Begriffe mit B

  • Balkonkraftwerk in der Mietwohnung

    Ein Balkonkraftwerk ist ein Steckersolargerät, das Solarstrom über eine Steckverbindung in den Stromkreis Deiner Wohnung einspeist. Als Mieter kannst Du nach § 554 Abs. 1 BGB verlangen, dass der Vermieter die nötige bauliche Veränderung erlaubt. Ablehnen darf er nur, wenn sie ihm auch unter Würdigung Deiner Interessen nicht zuzumuten ist.

  • Baulärm und Mietminderung

    Baulärm kann die Miete nach § 536 BGB mindern, wenn er die Wohnung spürbar beeinträchtigt und als Mangel gilt. Bei einer Baustelle auf dem Nachbargrundstück verneint der BGH einen Mangel in der Regel, wenn auch der Vermieter den Lärm ohne Abwehr- oder Entschädigungsanspruch hinnehmen muss. Bauarbeiten im eigenen Haus berechtigen dagegen grundsätzlich zur Minderung.

  • Bauliche Veränderungen durch den Mieter

    Bauliche Veränderungen durch den Mieter sind Eingriffe in die Substanz der Mietwohnung, etwa ein Wanddurchbruch, neue Fliesen oder eine Ladestation. Sie brauchen in der Regel die Erlaubnis des Vermieters. Für Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte gibt § 554 BGB einen Anspruch auf diese Erlaubnis. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen verjähren sechs Monate nach Rückgabe der Wohnung (§ 548 BGB).

  • Beamte in Hamburg

    Beamte in Hamburg sind Beamtinnen und Beamte der Freien und Hansestadt Hamburg, etwa in Verwaltung, Schulen, Polizei und Justiz. Für sie gelten das Beamtenstatusgesetz und das Hamburgische Beamtengesetz, für Besoldung und Versorgung eigene Hamburger Gesetze. Die Regelaltersgrenze liegt nach § 35 HmbBG bei 67 Jahren, mit Übergangsregeln für ältere Jahrgänge.

  • Beamte und Krankenversicherung

    Beamte und Krankenversicherung: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind Beamte gesetzlich versicherungsfrei, weil sie Beihilfe oder Heilfürsorge erhalten. Die Beihilfe trägt einen festen Anteil der Krankheitskosten, im Bund nach § 46 BBhV für Aktive 50 Prozent, den Rest deckt meist eine private Versicherung. Wer gesetzlich bleibt, zahlt den Beitrag allein, außer sein Land gewährt pauschale Beihilfe.

  • Beamtenrecht und Schwerbehinderung

    Beamtenrecht und Schwerbehinderung betrifft Beamte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, für die neben dem Beamtenrecht viele Schutzregeln des SGB IX gelten. Bei der Einstellung darf im Bund nach § 5 Abs. 1 BLV nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden. Bundesbeamte können mit 62 Jahren auf Antrag in den Ruhestand gehen (§ 52 Abs. 1 BBG).

  • Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)

    Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt die Grundlagen der Beamtenverhältnisse in Ländern und Kommunen: Ernennung, Pflichten, Rechte und Beendigung. Es gilt nach § 1 BeamtStG für Landes- und Kommunalbeamte, nicht für Bundesbeamte, und ist nach § 63 Abs. 3 BeamtStG seit dem 1. April 2009 in Kraft. Laufbahnen, Besoldung und Versorgung regelt jedes Land in eigenen Gesetzen.

  • Beamtenversorgung

    Die Beamtenversorgung ist Deine Alterssicherung als Beamtin oder Beamter, vor allem das Ruhegehalt (Pension). Für Bundesbeamte regelt sie das Beamtenversorgungsgesetz, für Landes- und Kommunalbeamte das jeweilige Landesrecht. Im Bund steigt Dein Ruhegehalt um 1,79375 Prozent je Dienstjahr und erreicht höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.

  • Beamter auf Lebenszeit

    Ein Beamter auf Lebenszeit hat ein dauerhaftes Dienstverhältnis, das bis zum Ruhestand reicht. Dieses besondere Verhältnis zu Bund, Land oder Gemeinde regeln § 4 Abs. 1 BeamtStG und § 6 BBG. Um Beamter auf Lebenszeit zu werden, musst Du eine Probezeit von mindestens sechs Monaten (Bund: drei Jahre) erfolgreich bestehen.

  • Beamter auf Probe

    Ein Beamter auf Probe steht in einem Beamtenverhältnis, das vor allem der Bewährung vor der Ernennung auf Lebenszeit dient. Für Landes- und Kommunalbeamte gelten § 4 Abs. 3 und § 10 BeamtStG, für Bundesbeamte das BBG. Die Probezeit dauert im Land mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre, im Bund mindestens drei Jahre.

  • Beamter auf Widerruf

    Als Beamter auf Widerruf befindest Du Dich in einem vorläufigen Beamtenverhältnis, meist während des Vorbereitungsdienstes als Anwärter. Rechtsgrundlagen sind § 4 Abs. 4 BeamtStG und § 6 Abs. 4 BBG. Dein Dienstherr kann Dich jederzeit entlassen, soll Dir aber die Chance geben, Deinen Vorbereitungsdienst und die Prüfung abzuschließen.

