Begriffe mit U
- Überholverbot
Ein Überholverbot untersagt das Überholen auf einem bestimmten Abschnitt, angeordnet durch Zeichen 276 oder 277 oder kraft Gesetzes, etwa bei unklarer Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 StVO. Wer es missachtet, zahlt laut Bußgeldkatalog mindestens 70 Euro und erhält einen Punkt. Mit Gefährdung drohen 250 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.
- Überladung
Überladung liegt vor, wenn ein Fahrzeug im Betrieb die zulässige Achslast oder das zulässige Gesamtgewicht überschreitet, das § 34 Abs. 3 StVZO vorschreibt. Geahndet werden Fahrer und Halter nach Nr. 198 und 199 des Bußgeldkatalogs mit Tabelle 3. Bei Kraftfahrzeugen bis 7,5 Tonnen ohne schweren Anhänger gibt es ab mehr als 20 Prozent Überladung einen Punkt.
- Überliegefrist
Die Überliegefrist ist das zusätzliche Jahr, in dem eine Eintragung im Fahreignungsregister nach Ablauf ihrer Tilgungsfrist noch gespeichert bleibt, bevor sie gelöscht wird. Geregelt ist sie in § 29 Abs. 6 StVG. In dieser Zeit darf die Eintragung nur noch für bestimmte Zwecke genutzt werden, vor allem für Maßnahmen wegen früher begangener Verstöße.
- Übernahme nach der Ausbildung
Übernahme nach der Ausbildung bedeutet, dass Du nach dem Ende Deiner Berufsausbildung als Arbeitnehmer im Betrieb bleibst. Einen allgemeinen Anspruch darauf gibt es nicht. Wirst Du aber ohne ausdrückliche Vereinbarung weiterbeschäftigt, gilt nach § 24 BBiG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet. Für Mitglieder von Betriebsrat oder Jugendvertretung gilt § 78a BetrVG.
- Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit Anhänger
Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit Anhänger wird nach Tabelle 1a des Bußgeldkatalogs strenger geahndet als ohne Anhänger. Außerorts und auf Autobahnen gilt in der Regel Tempo 80 (§ 3 Abs. 3, § 18 Abs. 5 StVO), mit Tempo-100-Zulassung dort 100 km/h. Punkte gibt es ab 16 km/h zu viel, ein Fahrverbot innerorts ab 26 km/h.
- Überstunden
Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegte Arbeitszeit hinausgehen. Eine gesetzliche Definition fehlt, die Obergrenzen setzt § 3 ArbZG mit acht, ausnahmsweise zehn Stunden pro Werktag. Bezahlt werden sie nach § 612 BGB in der Regel, wenn der Arbeitgeber sie angeordnet oder veranlasst hat.
- Überstunden bei Kündigung
Überstunden bei Kündigung meint die Frage, was mit geleisteter Mehrarbeit und einem Zeitguthaben passiert, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Ein nicht abgebautes Guthaben ist nach BAG 5 AZR 578/18 in Geld abzugelten. Der Anspruch verjährt nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren, oft greifen aber kürzere Ausschlussfristen.
- Überstundenvergütung
Überstundenvergütung ist die Bezahlung von Arbeitszeit, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgeht. Fehlt eine Regelung, gilt nach § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Mehrarbeit den Umständen nach nur gegen Bezahlung zu erwarten ist. Der Anspruch verjährt in der Regel nach drei Jahren (§ 195 BGB), vertragliche Ausschlussfristen können früher greifen.
- Übertragung von Resturlaub
Übertragung von Resturlaub bedeutet, dass nicht genommener Urlaub ins Folgejahr mitgenommen wird. Nach § 7 Abs. 3 BUrlG ist das nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen zulässig, und der Urlaub muss bis zum 31. März genommen werden. Er verfällt aber nur, wenn der Arbeitgeber Dich vorher rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.
- Überwachung des Lernerfolgs
Die Überwachung des Lernerfolgs ist eines der Merkmale, an denen das Fernunterrichtsschutzgesetz Fernunterricht erkennt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG). Der Bundesgerichtshof legt es weit aus: Es genügt, wenn Teilnehmende nach dem Vertrag Fragen zum Lernstoff stellen dürfen. Fehlt dann die ZFU-Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.
