Begriffe mit Z

  • Zahlungserinnerung und Mahnung

    Zahlungserinnerung und Mahnung fordern den Schuldner zur Zahlung einer fälligen Forderung auf; eine freundlich formulierte Zahlungserinnerung kann rechtlich schon eine Mahnung sein. Nach § 286 BGB setzt die Mahnung den Schuldner in Verzug. Ab dann drohen Verzugszinsen und Kosten, bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang ein.

  • Zahlungsfrist beim Bußgeld

    Die Zahlungsfrist beim Bußgeld ist die Zeit, in der Du eine festgesetzte Geldbuße samt Kosten begleichen musst. Nach § 66 Abs. 2 Nr. 2 OWiG fordert der Bescheid zur Zahlung spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft auf. Wer nicht sofort zahlen kann, kann nach § 18 OWiG eine Zahlungsfrist oder Raten beantragen.

  • Zahlungsplattformen für digitale Produkte

    Zahlungsplattformen für digitale Produkte wie Digistore24, CopeCart oder Ablefy wickeln den Verkauf von Onlinekursen, Coachings und E-Books ab. Rechtlich entscheidend ist, wer Dein Vertragspartner wird: die Plattform als Wiederverkäufer oder der Anbieter selbst. Danach richten sich Widerruf mit 14 Tagen Frist nach § 355 BGB, Rückforderung und Ansprechpartner bei Streit.

  • Zeitmietvertrag

    Ein Zeitmietvertrag ist ein Mietvertrag für Wohnraum, der zu einem festen Datum endet, ohne dass eine Kündigung nötig ist. Nach § 575 BGB ist ein solcher Vertrag nur zulässig, wenn Dein Vermieter einen gesetzlichen Befristungsgrund hat und Dir diesen bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Fehlt dies, gilt der Vertrag als unbefristet.

  • Zeugenfragebogen

    Ein Zeugenfragebogen ist ein Schreiben der Bußgeldstelle an den Halter oder eine andere Person, die den Fahrer bei einem Verkehrsverstoß benennen soll. Grundlage ist § 46 OWiG in Verbindung mit der Strafprozessordnung. Schriftlich antworten musst Du nur zu Deinen Personalien; wer schweigt, riskiert aber eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO.

  • Zeugnisberichtigung

    Zeugnisberichtigung ist Dein Anspruch, dass der Arbeitgeber ein fehlerhaftes Arbeitszeugnis korrigiert und neu ausstellt. Grundlage ist § 109 GewO: Das Zeugnis muss klar und verständlich sein und darf keine versteckten Aussagen enthalten. Willst Du eine bessere Note als „zur vollen Zufriedenheit“, musst Du sie nach BAG 9 AZR 584/13 selbst begründen und beweisen.

  • Zeugnissprache

    Zeugnissprache ist die in Arbeitszeugnissen übliche Ausdrucksweise, mit der Arbeitgeber Leistung und Verhalten über abgestufte Formulierungen wie die Zufriedenheitsskala bewerten. § 109 Abs. 2 GewO verlangt ein klares und verständliches Zeugnis und verbietet versteckte Codes. „Stets zur vollen Zufriedenheit“ entspricht nach dem BAG der Note gut.

  • Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige

    Das Zeugnisverweigerungsrecht für Angehörige erlaubt Dir, als Zeuge nicht gegen einen nahen Angehörigen auszusagen, etwa wenn die Bußgeldstelle wissen will, wer auf dem Blitzerfoto am Steuer saß. Grundlage ist § 52 StPO, der über § 46 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren gilt. Mögliche Folge für den Halter ist eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO.

  • ZFU-Zulassung

    Die ZFU-Zulassung ist die staatliche Erlaubnis, einen Fernlehrgang anzubieten. Sie erteilt die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht nach § 12 Abs. 1 FernUSG. Fehlt sie bei Vertragsschluss, ist ein Fernunterrichtsvertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Bereits gezahlte Gebühren kann der Teilnehmer dann grundsätzlich zurückfordern, auch als Unternehmer.

  • ZFU-Zulassungsverfahren für Anbieter

    Das ZFU-Zulassungsverfahren für Anbieter ist das Prüfverfahren, in dem die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht einen Fernlehrgang vor dem Vertrieb zulässt. Grundlage ist § 12 FernUSG. Entscheidet die ZFU nicht binnen drei Monaten, gilt die Zulassung nach § 12a Abs. 2 FernUSG als erteilt; die Frist läuft erst ab vollständigen Unterlagen.

