Begriffe mit V
- Vaterschaftsfreistellung
Vaterschaftsfreistellung meint eine bezahlte Freistellung des Vaters oder zweiten Elternteils rund um die Geburt eines Kindes. Ein eigenes Gesetz dafür gibt es in Deutschland nicht (Stand Oktober 2026). Möglich sind Elternzeit nach § 15 BEEG ab der Geburt, die spätestens sieben Wochen vorher anzumelden ist, sowie bezahlte Arbeitsbefreiung nach § 616 BGB oder Tarifvertrag.
- Verbeamtung
Verbeamtung ist die Berufung in ein Beamtenverhältnis durch Ernennung. Sie wird erst mit Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam (§ 8 Abs. 2 BeamtStG, § 10 Abs. 2 BBG). Meist beginnt sie auf Probe. Landes- und Kommunalbeamte werden nach einer Probezeit von sechs Monaten bis fünf Jahren auf Lebenszeit ernannt, Bundesbeamte nach mindestens drei Jahren.
- Verbeamtung mit Vorerkrankung
Verbeamtung mit Vorerkrankung heißt: Du willst trotz einer bekannten Erkrankung Beamter werden. Maßstab ist die gesundheitliche Eignung nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG, im Bund § 9 BBG. Ablehnen darf der Dienstherr nur, wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit oder jahrelange erhebliche Fehlzeiten überwiegend wahrscheinlich sind.
- Verböserung nach Einspruch
Verböserung nach Einspruch bedeutet, dass das Amtsgericht nach Deinem Einspruch eine höhere Geldbuße oder zusätzliche Nebenfolgen festsetzt als der Bußgeldbescheid. Möglich ist das, weil das Gericht im Urteil nicht an den Bescheid gebunden ist (§ 71 OWiG, § 411 Abs. 4 StPO). Im schriftlichen Beschlussverfahren nach § 72 OWiG ist eine Verschlechterung dagegen verboten.
- Verbot der Annahme von Belohnungen
Das Verbot der Annahme von Belohnungen untersagt Beamten, in Bezug auf ihr Amt Geschenke oder sonstige Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen. Für Landes- und Kommunalbeamte regelt das § 42 BeamtStG, für Bundesbeamte § 71 BBG. Ausnahmen brauchen die Zustimmung des Dienstherrn. Ein Verstoß ist ein Dienstvergehen und kann zusätzlich strafbar sein.
- Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist eine vorläufige Anordnung, mit der der Dienstherr einer Beamtin oder einem Beamten die Ausübung des Amtes untersagt. Für Landes- und Kommunalbeamte gilt § 39 BeamtStG, für Bundesbeamte § 66 BBG. Leitet der Dienstherr nicht binnen drei Monaten ein Disziplinarverfahren oder ein Beendigungsverfahren ein, erlischt das Verbot von selbst.
- Verbotenes Kraftfahrzeugrennen
Ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen ist ein nicht erlaubtes Rennen im Straßenverkehr oder das rücksichtslose Rasen eines Einzelnen bis zur Höchstgeschwindigkeit. Strafbar ist es nach § 315d StGB mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, bei Gefährdung anderer bis zu fünf Jahren. In der Regel wird zusätzlich die Fahrerlaubnis entzogen.
- Verbotsirrtum
Ein Verbotsirrtum liegt vor, wenn Du bei einer Ordnungswidrigkeit nicht erkennst, dass Dein Verhalten verboten ist, etwa weil Du eine Vorschrift nicht kennst oder für nicht anwendbar hältst. Geregelt ist er in § 11 Abs. 2 OWiG. Nur wenn Du den Irrtum nicht vermeiden konntest, handelst Du nicht vorwerfbar und darfst nicht mit einer Geldbuße belegt werden.
- Verbraucher und Unternehmer
Verbraucher und Unternehmer trennt das BGB so: Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu privaten Zwecken abschließt. Unternehmer ist nach § 14 BGB, wer bei Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Einordnung entscheidet etwa über das 14-tägige Widerrufsrecht und den Schutz vor bestimmten AGB-Klauseln.