  • Beamter auf Zeit

    Ein Beamter auf Zeit wird nur für eine festgelegte Amtszeit ernannt, etwa als kommunaler Wahlbeamter oder im Bund bei der ersten Berufung zum Professor. Für Landes- und Kommunalbeamte gelten § 4 Abs. 2 und § 6 BeamtStG, für Bundesbeamte § 6 Abs. 2 BBG. Mit Ablauf der Amtszeit endet das Verhältnis, je nach Gesetz durch Ruhestand oder Entlassung.

  • Beförderung

    Eine Beförderung ist die Ernennung einer Beamtin oder eines Beamten, durch die ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt verliehen wird. Für Landes- und Kommunalbeamte gelten § 8 Abs. 1 Nr. 3 und § 9 BeamtStG, im Bund die §§ 10 und 22 BBG. Einen Anspruch auf Beförderung gibt es nicht, wohl aber auf eine fehlerfreie Auswahl.

  • Befristeter Arbeitsvertrag

    Ein befristeter Arbeitsvertrag ist ein Arbeitsverhältnis, das automatisch zu einem Datum oder Zweck endet, ohne dass Du kündigen musst. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt die Details, insbesondere in § 14. Wichtig: Die Befristung muss schriftlich erfolgen. Hältst Du Deinen befristeten Arbeitsvertrag für unwirksam, musst Du binnen drei Wochen klagen.

  • Begleitetes Fahren ab 17

    Begleitetes Fahren ab 17 erlaubt Jugendlichen, schon mit 17 Jahren Auto zu fahren, wenn eine eingetragene Begleitperson im Fahrzeug sitzt. Geregelt ist es in § 48a FeV und § 6e StVG. Wer ohne Begleitung fährt, zahlt nach dem Bußgeldkatalog 70 Euro, bekommt einen Punkt, und die Fahrerlaubnis wird widerrufen.

  • Begrenzte Dienstfähigkeit

    Begrenzte Dienstfähigkeit bedeutet, dass ein dienstunfähiger Beamter nicht in den Ruhestand geht, sondern in seinem Amt mit verkürzter Arbeitszeit weiterarbeitet. Voraussetzung ist nach § 27 BeamtStG, im Bund nach § 45 BBG, dass er noch mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit leisten kann. Die Bezüge sinken anteilig, im Bund gibt es einen Zuschlag.

  • Beharrlicher Pflichtverstoß

    Ein beharrlicher Pflichtverstoß liegt vor, wenn Du als Kraftfahrer Verkehrsregeln wiederholt verletzt, obwohl Du schon geahndet worden bist. § 25 Abs. 1 StVG erlaubt dann ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten. Den Regelfall nennt § 4 Abs. 2 BKatV: zweimal mindestens 26 km/h zu schnell innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der ersten Entscheidung.

  • Beihilfe

    Die Beihilfe ist die finanzielle Unterstützung Deines Dienstherrn bei Krankheits-, Pflege- und Geburtskosten für Dich und Deine Familie. Für Bundesbeamte regeln § 80 BBG und die Bundesbeihilfeverordnung die Beihilfe, für Landesbeamte das Landesrecht. Der Bund erstattet nach § 46 BBhV 50 bis 80 Prozent, den Rest deckt eine private Krankenversicherung.

  • Beihilfe für Familienangehörige

    Beihilfe für Familienangehörige ist die Beteiligung des Dienstherrn an Krankheitskosten von Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern eines Beamten. Im Bund sind diese Angehörigen nach § 4 BBhV berücksichtigungsfähig, Ehegatten nur bei Einkünften bis 20.000 Euro im zweiten Jahr vor dem Antrag (§ 6 Abs. 2 BBhV, dynamisiert). Der Bemessungssatz beträgt 70 Prozent für Ehegatten und 80 Prozent für Kinder.

  • Beihilfebemessungssatz

    Der Beihilfebemessungssatz ist der Prozentsatz der beihilfefähigen Krankheitskosten, den der Dienstherr einem Beamten erstattet. Im Bund regelt ihn § 46 BBhV, in Hamburg § 80 Abs. 9 HmbBG. Aktive Beamte erhalten in der Regel 50 Prozent, Versorgungsempfänger 70 Prozent; den Rest sichern sie über eine private Krankenversicherung ab.

  • Belegeinsicht

    Belegeinsicht ist das Recht des Mieters, die Rechnungen, Verträge und Zahlungsnachweise zu prüfen, auf denen die Betriebskostenabrechnung beruht. Rechtsgrundlage ist § 556 Abs. 4 BGB, ergänzt durch die Rechenschaftspflicht aus § 259 BGB. Solange der Vermieter eine berechtigt verlangte Einsicht verweigert, musst Du eine Nachzahlung nach der Rechtsprechung des BGH vorerst nicht leisten.