  • Zugang der Kündigung

    Zugang der Kündigung bedeutet: Eine Kündigung wird erst wirksam, wenn sie dem Empfänger so in seinen Machtbereich gelangt, dass er unter gewöhnlichen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann. Das regelt § 130 Abs. 1 BGB. Mit dem Zugang beginnen die Kündigungsfrist und die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG, den Zugang beweisen muss der Kündigende.

  • Zugang zur Plattform gesperrt

    Ist der Zugang zur Plattform gesperrt, hat der Anbieter eines Online-Kurses oder Coachings Dir den Login zu Videos, Community oder Unterlagen entzogen. Ob er das darf, richtet sich nach Vertrag und Gesetz: Bei digitalen Produkten gelten für Verbraucher die §§ 327 ff. BGB, sonst das allgemeine Leistungsstörungsrecht. Typische Auslöser sind Zahlungsrückstand, Rücklastschrift oder Vertragsende.

  • Zulagen für Beamte

    Zulagen für Beamte sind Bestandteile der Besoldung, die neben dem Grundgehalt für herausgehobene Funktionen, besondere Erschwernisse oder befristete Aufgaben gezahlt werden. Für Bundesbeamte regeln sie §§ 42 bis 47 BBesG, für Landesbeamte das Besoldungsrecht des jeweiligen Landes. Ob eine Zulage die Pension erhöht, hängt von ihrer Art ab: Im Bund sind Amtszulagen stets ruhegehaltfähig, Erschwerniszulagen nie.

  • Zulagen und Zuschläge

    Zulagen und Zuschläge sind Lohnbestandteile, die Arbeitgeber neben dem Grundlohn zahlen, etwa für Nachtarbeit, Sonntagsarbeit, Schmutz, Lärm oder besondere Verantwortung. Gesetzlich vorgeschrieben ist nach § 6 Abs. 5 ArbZG nur ein Ausgleich für Nachtarbeit, als Zuschlag oder bezahlte freie Tage. Alle anderen Zulagen ergeben sich aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung.

  • Zurruhesetzungsverfahren

    Das Zurruhesetzungsverfahren ist das Verwaltungsverfahren, in dem der Dienstherr prüft, ob eine Beamtin oder ein Beamter dienstunfähig ist und in den Ruhestand versetzt wird. Grundlage sind § 26 BeamtStG mit Landesrecht, in Hamburg § 41 HmbBG, und im Bund §§ 44 bis 48 BBG. Im Bund kannst Du im Zurruhesetzungsverfahren innerhalb eines Monats Einwendungen erheben.

  • Zurückbehaltungsrecht des Mieters

    Das Zurückbehaltungsrecht erlaubt Mietern, bei einem Mangel neben der Minderung einen Teil der Miete vorübergehend einzubehalten, um den Vermieter zur Reparatur zu bewegen. Grundlage ist § 320 BGB. Nach BGH VIII ZR 19/14 ist es zeitlich und der Höhe nach begrenzt, und die einbehaltenen Beträge werden nach Beseitigung des Mangels sofort fällig.

  • Zurückstufung

    Die Zurückstufung ist eine Disziplinarmaßnahme, mit der ein Beamter in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt wird. Für Bundesbeamte regelt sie § 9 BDG, für Landesbeamte das jeweilige Landesdisziplinargesetz. Im Bund darf der Beamte danach in der Regel fünf Jahre nicht befördert werden.

  • Zurückweisung der Kündigung mangels Vollmacht

    Die Zurückweisung der Kündigung mangels Vollmacht ist Deine Erklärung, eine von einem Vertreter unterschriebene Kündigung nicht gelten zu lassen, weil keine Vollmachtsurkunde beilag. Grundlage ist § 174 Satz 1 BGB. Du musst unverzüglich zurückweisen, nach dem Bundesarbeitsgericht in der Regel innerhalb einer Woche, sonst bleibt die Kündigung insoweit wirksam.

  • Zuständiges Gericht im Mietrecht

    Zuständiges Gericht im Mietrecht ist bei Streit über Wohnraum immer das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Das folgt aus § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG und § 29a ZPO, unabhängig von der Höhe des Streitwerts. Bei Gewerberäumen entscheidet der Streitwert: bis 10.000 Euro das Amtsgericht, darüber das Landgericht.

