Konkurrentenmitteilung
Kurz erklärt Die Konkurrentenmitteilung ist die Nachricht des Dienstherrn an unterlegene Bewerber, dass eine Stelle oder Beförderung an jemand anderen vergeben werden soll. Die Pflicht dazu folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG. Danach muss der Dienstherr mit der Ernennung in der Regel zwei Wochen warten, damit Eilrechtsschutz möglich bleibt.

Inhalt 4 Abschnitte
Warum braucht es die Konkurrentenmitteilung an unterlegene Bewerber?
Jeder Deutsche hat nach Art. 33 Abs. 2 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Für Landes- und Kommunalbeamte konkretisiert das § 9 BeamtStG, für Bundesbeamte § 9 BBG; in Hamburg ergänzt das Landesrecht die Einzelheiten. Daraus folgt ein Bewerbungsverfahrensanspruch auf fehlerfreie Bestenauslese.
Durchsetzen lässt er sich praktisch nur vor der Ernennung, denn eine vollzogene Beförderung ist wegen der Ämterstabilität in der Regel nicht mehr rückgängig zu machen. Deshalb muss der Dienstherr den unterlegenen Bewerber rechtzeitig vor der Ernennung über den Ausgang informieren und danach einen ausreichenden Zeitraum abwarten. So hat es das BVerfG mit Beschluss vom 09.07.2007, 2 BvR 206/07 entschieden; eine Frist von zwei Tagen genügte dort nicht, die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg.
Was muss die Konkurrentenmitteilung leisten?
Die Konkurrentenmitteilung muss Dir ermöglichen, zu entscheiden, ob Du Rechtsschutz suchst. Dafür muss der Dienstherr die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederlegen; er darf die Gründe nicht erst im gerichtlichen Eilverfahren nachschieben (BVerfG, 2 BvR 206/07). Über die Akteneinsicht kannst Du diese Dokumentation prüfen. Häufig hängt die Auswahl an der dienstlichen Beurteilung, deren Vergleich deshalb im Mittelpunkt steht.
Eine allgemeine Formvorschrift für die Konkurrentenmitteilung kennt weder das BeamtStG noch das BBG. Sie sollte aber eindeutig erkennen lassen, welche Stelle oder welcher Dienstposten betroffen ist. Diese Klarheit braucht auch Dein Eilantrag: Das OVG Bremen hat betont, dass der unterlegene Bewerber die streitige Stelle eindeutig bezeichnen muss.
Welche Wartefrist gilt nach der Konkurrentenmitteilung?
Nach dem BVerwG verhindert der Dienstherr effektiven Rechtsschutz, wenn er ohne vorherige Mitteilung ernennt. Dasselbe gilt vor Ablauf der Wartefrist für einen Eilantrag, die in der Regel zwei Wochen beträgt (Urteil vom 04.11.2010, 2 C 16.09, Rn. 36). Das gilt ebenso für die Frist zur Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht und eine Wartefrist für die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts. Ernennt er trotzdem, kann die Ernennung ausnahmsweise aufgehoben werden. Wiedergegeben ist diese Linie im Beschluss des OVG Bremen vom 15.11.2017, 2 LA 55/16.
Für Dich heißt das: Innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung solltest Du beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung im Beamtenrecht nach § 123 VwGO beantragen. Geht die Mitteilung etwa am 05.03. zu, endet die Wartefrist um den 19.03. herum; sicherer ist ein Antrag einige Tage früher. Gegen eine ablehnende Eilentscheidung bleiben zwei Wochen für die Beschwerde (§ 147 Abs. 1 VwGO).
Wie gehst Du nach einer Absage vor?
Gegen die Konkurrentenmitteilung stoppt ein Widerspruch allein die Ernennung des Konkurrenten nicht. Wer die Stelle noch erreichen will, braucht den Eilantrag, der dem Dienstherrn die Ernennung vorläufig untersagt. Prüfe vorher die Auswahlakte: Wurde nach aktuellen, vergleichbaren Beurteilungen entschieden, sind Hilfskriterien nachvollziehbar dokumentiert, und stimmt das Anforderungsprofil? Bestehen Zweifel an der eigenen Beurteilung, kommt zusätzlich ein Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung in Betracht.
Der Streit wird insgesamt als Konkurrentenstreit geführt. Ob ein Eilantrag Aussicht hat, hängt davon ab, ob die Auswahl fehlerhaft war und Du bei fehlerfreier Auswahl eine echte Chance gehabt hättest. Das lässt sich nach einer Konkurrentenmitteilung nur anhand der Akte beurteilen.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Dienstherr muss unterlegene Bewerber rechtzeitig vor der Ernennung informieren (Art. 33 Abs. 2 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG; BVerfG, 09.07.2007, 2 BvR 206/07).
- Nach der Mitteilung muss er in der Regel zwei Wochen warten, damit ein Eilantrag nach § 123 VwGO möglich ist (BVerwG, 04.11.2010, 2 C 16.09).
- Die wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich zu dokumentieren und dürfen nicht erst im Eilverfahren nachgeschoben werden.
- Gegen eine ablehnende Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts bleiben zwei Wochen für die Beschwerde (§ 147 Abs. 1 VwGO).
Häufige Fragen (10)
Was ist eine Konkurrentenmitteilung?