- Verbraucherdarlehen
Ein Verbraucherdarlehen ist ein Kredit, den ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, etwa zur Finanzierung eines Coachings. Geregelt ist es in §§ 491 ff. BGB mit Pflichtangaben, Formvorschriften und einem Widerrufsrecht von 14 Tagen nach § 495 BGB. Ab dem 20.11.2026 gelten für neue Verträge geänderte Regeln aus dem Umsetzungsgesetz zur EU-Verbraucherkreditrichtlinie.
- Verbraucherrechterichtlinie
Die Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) ist das EU-Gesetz für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, vor allem im Fernabsatz. Sie schreibt Informationspflichten und ein Widerrufsrecht von 14 Tagen vor (Art. 9). Deutschland hat sie in §§ 312 ff. und 355 ff. BGB umgesetzt. Seit dem 19.06.2026 müssen Online-Anbieter zusätzlich eine Widerrufsfunktion bereitstellen (§ 356a BGB).
- Verbraucherschlichtung
Verbraucherschlichtung ist ein außergerichtliches Verfahren, in dem eine anerkannte Schlichtungsstelle einen Streit zwischen Verbraucher und Unternehmer aus einem Verbrauchervertrag beilegen soll. Grundlage ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Für Verbraucher ist das Verfahren in der Regel kostenlos, der Vorschlag ist nicht bindend, und der Antrag hemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB die Verjährung.
- Verbraucherzentrale
Die Verbraucherzentrale ist ein überwiegend öffentlich geförderter Verband, der Dich berät und Deine Interessen gegenüber Unternehmen vertritt. Jedes Bundesland hat eine eigene Verbraucherzentrale. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 RDG darf sie rechtlich beraten und nach § 4 UKlaG sogar Unternehmen abmahnen oder Verbandsklagen erheben.
- Verbrauchserfassung und Heizkostenverteiler
Verbrauchserfassung und Heizkostenverteiler messen den Anteil jeder Wohnung an Wärme und Warmwasser, ergänzt durch Wärme- oder Warmwasserzähler. Beides ist Pflicht nach §§ 4 und 5 HeizkostenV. Nicht fernablesbare Geräte müssen bis 31.12.2026 nachgerüstet werden; bei Verstößen dürfen Mieter ihren Heizkostenanteil um 3 oder 15 Prozent kürzen.
- Verbundener Vertrag (§ 358 BGB)
Ein verbundener Vertrag liegt vor, wenn ein Verbraucher einen Kauf- oder Dienstleistungsvertrag über einen Kredit finanziert und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Geregelt ist das in § 358 BGB. Widerrufst Du einen der beiden Verträge, bist Du auch an den anderen nicht mehr gebunden. Einwendungen gegen den Anbieter kannst Du nach § 359 BGB auch dem Kreditgeber entgegenhalten.
- Verdachtskündigung
Eine Verdachtskündigung ist eine Kündigung, die der Arbeitgeber nicht auf eine bewiesene Tat stützt, sondern auf den dringenden Verdacht einer schweren Pflichtverletzung. Meist erklärt er sie fristlos nach § 626 BGB. Wirksam ist sie nur, wenn er den Arbeitnehmer vorher angehört hat; angreifen lässt sie sich binnen drei Wochen per Kündigungsschutzklage.
- Verfahrenskosten im Bußgeldverfahren
Verfahrenskosten im Bußgeldverfahren sind die Gebühren und Auslagen, die Behörde und Gericht zusätzlich zur Geldbuße verlangen. Im Verfahren der Bußgeldbehörde beträgt die Gebühr nach § 107 Abs. 1 OWiG fünf Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro, dazu Auslagen wie 3,50 Euro je Zustellung. Kommt es zum Amtsgericht, fallen Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz an.
