Begriffe mit F
- Fälligkeit der Miete
Die Fälligkeit der Miete richtet sich nach § 556b Abs. 1 BGB: Sie ist zu Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts zu zahlen, spätestens bis zum dritten Werktag, bei Monatsmiete also des Monats. Der Samstag zählt dabei nicht mit. Für die Rechtzeitigkeit genügt es nach dem Bundesgerichtshof, den Überweisungsauftrag bis dahin bei gedecktem Konto zu erteilen.
- Fälligkeit und Vorkasse
Fälligkeit und Vorkasse regeln, ab wann ein Anbieter die Zahlung verlangen darf und ob Du vor Beginn zahlst. Ohne Vereinbarung ist eine Leistung nach § 271 BGB sofort fällig, beim Dienstvertrag die Vergütung aber erst nach der Leistung (§ 614 BGB). Bei Fernunterricht verbietet § 2 Abs. 2 FernUSG Vorauszahlungen.
- Fahreignung
Fahreignung bedeutet, dass Du die körperlichen und geistigen Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen erfüllst und nicht erheblich oder wiederholt gegen Verkehrs- oder Strafvorschriften verstoßen hast. Geregelt ist das in § 2 Abs. 4 StVG und § 11 FeV. Fehlt sie, muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 3 StVG entziehen.
- Fahreignungs-Bewertungssystem
Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist das Punktesystem für Verkehrsverstöße, das seit dem 01.05.2014 gilt. Geregelt ist es in § 4 StVG: Verstöße bringen einen, zwei oder drei Punkte im Fahreignungsregister. Bei vier oder fünf Punkten folgt eine Ermahnung, bei sechs oder sieben eine Verwarnung, ab acht Punkten wird die Fahrerlaubnis zwingend entzogen.
- Fahreignungsregister (FAER)
Das Fahreignungsregister (FAER) ist die zentrale Datei des Kraftfahrt-Bundesamts in Flensburg, in der Verkehrsverstöße und Punkte gespeichert werden. Rechtsgrundlage sind §§ 28 bis 30c StVG. Eintragungen werden je nach Schwere nach 2,5, 5 oder 10 Jahren getilgt, bei 8 Punkten ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
- Fahreignungsseminar
Das Fahreignungsseminar ist ein freiwilliger Kurs für Fahrerinnen und Fahrer mit Punkten in Flensburg, der riskantes Verhalten im Straßenverkehr abbauen soll. Grundlage sind § 4a StVG und §§ 42 bis 44 FeV. Wer bei einem bis fünf Punkten teilnimmt und die Bescheinigung binnen zwei Wochen vorlegt, bekommt einen Punkt abgezogen, höchstens einmal in fünf Jahren.
- Fahren mit Licht und Beleuchtungsverstöße
Fahren mit Licht und Beleuchtungsverstöße betrifft die Pflicht, bei Dämmerung, Dunkelheit oder schlechter Sicht das Licht einzuschalten (§ 17 StVO). Wer ohne Licht fährt, zahlt in der Regel 20 Euro Verwarnungsgeld. Am Tag bei Nebel außerorts ohne Abblendlicht sind es 60 Euro und 1 Punkt. Die Beträge stehen in der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung.
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
Beim Fahren ohne Fahrerlaubnis führst Du ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen, ohne die nötige Fahrerlaubnisklasse zu besitzen. Diese Straftat nach § 21 StVG umfasst auch das Fahren trotz Fahrverbots. Bei Vorsatz drohen Dir Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe, Punkte und eine mögliche Sperrfrist.
- Fahren trotz Fahrverbot
Fahren trotz Fahrverbot bedeutet, ein Kraftfahrzeug zu führen, obwohl ein wirksames Fahrverbot nach § 25 StVG oder § 44 StGB besteht. Das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat nach § 21 StVG. Bei Vorsatz drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
- Fahrer nicht erkennbar
Fahrer nicht erkennbar heißt, dass das Messfoto eines Verkehrsverstoßes die Person am Steuer nicht eindeutig zeigt. Ein Bußgeld darf nach § 24 StVG nur gegen den Fahrer verhängt werden, nicht gegen den Halter. Lässt sich der Fahrer nicht ermitteln, kann die Behörde dem Halter nach § 31a StVZO ein Fahrtenbuch auferlegen.