So nennt man im Beamtenrecht die Absage an Bewerber, die in einem Auswahlverfahren um eine Stelle oder Beförderung nicht zum Zug gekommen sind. Mit ihr erfährst Du, dass der Dienstherr einen Mitbewerber ernennen oder befördern will. Ihre eigentliche Funktion ist der Rechtsschutz: Erst durch die Mitteilung kannst Du vor der Ernennung prüfen lassen, ob die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung fehlerfrei war.
Welche Frist gilt nach einer Konkurrentenmitteilung?
In der Regel zwei Wochen. So lange muss der Dienstherr nach der Rechtsprechung des BVerwG mit der Ernennung warten, damit Du beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung beantragen kannst. Eine gesetzliche Klagefrist ist das nicht, aber nach Ablauf darf der Dienstherr ernennen, wenn kein Eilantrag vorliegt. Deshalb solltest Du einen Antrag möglichst einige Tage vor Fristende stellen und den Zugang der Mitteilung festhalten.
Ist die Konkurrentenmitteilung ein Verwaltungsakt?
Für den Rechtsschutz kommt es darauf meist nicht an. Entscheidend ist, dass die Ernennung des Konkurrenten bevorsteht und nur ein Eilantrag nach § 123 VwGO sie vorläufig verhindern kann. Ein Widerspruch gegen die Konkurrentenmitteilung allein hält den Dienstherrn nicht davon ab, nach Ablauf der Wartefrist zu ernennen. Wer die Stelle erreichen will, sollte sich deshalb nicht auf einen Widerspruch beschränken, sondern rechtzeitig das Verwaltungsgericht anrufen.
Muss die Konkurrentenmitteilung eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten?
Eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht dazu enthalten weder das Beamtenstatusgesetz noch das Bundesbeamtengesetz. Fehlt eine Belehrung, ändert das nichts an der faktischen Wartefrist: Nach deren Ablauf kann der Dienstherr ernennen, wenn kein Eilantrag gestellt ist. Verlasse Dich deshalb nicht darauf, dass eine fehlende Belehrung Dir mehr Zeit verschafft. Maßgeblich ist, dass der Antrag beim Verwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen eingeht.
Was passiert, wenn der Dienstherr trotz Eilantrag ernennt?
Dann kann die Ernennung trotz Konkurrentenmitteilung ausnahmsweise wieder aufgehoben werden. Der Grundsatz der Ämterstabilität schützt den Dienstherrn nicht, wenn er effektiven Rechtsschutz verhindert hat. Beispiele sind eine Ernennung während des laufenden Eilverfahrens, entgegen einer einstweiligen Anordnung oder vor Ablauf der Wartefrist. Das hat das BVerwG mit Urteil vom 04.11.2010, 2 C 16.09 entschieden. Der unterlegene Bewerber kann dann gegen die Ernennung selbst klagen.
Kann ich Einsicht in die Auswahlakte verlangen?
Ja, nach der Konkurrentenmitteilung im Rahmen des Rechtsschutzes. Der Dienstherr muss die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederlegen, damit der unterlegene Bewerber die Entscheidung nachvollziehen kann (BVerfG, 09.07.2007, 2 BvR 206/07). Im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht kannst Du Akteneinsicht nehmen, regelmäßig über einen Anwalt. Dort zeigt sich, ob Beurteilungen vergleichbar waren und ob der Auswahlvermerk die Entscheidung trägt.
Welche Rolle spielt die dienstliche Beurteilung bei der Auswahl?
Meist die entscheidende. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das Gesamturteil der aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Sind Bewerber danach im Wesentlichen gleich geeignet, darf der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte wie Erfahrung, Verwendungsbreite oder Leistungsentwicklung abstellen und muss das begründen (BVerwG, 2 C 16.09, Rn. 46). Ist Deine Beurteilung fehlerhaft, kann das die Auswahl angreifbar machen. Dann solltest Du auch die Beurteilung selbst angreifen.
Gilt das auch für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst?
Der Anspruch auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern aus Art. 33 Abs. 2 GG gilt für jeden Deutschen und damit auch bei Stellen für Tarifbeschäftigte. Der Rechtsweg ist aber ein anderer: Statt des Verwaltungsgerichts ist bei Arbeitnehmern das Arbeitsgericht zuständig, das ebenfalls im Eilverfahren entscheiden kann. Auch hier muss der öffentliche Arbeitgeber die Auswahlerwägungen dokumentieren, wie das BVerfG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG festgehalten hat.
Kann ich gegen die Absage auch ohne Anwalt vorgehen?
Vor dem Verwaltungsgericht besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang, Du kannst einen Eilantrag also selbst stellen. Für eine Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht musst Du Dich dagegen vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 VwGO). Weil die Frist nach der Konkurrentenmitteilung kurz ist und der Erfolg an Details der Auswahlakte hängt, kann eine frühe rechtliche Einschätzung sinnvoll sein. Ob sich ein Verfahren lohnt, hängt vom Einzelfall ab.
Wie lange habe ich für die Beschwerde gegen den Eilbeschluss?
Lehnt das Verwaltungsgericht Deinen Eilantrag ab, kannst Du innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen (§ 147 Abs. 1 VwGO). Begründen musst Du sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Oberverwaltungsgericht (§ 146 Abs. 4 VwGO). Dort besteht Anwaltszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO). Der Dienstherr darf auch während dieser Beschwerdefrist nicht ernennen, sonst riskiert er die spätere Aufhebung der Ernennung.
Quellen
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