- Verfall von Urlaub
Der Verfall von Urlaub bedeutet, dass Dein nicht genommener Erholungsurlaub ersatzlos erlischt. Laut § 7 Abs. 3 BUrlG muss Urlaub im laufenden Jahr genommen werden, spätestens aber bis zum 31. März des Folgejahres. Nach aktueller Rechtsprechung tritt der Verfall von Urlaub aber nur ein, wenn Dein Arbeitgeber Dich rechtzeitig darauf hingewiesen hat.
- Verfassungstreuepflicht
Die Verfassungstreuepflicht verlangt von Beamtinnen und Beamten, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Für Landesbeamte steht sie in § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, im Bund in § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG. Ein schwerer Verstoß kann zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen.
- Verfolgungsverjährung
Verfolgungsverjährung bedeutet, dass eine Ordnungswidrigkeit nach Ablauf einer gesetzlichen Frist nicht mehr geahndet werden darf. Geregelt ist sie in §§ 31 bis 33 OWiG, für Verkehrsverstöße nach § 24 StVG zusätzlich in § 26 Abs. 3 StVG. Dort beträgt die Frist sechs Monate; Unterbrechungen verlängern sie, in der Regel aber auf höchstens zwei Jahre.
- Vergleich vor dem Arbeitsgericht
Ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht ist eine Einigung, mit der Arbeitnehmer und Arbeitgeber den Rechtsstreit durch gegenseitiges Nachgeben beenden, häufig im Gütetermin nach § 54 ArbGG. Er wird protokolliert oder nach § 278 Abs. 6 ZPO schriftlich festgestellt und ist ein Vollstreckungstitel. Die Gerichtsgebühr entfällt dann in der Regel vollständig.
- Verhaltensbedingte Kündigung
Eine verhaltensbedingte Kündigung beendet Dein Arbeitsverhältnis, weil Du Deine Vertragspflichten verletzt hast, z. B. durch Unpünktlichkeit. Geregelt in § 1 Abs. 2 KSchG, setzt sie meist eine Abmahnung voraus. Um Dich gegen die verhaltensbedingte Kündigung zu wehren, musst Du innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage erheben.
- Verjährung des Bußgeldbescheids
Die Verjährung des Bußgeldbescheids bestimmt, wie lange ein Verkehrsverstoß verfolgt werden darf. Meistens beträgt die Frist nach § 26 Abs. 3 StVG sechs Monate ab der Tat. Schritte wie der Anhörungsbogen oder der Bescheiderlass unterbrechen sie nach § 33 OWiG, wodurch sie neu beginnt. Absolut verjährt die Verfolgung spätestens nach zwei Jahren.
- Verjährung im Mietrecht
Die Verjährung im Mietrecht folgt zwei Regeln. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren nach § 548 Abs. 1 BGB in sechs Monaten ab Rückgabe der Wohnung, Aufwendungsansprüche des Mieters sechs Monate nach Vertragsende. Miete, Nebenkosten und Kaution unterliegen dagegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren (§ 195 BGB).
- Verjährung von Lohnansprüchen
Die Verjährung von Lohnansprüchen richtet sich nach der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Lohn fällig wurde und Du die anspruchsbegründenden Umstände kanntest (§ 199 Abs. 1 BGB). Früher enden können Ansprüche durch Ausschlussfristen in Arbeits- oder Tarifvertrag; den gesetzlichen Mindestlohn erfassen diese nicht.
- Verjährung von Rückforderungsansprüchen
Verjährung von Rückforderungsansprüchen bedeutet, dass Du Geld, etwa für einen nichtigen oder widerrufenen Coachingvertrag, nur innerhalb einer Frist durchsetzen kannst. Nach § 195 BGB beträgt sie drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Du die maßgeblichen Umstände kanntest oder kennen musstest.
- Verkehrsfehlergrenze
Die Verkehrsfehlergrenze ist die größte Messabweichung, die ein geeichtes Geschwindigkeitsmessgerät im Einsatz haben darf. Grundlage ist § 31 Abs. 2 Nr. 1 MessEG. Laut PTB beträgt sie bei Messwerten bis 100 km/h 3 km/h und darüber 3 Prozent; diesen Wert zieht die Behörde als Toleranz vom Messergebnis ab, bevor sie die Überschreitung berechnet.