- Fahrerlaubnisbehörde
Die Fahrerlaubnisbehörde ist die Verwaltungsstelle, die über Erteilung, Beschränkung und Entziehung der Fahrerlaubnis entscheidet. Rechtsgrundlage sind § 2 Abs. 1 und § 3 StVG sowie § 73 FeV, die Zuständigkeit regelt das Landesrecht. Wer ein angeordnetes Gutachten nicht fristgerecht vorlegt, riskiert nach § 11 Abs. 8 FeV den Schluss auf fehlende Eignung und damit den Verlust des Führerscheins.
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) regelt, wer welche Kraftfahrzeuge führen darf und unter welchen Voraussetzungen. Die Fahrerlaubnisverordnung bestimmt in § 4 die Fahrerlaubnispflicht, in § 6 die Klassen und in § 10 das Mindestalter, dazu Eignung, MPU, Probezeit und Punkte. Wer ohne Fahrerlaubnis fährt, macht sich nach § 21 StVG strafbar.
- Fahrlässigkeit im Bußgeldrecht
Fahrlässigkeit im Bußgeldrecht liegt vor, wenn Du einen Verstoß nicht willst, ihn aber bei gebotener Sorgfalt hättest erkennen und vermeiden können. Nach § 10 OWiG ist fahrlässiges Handeln nur ahndbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht, wie § 24 StVG für Verkehrsverstöße. Der Bußgeldkatalog setzt in Abschnitt I Fahrlässigkeit voraus; bei Vorsatz verdoppelt sich der Regelsatz über 55 Euro.
- Fahrradabstellen im Treppenhaus
Fahrradabstellen im Treppenhaus betrifft die Frage, ob Mieter Fahrräder, Kinderwagen oder Rollstühle im Hausflur abstellen dürfen. Grundlage ist das Mitbenutzungsrecht an Gemeinschaftsflächen aus dem Mietvertrag (§ 535 Abs. 1 BGB). Nach dem BGH dürfen Mieter Kinderwagen und Rollstuhl dort abstellen, wenn sie darauf angewiesen sind und der Platz reicht. Für Fahrräder entscheiden Mietvertrag und Hausordnung.
- Fahrtenbuchauflage
Eine Fahrtenbuchauflage ist die behördliche Anordnung, für ein Fahrzeug eine bestimmte Zeit lang jede Fahrt mit Fahrer, Datum und Uhrzeit aufzuschreiben. Grundlage ist § 31a StVZO. Die Behörde darf sie verhängen, wenn nach einem Verkehrsverstoß der Fahrer nicht festgestellt werden konnte; sechs Monate gelten nach der Rechtsprechung als untere Grenze einer wirksamen Kontrolle.
- Fahrtkostenzuschuss
Ein Fahrtkostenzuschuss ist eine freiwillige oder vereinbarte Zahlung des Arbeitgebers für Deine Wege zwischen Wohnung und Arbeit. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Steuerlich ist ein Zuschuss für Bus und Bahn nach § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei, für das Auto kann ihn der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 EStG mit 15 Prozent pauschal versteuern.
- Fahrverbot
Ein Fahrverbot untersagt Dir für einen bestimmten Zeitraum, Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Grundlage ist bei Ordnungswidrigkeiten § 25 StVG mit einer Dauer von einem bis drei Monaten, im Strafverfahren § 44 StGB mit bis zu sechs Monaten. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen, den Führerschein bekommst Du nach Ablauf zurück.
- Fahrverbot antreten
Dein Fahrverbot antreten bedeutet, nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids Deinen Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben, damit die Verbotsfrist beginnt. Geregelt ist das in § 25 StVG. Spätestens einen Monat nach Rechtskraft wird das Verbot wirksam. Hattest Du in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot, kannst Du den Beginn innerhalb von vier Monaten wählen.
- Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung
Ein Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung droht Dir als Pkw-Fahrer laut Bußgeldkatalog meist ab 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts. Die Rechtsgrundlagen sind § 25 StVG und § 4 BKatV. Das Verbot dauert ein bis drei Monate. Auch Wiederholungstätern, die zweimal binnen eines Jahres mindestens 26 km/h zu schnell waren, droht ein Monat.
