Begriffe mit S
- Sachgrundlose Befristung
Eine sachgrundlose Befristung ist ein befristeter Arbeitsvertrag, für den der Arbeitgeber keinen sachlichen Grund braucht. Rechtsgrundlage ist § 14 Abs. 2 TzBfG: höchstens zwei Jahre mit bis zu drei Verlängerungen und nur bei der ersten Einstellung beim selben Arbeitgeber. Hältst Du die Befristung für unwirksam, musst Du binnen drei Wochen nach dem vereinbarten Ende klagen.
- Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache
Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache kann der Vermieter verlangen, wenn der Mieter die Wohnung schuldhaft über die normale Abnutzung hinaus beschädigt. Grundlage sind §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB; eine Frist zur Reparatur muss der Vermieter nicht setzen. Der Anspruch verjährt nach § 548 Abs. 1 BGB sechs Monate nach Rückerhalt der Wohnung.
- Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung ist der Anspruch auf Ausgleich eines Schadens, den eine Partei der anderen durch Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis zufügt. Zentrale Anspruchsgrundlage ist § 280 Abs. 1 BGB, dabei wird vermutet, dass der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Schadensersatz wegen Pflichtverletzung verjährt in der Regel in drei Jahren ab Ende des Jahres der Kenntnis.
- Scheinselbstständigkeit
Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn Du formal als selbstständig giltst, aber tatsächlich wie ein Angestellter weisungsgebunden und in einen Betrieb eingegliedert bist (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Die Konsequenzen dieser Scheinselbstständigkeit sind oft hohe Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen, die bei Vorsatz erst nach 30 Jahren verjähren (§ 25 SGB IV).
- Schichtarbeit
Schichtarbeit liegt vor, wenn sich Beschäftigte an derselben Arbeitsaufgabe zeitlich versetzt ablösen, etwa in Früh-, Spät- und Nachtschicht. Das Arbeitszeitgesetz regelt Schichtarbeit vor allem in § 6 ArbZG. Für Nachtarbeitnehmer gilt eine Höchstarbeitszeit von acht Stunden werktäglich, die nur bei Ausgleich innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen auf zehn Stunden steigen darf.
- Schimmel in der Mietwohnung
Schimmel in der Mietwohnung ist ein Mangel der Mietsache, wenn er nicht auf falsches Wohnverhalten zurückgeht. Grundlage sind §§ 535 und 536 BGB. Die Miete ist kraft Gesetzes gemindert, solange der Mangel besteht; den Befall musst Du dem Vermieter aber unverzüglich anzeigen und kannst die Beseitigung verlangen. Streit entsteht meist darüber, ob Bausubstanz oder Lüften die Ursache ist.
- Schlüsselverlust
Schlüsselverlust heißt im Mietrecht, dass ein vom Vermieter überlassener Wohnungs- oder Hausschlüssel abhandenkommt. Der Mieter haftet nach § 280 Abs. 1 BGB, wenn er den Verlust zu vertreten hat. Die Kosten einer neuen Schließanlage muss er nach der Rechtsprechung des BGH erst ersetzen, wenn die Anlage aus Sicherheitsgründen tatsächlich ausgetauscht wird.
- Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen sind malermäßige Arbeiten wie Tapezieren und Streichen von Wänden, Decken, Heizkörpern und Innentüren. Gesetzlich schuldet sie der Vermieter als Teil seiner Erhaltungspflicht aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auf den Mieter übertragen werden sie nur durch eine wirksame Vertragsklausel, und viele Formularklauseln hat der BGH für unwirksam erklärt.
- Schonfristzahlung
Die Schonfristzahlung ist die Nachzahlung aller fälligen Mietrückstände, mit der ein Mieter eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nachträglich unwirksam machen kann. Geregelt ist sie in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Zahlen musst Du spätestens zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage; die ordentliche Kündigung erfasst sie nach aktuellem Recht nicht.
- Schriftform der Kündigung
Die Schriftform der Kündigung verlangt, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Papier steht und eigenhändig unterschrieben ist. Das schreibt § 623 BGB vor, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung per E-Mail, SMS oder WhatsApp ist deshalb nichtig, und die dreiwöchige Klagefrist beginnt erst mit Zugang einer schriftlichen Kündigung.