- Verkehrskontrolle: Rechte und Pflichten
Verkehrskontrolle: Rechte und Pflichten betreffen das Anhalten durch die Polizei, um Papiere, Fahrzeug und Fahrtüchtigkeit zu prüfen. Rechtsgrundlage ist § 36 Abs. 5 StVO, ein konkreter Verdacht ist dafür nicht nötig. Du musst anhalten, Führerschein und Fahrzeugschein aushändigen und Deine Personalien nennen, zur Sache schweigen und Tests wie das Pusten ablehnen darfst Du.
- Verkehrsordnungswidrigkeit
Eine Verkehrsordnungswidrigkeit ist ein Verstoß gegen Verkehrsregeln, der mit Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet wird, nicht mit Strafe. Grundlage ist § 24 StVG in Verbindung mit StVO, FeV oder StVZO; die Geldbuße kann bis 2.000 Euro betragen. Die Verfolgung verjährt in der Regel nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG).
- Verkehrsrechtsschutzversicherung
Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt für Dich die Kosten rechtlicher Streitigkeiten im Straßenverkehr, zum Beispiel für Anwalt, Gericht und Gutachter. Gesetzlich in §§ 125 bis 129 VVG geregelt, bestimmt Dein Vertrag den genauen Umfang. Die Geldbuße selbst zahlt Deine Verkehrsrechtsschutzversicherung nicht, und versichert sind nur Fälle nach Vertragsbeginn.
- Verlängerung der Probezeit
Die Verlängerung der Probezeit betrifft Dich als Fahranfänger: Deine zweijährige Probezeit wächst um weitere zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre an. Grundlage ist § 2a Abs. 2a StVG. Auslöser ist die Anordnung eines Aufbauseminars nach einem schwerwiegenden (A) oder zwei weniger schwerwiegenden (B) Verstößen, die rechtskräftig geahndet wurden.
- Verlust der Beamtenrechte
Verlust der Beamtenrechte heißt, dass das Beamtenverhältnis automatisch mit der Rechtskraft eines Strafurteils endet, ohne dass es eines Disziplinarverfahrens bedarf. Für Landesbeamte regelt das § 24 BeamtStG, für Bundesbeamte § 41 BBG. Auslöser ist vor allem eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat, bei einigen Delikten schon ab sechs Monaten.
- Vermieter reagiert nicht
„Vermieter reagiert nicht“ beschreibt die Lage, in der ein Vermieter auf Mängelanzeigen, Fristsetzungen oder Anfragen schweigt. Seine Instandhaltungspflicht aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB bleibt bestehen, und bei einem Mangel mindert sich die Miete kraft Gesetzes (§ 536 BGB). Nach Verzug darfst Du den Mangel selbst beseitigen lassen und Ersatz verlangen (§ 536a Abs. 2 BGB).
- Vermieterpfandrecht
Das Vermieterpfandrecht ist ein gesetzliches Recht Deines Vermieters, Deine eingebrachten Sachen als Sicherheit zu nutzen. Es sichert nach § 562 BGB seine Forderungen aus dem Mietverhältnis, wie Mietrückstände. Unpfändbare Gegenstände sind ausgenommen. Entfernst Du die Sachen vom Grundstück, erlischt das Vermieterpfandrecht in der Regel wieder.
- Vermögenswirksame Leistungen
Vermögenswirksame Leistungen sind Geldbeträge, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer begünstigten Sparform anlegt, etwa einem Fondssparplan oder Bausparvertrag. Geregelt sind sie im Fünften Vermögensbildungsgesetz. Einen Anspruch gibt es nur bei Vereinbarung; der Staat fördert die Anlage unterhalb bestimmter Einkommensgrenzen mit der Arbeitnehmer-Sparzulage.
- Verschwiegenheitspflicht
Die Verschwiegenheitspflicht verpflichtet Dich als Arbeitnehmer, Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Angelegenheiten Deines Arbeitgebers nicht weiterzugeben. Sie folgt aus der Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB, aus Klauseln im Arbeitsvertrag und aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gilt sie nur eingeschränkt, eine unbegrenzte Pauschalklausel ist unwirksam.