- Fahrverbot bei Rotlichtverstoß
Ein Fahrverbot bei Rotlichtverstoß droht, wenn Du als Kraftfahrer eine rote Ampel missachtest und die Rotphase schon länger als eine Sekunde dauerte oder dabei jemand gefährdet oder etwas beschädigt wurde. Grundlage sind § 25 Abs. 1 StVG und § 4 Abs. 1 BKatV mit den Lfd. Nr. 132.1 bis 132.3.2. Das Regelfahrverbot dauert einen Monat.
- Fahrverbot für Fahrradfahrer
Ein Fahrverbot für Fahrradfahrer im engeren Sinn verhängt die Fahrerlaubnisbehörde, wenn jemand zum Radfahren ungeeignet ist. Grundlage ist § 3 FeV, neu gefasst mit Wirkung vom 18.08.2026. Das Bußgeld-Fahrverbot nach § 25 StVG betrifft dagegen nur Kraftfahrzeuge, kann Radfahrer aber über Strafverfahren oder Eignungszweifel trotzdem beim Autofahren treffen.
- Familienpflegezeit
Die Familienpflegezeit ist eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause zu pflegen. Grundlage ist § 2 FPfZG, die Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Einen Anspruch hast Du nur bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten, und Du musst sie acht Wochen vorher in Textform ankündigen.
- Familienzuschlag
Der Familienzuschlag ist ein Teil der Beamtenbesoldung, der sich nach Familienstand und Zahl der Kinder richtet. Für Bundesbeamte regeln ihn §§ 39 bis 41 BBesG, für Landes- und Kommunalbeamte das jeweilige Landesbesoldungsgesetz. Er wird ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem das maßgebliche Ereignis eintritt, etwa die Heirat oder die Geburt.
- Fehlerhafte Beschilderung
Fehlerhafte Beschilderung liegt vor, wenn ein Verkehrszeichen verdeckt, verschmutzt, unlesbar, widersprüchlich oder falsch aufgestellt ist. Verkehrszeichen sind Allgemeinverfügungen nach § 35 Satz 2 VwVfG und wirken erst mit wahrnehmbarer Bekanntgabe. Nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz (BVerwG 3 C 10.15) zählt, ob ein durchschnittlicher Kraftfahrer das Zeichen ohne Weiteres erkennen konnte.
- Fehlerhafte Widerrufsbelehrung
Eine Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, wenn sie Bedingungen, Frist oder Verfahren des Widerrufs falsch, unvollständig oder unklar darstellt. Dann beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3 BGB nicht. Das Widerrufsrecht erlischt nach § 356 Abs. 4 BGB erst zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn.
- Feiertagsvergütung
Feiertagsvergütung ist das Arbeitsentgelt, das Arbeitgeber für Arbeitszeit zahlen müssen, die wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt. Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Du erhältst so viel, wie Du ohne den Feiertag verdient hättest; wer am letzten Arbeitstag davor oder am ersten danach unentschuldigt fehlt, verliert den Anspruch.
- Fernabsatzvertrag
Ein Fernabsatzvertrag ist ein Vertrag, den Du als Verbraucher mit einem Unternehmer ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie Internet, Telefon oder E-Mail schließt (§ 312c BGB). Für einen solchen Fernabsatzvertrag hast Du meist ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Ohne korrekte Belehrung verlängert sich Deine Widerrufsmöglichkeit auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage.
- Fernbleiben vom Dienst
Fernbleiben vom Dienst bedeutet, dass ein Beamter ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten nicht zum Dienst erscheint. Geregelt ist das im Bund in § 96 BBG, für Hamburger Beamte in § 67 HmbBG. Wer schuldhaft fernbleibt, verliert für diese Zeit seine Bezüge (§ 9 BBesG, § 11 HmbBesG); zusätzlich ist ein Disziplinarverfahren möglich.
- Fernunterricht
Fernunterricht ist nach § 1 Abs. 1 FernUSG die vertraglich vereinbarte, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrende und Lernende überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Solche Fernlehrgänge brauchen eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (§ 12 FernUSG). Fehlt sie, ist der Vertrag nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG).