- Schriftform des Mietvertrags
Die Schriftform des Mietvertrags verlangt, dass ein Mietvertrag mit einer festen Laufzeit von mehr als einem Jahr schriftlich geschlossen wird. Geregelt ist das in § 550 BGB. Fehlt die Form, bleibt der Vertrag wirksam, gilt aber als unbefristet und kann frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung der Wohnung gekündigt werden.
- Schufa-Eintrag nach Inkasso
Ein Schufa-Eintrag nach Inkasso ist die Meldung einer offenen Forderung an eine Auskunftei, meist durch das Inkassobüro. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, Maßstab für den Score § 31 BDSG. Bezahlte Forderungen bleiben nach den Verhaltensregeln der Auskunfteien in der Regel drei Jahre gespeichert, unter Bedingungen nur 18 Monate.
- Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen
Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen heißt, ihn über Schwangerschaft und voraussichtlichen Entbindungstag zu informieren. § 15 Abs. 1 MuSchG sieht das vor, sobald Du davon weißt; erzwingen oder sanktionieren lässt sich die Mitteilung nicht. Nach einer Kündigung hast Du für den Sonderkündigungsschutz zwei Wochen Zeit (§ 17 Abs. 1 MuSchG).
- Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis
Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn Du einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hast; ab 30 ist eine Gleichstellung möglich. Die Rechte im Job stehen in Teil 3 des SGB IX. Dazu gehören fünf Tage Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX und ein Sonderkündigungsschutz, der nach sechs Monaten Beschäftigung greift.
- Selbstauskunft: unzulässige Fragen
Selbstauskunft: unzulässige Fragen sind Fragen in einer Mieterselbstauskunft, an deren Beantwortung der Vermieter kein berechtigtes Interesse hat, etwa nach Religion, Schwangerschaft oder Parteimitgliedschaft. Grenzen setzen die DSGVO (Art. 6 und Art. 9) und das AGG (§ 19). Unzulässige Fragen musst Du nicht beantworten; Ansprüche nach dem AGG sind binnen zwei Monaten geltend zu machen.
- Seminar oder Fernunterricht?
Ob ein Kurs ein Seminar oder Fernunterricht ist, hängt davon ab, ob Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird (§ 1 Abs. 1 FernUSG). Der BGH behandelt Live-Unterricht mit Rückfragen wie Präsenzunterricht. Überwiegt bei Seminar oder Fernunterricht der asynchrone Teil, braucht der Anbieter eine ZFU-Zulassung, sonst ist der Vertrag nichtig.
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes unerwünschte, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde einer beschäftigten Person verletzt, von Bemerkungen bis zu Berührungen. Definiert ist sie in § 3 Abs. 4 AGG. Ansprüche gegen den Arbeitgeber auf Entschädigung oder Schadensersatz musst Du nach § 15 Abs. 4 AGG innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend machen.
- Sittenwidrigkeit von Coachingverträgen
Die Sittenwidrigkeit von Coachingverträgen nach § 138 BGB liegt vor, wenn Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen und der Anbieter eine Schwäche des Kunden ausnutzt. Da die Hürden dafür hoch sind, kann bei Online-Coachings ohne staatliche Zulassung auch das Fernunterrichtsschutzgesetz zur Nichtigkeit des Vertrags führen.
- Smartwatch am Steuer
Smartwatch am Steuer meint die Nutzung einer vernetzten Uhr während der Fahrt, etwa zum Lesen von Nachrichten oder Annehmen von Anrufen. Sie fällt unter das Verbot elektronischer Geräte in § 23 Abs. 1a StVO. Erlaubt sind nur Sprachsteuerung und ein kurzer Blick; sonst drohen nach dem Bußgeldkatalog 100 Euro und 1 Punkt.
- Social Media für Beamte
Social Media für Beamte betrifft die Frage, was Beamte auf Facebook, Instagram, TikTok oder X posten dürfen. Grenzen ziehen das Mäßigungsgebot und die Wohlverhaltenspflicht (§§ 33, 34 BeamtStG, §§ 60, 61 BBG) sowie die Verschwiegenheitspflicht (§ 37 BeamtStG). Verstöße können auch außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen sein und disziplinarisch verfolgt werden.