- Ultima-Ratio-Prinzip
Das Ultima-Ratio-Prinzip besagt, dass eine Kündigung nur das letzte Mittel sein darf. Gibt es ein milderes Mittel wie Abmahnung, Versetzung oder geänderte Arbeitsbedingungen, ist die Kündigung unverhältnismäßig. Grundlage sind § 1 Abs. 2 KSchG, § 626 BGB und § 314 Abs. 2 BGB in der Auslegung des Bundesarbeitsgerichts.
- Umdeutung einer Kündigung
Umdeutung einer Kündigung bedeutet, dass eine unwirksame Kündigung als andere, wirksame Kündigung gilt, meist eine fristlose als ordentliche. Rechtsgrundlage ist § 140 BGB: Entscheidend ist der mutmaßliche Wille des Kündigenden. Angreifen musst Du beide Varianten mit der Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang (§ 4 KSchG).
- Umkleidezeit
Umkleidezeit ist die Zeit, die Du im Betrieb brauchst, um vorgeschriebene Dienst- oder Schutzkleidung an- und abzulegen. Nach dem Bundesarbeitsgericht ist die Umkleidezeit vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber die Kleidung vorschreibt und sie im Betrieb gewechselt werden muss (Urteil vom 26.10.2016, 5 AZR 168/16). Das gilt auch für die dadurch veranlassten Wege im Betrieb.
- Umsetzung
Eine Umsetzung ist die Zuweisung eines anderen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde, bei der Dein Statusamt und Deine Besoldung unverändert bleiben. Ein eigenes Gesetz regelt die Umsetzung nicht; die Befugnis folgt aus der Organisationsgewalt des Dienstherrn und der Folgepflicht nach § 35 BeamtStG oder § 62 BBG. Gerichte prüfen nur, ob der Dienstherr sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
- Umweltzone
Eine Umweltzone ist ein ausgeschildertes Gebiet, in das Pkw, Lkw und Busse nur mit der dort zugelassenen Feinstaubplakette fahren dürfen. Grundlage sind § 40 BImSchG, die 35. BImSchV und das Zeichen 270.1 der StVO. Wer ohne Plakette oder Ausnahme einfährt, zahlt laut Bußgeldkatalog 100 Euro, Punkte gibt es dafür nicht.
- Umzugskostenvergütung
Umzugskostenvergütung ist die Erstattung von Umzugsauslagen, die Beamte bei einem dienstlich veranlassten Wohnungswechsel erhalten. Für Bundesbeamte regelt sie das Bundesumzugskostengesetz (BUKG). Voraussetzung ist eine schriftliche oder elektronische Zusage; den Antrag musst Du innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ende des Umzugs stellen.
- Unbezahlter Urlaub
Unbezahlter Urlaub ist eine vereinbarte Freistellung von der Arbeit, in der Du keinen Lohn erhältst und das Arbeitsverhältnis ruht. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht; Ausnahmen regeln etwa das Pflegezeitgesetz und Tarifverträge. Nach § 7 Abs. 3 SGB IV bleibt die Sozialversicherung nur einen Monat lang bestehen, danach musst Du Deinen Schutz selbst organisieren.
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, auch Fahrerflucht genannt, begehst Du als Unfallbeteiligter, wenn Du den Unfallort verlässt, ohne Feststellungen zu Deiner Person zu ermöglichen oder angemessen zu warten. Nach § 142 StGB ist dies strafbar und kann mit Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
- Unfallfürsorge
Unfallfürsorge sind die Leistungen des Dienstherrn an Beamte und ihre Hinterbliebenen nach einem anerkannten Dienstunfall. Für Bundesbeamte regeln sie die §§ 30 bis 46 BeamtVG, für Landesbeamte die Landesversorgungsgesetze. Damit Ansprüche entstehen, muss der Unfall im Bund innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren gemeldet werden.
- Unfallruhegehalt
Unfallruhegehalt ist die erhöhte Versorgung für Beamte, die wegen eines Dienstunfalls dienstunfähig werden und deshalb in den Ruhestand gehen. Im Bund regelt das § 36 BeamtVG: Der Ruhegehaltssatz erhöht sich um 20 Prozent, das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66,67 und höchstens 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Für Landesbeamte gilt das Versorgungsgesetz ihres Landes.