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) schützt Teilnehmer an bezahlten Fernlehrgängen. Nach § 1 FernUSG erfasst es die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen bei überwiegender räumlicher Trennung und Lernerfolgskontrolle. Fernlehrgänge brauchen nach § 12 eine Zulassung der ZFU, sonst ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 nichtig. Dass das auch viele Online-Coachings betrifft, hat der BGH 2025 geklärt.
- FernUSG bei Unternehmern
Die Anwendung vom FernUSG bei Unternehmern schützt Dich auch als Selbstständiger, wenn Du ein Business-Coaching buchst. Das hat der BGH am 12.06.2025 entschieden (III ZR 109/24). Fehlt bei echtem Fernunterricht die ZFU-Zulassung nach § 12 FernUSG, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.
- Feuchtigkeit und Kondenswasser
Feuchtigkeit und Kondenswasser in der Mietwohnung entstehen, wenn feuchte Raumluft an kalten Flächen abkühlt oder Wasser durch Bauteile eindringt. Ein Mangel im Sinne von § 536 BGB liegt vor, wenn die Wohnung dadurch nicht mehr vertragsgemäß nutzbar ist. Du musst ihn nach § 536c BGB unverzüglich anzeigen; die Miete mindert sich ab Auftreten des Mangels kraft Gesetzes.
- Feuerwehr im Einsatz geblitzt
Wird die Feuerwehr im Einsatz geblitzt, kann der Verstoß durch Sonderrechte gedeckt sein. Nach § 35 Abs. 1 StVO ist die Feuerwehr von der StVO befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist, aber nur unter gebührender Rücksicht auf die Sicherheit anderer (Abs. 8). Ohne dringenden Einsatzgrund bleibt es beim Bußgeld.
- Finanzierung über Drittanbieter
Bei einer Finanzierung über Drittanbieter bezahlst Du ein Coaching nicht direkt, sondern über einen Kredit, einen Ratenkauf oder einen Zahlungsdienst. Bilden Coachingvertrag und Kredit eine wirtschaftliche Einheit, sind sie nach § 358 Abs. 3 BGB verbunden. Dann erfasst ein Widerruf beide Verträge, und Einwendungen gegen den Coach wirken nach § 359 BGB auch gegenüber der Bank.
- Fitness- und Ernährungscoaching online
Ein Fitness- und Ernährungscoaching online ist ein Vertrag über Training oder Ernährungsbegleitung per App, Video oder Chat. Rechtlich ist er meist ein Dienstvertrag (§ 611 BGB); Verbraucher können ihn als Fernabsatzvertrag binnen 14 Tagen widerrufen (§§ 312g, 355 BGB). Steht die Wissensvermittlung mit Lernkontrolle im Vordergrund, kann das FernUSG greifen und eine fehlende Zulassung den Vertrag nichtig machen.
- Folgepflicht und Weisungsgebundenheit
Folgepflicht und Weisungsgebundenheit verpflichten Beamte, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Für Landes- und Kommunalbeamte steht das in § 35 BeamtStG, für Bundesbeamte in § 62 BBG. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit müssen sie unverzüglich geltend machen, sonst tragen sie die volle persönliche Verantwortung.
- Formfehler im Bußgeldbescheid
Ein Formfehler im Bußgeldbescheid liegt vor, wenn Pflichtangaben nach § 66 OWiG fehlen oder falsch sind, etwa zur Tat, zu Zeit und Ort oder zur Geldbuße. Nicht jeder Fehler macht den Bescheid unwirksam; entscheidend ist, ob die Tat eindeutig bezeichnet bleibt. Wichtig ist auch die Zustellung, denn von ihr hängen Einspruchsfrist und Verjährung ab.
- Fragerecht des Arbeitgebers
Das Fragerecht des Arbeitgebers bestimmt, welche Fragen er Bewerbern und Beschäftigten stellen darf. Zulässig sind nur Fragen, an deren Antwort er für die konkrete Stelle ein berechtigtes Interesse hat; Grenzen ziehen vor allem das AGG und § 26 BDSG. Lügt jemand auf eine zulässige Frage, kann der Arbeitgeber den Vertrag binnen eines Jahres nach Entdeckung anfechten (§§ 123, 124 BGB).