- Social Media und Arbeitsverhältnis
Social Media und Arbeitsverhältnis beschreibt, welche Grenzen das Arbeitsrecht Posts, Kommentaren und Chats von Beschäftigten setzt. Maßstab sind die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG und die Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB. Beleidigungen oder Geheimnisverrat können eine Abmahnung oder Kündigung rechtfertigen; die fristlose Kündigung muss binnen zwei Wochen erfolgen.
- Soldatenrecht im Überblick
Soldatenrecht im Überblick: Das Soldatenrecht ist das Recht der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Es ist reines Bundesrecht; im Mittelpunkt steht das Soldatengesetz (SG) mit Statusarten, Pflichten und Rechten. Ergänzt wird es durch Wehrdisziplinarordnung, Wehrbeschwerdeordnung, Soldatenversorgungsgesetz und Wehrpflichtgesetz. Eine Beschwerde musst Du innerhalb eines Monats einlegen (§ 6 WBO).
- Sonderkündigungsrecht des Mieters
Das Sonderkündigungsrecht des Mieters erlaubt es, einen Mietvertrag in bestimmten Lagen außerordentlich und oft schneller als üblich zu beenden. Wichtigster Fall ist § 561 BGB nach einer Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete oder wegen Modernisierung. Die Kündigung muss dann bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erhöhung erklärt werden.
- Sonderkündigungsschutz
Sonderkündigungsschutz ist ein besonderer Schutz bestimmter Beschäftigter vor Kündigungen, der neben dem Kündigungsschutzgesetz gilt. Er betrifft etwa Schwangere, Eltern in Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Betriebsratsmitglieder und ist unter anderem in § 17 MuSchG, § 18 BEEG, § 168 SGB IX und § 15 KSchG geregelt. Auch eine verbotene Kündigung musst Du binnen drei Wochen angreifen.
- Sonderurlaub
Sonderurlaub ist eine Freistellung von der Arbeit aus einem besonderen Anlass, die nicht vom Erholungsurlaub abgeht. Bezahlt ist er nur, wenn § 616 BGB, ein Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag das vorsehen; das Gesetz nennt weder feste Anlässe noch Tage. Im TVöD regelt § 29 bezahlte Anlässe wie Geburt oder Todesfall, § 28 den unbezahlten Sonderurlaub.
- Sonderurlaub für Beamte
Sonderurlaub für Beamte ist eine Freistellung vom Dienst aus besonderem Anlass, zusätzlich zum Erholungsurlaub. Für Bundesbeamte regelt ihn die Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) auf Grundlage von § 90 Abs. 1 BBG, für Landes- und Kommunalbeamte das Recht ihres Bundeslandes. Je nach Anlass wird die Besoldung fortgezahlt oder sie entfällt für die Dauer der Freistellung.
- Sonn- und Feiertagsarbeit
Sonn- und Feiertagsarbeit ist Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zwischen 0 und 24 Uhr. § 9 ArbZG verbietet sie im Grundsatz, § 10 ArbZG erlaubt sie in Bereichen wie Pflege, Gastronomie oder Verkehr. Wer sonntags arbeitet, hat nach § 11 Abs. 3 ArbZG Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen.
- Sozialauswahl
Die Sozialauswahl bestimmt bei einer betriebsbedingten Kündigung, welcher von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern gehen muss. Nach § 1 Abs. 3 KSchG zählen Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Berücksichtigt der Arbeitgeber sie nicht ausreichend, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt; das musst Du binnen drei Wochen per Klage geltend machen.
- Sozialplan
Ein Sozialplan ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die wirtschaftliche Nachteile einer Betriebsänderung für die Beschäftigten ausgleicht oder mildert, etwa durch Abfindungen oder Umzugshilfen. Geregelt ist er in §§ 111 bis 112a BetrVG, er wirkt wie eine Betriebsvereinbarung. Erzwingbar ist er nur, wenn ein Betriebsrat besteht und das Unternehmen mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer hat.