- Ungeziefer in der Wohnung
Ungeziefer in der Wohnung, wie Schaben oder Mäuse, stellt einen Mietmangel dar, wenn der Befall den Gebrauch Deiner Wohnung spürbar beeinträchtigt. Deine Miete mindert sich dann nach § 536 Abs. 1 BGB automatisch. Wichtig ist, dass Du den Befall nach § 536c BGB sofort meldest, sonst verlierst Du Deine Rechte.
- Unkündbarkeit
Unkündbarkeit bedeutet, dass der Arbeitgeber Dir nicht mehr ordentlich kündigen darf, sondern nur noch aus wichtigem Grund. Am bekanntesten ist § 34 Abs. 2 TVöD: ab 40 Jahren und mehr als 15 Jahren Beschäftigungszeit beim selben Arbeitgeber. Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB bleibt möglich, wenn nötig mit Auslauffrist.
- Unnötiger Lärm und Autoposer
Unnötiger Lärm und Autoposer: Gemeint sind Fahrer, die mit aufheulendem Motor, lautem Auspuff oder ständigem Kreisen durch die Innenstadt auffallen wollen. Verboten ist das nach § 30 Abs. 1 StVO, der unnötigen Lärm und unnützes Hin- und Herfahren innerorts untersagt. Der Bußgeldkatalog sieht dafür 80 oder 100 Euro vor, bei Vorsatz kann sich der Betrag verdoppeln.
- Unseriöse Coaching-Anbieter erkennen
Unseriöse Coaching-Anbieter erkennen kannst Du an Warnsignalen wie Einkommensversprechen, Zeitdruck im Verkaufsgespräch, fehlendem Impressum oder fehlender ZFU-Zulassung bei Online-Lehrgängen. Rechtlich zentral ist § 7 Abs. 1 FernUSG: Ein zulassungspflichtiger Fernunterrichtsvertrag ohne Zulassung ist nichtig. Verbraucher können Fernabsatzverträge zudem innerhalb von 14 Tagen widerrufen (§§ 312g, 355 BGB).
- Unterbrechung der Verjährung
Die Unterbrechung der Verjährung im Bußgeldverfahren bewirkt, dass die Verfolgungsverjährung nach bestimmten Ermittlungshandlungen neu beginnt. Welche Handlungen das sind, zählt § 33 Abs. 1 OWiG abschließend auf, etwa die Anordnung der Anhörung oder der Bußgeldbescheid. Spätestens nach dem Doppelten der Frist, mindestens zwei Jahren, ist die Tat trotzdem verjährt.
- Untermieterlaubnis
Die Untermieterlaubnis ist die Zustimmung des Vermieters, dass Du Deine Mietwohnung ganz oder teilweise einem Dritten überlässt. Ohne Untermieterlaubnis ist eine Untervermietung nach § 540 Abs. 1 BGB unzulässig. Für einen Teil der Wohnung hast Du nach § 553 BGB einen Anspruch auf die Untermieterlaubnis, wenn nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entstanden ist.
- Untermietvertrag
Ein Untermietvertrag ist ein Mietvertrag zwischen dem Hauptmieter und einem Dritten über die ganze Wohnung oder einen Teil davon. Der Hauptmieter braucht dafür die Erlaubnis seines Vermieters (§ 540 BGB). Für ein möbliertes Zimmer in der Wohnung des Hauptmieters gilt eine kurze Kündigungsfrist bis zum 15. zum Monatsende (§ 573c Abs. 3 BGB).
- Unternehmerische Entscheidung
Die unternehmerische Entscheidung ist der Entschluss des Arbeitgebers, seinen Betrieb umzuorganisieren, etwa Aufgaben fremdzuvergeben oder Stellen zu streichen. Sie ist Ausgangspunkt jeder betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG. Gerichte prüfen sie nur auf Willkür, verlangen aber, dass sie bei Zugang der Kündigung feststeht und den Arbeitsplatz wirklich entfallen lässt.
- Untervermietung
Untervermietung bedeutet, dass Du Deine Mietwohnung ganz oder teilweise an eine dritte Person weitergibst. Nach § 540 Abs. 1 BGB brauchst Du dafür die Erlaubnis des Vermieters. Für einen Teil der Wohnung hast Du nach § 553 BGB einen Anspruch darauf, wenn nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entstanden ist; verweigert der Vermieter grundlos, kannst Du außerordentlich kündigen.