  • Berechtigtes Interesse des Vermieters

    Das berechtigte Interesse des Vermieters ist die Voraussetzung, ohne die er ein Wohnraummietverhältnis nicht ordentlich kündigen kann. § 573 Abs. 1 BGB verlangt es, Abs. 2 nennt Pflichtverletzung, Eigenbedarf und wirtschaftliche Verwertung als Beispiele. Die Gründe müssen im Kündigungsschreiben stehen; eine Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

  • Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist der gesetzliche Weg, Leistungen aus einem nichtigen oder unwirksamen Vertrag zurückzuholen. Grundlage ist § 812 Abs. 1 BGB, den Umfang regelt § 818 BGB. Der Rückzahlungsanspruch verjährt nach §§ 195, 199 BGB in der Regel drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem Du von den Umständen erfährst.

  • Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

    Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft unterscheiden sich im Aufenthaltsort: Beim Bereitschaftsdienst bleibst Du an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort, um bei Bedarf sofort zu arbeiten. Bei der Rufbereitschaft wählst Du den Ort selbst und musst nur erreichbar sein. Nach § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 ArbZG zählt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit, Rufbereitschaft grundsätzlich nur für die Zeit eines Einsatzes.

  • Berliner Räumung

    Die Berliner Räumung ist eine Zwangsräumung, bei der der Gerichtsvollzieher den Mieter nur aus dem Besitz setzt und den Vermieter in die Wohnung einweist, ohne die Möbel abzutransportieren. Grundlage ist heute der beschränkte Vollstreckungsauftrag nach § 885a ZPO. Fordert der Mieter seine Sachen nicht binnen eines Monats ab, darf der Vermieter sie verwerten.

  • Beschäftigtendatenschutz

    Beschäftigtendatenschutz regelt, welche personenbezogenen Daten Arbeitgeber über Bewerber, Beschäftigte und ehemalige Mitarbeiter verarbeiten dürfen. Maßgeblich sind die Datenschutz-Grundverordnung und § 26 BDSG, dessen Absatz 1 nach dem Bundesarbeitsgericht allerdings die Vorgaben des Art. 88 DSGVO nicht erfüllt. Verstöße können einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO auslösen.

  • Beschäftigungsverbot

    Ein Beschäftigungsverbot untersagt dem Arbeitgeber, eine schwangere oder stillende Frau ganz oder teilweise zu beschäftigen. Es ergibt sich aus dem Mutterschutzgesetz, etwa aus einem ärztlichen Zeugnis nach § 16 MuSchG oder aus einer Gefährdung am Arbeitsplatz nach § 13 MuSchG. Außerhalb der Schutzfristen zahlt der Arbeitgeber Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG weiter.

  • Beschlussverfahren nach § 72 OWiG

    Im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG entscheidet das Amtsgericht nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ohne Hauptverhandlung, allein nach Aktenlage. Voraussetzung ist, dass weder Du noch die Staatsanwaltschaft nach dem gerichtlichen Hinweis binnen zwei Wochen widersprechen. Das Gericht darf dabei nicht zu Deinem Nachteil vom Bußgeldbescheid abweichen.

  • Beschränkung des Einspruchs

    Die Beschränkung des Einspruchs bedeutet, dass Du einen Bußgeldbescheid nur in einzelnen Punkten angreifst, meist nur bei Höhe der Geldbuße oder Fahrverbot. Grundlage ist § 67 Abs. 2 OWiG. Der Vorwurf selbst steht dann fest, das Amtsgericht entscheidet nur noch über die angegriffenen Rechtsfolgen. Nach einer Hauptverhandlung kann es trotz der Beschränkung des Einspruchs zu Deinem Nachteil abweichen.

  • Besichtigungsrecht des Vermieters

    Das Besichtigungsrecht des Vermieters ist sein Anspruch, die vermietete Wohnung nach vorheriger Ankündigung zu betreten. Ausdrücklich geregelt ist es nicht: Der BGH leitet es aus § 242 BGB ab und verlangt einen konkreten sachlichen Grund (Urteil vom 04.06.2014, VIII ZR 289/13). Kontrollbesuche ohne Anlass musst Du nicht dulden.

  • Besoldung

    Die Besoldung ist die gesetzlich geregelte Bezahlung für Beamte, Richter und Soldaten, die sich aus dem Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG ableitet. Geregelt wird die Besoldung für den Bund im Bundesbesoldungsgesetz und für Länder in Landesgesetzen. Sie wird monatlich im Voraus gezahlt und ist nicht frei verhandelbar.

  • Besoldungsgruppen

    Besoldungsgruppen ordnen die Ämter von Beamten nach ihrer Wertigkeit und bestimmen damit das Grundgehalt. Im Bund regelt das § 20 BBesG mit den Besoldungsordnungen A und B in Anlage I, Landes- und Kommunalbeamte richten sich nach dem Besoldungsrecht ihres Landes. Innerhalb der Ordnung A steigt das Gehalt zusätzlich in Erfahrungsstufen.

  • Besoldungstabelle

    Die Besoldungstabelle listet Dein monatliches Grundgehalt als Beamter, geordnet nach Besoldungsgruppe und Erfahrungsstufe. Für Bundesbeamte findest Du sie in Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes (§ 20 BBesG). Landesbeamte, etwa in Hamburg, haben eigene Gesetze. Wichtig: Die Beträge in der Besoldungstabelle sind Bruttowerte und ändern sich mit jeder Besoldungsanpassung.

