Begriffe mit O

  • OLG-Rechtsprechung zum FernUSG

    Die OLG-Rechtsprechung zum FernUSG umfasst Urteile der Oberlandesgerichte darüber, ob Online-Coachings als zulassungspflichtiger Fernunterricht gelten. Ohne Zulassung ist ein solcher Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Seit 2025 hat der Bundesgerichtshof die wichtigsten Streitfragen entschieden, sodass ältere OLG-Urteile nur noch eingeschränkt weiterhelfen.

  • Online-Akademie

    Eine Online-Akademie ist ein Anbieter, der Kurse, Lehrgänge oder Mitgliedschaften über eine Lernplattform verkauft. Rechtlich kann dahinter ein Vertrag über digitale Inhalte, ein Abonnement oder Fernunterricht nach § 1 FernUSG stehen. Davon hängt ab, ob Du binnen 14 Tagen widerrufen, nach § 5 FernUSG kündigen oder den Vertrag ohne ZFU-Zulassung als nichtig behandeln kannst.

  • Online-Coaching: Rechtslage im Überblick

    Online-Coaching: Rechtslage im Überblick heißt: Das Angebot ist rechtlich meist ein Dienstvertrag nach § 611 BGB, für den je nach Gestaltung Verbraucherrecht, Werberecht und das Fernunterrichtsschutzgesetz gelten. Vermittelt ein Programm überwiegend asynchron Wissen mit Lernkontrolle, braucht es eine ZFU-Zulassung, sonst ist der Vertrag nach § 7 FernUSG nichtig. Verbraucher können Fernabsatzverträge 14 Tage widerrufen.

  • Online-Coaching-Vertrag

    Ein Online-Coaching-Vertrag ist eine Vereinbarung über bezahlte Begleitung oder Wissensvermittlung per Video, Plattform oder Chat. Meist ist er ein Dienstvertrag nach § 611 BGB, bei überwiegender Wissensvermittlung mit Lernkontrolle aber Fernunterricht nach § 1 FernUSG. Verbraucher haben bei Online-Abschluss 14 Tage Widerrufsrecht, ohne ZFU-Zulassung droht beim Fernunterricht Nichtigkeit.

  • Online-Kurs

    Ein Online-Kurs ist ein entgeltliches Lernangebot, das über das Internet als Video, Live-Session oder Lernplattform vermittelt wird. Für Verbraucher gilt das Fernabsatzrecht mit 14 Tagen Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 BGB). Überwacht der Anbieter den Lernerfolg, kann Fernunterricht vorliegen; ohne ZFU-Zulassung ist der Vertrag dann nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.

  • Opportunitätsprinzip

    Das Opportunitätsprinzip besagt, dass die Behörde Ordnungswidrigkeiten nicht verfolgen muss, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Grundlage ist § 47 OWiG. Die Bußgeldstelle kann ein Verfahren einstellen, solange es bei ihr liegt; das Gericht kann es später mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Einen Anspruch auf Einstellung hast Du nicht.

  • Ordentliche Kündigung

    Die ordentliche Kündigung beendet ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist. Die Fristen stehen in § 622 BGB: mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende, für den Arbeitgeber je nach Betriebszugehörigkeit bis zu sieben Monate. Gegen eine unwirksame Kündigung musst Du innerhalb von drei Wochen nach Zugang klagen.

  • Ordnungswidrigkeit

    Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die ein Gesetz mit einer Geldbuße statt mit Strafe ahndet. Grundlage ist § 1 OWiG. Ohne Sonderregel beträgt die Geldbuße 5 bis 1.000 Euro, und typische Verkehrsverstöße verjähren nach § 26 Abs. 3 StVG bereits sechs Monate nach der Tat.

  • Ordnungswidrigkeit nach dem FernUSG

    Eine Ordnungswidrigkeit nach dem FernUSG begeht ein Veranstalter, der zum Beispiel einen zulassungspflichtigen Fernlehrgang ohne Zulassung vertreibt. § 21 FernUSG droht dafür eine Geldbuße bis 10.000 Euro an, bei Anzeige- und Auskunftsverstößen bis 1.000 Euro. Unabhängig davon ist ein Fernunterrichtsvertrag ohne die nötige Zulassung nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.

  • Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)

    Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) regelt, wann ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden darf und wie das Bußgeldverfahren abläuft. Es ist ein Bundesgesetz. Zentrale Normen sind § 31 OWiG zur Verjährung, § 65 OWiG zum Bußgeldbescheid und § 67 OWiG zur zweiwöchigen Einspruchsfrist.

  • Ortsübliche Vergleichsmiete

    Die ortsübliche Vergleichsmiete ist laut § 558 Abs. 2 BGB die durchschnittliche Miete, die für vergleichbaren Wohnraum in Deiner Gemeinde in den letzten sechs Jahren gezahlt wurde. Diese Vergleichsmiete begrenzt Mieterhöhungen im bestehenden Vertrag und dient als Maßstab für die Mietpreisbremse. In Hamburg wird die ortsübliche Vergleichsmiete durch den qualifizierten Mietenspiegel abgebildet.

  • Outplacement

    Outplacement ist eine Beratung, die der Arbeitgeber für ausscheidende Beschäftigte bezahlt, um ihnen bei Neuorientierung und Stellensuche zu helfen. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht; vereinbart wird sie etwa im Aufhebungsvertrag oder Sozialplan. Steuerfrei ist die Beratung nach § 3 Nr. 19 Satz 2 EStG, wenn sie keinen überwiegenden Belohnungscharakter hat.