- Verschwiegenheitspflicht von Beamten
Die Verschwiegenheitspflicht von Beamten verlangt Stillschweigen über dienstliche Angelegenheiten, die bei oder bei Gelegenheit der Arbeit bekannt werden. Für Landes- und Kommunalbeamte regelt das § 37 BeamtStG, für Bundesbeamte § 67 BBG. Die Pflicht gilt auch nach dem Ende des Beamtenverhältnisses, etwa im Ruhestand.
- Verschwiegenheitsvereinbarung (NDA)
Eine Verschwiegenheitsvereinbarung, kurz NDA für Non-Disclosure Agreement, ist ein Vertrag, in dem sich eine oder beide Seiten verpflichten, vertrauliche Informationen nicht weiterzugeben und nur zu einem bestimmten Zweck zu nutzen. Ein eigenes Gesetz dafür gibt es nicht; die Verschwiegenheitsvereinbarung ergänzt den Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach § 2 GeschGehG. Pauschale, zeitlich unbegrenzte Klauseln können unwirksam sein.
- Versetzung
Eine Versetzung ist die Zuweisung einer anderen Tätigkeit, eines anderen Arbeitsorts oder anderer Arbeitsumstände durch den Arbeitgeber. Er darf das nach § 106 GewO nur im Rahmen des Arbeitsvertrags und nach billigem Ermessen. In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern muss vorher der Betriebsrat zustimmen (§ 99 BetrVG).
- Versetzung von Beamten
Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle, beim selben oder bei einem anderen Dienstherrn. Für Bundesbeamte gilt § 28 BBG, für den Wechsel von Landes- und Kommunalbeamten in ein anderes Land oder zum Bund § 15 BeamtStG. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
- Versorgungsabschlag
Der Versorgungsabschlag kürzt Dein Ruhegehalt dauerhaft, wenn Du als Beamter vor der maßgeblichen Altersgrenze in den Ruhestand gehst. Im Bund regelt ihn § 14 Abs. 3 BeamtVG, in Hamburg § 16 Abs. 2 HmbBeamtVG. Er beträgt 3,6 Prozent für jedes Jahr des vorzeitigen Ruhestands, höchstens 10,8 oder 14,4 Prozent.
- Versorgungsausgleich bei Beamten
Der Versorgungsausgleich bei Beamten teilt bei einer Scheidung die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte, insbesondere die Pension, hälftig zwischen den Ehegatten (§ 1 VersAusglG). Deine Pension wird später um den übertragenen Anteil gekürzt, im Bund nach § 57 BeamtVG. Maßgeblich ist die Ehezeit bis zum Monat vor Zustellung des Scheidungsantrags.
- Vertragliche Kündigungsfrist
Die vertragliche Kündigungsfrist ist die im Arbeitsvertrag vereinbarte Frist, die von der gesetzlichen Frist des § 622 BGB abweicht. Länger als gesetzlich ist erlaubt, kürzer nur in engen Ausnahmen. Für Arbeitnehmer darf die Frist nie länger sein als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB), und eine extrem lange Bindung kann nach § 307 BGB unwirksam sein.
- Vertragsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger
Die Vertragsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger ist die Pflicht des Unternehmers, Dir nach einem Fernabsatzvertrag den Vertragsinhalt zu übermitteln, etwa als E-Mail oder PDF. Grundlage ist § 312f Abs. 2 BGB. Sie muss spätestens bei Lieferung der Ware oder vor Beginn der Dienstleistung vorliegen und die Pflichtangaben nach Art. 246a EGBGB enthalten.
- Vertragsschluss am Telefon (Closing-Call)
Vertragsschluss am Telefon bedeutet, dass Du ein Angebot mündlich im Telefonat oder Videocall annimmst, im Coaching-Vertrieb oft im sogenannten Closing-Call. Als Verbraucher schließt Du damit in der Regel einen Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB. Dir steht dann ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu, das nicht vor einer ordnungsgemäßen Belehrung zu laufen beginnt.