  • Bestenauslese

    Bestenauslese ist der Grundsatz, dass öffentliche Ämter nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben werden. Er folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG und gilt für Einstellung und Beförderung. Unterlegene Bewerber erfahren die Auswahl vorab und können sie gerichtlich prüfen lassen, bevor die Ernennung das Amt in der Regel endgültig vergibt.

  • Betriebliche Altersversorgung

    Betriebliche Altersversorgung ist jede Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die Dir der Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zusagt. Grundlage ist das Betriebsrentengesetz, vor allem § 1 BetrAVG. Aus Deinem Gehalt kannst Du bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze umwandeln lassen; 2026 sind das 4.056 Euro im Jahr.

  • Betriebliche Übung

    Eine betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber eine Leistung regelmäßig und vorbehaltlos wiederholt, sodass Beschäftigte auf eine dauerhafte Zusage schließen dürfen. Das Bundesarbeitsgericht wertet dieses Verhalten als Vertragsangebot, das stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB). Bei jährlichen Gratifikationen wie Weihnachtsgeld genügt in der Regel eine dreimalige vorbehaltlose Zahlung an die Belegschaft.

  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

    Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein Klärungsverfahren, das der Arbeitgeber anbieten muss, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Rechtsgrundlage ist § 167 Abs. 2 SGB IX. Die Teilnahme ist freiwillig; ein unterlassenes BEM erschwert dem Arbeitgeber aber eine krankheitsbedingte Kündigung erheblich.

  • Betriebsbedingte Kündigung

    Eine betriebsbedingte Kündigung erhältst Du, wenn Dein Arbeitsplatz durch eine unternehmerische Entscheidung wegfällt. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, ist diese betriebsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 und 3 KSchG nur bei dringenden betrieblichen Erfordernissen und korrekter Sozialauswahl wirksam. Dagegen klagen kannst Du nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang.

  • Betriebskosten

    Betriebskosten sind die laufenden Kosten, die dem Eigentümer durch das Grundstück und den Gebrauch des Gebäudes entstehen, etwa Grundsteuer, Wasser, Müllabfuhr oder Hausreinigung. Als Mieter trägst Du sie nur, wenn der Mietvertrag es vorsieht (§ 556 Abs. 1 BGB). Über Vorauszahlungen muss der Vermieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen.

  • Betriebskostenabrechnung bei Gewerbemiete

    Die Betriebskostenabrechnung bei Gewerbemiete rechnet die Vorauszahlungen eines gewerblichen Mieters gegen die tatsächlichen Nebenkosten ab. Die Schutzregeln des § 556 BGB gelten hier nicht, maßgeblich ist der Vertrag. Abzurechnen ist nach dem BGH in der Regel binnen eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums, eine Ausschlussfrist für Nachforderungen besteht aber nicht.

  • Betriebsrat

    Der Betriebsrat ist die gewählte Vertretung der Arbeitnehmer in einem Betrieb. Nach § 1 BetrVG kann er in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt werden, von denen drei wählbar sind. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Der Betriebsrat hat Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, etwa bei Arbeitszeit und Kündigungen.

  • Betriebsratswahl

    Die Betriebsratswahl ist die geheime und unmittelbare Wahl der Arbeitnehmervertretung eines Betriebs. Geregelt ist sie in den §§ 7 bis 20 BetrVG und in der Wahlordnung. Regelmäßig wird alle vier Jahre zwischen dem 1. März und dem 31. Mai gewählt, zuletzt 2026; ein Betrieb ohne Betriebsrat kann jederzeit wählen, wenn dort mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer arbeiten.

  • Betriebsrisiko

    Betriebsrisiko heißt: Der Arbeitgeber muss den Lohn weiterzahlen, wenn die Arbeit aus Gründen ausfällt, die in seinem Betrieb liegen, etwa weil Maschinen oder Material versagen. Geregelt ist das in § 615 Satz 3 BGB. Nacharbeiten musst Du die ausgefallene Zeit nicht. Eine allgemeine staatliche Schließung im Corona-Lockdown fiel nach dem BAG nicht darunter.

  • Betriebsübergang

    Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB bedeutet, dass ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen neuen Inhaber übergeht und dieser in Dein Arbeitsverhältnis eintritt. Kündigungen allein wegen des Betriebsübergangs sind unwirksam. Du kannst dem Übergang Deines Arbeitsverhältnisses binnen eines Monats nach Erhalt der Unterrichtung schriftlich widersprechen.

  • Betriebsvereinbarung

    Eine Betriebsvereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten eines Betriebs regelt. Grundlage ist § 77 BetrVG. Die Betriebsvereinbarung gilt unmittelbar und zwingend für die erfassten Arbeitsverhältnisse und kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

  • Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

    Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Belegschaft in privaten Betrieben, vor allem Wahl, Rechte und Schutz des Betriebsrats. Nach § 1 Abs. 1 BetrVG kann ab in der Regel fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Betriebsrat gewählt werden. Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre vom 1. März bis 31. Mai statt.

  • Betroffener

    Betroffener ist im Bußgeldverfahren die Person, gegen die sich der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit richtet, vergleichbar dem Beschuldigten im Strafverfahren. Seine Rechte ergeben sich aus dem OWiG und über § 46 Abs. 1 OWiG aus der Strafprozessordnung. Gegen einen Bußgeldbescheid kann er als Betroffener innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 Abs. 1 OWiG).

