinanzierer die Kosten eines Rechtsstreits und erhält im Erfolgsfall einen Anteil am Erlös. Ein eigenes Gesetz dafür gibt es nicht; Grenzen ziehen vor allem § 49b BRAO, § 4a RVG und § 4 Abs. 2 VDuG. Was Du bei einer Niederlage zahlst, bestimmt allein der Finanzierungsvertrag.

  • Prozesskostenhilfe im Arbeitsgerichtsverfahren

    Prozesskostenhilfe im Arbeitsgerichtsverfahren übernimmt Gerichts- und Anwaltskosten, wenn Du sie nicht oder nur in Raten tragen kannst und die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Grundlage sind § 11a ArbGG und §§ 114 ff. ZPO. Raten sind auf 48 Monate begrenzt, und das Gericht kann die Bewilligung vier Jahre lang überprüfen.

  • Punkte in Flensburg

    Punkte in Flensburg sind Eintragungen im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamts für Verkehrsverstöße. Grundlage ist das Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 StVG: Ein Verstoß bringt einen, zwei oder drei Punkte. Ab acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Gelöscht werden Eintragungen nach festen Tilgungsfristen von zweieinhalb, fünf oder zehn Jahren.

  • Punkteabbau

    Punkteabbau meint, Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg loszuwerden. Das geschieht automatisch durch Tilgung nach § 29 StVG oder aktiv durch ein freiwilliges Fahreignungsseminar nach § 4 Abs. 7 StVG. Das Seminar bringt einen Punkt Abzug, aber nur bei einem bis fünf Punkten und höchstens einmal in fünf Jahren.

  • Punkteauskunft beim KBA

    Die Punkteauskunft beim KBA gibt Dir einen Überblick über Deine Eintragungen im Fahreignungsregister und Deinen aktuellen Punktestand. Diese unentgeltliche Auskunft nach § 30 Abs. 8 StVG kannst Du online mit Deinem Online-Ausweis, schriftlich per Post oder persönlich in Flensburg beantragen. Sie enthält ausschließlich rechtskräftige Entscheidungen zu Verkehrsverstößen.