Konkurrentenstreit
Kurz erklärt Ein Konkurrentenstreit ist der Rechtsstreit eines unterlegenen Bewerbers gegen die Auswahl eines Mitbewerbers für ein Beförderungsamt oder einen höherwertigen Dienstposten. Grundlage ist der Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG. Entscheidend ist der Eilantrag nach § 123 VwGO, bevor der Dienstherr den Konkurrenten ernennt; dafür bleiben in der Regel zwei Wochen.

Inhalt 4 Abschnitte
Worum geht es bei einem Konkurrentenstreit?
Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Daraus folgt die Bestenauslese. Im Konkurrentenstreit hast Du keinen Anspruch auf Beförderung. Du hast aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch: Der Dienstherr muss ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über Deine Bewerbung entscheiden.
Welche Vorschrift gilt, hängt vom Dienstherrn ab. Für Bundesbeamte regelt § 9 BBG die Auswahlkriterien. Für Landes- und Kommunalbeamte gilt § 9 BeamtStG, ergänzt durch das jeweilige Landesbeamtengesetz, in Hamburg das Hamburgische Beamtengesetz.
Grundlage des Vergleichs sind vor allem aktuelle dienstliche Beurteilungen. Ist Deine Beurteilung fehlerhaft, kann das die ganze Auswahl angreifbar machen. So untersagte das Bundesverwaltungsgericht einem Dienstherrn im Bund die Besetzung mehrerer Dienstposten, weil die Beurteilung des Antragstellers fehlerhaft war (BVerwG, Beschluss vom 11.12.2025, 2 VR 19.25).
Welche Fristen musst Du im Konkurrentenstreit beachten?
Der Dienstherr muss Dir die Auswahlentscheidung vor der Ernennung mitteilen, die Konkurrentenmitteilung. Danach muss er angemessen warten, damit Du das Verwaltungsgericht anrufen kannst. Als angemessen gelten nach der Rechtsprechung zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung (BVerwG, Urteil vom 04.11.2010, 2 C 16.09).
In dieser Zeit stellst Du einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. Im Konkurrentenstreit ist Ziel, dass das Gericht dem Dienstherrn die Ernennung vorläufig untersagt. Stellst Du im Konkurrentenstreit den Antrag rechtzeitig, darf er erst nach Abschluss des Eilverfahrens ernennen. Unterliegst Du in der Beschwerdeinstanz, muss er noch einmal angemessen warten, damit Du das Bundesverfassungsgericht anrufen kannst.
Die zwei Wochen sind kein Gesetzestext, sondern eine von der Rechtsprechung anerkannte Wartezeit. Wer im Konkurrentenstreit die Wartezeit verstreichen lässt, riskiert, dass die Ernennung vollzogen wird.
Was passiert, wenn der Konkurrent schon ernannt ist?
Im Konkurrentenstreit greift dann der Grundsatz der Ämterstabilität. Eine Ernennung lässt sich in der Regel nicht mehr rückgängig machen, und Dein Bewerbungsverfahrensanspruch geht mit ihr unter. Deshalb ist im Konkurrentenstreit der Eilantrag vor der Ernennung so wichtig.
Es gibt eine wichtige Ausnahme. Hat der Dienstherr Deinen Rechtsschutz vereitelt, etwa durch Ernennung ohne Mitteilung, vor Ablauf der Wartezeit oder trotz laufenden Eilverfahrens, kannst Du die Ernennung anfechten. Im Fall 2 C 16.09 hob das Bundesverwaltungsgericht so die Ernennung eines Präsidenten eines Oberlandesgerichts auf.
Welche Gründe kann der Dienstherr für den Ausschluss anführen?
Im Konkurrentenstreit darf der Dienstherr nur Gesichtspunkte heranziehen, die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Dazu gehört auch die charakterliche Eignung. Ein laufendes Disziplinarverfahren kann deshalb dazu führen, dass Du vorerst nicht befördert wirst. Das hat das Bundesverwaltungsgericht für eine Bundesbeamtin bestätigt und ihren Eilantrag abgelehnt (BVerwG, Beschluss vom 20.05.2026, 2 VR 1.26). Sachwidrig ist der Ausschluss nach dieser Entscheidung, wenn offensichtlich kein Anlass für das Verfahren bestand, es missbräuchlich eingeleitet wurde oder seine Einstellung schon absehbar ist.
Als Beteiligter kannst Du nach § 100 VwGO die vorgelegten Akten einsehen. Erfolg hat der Eilantrag, wenn Deine Auswahl bei einer fehlerfreien Neuentscheidung ernstlich möglich erscheint (so BVerwG 2 VR 19.25). Zuständig ist das Verwaltungsgericht.
Das Wichtigste in Kürze
- Grundlage ist der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG; einen Anspruch auf Beförderung gibt es nicht.
- Bund: § 9 BBG; Länder und Kommunen: § 9 BeamtStG und das jeweilige Landesbeamtengesetz.
- Nach der Konkurrentenmitteilung muss der Dienstherr in der Regel zwei Wochen mit der Ernennung warten (BVerwG 2 C 16.09).
- Der Eilantrag nach § 123 VwGO muss gestellt sein, bevor der Konkurrent ernannt ist; danach gilt grundsätzlich die Ämterstabilität.
- Ein laufendes Disziplinarverfahren kann den Ausschluss von der Beförderung rechtfertigen (BVerwG 2 VR 1.26 vom 20.05.2026).