  • Beweisfoto

    Das Beweisfoto ist die Aufnahme, die eine Messanlage bei einem Verkehrsverstoß vom Fahrzeug und in der Regel vom Gesicht der Person am Steuer anfertigt. Im Bußgeldverfahren dient es über § 46 Abs. 1 OWiG als Beweismittel für Tat und Fahreridentität. Einsehen kannst Du es über die Akteneinsicht nach § 49 OWiG.

  • Beweislast beim Handyverstoß

    Beweislast beim Handyverstoß bedeutet: Nicht Du musst Deine Unschuld belegen, sondern Behörde und Gericht müssen nachweisen, dass Du als Fahrer ein elektronisches Gerät verbotswidrig benutzt hast. Maßstab sind § 23 Abs. 1a StVO und die freie Beweiswürdigung nach § 261 StPO, die über § 46 OWiG gilt. Bleiben vernünftige Zweifel, darf keine Geldbuße festgesetzt werden.

  • Beweislast im Coaching-Streit

    Die Beweislast im Coaching-Streit legt fest, wer eine streitige Tatsache vor Gericht beweisen muss. In der Regel trägt jede Seite die Last für die Tatsachen, aus denen sie Rechte ableitet: der Anbieter für den Vertragsschluss, der Kunde etwa für seinen Widerruf. Abweichungen regeln Gesetze wie § 361 Abs. 3 BGB und die Rechtsprechung des BGH.

  • Beweiswert der AU nach Kündigung

    Der Beweiswert der AU nach Kündigung beschreibt, wie stark eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Deine Krankheit belegt, wenn sie zeitlich mit einer Kündigung zusammenfällt. Grundlage sind §§ 3 und 5 EntgFG. Nach dem Bundesarbeitsgericht kann eine Krankschreibung, die passgenau die Kündigungsfrist abdeckt, erschüttert sein. Dann musst Du die Arbeitsunfähigkeit selbst konkret beweisen.

  • Bewerbung nach Kündigung

    Bewerbung nach Kündigung meint die Stellensuche, während das alte Arbeitsverhältnis noch läuft oder gerade endet. Nach § 629 BGB muss der Arbeitgeber Dir nach einer Kündigung auf Verlangen angemessene Zeit für die Suche geben. Zugleich musst Du Dich spätestens drei Monate vor dem Ende bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden (§ 38 Abs. 1 SGB III).

  • Bewerbungsverfahrensanspruch

    Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist das Recht jedes Bewerbers um ein öffentliches Amt auf eine fehlerfreie Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Er folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG, für Landesbeamte konkretisiert in § 9 BeamtStG, im Bund in § 9 BBG. Unterlegene Bewerber sind vor der Ernennung zu informieren; danach muss der Dienstherr in der Regel zwei Wochen warten.

  • BGH-Urteil zum Online-Coaching

    Mit dem BGH-Urteil zum Online-Coaching ist meist die Entscheidung vom 12.06.2025, Az. III ZR 109/24, gemeint. Der Bundesgerichtshof wandte darin das Fernunterrichtsschutzgesetz auf ein Online-Mentoring an, auch gegenüber Unternehmern. Ohne Zulassung der ZFU ist ein solcher Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, gezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden.

  • Bildungsurlaub

    Bildungsurlaub ist die bezahlte Freistellung von der Arbeit für eine anerkannte Weiterbildung. Ein Bundesgesetz gibt es dafür nicht, die Ansprüche ergeben sich aus Landesgesetzen, in Hamburg aus dem Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetz. Danach stehen Beschäftigten zehn Arbeitstage innerhalb von zwei Kalenderjahren zu, erstmals nach sechs Monaten im Arbeitsverhältnis.

  • Blitzer

    Ein Blitzer ist ein amtlich zugelassenes und geeichtes Messgerät, mit dem Polizei oder Bußgeldstellen Geschwindigkeitsverstöße erfassen und das Fahrzeug samt Fahrer fotografieren. Die Höchstgeschwindigkeit regelt § 3 StVO, die Höhe von Bußgeld, Punkten und Fahrverbot der Bußgeldkatalog (BKatV). Der Verstoß verjährt nach § 26 Abs. 3 StVG in der Regel nach sechs Monaten.

  • Blitzer am Stauende

    Ein Blitzer am Stauende ist eine Geschwindigkeitsmessung vor einer Stau- oder Gefahrenstelle, meist auf Autobahnen mit vorübergehendem Tempolimit. Grundlage für die Ahndung sind § 3 StVO, die Verkehrszeichen und die Tempotabelle im Anhang der BKatV. Wer außerorts 41 km/h oder mehr zu schnell ist, muss in der Regel mit einem Monat Fahrverbot rechnen.

  • Blitzer verjährt nach drei Monaten?

    Blitzer verjährt nach drei Monaten? Diese verbreitete Annahme stimmt seit dem 01.07.2026 nicht mehr. Nach § 26 Abs. 3 StVG verjährt die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG jetzt in sechs Monaten. Anhörung, Bußgeldbescheid und weitere Ermittlungsschritte unterbrechen die Frist nach § 33 OWiG, danach beginnt sie neu.