- Vertragsschluss per WhatsApp oder Zoom
Ein Vertragsschluss per WhatsApp oder Zoom liegt vor, wenn Angebot und Annahme über einen Messenger oder ein Videogespräch erklärt werden. Für die meisten Verträge gibt es keine Formvorschrift, sie sind dann wirksam (§§ 145 ff. BGB). Verbraucher können solche Fernabsatzverträge in der Regel binnen 14 Tagen widerrufen.
- Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag
Eine Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag ist ein vorab vereinbarter Geldbetrag, den Du zahlen sollst, wenn Du die Stelle nicht antrittst, ohne Frist ausscheidest oder andere Pflichten verletzt. Grundlage sind §§ 339 ff. BGB, vorformulierte Klauseln prüft das Gericht nach § 307 BGB. Als Obergrenze dient in der Regel das Gehalt für die maßgebliche Kündigungsfrist.
- Vertragsstrafe im Coachingvertrag
Eine Vertragsstrafe im Coachingvertrag ist eine Geldsumme, die Du zahlen sollst, wenn Du eine Vertragspflicht verletzt, etwa vorzeitig kündigst oder Kursmaterial weitergibst. Grundlage sind die §§ 339 bis 345 BGB. Gegenüber Verbrauchern ist eine Strafe für Zahlungsverzug oder das Lösen vom Vertrag in AGB nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam.
- Vertrauensarbeitszeit
Vertrauensarbeitszeit ist eine Abrede, nach der Du Beginn und Ende Deiner Arbeit selbst einteilst und der Arbeitgeber die Lage nicht kontrolliert. Sie entbindet nicht vom Arbeitszeitgesetz: Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeit gelten weiter. Seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) muss die Arbeitszeit trotzdem erfasst werden.
- Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren
Die Verwaltungsbehörde ist im Bußgeldverfahren die Stelle, die Ordnungswidrigkeiten verfolgt und mit einem Bußgeldbescheid ahndet. Ihre Zuständigkeit regeln §§ 35 bis 37 OWiG, für Verkehrsverstöße bestimmt sie die Landesregierung nach § 26 Abs. 1 StVG. Nach einem Einspruch prüft sie den Bescheid erneut, bevor die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht gehen.
- Verwarnungsgeld
Ein Verwarnungsgeld ist eine Zahlung von 5 bis 55 Euro, mit der die Behörde eine geringfügige Ordnungswidrigkeit ohne Bußgeldbescheid erledigt. Rechtsgrundlage ist § 56 OWiG, die Stufen im Straßenverkehr stehen in § 2 BKatV. Wirksam wird die Verwarnung nur, wenn Du einverstanden bist und fristgerecht zahlst, in der Regel innerhalb einer Woche.
- Verweis
Der Verweis ist die mildeste Disziplinarmaßnahme gegen Beamte: ein schriftlicher, ausdrücklich als Verweis bezeichneter Tadel eines bestimmten Fehlverhaltens. Im Bund regeln ihn die §§ 5 und 6 BDG, für Hamburger Beamte die §§ 3 und 4 HmbDG. Der Verweis darf nur bis zwei Jahre nach dem Dienstvergehen ausgesprochen und nach weiteren zwei Jahren nicht mehr berücksichtigt werden.
- Verzicht auf Kündigungsschutzklage
Ein Verzicht auf Kündigungsschutzklage ist eine Vereinbarung, mit der Du nach einer Kündigung zusagst, nicht gerichtlich gegen sie vorzugehen. Ein vom Arbeitgeber vorformulierter Verzicht ohne Gegenleistung benachteiligt Dich unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Klagen musst Du trotzdem innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG).
- Verzugszinsen
Verzugszinsen sind der gesetzliche Mindestschaden, den ein Schuldner auf eine Geldschuld zahlt, solange er im Verzug ist. Geregelt sind sie in § 288 BGB: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, ohne Verbraucherbeteiligung neun Prozentpunkte bei Entgeltforderungen. Seit dem 01.07.2026 liegt der Basiszinssatz bei 1,52 Prozent, der Verzugszins also bei 6,52 oder 10,52 Prozent.
- Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist die Beobachtung oder Aufzeichnung von Beschäftigten mit Kameras durch den Arbeitgeber. Erlaubt ist sie nur, wenn sie nach DSGVO und § 26 BDSG erforderlich und verhältnismäßig ist; heimlich nur bei konkretem Verdacht einer Straftat. Gibt es einen Betriebsrat, darf sie nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nur mit dessen Zustimmung eingeführt werden.
- Videoüberwachung durch den Vermieter
Videoüberwachung durch den Vermieter ist der Einsatz von Kameras in Hauseingang, Treppenhaus, Keller oder Hof eines Mietshauses. Sie ist nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nur zulässig, wenn ein konkretes berechtigtes Interesse besteht, die Überwachung erforderlich ist und Deine Interessen nicht überwiegen. Aufnahmen sollen nach den Aufsichtsbehörden in der Regel nach 72 Stunden gelöscht werden.
- Viermonatsfrist beim Fahrverbot
Die Viermonatsfrist beim Fahrverbot erlaubt es Ersttätern, den Beginn eines Fahrverbots aus einem Bußgeldbescheid selbst zu legen. Grundlage ist § 25 Abs. 3 StVG. Wer in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot hatte, muss den Führerschein erst spätestens vier Monate nach Rechtskraft abgeben, sonst gilt eine Frist von einem Monat.
- Vollmacht für den Verteidiger
Die Vollmacht für den Verteidiger ist die Erklärung, mit der Du einen Rechtsanwalt mit Deiner Verteidigung beauftragst und ihn gegenüber Behörde und Gericht legitimierst. Grundlage sind §§ 137, 138 StPO, die über § 46 OWiG auch im Bußgeldverfahren gelten. Erst mit nachgewiesener Vollmacht darf er Zustellungen für Dich empfangen (§ 51 Abs. 3 OWiG) und Dich nach einer Entbindung vertreten.
- Vollstreckung von Bußgeldern
Die Vollstreckung von Bußgeldern ist die zwangsweise Durchsetzung einer rechtskräftigen Geldbuße, die nicht freiwillig gezahlt wird. Sie richtet sich nach §§ 89 bis 104 OWiG, die Beitreibung selbst nach den Vollstreckungsgesetzen des Bundes oder der Länder (§ 90 OWiG). Als Druckmittel kann das Gericht Erzwingungshaft von bis zu sechs Wochen anordnen.
- Vollstreckungsbescheid
Ein Vollstreckungsbescheid ist der Titel, den das Mahngericht erlässt, wenn Du gegen einen Mahnbescheid nicht rechtzeitig widersprochen hast. Nach § 700 Abs. 1 ZPO steht er einem vorläufig vollstreckbaren Versäumnisurteil gleich, der Gläubiger kann also pfänden lassen. Dagegen hilft nur der Einspruch innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung.
- Vollstreckungsschutz bei Räumung
Vollstreckungsschutz bei Räumung ist der gerichtliche Schutz vor einer Zwangsräumung, die im Einzelfall eine sittenwidrige Härte bedeuten würde. Grundlage ist § 765a ZPO. Der Antrag muss in Räumungssachen spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin beim Vollstreckungsgericht eingehen, außer die Gründe sind erst später entstanden.
- Vollstreckungsverjährung
Die Vollstreckungsverjährung ist die Frist, nach deren Ablauf eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße nicht mehr vollstreckt werden darf. Geregelt ist sie in § 34 OWiG: fünf Jahre bei Geldbußen über 1.000 Euro, drei Jahre bei Geldbußen bis 1.000 Euro. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft und ruht unter anderem, solange eine Ratenzahlung bewilligt ist.