- Untervermietung über Airbnb
Untervermietung über Airbnb heißt, dass Du als Mieter Deine Wohnung oder ein Zimmer tage- oder wochenweise an Gäste überlässt. Dafür brauchst Du nach § 540 Abs. 1 BGB die Erlaubnis des Vermieters; eine allgemeine Untermieterlaubnis deckt Touristen ohne besondere Anhaltspunkte nicht. In Hamburg kommen Registrierung und Genehmigungspflicht nach dem Wohnraumschutzgesetz hinzu.
- Unwirksame Kündigung
Eine unwirksame Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis nicht, etwa weil die Schriftform nach § 623 BGB fehlt, der Betriebsrat nicht angehört wurde oder der Kündigungsschutz greift. Die meisten Mängel musst Du mit einer Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung geltend machen (§ 4 KSchG). Versäumst Du die Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam.
- Upsell und Zusatzprogramme
Upsell und Zusatzprogramme sind Zusatzangebote, die Dir während oder nach der Buchung eines Coachings verkauft werden, etwa ein Mastermind, Einzelcalls oder ein teureres Paket. Rechtlich ist ein Upsell in der Regel ein eigener Vertrag, für den unter anderem §§ 312a, 312j und 355 BGB gelten. Als Verbraucher kannst Du ihn meist 14 Tage lang widerrufen.
- Urlaub bei Teilzeit berechnen
Urlaub bei Teilzeit berechnen heißt, die Zahl Deiner Arbeitstage pro Woche zugrunde zu legen, nicht die Stunden. Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen nach § 3 BUrlG geht von sechs Arbeitstagen aus und wird anteilig umgerechnet. Wer an drei Tagen arbeitet, hat mindestens 12 Urlaubstage und damit genauso viele freie Wochen wie Vollzeitkräfte.
- Urlaub in der Probezeit
Urlaub in der Probezeit betrifft die Frage, wie viel Urlaub Dir in den ersten Monaten eines neuen Arbeitsverhältnisses zusteht. Nach § 4 BUrlG entsteht der volle Jahresurlaub erst nach sechs Monaten Wartezeit. Vorher hast Du in bestimmten Fällen Anspruch auf Teilurlaub von einem Zwölftel je vollem Monat (§ 5 BUrlG), etwa wenn Du vorher ausscheidest.
- Urlaub nach Kündigung nehmen
Urlaub nach Kündigung nehmen heißt, den restlichen Jahresurlaub noch in der Kündigungsfrist zu verbrauchen. Der Arbeitgeber legt ihn fest und muss Deine Wünsche nach § 7 Abs. 1 BUrlG berücksichtigen, soweit keine dringenden betrieblichen Belange entgegenstehen. Was bis zum Ende nicht mehr genommen werden kann, ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Geld abzugelten.
- Urlaubsabgeltung
Urlaubsabgeltung ist die Auszahlung von Urlaub, den Du wegen des Endes Deines Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen kannst. Rechtsgrundlage ist § 7 Abs. 4 BUrlG. Der Anspruch entsteht mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses und verjährt in drei Jahren ab Jahresende; vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen können deutlich kürzer sein.
- Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch ist Dein Recht auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Erholung. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG stehen Dir mindestens 24 Werktage im Jahr zu, bei einer Fünftagewoche 20 Arbeitstage. Den vollen Anspruch erwirbst Du nach sechs Monaten, nehmen musst Du ihn grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr.
- Urlaubsantrag abgelehnt
Urlaubsantrag abgelehnt heißt: Dein Arbeitgeber gibt den gewünschten Zeitraum nicht frei. Nach § 7 Abs. 1 BUrlG muss er Deinen Wunsch berücksichtigen und darf ihn nur aus dringenden betrieblichen Belangen oder wegen vorrangiger Wünsche von Kollegen ablehnen. Wer trotz Ablehnung eigenmächtig in den Urlaub fährt, riskiert eine fristlose Kündigung.
- Urlaubsgeld
Urlaubsgeld ist eine freiwillige oder vereinbarte Sonderzahlung des Arbeitgebers zusätzlich zum Lohn, meist vor der Urlaubszeit. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht; er kann sich aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder betrieblicher Übung ergeben. Ansprüche verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren, Ausschlussfristen können kürzer sein.