  • Blutprobe

    Eine Blutprobe ist die ärztliche Entnahme von Blut, mit der Polizei und Gerichte Alkohol oder Drogen im Körper eines Fahrers nachweisen. Rechtsgrundlage ist § 81a StPO, im Bußgeldverfahren in Verbindung mit § 46 Abs. 4 OWiG. Bei Verdacht auf Trunkenheitsfahrt oder einen Verstoß nach § 24a StVG braucht die Polizei dafür keinen Richter.

  • Bonus und Zielvereinbarung

    Bonus und Zielvereinbarung bezeichnen eine variable Vergütung, die vom Erreichen vereinbarter oder vorgegebener Ziele abhängt. Grundlage sind Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung; legt der Arbeitgeber Ziele allein fest, gilt billiges Ermessen nach § 315 BGB. Gibt er schuldhaft keine oder zu späte Ziele vor, schuldet er nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Schadensersatz.

  • Brückenteilzeit

    Brückenteilzeit ist eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit mit gesetzlich gesicherter Rückkehr zur alten Stundenzahl. Grundlage ist § 9a TzBfG, der seit dem 01.01.2019 gilt. Anspruch haben Arbeitnehmer nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung bei Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern; die Dauer liegt zwischen einem und fünf Jahren, beantragt wird spätestens drei Monate vorher in Textform.

  • Bundesarbeitsgericht (BAG)

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist das oberste Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit und hat seinen Sitz in Erfurt (§ 40 ArbGG). Es entscheidet vor allem über Revisionen gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte und sichert eine einheitliche Rechtsprechung. Die Revision ist binnen eines Monats einzulegen und binnen zwei Monaten zu begründen (§ 74 ArbGG); Anwaltszwang besteht.

  • Bundesbeamtengesetz (BBG)

    Das Bundesbeamtengesetz (BBG) regelt Rechte und Pflichten der Beamtinnen und Beamten des Bundes, von der Ernennung über die Probezeit bis zum Ruhestand. Nach § 1 BBG gilt es nur für Bundesbeamte. Für Landes- und Kommunalbeamte gelten das Beamtenstatusgesetz und das jeweilige Landesbeamtengesetz, in Hamburg das Hamburgische Beamtengesetz.

  • Business-Coaching

    Business-Coaching ist die entgeltliche Begleitung von Selbstständigen, Gründern und Führungskräften bei beruflichen und unternehmerischen Zielen. Wird es überwiegend online vermittelt und der Lernerfolg überwacht, kann es Fernunterricht nach § 1 FernUSG sein. Fehlt dann die ZFU-Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig, auch für Unternehmer.

  • Bußgeld aus den Niederlanden

    Ein Bußgeld aus den Niederlanden ist eine Verwaltungssanktion für leichtere Verkehrsverstöße, die das Zentrale Justizinkassobüro CJIB verschickt und einzieht. Grundlage ist das niederländische Verkehrsordnungsgesetz WAHV, nach dem der Fahrzeughalter haftet. Ab 70 Euro kann das Bundesamt für Justiz den Betrag nach § 87b IRG in Deutschland vollstrecken, Punkte in Flensburg gibt es dafür nicht.

  • Bußgeld aus der Schweiz

    Ein Bußgeld aus der Schweiz ist eine Buße oder Geldstrafe, die eine Schweizer Behörde wegen eines Verkehrsverstoßes verhängt. Seit dem 01.05.2024 kann sie nach Art. 48 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrags in Deutschland vollstreckt werden, wenn sie mindestens 70 Euro oder 80 Franken beträgt. Zuständig ist das Bundesamt für Justiz, gegen die Bewilligung bleiben zwei Wochen für den Einspruch.

  • Bußgeld aus Italien

    Ein Bußgeld aus Italien ist eine Geldsanktion italienischer Behörden für einen Verkehrsverstoß, etwa zu schnelles Fahren oder die Einfahrt in eine ZTL. Nach Art. 201 des italienischen Codice della strada muss der Bescheid Haltern mit Wohnsitz im Ausland binnen 360 Tagen zugestellt werden. Ab 70 Euro kann er nach § 87 ff. IRG in Deutschland vollstreckt werden.

  • Bußgeld aus Österreich

    Ein Bußgeld aus Österreich ist eine Geldstrafe einer österreichischen Behörde wegen eines Verkehrsverstoßes, etwa als Anonymverfügung oder Strafverfügung nach dem österreichischen Verwaltungsstrafgesetz. Behördliche Entscheidungen können nach einem deutsch-österreichischen Vertrag von 1988 auch in Deutschland vollstreckt werden, unabhängig vom Betrag. Gegen eine Strafverfügung bleiben Dir zwei Wochen für den Einspruch.

  • Bußgeld für Fahrschüler und Fahrlehrer

    Bei Ausbildungs- und Prüfungsfahrten gilt der Fahrlehrer nach § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG als Führer des Fahrzeugs, wenn der Fahrschüler noch keine entsprechende Fahrerlaubnis hat. Diese Fiktion wirkt nach dem BGH nur begrenzt: Ein Fahrlehrer, der nicht eingreift, ist kein Fahrzeugführer im Sinne des Handyverbots (4 StR 92/14). Wer bei anderen Verstößen haftet, hängt vom Einzelfall ab.