- Sozialwohnung und Kostenmiete
Sozialwohnung und Kostenmiete gehören zusammen: Die Kostenmiete ist die gesetzlich begrenzte Miete für Sozialwohnungen, die mit öffentlichen Mitteln bis Ende 2001 gefördert wurden. Der Vermieter darf nach § 8 WoBindG nur verlangen, was die laufenden Aufwendungen deckt. Ein überhöhter Teil ist unwirksam und zu erstatten; der Anspruch verjährt nach vier Jahren, spätestens ein Jahr nach Auszug.
- Sperrfrist für die Neuerteilung
Die Sperrfrist für die Neuerteilung ist der Zeitraum, in dem Dir nach einer strafgerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Geregelt ist die Sperrfrist für die Neuerteilung in § 69a StGB. Das Gericht legt sie auf sechs Monate bis fünf Jahre fest, in Ausnahmefällen für immer. Sie beginnt mit der Rechtskraft des Urteils.
- Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist ein Zeitraum, in dem Dein Anspruch ruht, weil Du Dich ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhalten hast (§ 159 SGB III). Bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag dauert sie meist zwölf Wochen. Zusätzlich verkürzt sich Deine gesamte Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel.
- Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag
Die Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag ist der Zeitraum, in dem das Arbeitslosengeld ruht, weil Du Dein Arbeitsverhältnis einvernehmlich mitbeendet hast. Grundlage ist § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III. Ohne wichtigen Grund dauert sie in der Regel zwölf Wochen und kürzt die Anspruchsdauer zusätzlich um mindestens ein Viertel.
- Staffelmiete
Eine Staffelmiete ist eine im Mietvertrag festgelegte Miete, die zu bestimmten Zeitpunkten um vorher bezifferte Beträge steigt. Rechtsgrundlage ist § 557a BGB. Jede Stufe muss mindestens ein Jahr gelten, und während der Laufzeit sind andere Mieterhöhungen wie die Anpassung an die Vergleichsmiete oder Modernisierungsumlagen ausgeschlossen.
- Standardisiertes Messverfahren
Ein standardisiertes Messverfahren ist eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Gerät, dessen Bauart die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zugelassen hat und das geeicht und nach Bedienungsanleitung eingesetzt wurde. Für ein standardisiertes Messverfahren gibt es kein Gesetz, die Regeln stammen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Folge: Das Gericht prüft die Messung im Regelfall nur bei konkreten Zweifeln genauer.
- Starre Fristenklausel
Eine starre Fristenklausel ist eine Formularklausel im Mietvertrag, die Schönheitsreparaturen nach festen Zeitabständen vorschreibt, ohne auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung abzustellen. Der BGH hält sie nach § 307 BGB für unwirksam (VIII ZR 361/03). Die Folge: Die gesamte Renovierungspflicht entfällt, auch beim Auszug.
- Statusfeststellungsverfahren
Das Statusfeststellungsverfahren klärt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich, ob ein Auftragsverhältnis eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit ist. Grundlage ist § 7a SGB IV. Wird der Antrag binnen eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, kann die Versicherungspflicht erst mit der Entscheidung beginnen.
- Stillzeit am Arbeitsplatz
Stillzeit am Arbeitsplatz ist die bezahlte Freistellung, die Arbeitgeber stillenden Frauen zum Stillen oder Abpumpen gewähren müssen. Geregelt ist sie in § 7 Abs. 2 MuSchG. Der Anspruch besteht in den ersten zwölf Monaten nach der Entbindung und beträgt mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde.
- Stoppschild überfahren
Wer ein Stoppschild überfährt, missachtet Zeichen 206 „Halt. Vorfahrt gewähren.“ aus Anlage 2 zur StVO, das ein vollständiges Anhalten verlangt. Laut Bußgeldkatalog kostet das 10 Euro, mit Gefährdung anderer 70 Euro und einen Punkt. Nimmst Du dabei die Vorfahrt und gefährdest jemanden, sind es 100 Euro und ein Punkt.
