Begriffe mit H

  • Härteeinwand bei Modernisierung

    Der Härteeinwand bei Modernisierung ist Dein Recht als Mieter, Dich gegen eine Modernisierung oder die anschließende Mieterhöhung auf eine unzumutbare persönliche oder wirtschaftliche Härte zu berufen. Grundlage sind § 555d Abs. 2 und § 559 Abs. 4 BGB. Die Härtegründe musst Du in der Regel bis zum Ablauf des Monats nach Zugang der Modernisierungsankündigung in Textform mitteilen.

  • Härtefall bei Eigenbedarf

    Ein Härtefall bei Eigenbedarf liegt vor, wenn der Auszug für Dich oder Deine Familie eine Härte bedeutet, die auch der berechtigte Eigenbedarf des Vermieters nicht rechtfertigt. Grundlage ist § 574 BGB. Den Widerspruch musst Du in Textform spätestens zwei Monate vor Mietende erklären, sonst kann der Vermieter die Fortsetzung ablehnen.

  • Härtefall beim Fahrverbot

    Ein Härtefall beim Fahrverbot liegt vor, wenn ein Regelfahrverbot Dich im Einzelfall unverhältnismäßig träfe, etwa weil Arbeitsplatz oder Existenz konkret gefährdet sind. Dann kann die Behörde oder das Gericht nach § 4 Abs. 4 BKatV vom Fahrverbot absehen und die Geldbuße angemessen erhöhen. Vor Gericht geht das nur nach einem Einspruch binnen zwei Wochen.

  • Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn

    Die Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn ist seine Pflicht, einen Schaden zu ersetzen, den er durch eine Dienstpflichtverletzung verursacht hat. Sie setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus: für Landes- und Kommunalbeamte nach § 48 BeamtStG, im Bund nach § 75 BBG. Bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit haftet der Beamte dem Dienstherrn nicht.

  • Haftungsausschluss im Coaching

    Ein Haftungsausschluss im Coaching ist eine Vertragsklausel, mit der ein Coach seine Haftung für Schäden aus der Zusammenarbeit beschränken oder ausschließen will. Steht sie in vorformulierten Bedingungen, prüfen Gerichte sie nach §§ 307 bis 309 BGB. Für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und Gesundheitsschäden ist ein Ausschluss gegenüber Verbrauchern unwirksam.

  • Halterabfrage und Fahrerermittlung

    Halterabfrage und Fahrerermittlung sind die Schritte, mit denen die Bußgeldbehörde nach einem Verkehrsverstoß erst den Fahrzeughalter und dann die Person am Steuer feststellt. Die Halterdaten darf sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 StVG aus dem Fahrzeugregister abrufen. Bei Verstößen nach § 24 Abs. 1 StVG verjährt die Verfolgung in der Regel nach sechs Monaten, sofern keine Unterbrechung greift.

  • Halterhaftung

    Halterhaftung bezeichnet im Bußgeldrecht die Pflicht des Fahrzeughalters, bei einem Halt- oder Parkverstoß die Verfahrenskosten zu tragen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Grundlage ist § 25a StVG. Fällig werden 20 Euro Gebühr plus Auslagen nach § 107 OWiG; gegen den Kostenbescheid ist binnen zwei Wochen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich.

  • Halteverbot

    Ein Halteverbot untersagt, ein Fahrzeug an einer bestimmten Stelle anzuhalten. Die StVO unterscheidet das absolute Halteverbot (Zeichen 283) vom eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286), das Halten bis drei Minuten und zum Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen erlaubt. Ein Verstoß kostet laut Bußgeldkatalog ab 20 Euro, Abschleppen ist möglich.

  • Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)

    Das Hamburgische Beamtengesetz (HmbBG) regelt die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen unter ihrer Aufsicht (§ 1 Abs. 1 HmbBG). Es gilt neben dem Beamtenstatusgesetz. Die Altersgrenze für den Ruhestand liegt nach § 35 Abs. 1 HmbBG bei 67 Jahren.

  • Handy am Steuer

    Handy am Steuer bezeichnet die verbotene Nutzung eines Mobiltelefons oder anderen elektronischen Geräts beim Fahren. Geregelt ist das in § 23 Abs. 1a StVO: Das Gerät darf weder aufgenommen noch gehalten werden. Autofahrer zahlen laut Bußgeldkatalog in der Regel 100 Euro und erhalten einen Punkt; mit Gefährdung droht zusätzlich ein Fahrverbot.