Häufige Fragen (11)
Was ist eine Konkurrentenklage im Beamtenrecht?
Mit der Konkurrentenklage wehrt sich ein unterlegener Bewerber gegen die Auswahl eines Mitbewerbers für eine Beförderung oder einen höherwertigen Dienstposten. Er macht geltend, dass der Dienstherr gegen den Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen hat. Praktisch entscheidend ist meist der Eilantrag nach § 123 VwGO, weil eine Ernennung nach ihrem Vollzug in der Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Welche Frist gilt im Konkurrentenstreit?
Für den Konkurrentenstreit gibt es keine gesetzliche Frist. Die Rechtsprechung verlangt aber, dass der Dienstherr nach der Konkurrentenmitteilung angemessen wartet, und hält zwei Wochen ab Zugang für angemessen (BVerwG, 04.11.2010, 2 C 16.09). In dieser Zeit solltest Du beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung beantragen. Nach Ablauf darf der Dienstherr ernennen, und die Ernennung ist dann in der Regel bestandskräftig.
Was ist der Bewerbungsverfahrensanspruch?
Es ist Dein Recht darauf, dass der Dienstherr über Deine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entscheidet. Er folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG. Einen Anspruch auf das Amt selbst gibt er nicht. Verletzt der Dienstherr ihn, kannst Du eine Neuentscheidung verlangen. Mit der wirksamen Ernennung des Konkurrenten erlischt der Anspruch grundsätzlich.
Kann eine Ernennung nachträglich aufgehoben werden?
Nur ausnahmsweise. Nach dem Grundsatz der Ämterstabilität bleibt eine Ernennung grundsätzlich bestehen. Hat der Dienstherr aber Deinen Rechtsschutz vereitelt, etwa ohne Mitteilung, vor Ablauf der Wartezeit oder trotz gerichtlichen Verbots ernannt, kannst Du die Ernennung anfechten. So hat das Bundesverwaltungsgericht am 04.11.2010 (2 C 16.09) die Ernennung eines OLG-Präsidenten mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.
Welches Gericht ist für einen Konkurrentenstreit zuständig?
Das Verwaltungsgericht, weil es um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis geht. Dort stellst Du den Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO, für den nach § 123 Abs. 2 VwGO das Gericht der Hauptsache zuständig ist. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht möglich. In wenigen Sonderfällen, etwa beim Bundesnachrichtendienst, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz.
Kann ich die Unterlagen des Konkurrenten einsehen?
Im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich ja. Nach § 100 Abs. 1 VwGO können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Legt der Dienstherr die Auswahlvorgänge vor, kannst Du so die Auswahlerwägungen und die verglichenen Beurteilungen prüfen. Was der Dienstherr vorlegen muss und ob einzelne Angaben zum Schutz des Mitbewerbers zurückgehalten werden, entscheidet im Streitfall das Gericht.
Was passiert, wenn meine dienstliche Beurteilung fehlerhaft ist?
Dann kann die Auswahl auf einer falschen Grundlage beruhen. Im Eilverfahren prüft das Gericht die Beurteilung inzident mit. So hat das Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2025 (2 VR 19.25) einem Dienstherrn im Bund untersagt, Dienstposten zu besetzen, weil ein Beurteilungsbeitrag nicht ausreichend berücksichtigt und die Beurteilung unzureichend begründet war. Unabhängig davon kannst Du gegen die Beurteilung selbst Widerspruch einlegen.
Darf ich während eines Disziplinarverfahrens befördert werden?
Der Dienstherr darf Dich für die Dauer eines Disziplinarverfahrens grundsätzlich von der Beförderung ausnehmen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 20.05.2026 (2 VR 1.26) für eine Bundesbeamtin bestätigt. Unzulässig ist der Ausschluss, wenn offensichtlich kein Anlass für das Verfahren bestand, es missbräuchlich eingeleitet wurde oder schon absehbar ist, dass es eingestellt werden muss.
Was kostet ein Konkurrentenstreit?
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert, den das Gericht festsetzt. Im Verfahren 2 VR 19.25 setzte das Bundesverwaltungsgericht 27.050,91 Euro fest. Wer unterliegt, trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Ob eine Rechtsschutzversicherung zahlt, hängt vom Vertrag ab, Beamtenrecht ist nicht in jedem Tarif enthalten.
Gilt der Konkurrentenstreit auch für Dienstposten ohne Beförderung?
Ja, wenn der Dienstherr die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens nach dem Leistungsgrundsatz vornimmt. Auch dann gilt Art. 33 Abs. 2 GG, und unterlegene Bewerber können eine einstweilige Anordnung beantragen. Das zeigt etwa der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2025 (2 VR 19.25) zu Referatsleiterposten. Bei einer reinen Umsetzung ohne Auswahlverfahren gelten andere Regeln.
Gilt für Beamte in Hamburg dasselbe wie für Bundesbeamte?
Im Grundsatz ja, denn Art. 33 Abs. 2 GG gilt für alle Dienstherren. Die einfachgesetzliche Grundlage ist aber verschieden: Für Bundesbeamte regelt § 9 BBG die Auswahl, für Landes- und Kommunalbeamte § 9 BeamtStG, in Hamburg ergänzt durch das Hamburgische Beamtengesetz. Die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zur Wartezeit und zur Ämterstabilität beruhen auf Art. 33 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG und gelten deshalb für alle Dienstherren.
Quellen
Weitere Begriffe in Beamtenrecht
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