  • Zustellung des Bußgeldbescheids

    Die Zustellung des Bußgeldbescheids ist seine förmliche Bekanntgabe an Dich, meist per Postzustellungsurkunde. Sie richtet sich nach § 51 OWiG und dem Verwaltungszustellungsrecht des Bundes oder des Landes. Mit dem Tag der Zustellung beginnt die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 67 OWiG, außerdem entscheidet der Zeitpunkt mit über die Verjährung.

  • Zustellungsfehler und Ersatzzustellung

    Zustellungsfehler und Ersatzzustellung betreffen die förmliche Zustellung eines Bußgeldbescheids, wenn der Empfänger nicht persönlich angetroffen wird, etwa durch Übergabe an Mitbewohner, Einwurf in den Briefkasten oder Niederlegung. Über § 51 OWiG gelten die Zustellungsgesetze und damit die §§ 178 bis 181 ZPO. Ein Zustellungsfehler kann den Beginn der zweiwöchigen Einspruchsfrist und die Verjährung beeinflussen.

  • Zustimmung zur Mieterhöhung

    Die Zustimmung zur Mieterhöhung ist Deine Erklärung, eine vom Vermieter verlangte Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anzunehmen. Geregelt ist sie in § 558b BGB. Du hast Zeit bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens; stimmst Du zu, schuldest Du die neue Miete ab Beginn des dritten Kalendermonats.

  • Zwangsräumung

    Zwangsräumung ist die Räumung einer Wohnung durch den Gerichtsvollzieher, wenn der Mieter trotz Räumungstitel nicht auszieht. Rechtsgrundlage ist § 885 ZPO. Voraussetzung ist ein vollstreckbarer Titel, meist ein Räumungsurteil oder ein gerichtlicher Vergleich. Das Gericht kann eine Räumungsfrist gewähren, die insgesamt höchstens ein Jahr betragen darf (§ 721 Abs. 5 ZPO).

  • Zwangsversteigerung und Mietverhältnis

    Zwangsversteigerung und Mietverhältnis: Wird eine vermietete Wohnung zwangsversteigert, bleibt der Mietvertrag bestehen, denn der Ersteher tritt mit dem Zuschlag an die Stelle des bisherigen Vermieters. Das regelt § 57 ZVG mit Verweis auf § 566 BGB. Nach § 57a ZVG darf der Ersteher einmalig mit gesetzlicher Frist kündigen, braucht dafür aber ein berechtigtes Interesse wie Eigenbedarf.

  • Zweckentfremdung von Wohnraum

    Zweckentfremdung von Wohnraum bedeutet, dass eine Wohnung für andere Zwecke als zum Wohnen genutzt wird, etwa als Ferienwohnung, Büro oder durch langen Leerstand. In Hamburg regelt das § 9 des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes. Ohne Genehmigung ist das verboten. Verstöße können nach § 15 HmbWoSchG mit bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

  • Zwei-Wochen-Frist bei fristloser Kündigung

    Die Zwei-Wochen-Frist bei fristloser Kündigung ist die Ausschlussfrist, innerhalb derer eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund erklärt werden muss. Sie steht in § 626 Abs. 2 BGB und gilt für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer. Die Frist beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte die maßgebenden Tatsachen sicher kennt; wird sie versäumt, ist die fristlose Kündigung unwirksam.

  • Zwischenverfahren

    Das Zwischenverfahren ist der Abschnitt nach Deinem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid, bevor das Amtsgericht entscheidet. Geregelt ist es in § 69 OWiG. Die Bußgeldstelle prüft den Einspruch, kann weiter ermitteln, den Bescheid zurücknehmen oder die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Gericht schicken. Ein unzulässiger Einspruch wird verworfen.

  • Zwischenzeugnis

    Ein Zwischenzeugnis ist ein Arbeitszeugnis, das Du während des laufenden Arbeitsverhältnisses erhältst. Gesetzlich geregelt ist nur das Endzeugnis in § 109 GewO; einen Anspruch auf das Zwischenzeugnis geben Tarifverträge wie § 35 Abs. 2 TVöD bei triftigen Gründen oder ein berechtigtes Interesse. Das Zwischenzeugnis bindet den Arbeitgeber später in der Regel beim Endzeugnis.