  • Handy auf dem Fahrrad

    Das Handy auf dem Fahrrad darfst Du nicht in der Hand halten und bedienen: Das verstößt gegen § 23 Abs. 1a StVO, der für alle Fahrzeugführer gilt. Laut Bußgeldkatalog (Anlage zur BKatV, Lfd. Nr. 246.4, Stand Oktober 2026) kostet das 55 Euro. Punkte gibt es dafür nicht, weil der Verstoß nicht in Anlage 13 FeV steht.

  • Hauptuntersuchung überzogen

    Hauptuntersuchung überzogen heißt: Der Halter führt sein Fahrzeug nicht bis zum Ablauf des Monats auf der Prüfplakette vor. Die Pflicht folgt aus § 29 StVZO mit Anlage VIII. Beim Pkw sieht der Bußgeldkatalog erst ab mehr als zwei Monaten Überziehung eine Geldbuße vor, ab mehr als acht Monaten 60 Euro und einen Punkt.

  • Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren

    Die Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren ist der Gerichtstermin vor dem Amtsgericht, der nach einem zulässigen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid stattfindet. Sie richtet sich nach §§ 71 bis 78 OWiG und ergänzend nach der Strafprozessordnung. Zur Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren musst Du grundsätzlich persönlich erscheinen; bleibst Du unentschuldigt weg, verwirft das Gericht Deinen Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG.

  • Hausmeisterkosten

    Hausmeisterkosten sind die Vergütung, Sozialbeiträge und geldwerten Leistungen, die der Vermieter einem Hauswart für seine Arbeit zahlt. Umlegbar sind sie nach § 2 Nr. 14 BetrKV, soweit sie nicht Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder Hausverwaltung betreffen. Einwendungen gegen die Abrechnung musst Du binnen zwölf Monaten nach Zugang erheben.

  • Hausordnung

    Die Hausordnung enthält Regeln für das Zusammenleben in einem Mietshaus, etwa zu Ruhezeiten, Treppenhaus, Müll und Gemeinschaftsflächen. Für Mieter ist sie verbindlich, wenn sie Teil des Mietvertrags ist; Formularklauseln unterliegen der Kontrolle nach § 307 BGB. Wiederholte Verstöße trotz Abmahnung können eine Unterlassungsklage (§ 541 BGB) oder eine Kündigung begründen.

  • Haustierhaltung in der Mietwohnung

    Die Haustierhaltung in der Mietwohnung ist rechtlich komplex: Kleintiere wie Hamster oder Zierfische sind nach § 535 Abs. 1 BGB meist ohne Erlaubnis erlaubt. Ein pauschales Verbot von Hunden und Katzen im Formularmietvertrag ist laut BGH unwirksam. Hier kommt es immer auf eine Abwägung im Einzelfall an.

  • Heilfürsorge

    Die Heilfürsorge ist eine besondere Form der Gesundheitsversorgung, die Dein Dienstherr Dir als Sachleistung gewährt, insbesondere im Polizeivollzug. Geregelt ist die Heilfürsorge für die Bundespolizei in § 70 Abs. 2 BBesG und in Hamburg in § 112 HmbBG. Wer Heilfürsorge erhält, bekommt keine Beihilfe; in Hamburg werden 1,4 % des Grundgehalts angerechnet.

  • Heizkostenverordnung

    Die Heizkostenverordnung regelt, wie Kosten zentraler Heizungs- und Warmwasseranlagen auf die Nutzer eines Gebäudes verteilt werden. Nach § 7 HeizkostenV sind mindestens 50 und höchstens 70 Prozent nach erfasstem Verbrauch abzurechnen, der Rest nach Fläche. Rechnet der Vermieter entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig ab, darf der Mieter seinen Anteil nach § 12 um 15 Prozent kürzen.

  • Heizungsausfall

    Ein Heizungsausfall liegt vor, wenn die Heizung Deiner Mietwohnung ganz oder teilweise nicht funktioniert. Rechtlich ist das ein Mietmangel: Nach § 536 Abs. 1 BGB mindert sich die Miete kraft Gesetzes, solange die Tauglichkeit beeinträchtigt ist. Den Ausfall musst Du dem Vermieter unverzüglich anzeigen, sonst können Rechte entfallen (§ 536c BGB).