  • Bußgeld für Hundehalter

    Ein Bußgeld für Hundehalter droht Dir, wenn Du Pflichten wie die Leinenpflicht oder die Beseitigung von Hundekot verletzt. Die genauen Regeln stehen in den Hundegesetzen der Länder, für Hamburg im Hundegesetz. Solche Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten, wobei das Hamburger Gesetz Geldbußen von bis zu 50.000 Euro erlaubt.

  • Bußgeld für Radfahrer

    Ein Bußgeld für Radfahrer ist die Geldbuße für eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die jemand beim Radfahren begeht. Grundlage sind § 24 StVG, § 49 StVO und der Bußgeldkatalog der BKatV, der für Radfahrer eigene, oft niedrigere Sätze vorsieht. Ab einer Geldbuße von 60 Euro kann der Verstoß auch ohne Führerschein Punkte in Flensburg bringen.

  • Bußgeld im Datenschutz (DSGVO)

    Ein Bußgeld im Datenschutz ist eine Geldbuße, die eine Datenschutzaufsichtsbehörde wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO verhängt. Grundlage ist Art. 83 DSGVO, das Verfahren richtet sich nach § 41 BDSG und dem OWiG. Möglich sind bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes; gegen den Bescheid hilft nur ein Einspruch binnen zwei Wochen.

  • Bußgeld nicht bezahlt

    Bußgeld nicht bezahlt heißt: Die Geldbuße geht nach Rechtskraft des Bescheids nicht fristgerecht bei der Kasse ein. Ab Rechtskraft ist der Bescheid nach § 89 OWiG vollstreckbar; zu zahlen ist spätestens zwei Wochen danach. Bleibt das Bußgeld nicht bezahlt und wird auch keine Zahlungsunfähigkeit dargelegt, drohen Pfändung und zuletzt Erzwingungshaft von bis zu sechs Wochen (§ 96 OWiG).

  • Bußgeld und Verkehrsunfall

    Bei Bußgeld und Verkehrsunfall prüft die Polizei, ob ein Beteiligter eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, etwa einen Vorfahrts- oder Abstandsverstoß. Grundlage sind § 24 StVG, die StVO und der Bußgeldkatalog, der bei Sachbeschädigung erhöhte Regelsätze vorsieht. Gibt es Verletzte oder entfernt sich jemand vom Unfallort, droht statt des Bußgelds ein Strafverfahren.

  • Bußgeld wegen Ruhestörung

    Ein Bußgeld wegen Ruhestörung droht, wenn jemand ohne berechtigten Anlass oder in vermeidbarem Ausmaß Lärm macht, der die Nachbarschaft erheblich belästigen kann. Grundlage ist vor allem § 117 OWiG, ergänzt durch Landesrecht und die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung. Nach § 117 Abs. 2 OWiG ist eine Geldbuße bis zu 5.000 Euro möglich.

  • Bußgeld zahlen und trotzdem Einspruch

    Bußgeld zahlen und trotzdem Einspruch einlegen ist möglich, weil allein der fristgerechte Einspruch über die Rechtskraft entscheidet. Nach § 67 Abs. 1 OWiG hast Du dafür zwei Wochen ab Zustellung. Die Zahlung ersetzt den Einspruch nicht und gilt nicht als Verzicht; fällig ist die Geldbuße ohnehin erst zwei Wochen nach Rechtskraft.

  • Bußgeldbescheid

    Ein Bußgeldbescheid ist die schriftliche Entscheidung, mit der eine Behörde eine Ordnungswidrigkeit wie zu schnelles Fahren ahndet (§§ 65, 66 OWiG). Du kannst gegen diesen Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Tust Du das nicht, wird die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar.

  • Bußgeldbescheid aus dem Ausland

    Ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland ist eine Geldsanktion einer ausländischen Behörde, meist wegen eines Verkehrsverstoßes im Urlaub. Bescheide aus EU-Staaten können nach §§ 87 ff. IRG in Deutschland vollstreckt werden, in der Regel ab 70 Euro. Zuständig ist das Bundesamt für Justiz; gegen dessen Bewilligung bleiben zwei Wochen für den Einspruch.

  • Bußgeldbescheid bei Minderjährigen

    Ein Bußgeldbescheid bei Minderjährigen richtet sich gegen Jugendliche ab 14 Jahren, die etwa mit E-Scooter, Moped oder Auto gegen Verkehrsregeln verstoßen. Kinder unter 14 handeln nach § 12 Abs. 1 OWiG nicht vorwerfbar. Der Bußgeldbescheid bei Minderjährigen wird dem Jugendlichen zugestellt und den Eltern mitgeteilt; der Einspruch ist binnen zwei Wochen möglich, auch durch die Eltern.

  • Bußgeldbescheid gegen Firmenfahrzeug

    Der Bußgeldbescheid gegen Firmenfahrzeug richtet sich gegen die Person, die gefahren ist, nicht gegen das Unternehmen als Halter. Die Firma erhält meist einen Zeugenfragebogen. Bleibt der Fahrer bis zur Verfolgungsverjährung unbekannt, die nach § 26 Abs. 3 StVG für die meisten Verkehrsverstöße sechs Monate beträgt, droht eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO.