- Voreintragungen
Voreintragungen sind frühere, noch gespeicherte Entscheidungen über Verkehrsverstöße im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamts. Was eingetragen wird, regelt § 28 Abs. 3 StVG, wann es getilgt wird, § 29 StVG. Voreintragungen können Geldbuße und Fahrverbot erhöhen, etwa beim zweiten Alkoholverstoß, dürfen nach Tilgung aber nicht mehr zu Deinem Nachteil verwertet werden.
- Vorfahrtsverstoß
Ein Vorfahrtsverstoß liegt vor, wenn Du als Wartepflichtiger einem vorfahrtberechtigten Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt nimmst. Grundlage ist § 8 StVO mit der Grundregel „rechts vor links“. Laut Bußgeldkatalog kostet eine wesentliche Behinderung 25 Euro, eine Gefährdung 100 Euro und einen Punkt in Flensburg (BKatV Lfd. Nr. 33 und 34, Stand Oktober 2026).
- Vorgetäuschter Eigenbedarf
Vorgetäuschter Eigenbedarf liegt vor, wenn ein Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigt, den es in Wahrheit nicht gibt. Der Mieter kann dann nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen, etwa Umzugskosten und Mietmehrkosten. Der Anspruch verjährt in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Mieter von der Täuschung erfährt.
- Vorkaufsrecht des Mieters
Das Vorkaufsrecht des Mieters erlaubt Dir, Deine Mietwohnung zu denselben Bedingungen zu kaufen, die ein Dritter mit dem Vermieter vereinbart hat. Es entsteht nach § 577 BGB nur, wenn die Wohnung nach Deinem Einzug in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde oder werden soll. Ausüben musst Du es schriftlich binnen zwei Monaten nach der Mitteilung.
- Vorläufige Dienstenthebung
Die vorläufige Dienstenthebung ist eine Eilmaßnahme im Disziplinarverfahren: Der Dienstherr untersagt Dir als Beamtin oder Beamter bis zum Abschluss des Verfahrens jede Dienstausübung. Für Bundesbeamte regelt sie § 38 BDG, für Hamburger Beamte § 37 HmbDG. Zusätzlich kann ein Teil der Bezüge einbehalten werden, im Bund und in Hamburg bis zu 50 Prozent.
- Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein Gerichtsbeschluss im Strafverfahren, der Dir das Fahren schon vor dem Urteil verbietet. Grundlage ist § 111a StPO; nötig sind dringende Gründe für eine spätere Entziehung nach § 69 StGB. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis verkürzt das Mindestmaß der späteren Sperre, das aber drei Monate nicht unterschreiten darf.
- Vorsatz bei Geschwindigkeitsüberschreitung
Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung liegt vor, wenn Du das Tempolimit kanntest und es bewusst oder zumindest billigend überschritten hast. Der Bußgeldkatalog geht in Abschnitt I von Fahrlässigkeit aus, nach § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelt sich bei Vorsatz ein Regelsatz über 55 Euro. Ab mehr als 40 Prozent Überschreitung nehmen Gerichte Vorsatz regelmäßig an.
- Vorstellungskosten
Vorstellungskosten sind die Auslagen eines Bewerbers für ein Vorstellungsgespräch, etwa für Fahrt, Übernachtung und Verpflegung. Lädt der Arbeitgeber Dich zur Vorstellung ein, kannst Du ihren Ersatz nach den Regeln über den Auftrag verlangen (§§ 662, 670 BGB). Das gilt unabhängig davon, ob Du die Stelle bekommst, es sei denn, der Arbeitgeber hat die Erstattung vorher ausdrücklich ausgeschlossen.
- Vorübergehende Verhinderung (§ 616 BGB)
Die vorübergehende Verhinderung nach § 616 BGB sichert Dir das Gehalt, wenn Du aus einem Grund in Deiner Person ohne eigenes Verschulden für eine verhältnismäßig kurze Zeit nicht arbeiten kannst. In Betracht kommen etwa ein unaufschiebbarer Arzttermin oder ein Todesfall in der Familie. Arbeits- oder Tarifvertrag können den Anspruch einschränken oder ausschließen.