- Strafbefehl im Verkehrsrecht
Ein Strafbefehl im Verkehrsrecht ist eine schriftliche Verurteilung ohne Hauptverhandlung, etwa wegen Trunkenheitsfahrt oder Unfallflucht. Grundlage sind die §§ 407 bis 412 StPO: Das Amtsgericht erlässt ihn auf Antrag der Staatsanwaltschaft. Gegen den Strafbefehl kannst Du innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen, sonst wirkt er wie ein rechtskräftiges Urteil.
- Straftat oder Ordnungswidrigkeit
Straftat oder Ordnungswidrigkeit: Beides unterscheidet sich nach der Rechtsfolge, die das Gesetz androht, nämlich Strafe oder Geldbuße. Eine Ordnungswidrigkeit ist nach § 1 Abs. 1 OWiG eine Handlung, die mit Geldbuße geahndet werden kann. Erfüllt eine Tat beides, wird nach § 21 Abs. 1 OWiG nur das Strafgesetz angewendet.
- Strafverfahren gegen Beamte
Ein Strafverfahren gegen Beamte ist ein gewöhnliches Strafverfahren, das zusätzlich dienstrechtliche Folgen auslösen kann. Nach § 24 BeamtStG und § 41 BBG endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes bei einer Verurteilung wegen einer Vorsatztat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Gericht und Staatsanwaltschaft informieren den Dienstherrn spätestens mit der Anklage (§ 49 BeamtStG).
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Das Straßenverkehrsgesetz ist das Bundesgesetz, das die Grundregeln für Kraftfahrzeuge und ihre Fahrer festlegt. Es regelt unter anderem Fahrerlaubnis (§ 2 StVG), Punktesystem (§ 4 StVG), Halterhaftung (§ 7 StVG) sowie Bußgeld und Fahrverbot (§§ 24 bis 25 StVG). Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG verjähren in sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG).
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Rechtsverordnung des Bundes, die das Verhalten aller Verkehrsteilnehmer auf öffentlichen Straßen regelt, von Tempolimits über Vorfahrt bis zu Verkehrszeichen. Sie beruht auf § 6 StVG, gilt in der Fassung vom 06.03.2013 und wurde zuletzt am 30.01.2026 geändert. Verstöße sind nach § 49 StVO und § 24 StVG Ordnungswidrigkeiten.
- Streik
Ein Streik ist die gemeinsame Arbeitsniederlegung von Beschäftigten, mit der eine Gewerkschaft einen Tarifvertrag durchsetzen will. Geschützt ist er durch Art. 9 Abs. 3 GG, die Einzelheiten hat das Bundesarbeitsgericht entwickelt. Während der Teilnahme ruht Deine Arbeitspflicht, der Lohn entfällt, und eine Kündigung wegen eines rechtmäßigen Streiks ist unzulässig.
- Streikverbot für Beamte
Das Streikverbot für Beamte untersagt Beamtinnen und Beamten, sich an Arbeitskämpfen zu beteiligen. Das Bundesverfassungsgericht hat es mit Urteil vom 12.06.2018 (2 BvR 1738/12 u. a.) als hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG bestätigt. Wer dennoch streikt, bleibt unerlaubt dem Dienst fern und muss mit einem Disziplinarverfahren rechnen.
- Streitwert der Kündigungsschutzklage
Der Streitwert der Kündigungsschutzklage ist der Geldbetrag, nach dem sich Gerichts- und Anwaltsgebühren richten. § 42 Abs. 2 GKG begrenzt den Streitwert der Kündigungsschutzklage auf höchstens das Arbeitsentgelt eines Vierteljahres; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei 3.200 Euro brutto im Monat liegt er für eine einzelne Kündigung deshalb in der Regel bei 9.600 Euro.
- Synchroner und asynchroner Unterricht
Synchroner und asynchroner Unterricht unterscheiden sich im Zeitpunkt: Live-Call in Echtzeit oder Lernvideo zeitversetzt. Das entscheidet nach dem BGH über die räumliche Trennung in § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG. Überwiegen asynchrone Anteile, liegt Fernunterricht nahe, der ohne Zulassung zur Nichtigkeit nach § 7 Abs. 1 FernUSG führt.