  • Bußgeldbescheid ohne Foto

    Ein Bußgeldbescheid ohne Foto ist ein Bescheid, dem kein Beweisfoto beiliegt. Das macht ihn nicht unwirksam: § 66 OWiG verlangt nur, dass die Beweismittel benannt werden, nicht, dass sie beigefügt sind. Ein vorhandenes Foto steht in der Akte. Gegen den Bescheid bleibt der Einspruch binnen zwei Wochen nach Zustellung (§ 67 OWiG).

  • Bußgeldbescheid prüfen lassen

    Bußgeldbescheid prüfen lassen heißt, Inhalt, Fristen und Beweise vor Ablauf der Einspruchsfrist kontrollieren zu lassen. Maßstab sind vor allem § 66 OWiG zum Inhalt, § 67 OWiG zum Einspruch und § 26 Abs. 3 StVG zur Verjährung. Für den Einspruch bleiben nur zwei Wochen ab Zustellung, danach wird der Bescheid rechtskräftig.

  • Bußgeldbescheid und Steuern

    Bußgeldbescheid und Steuern betrifft die Frage, ob Du eine Geldbuße steuerlich absetzen kannst. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG sind Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder deutscher Behörden, der EU-Mitgliedstaaten und der EU-Organe nicht abziehbar, auch nicht als Werbungskosten. Zahlt der Arbeitgeber Dein Bußgeld, kann das steuerpflichtiger Arbeitslohn sein.

  • Bußgeldkatalog

    Der Bußgeldkatalog ist die amtliche Tabelle mit den Regelgeldbußen und Fahrverboten für Verkehrsverstöße. Rechtlich ist er die Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), erlassen auf Grundlage von § 26a StVG. Die Beträge gelten bundesweit und setzen fahrlässiges Handeln unter gewöhnlichen Umständen voraus. Bei Vorsatz verdoppelt sich ein Regelsatz über 55 Euro für Fahrlässigkeitsverstöße.

  • Bußgeldkatalog 2026: Änderungen

    Mit „Bußgeldkatalog 2026: Änderungen“ sind die Anpassungen der Bußgeldkatalog-Verordnung im Jahr 2026 gemeint. In Kraft ist seit 18.08.2026 nur eine kleine Änderung bei Fahrerlaubnis-Auflagen; die neuen E-Scooter- und Radwegsätze gelten erst ab 01.03.2027. Neu ist seit 01.07.2026 eine Verfolgungsverjährung von in der Regel sechs Monaten nach § 26 Abs. 3 StVG.

  • Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)

    Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) ist die Rechtsverordnung des Bundes, die Regelsätze für Verwarnungsgelder, Bußgelder und Fahrverbote bei Verkehrsverstößen festlegt. Grundlage ist § 26a StVG. Die Beträge stehen in der Anlage, dem Bußgeldkatalog, und gelten für gewöhnliche Tatumstände; bei Vorsatz verdoppeln sich Regelsätze über 55 Euro nach § 3 Abs. 4a BKatV.

  • Bußgeldrechner

    Ein Bußgeldrechner ist ein Online-Werkzeug, das aus Tatvorwurf und Messwert die voraussichtliche Geldbuße, Punkte und ein mögliches Fahrverbot schätzt. Grundlage der Beträge ist der Bußgeldkatalog in der Anlage zur BKatV. Verbindlich ist erst der Bußgeldbescheid, auf den noch Gebühren nach § 107 OWiG kommen. Gegen ihn bleiben Dir zwei Wochen für den Einspruch.

  • Bußgeldstelle

    Die Bußgeldstelle ist die Verwaltungsbehörde, die Ordnungswidrigkeiten verfolgt und mit einem Bußgeldbescheid ahndet. Ihre Zuständigkeit folgt aus §§ 35, 36 OWiG, für Verkehrsverstöße aus § 26 Abs. 1 StVG, wonach die Landesregierung die Stelle bestimmt. Gegen ihren Bescheid kannst Du binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch bei ihr einlegen.

  • Bußgeldverfahren gegen Berufskraftfahrer

    Ein Bußgeldverfahren gegen Berufskraftfahrer betrifft Verstöße im gewerblichen Güter- oder Personenverkehr, vor allem gegen Lenk- und Ruhezeiten. Maßgeblich sind die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und das Fahrpersonalgesetz, für Verkehrsverstöße StVG und Bußgeldkatalog. Fahrern drohen nach § 8a FPersG Geldbußen bis 5.000 Euro, Unternehmern bis 30.000 Euro.

  • Button-Lösung (§ 312j BGB)

    Die Button-Lösung verpflichtet Online-Händler und Coaches, Verbrauchern vor der Bestellung klar zu zeigen, dass sie zahlungspflichtig bestellen. Geregelt ist sie in § 312j Abs. 3 BGB, der Schaltfläche und Wortlaut „zahlungspflichtig bestellen“ vorgibt. Fehlt diese Gestaltung, kommt nach § 312j Abs. 4 BGB kein Vertrag zustande.