- Freie Mitarbeit
Freie Mitarbeit ist eine selbstständige Tätigkeit für einen Auftraggeber auf Grundlage eines Dienst- oder Werkvertrags statt eines Arbeitsvertrags. Ob tatsächlich Selbstständigkeit vorliegt, entscheidet nach § 611a BGB und § 7 SGB IV die gelebte Praxis, nicht die Vertragsbezeichnung. Sozialbeiträge für Scheinselbstständige können vier Jahre, bei Vorsatz dreißig Jahre nachgefordert werden.
- Freistellung
Freistellung bedeutet, dass der Arbeitgeber auf Deine Arbeitsleistung verzichtet, während das Arbeitsverhältnis weiterläuft. Bei bezahlter Freistellung schuldet er nach § 615 BGB weiter das Gehalt. Häufig geschieht das nach einer Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist; ob Urlaub angerechnet und anderer Verdienst abgezogen wird, hängt von der Erklärung ab.
- Fristlose Eigenkündigung
Die fristlose Eigenkündigung ist die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Sie setzt nach § 626 Abs. 1 BGB einen wichtigen Grund voraus und muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Gründe schriftlich erklärt werden (§§ 626 Abs. 2, 623 BGB). Ohne wichtigen Grund droht in der Regel eine zwölfwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
- Fristlose Kündigung
Eine fristlose Kündigung beendet Dein Arbeitsverhältnis sofort und ohne Kündigungsfrist. Sie ist nur aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB möglich, der die Fortsetzung unzumutbar macht. Dein Arbeitgeber muss sie binnen zwei Wochen erklären, und Du hast nur drei Wochen Zeit für eine Kündigungsschutzklage.
- Fristlose Kündigung des Mietvertrags
Die fristlose Kündigung des Mietvertrags beendet das Mietverhältnis sofort, ohne Kündigungsfrist. Sie setzt einen wichtigen Grund nach § 543 BGB voraus, bei Wohnraum ergänzt durch § 569 BGB, etwa einen Mietrückstand von mehr als einer Monatsmiete an zwei Terminen. Sie muss schriftlich und mit Begründung erfolgen; Mietschulden lassen sich innerhalb der Schonfrist nachzahlen.
- Fristlose Kündigung: Folgen für das Arbeitslosengeld
Fristlose Kündigung: Folgen für das Arbeitslosengeld zeigen sich vor allem in einer Sperrzeit. Nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III tritt sie ein, wenn Du durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben oder selbst ohne wichtigen Grund gekündigt hast. Die Sperrzeit dauert in der Regel zwölf Wochen und verkürzt zugleich die Anspruchsdauer (§ 148 SGB III).
- Führerscheinentzug bei 8 Punkten
Beim Führerscheinentzug bei 8 Punkten entzieht Dir die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis, weil Du nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem als ungeeignet giltst. Grundlage ist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden, in der Regel erst nach einem positiven MPU-Gutachten.
- Fünftelregelung
Die Fünftelregelung ist eine steuerliche Vergünstigung für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen. Gemäß § 34 Abs. 1 EStG wird Deine Steuer so berechnet, als ob Du die Zahlung über fünf Jahre verteilt erhalten hättest. Seit 2025 wendet Dein Arbeitgeber die Fünftelregelung nicht mehr direkt an, Du profitierst davon nur noch über Deine Einkommensteuererklärung.
- Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verpflichtet ihn, Leben, Gesundheit, Persönlichkeit und berechtigte Interessen seiner Beschäftigten zu schützen. Sie folgt als Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB und wird durch § 618 BGB, das Arbeitsschutzgesetz und das AGG konkretisiert. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflicht, kommen Beschwerde, Schadensersatz oder Entschädigung in Betracht.
- Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verpflichtet ihn, für das Wohl seiner Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien zu sorgen, auch nach Ende des Beamtenverhältnisses, und sie bei der amtlichen Tätigkeit zu schützen. Für Landes- und Kommunalbeamte steht sie in § 45 BeamtStG, für Bundesbeamte in § 78 BBG. Schuldhafte Verletzungen können Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeld auslösen.