  • Herausgabe von Arbeitsmitteln

    Herausgabe von Arbeitsmitteln meint Deine Pflicht, Laptop, Firmenhandy, Schlüssel, Unterlagen und Dienstwagen an den Arbeitgeber zurückzugeben, spätestens wenn das Arbeitsverhältnis endet. Grundlage der Herausgabe von Arbeitsmitteln sind der Arbeitsvertrag und das Eigentum des Arbeitgebers (§ 985 BGB). Einen auch privat nutzbaren Dienstwagen darf er vor dem Ende nur bei einem wirksamen Widerrufsvorbehalt zurückverlangen.

  • High-Ticket-Coaching

    High-Ticket-Coaching sind Coaching- oder Mentoring-Programme mit Preisen im vier- bis fünfstelligen Bereich, oft per Video-Call verkauft. Ein eigenes Gesetz für High-Ticket-Coaching gibt es nicht, wohl aber Grenzen: Ohne ZFU-Zulassung kann der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sein. Verbraucher können Online-Verträge in der Regel 14 Tage widerrufen.

  • Hinausschieben des Ruhestands

    Beim Hinausschieben des Ruhestands bleibt eine Beamtin oder ein Beamter über die Altersgrenze hinaus im Dienst. Für Bundesbeamte regelt das § 53 BBG, für Landesbeamte das jeweilige Landesgesetz, in Hamburg § 35 HmbBG. Möglich sind bis zu drei Jahre; der Antrag ist im Bund spätestens sechs Monate vor dem Ruhestand zu stellen.

  • Hinterbliebenenversorgung

    Die Hinterbliebenenversorgung sichert Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder verstorbener Beamter finanziell ab. Für Bundesbeamte regeln die §§ 16 bis 28 BeamtVG Sterbegeld, Witwengeld und Waisengeld, für Landesbeamte das jeweilige Landesgesetz, in Hamburg das HmbBeamtVG. Im Bund beträgt das Witwengeld 55 Prozent des Ruhegehalts.

  • Hinweisgeberschutzgesetz

    Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schützt Beschäftigte, die Rechtsverstöße aus ihrem beruflichen Umfeld an eine interne oder externe Meldestelle melden. Es verbietet Repressalien und kehrt die Beweislast zugunsten der hinweisgebenden Person um (§ 36 HinSchG). Arbeitgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle betreiben.

  • Hitze am Arbeitsplatz

    Hitze am Arbeitsplatz meint Raumtemperaturen, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten belasten. Nach Anhang Nr. 3.5 der Arbeitsstättenverordnung muss der Arbeitgeber für eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur sorgen, die ASR A3.5 konkretisiert das. Bei Hitze am Arbeitsplatz sollen über 26 °C, müssen über 30 °C Maßnahmen folgen, über 35 °C taugt ein Raum ohne besondere Schutzmaßnahmen nicht als Arbeitsraum.

  • Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung

    Die Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung legt fest, bis zu welchem Lebensjahr Du in ein Beamtenverhältnis berufen werden kannst. Im Bund liegt sie nach § 48 BHO grundsätzlich beim 50. Lebensjahr, in Hamburg nach § 5 Abs. 1 HmbLVO in der Regel beim 45. Lebensjahr. Ausgleichszeiten für Kinderbetreuung, Pflege oder Schwerbehinderung können die Grenze verschieben.

  • Höchstarbeitszeit

    Die Höchstarbeitszeit ist die gesetzliche Obergrenze dafür, wie lange ein Arbeitgeber Dich täglich beschäftigen darf. Nach § 3 ArbZG sind es acht Stunden je Werktag, verlängerbar auf zehn, wenn im Durchschnitt von sechs Monaten oder 24 Wochen acht Stunden nicht überschritten werden. Verstöße kann die Aufsichtsbehörde mit bis zu 30.000 Euro ahnden.

  • Höhe der Abfindung verhandeln

    Die Höhe einer Abfindung ist in den meisten Fällen Verhandlungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Einen gesetzlichen Wert nennt nur § 1a KSchG mit 0,5 Monatsverdiensten je Beschäftigungsjahr. Wie viel tatsächlich gezahlt wird, hängt vor allem davon ab, wie gut eine Kündigungsschutzklage Aussicht hätte, die innerhalb von drei Wochen erhoben werden muss.

  • Homeoffice und mobiles Arbeiten

    Homeoffice und mobiles Arbeiten bezeichnen Arbeit außerhalb des Betriebs, zu Hause oder an wechselnden Orten. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht; maßgeblich sind Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. Über die Ausgestaltung bestimmt ein Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG mit, und der Unfallschutz gilt zu Hause im gleichen Umfang wie im Betrieb.