Begriffe mit N

  • Nachmieter

    Ein Nachmieter ist eine Person, die Deine Mietwohnung übernehmen soll, damit Du früher als nach der Kündigungsfrist ausziehen kannst. Ein gesetzliches Recht darauf gibt es nicht, denn nach § 537 BGB trägst Du das Risiko, die Wohnung nicht mehr zu nutzen. Ohne Nachmieterklausel oder Einigung gilt die Kündigungsfrist von drei Monaten nach § 573c BGB.

  • Nachtarbeit

    Nachtarbeit ist nach § 2 Abs. 4 ArbZG jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr. Nachtarbeitnehmer dürfen werktäglich in der Regel nur acht Stunden arbeiten und haben ohne Tarifregelung Anspruch auf Zuschlag oder bezahlte freie Tage.

  • Nachteilsausgleich

    Der Nachteilsausgleich ist eine Abfindung oder Ausgleichszahlung, die der Arbeitgeber Beschäftigten schuldet, wenn er bei einer Betriebsänderung ohne zwingenden Grund von einem Interessenausgleich abweicht oder ihn gar nicht versucht. Geregelt ist er in § 113 BetrVG. Die Abfindung für Entlassene bemisst sich nach § 10 KSchG und beträgt bis zu zwölf, bei Älteren bis zu 18 Monatsverdienste.

  • Nachtfahrverbot

    Ein Nachtfahrverbot ist ein Verkehrsverbot oder eine Geschwindigkeitsgrenze, die nur zu bestimmten Nachtstunden gilt, etwa für Lkw oder als Tempo 30 von 22 bis 6 Uhr. Angeordnet wird es nach § 45 StVO meist zum Lärmschutz, sichtbar durch ein Zusatzzeichen. Ein Verstoß wird nach dem Bußgeldkatalog geahndet wie jeder andere Verstoß gegen das Zeichen.

  • Nachträgliche Klagezulassung

    Die nachträgliche Klagezulassung erlaubt eine Kündigungsschutzklage nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist, wenn Du trotz aller zumutbaren Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert warst. Rechtsgrundlage ist § 5 KSchG. Den Antrag musst Du innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses stellen, spätestens sechs Monate nach Ende der versäumten Frist.

  • Nachversicherung

    Die Nachversicherung sorgt dafür, dass Beamte, Richter und Soldaten, die ohne Anspruch auf Versorgung ausscheiden, für ihre Dienstzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert werden. Geregelt ist sie in § 8 Abs. 2 und §§ 181 bis 186 SGB VI. Die Beiträge trägt allein der frühere Dienstherr; sie gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge.

  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

    Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot untersagt Dir, nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für die Konkurrenz zu arbeiten oder selbst in Wettbewerb zu treten. Rechtsgrundlage sind § 110 GewO und die §§ 74 bis 75f HGB. Wirksam ist es nur schriftlich, verbindlich erst mit einer Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der letzten Bezüge, und es darf höchstens zwei Jahre dauern.

  • Nachweisgesetz

    Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses schriftlich festzuhalten, zu unterschreiben und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Die Pflichtangaben stehen in § 2 Abs. 1 NachwG. Name, Entgelt und Arbeitszeit müssen spätestens am ersten Arbeitstag vorliegen; Verstöße können nach § 4 NachwG mit bis zu 2.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

  • Nachzahlung der Besoldung

    Eine Nachzahlung der Besoldung ist die nachträgliche Auszahlung von Bezügen, die Dein Dienstherr Dir zu wenig gezahlt hat, etwa wegen einer falschen Erfahrungsstufe oder verfassungswidrig zu niedriger Besoldung. Grundlage ist Art. 33 Abs. 5 GG. Bei Unteralimentation erhalten laut BVerfG nur Beamte rückwirkend mehr Geld, die sich zeitnah gewehrt haben.

  • Nebenkostenabrechnung

    Die Nebenkostenabrechnung ist die jährliche Abrechnung über Betriebskosten, für die Du Vorauszahlungen leistest. Rechtsgrundlage ist § 556 Abs. 3 BGB. Diese Nebenkostenabrechnung muss Dir spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen, sonst sind Nachforderungen meist ausgeschlossen. Für Einwände hast Du ebenfalls zwölf Monate Zeit.

  • Nebenkostenabrechnung prüfen

    Nebenkostenabrechnung prüfen heißt, die Betriebskostenabrechnung des Vermieters auf Fristen, Form und Inhalt zu kontrollieren. Maßgeblich ist § 556 BGB: Der Vermieter muss spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen, sonst kann er in der Regel nichts nachfordern. Einwendungen musst Du bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung erheben.

  • Nebenkostenguthaben

    Ein Nebenkostenguthaben entsteht, wenn Deine Vorauszahlungen auf die Betriebskosten höher waren als die tatsächlich umlegbaren Kosten des Abrechnungsjahres. Grundlage ist die Abrechnungspflicht nach § 556 Abs. 3 BGB. Das Guthaben wird nach der Rechtsprechung des BGH mit Zugang der Abrechnung fällig und verjährt in drei Jahren ab Jahresende.

  • Nebenkostennachzahlung

    Eine Nebenkostennachzahlung ist der Betrag, den Du nachzahlen sollst, wenn Deine Vorauszahlungen die tatsächlichen Betriebskosten nicht decken. Grundlage ist die Jahresabrechnung nach § 556 Abs. 3 BGB. Sie muss Dir spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen, sonst ist eine Nachforderung in der Regel ausgeschlossen.

  • Nebentätigkeit

    Eine Nebentätigkeit ist jede Erwerbstätigkeit neben dem Hauptarbeitsverhältnis, etwa ein Minijob oder eine selbstständige Tätigkeit. Die Nebentätigkeit ist durch die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG geschützt; der Arbeitgeber darf sie nur bei berechtigten Interessen untersagen. Die Arbeitszeiten aus beiden Jobs werden nach § 2 Abs. 1 ArbZG zusammengerechnet.

  • Nebentätigkeit von Beamten

    Die Nebentätigkeit von Beamten umfasst jede Tätigkeit außerhalb Deines Hauptamts. Während für Landesbeamte § 40 BeamtStG einen Rahmen für Anzeige- und Genehmigungspflichten vorgibt, regeln für Bundesbeamte die §§ 97 bis 105 BBG die Details. Grundsätzlich gilt: Jede entgeltliche Nebentätigkeit erfordert meist eine vorherige Genehmigung Deines Dienstherrn.

  • Negative Bewertungen über den Coach

    Negative Bewertungen über den Coach sind kritische Erfahrungsberichte von Teilnehmern auf Bewertungsportalen oder in sozialen Netzwerken. Meinungsäußerungen schützt Art. 5 Abs. 1 GG, unwahre Tatsachenbehauptungen dagegen nicht; dann drohen Löschungs- und Unterlassungsansprüche. Deine Daten muss ein Portal nach § 21 TDDDG nur bei strafbaren Inhalten und nach gerichtlicher Anordnung herausgeben.

  • Negative Gesundheitsprognose

    Die negative Gesundheitsprognose ist die Erwartung, dass ein Arbeitnehmer auch künftig im bisherigen Umfang krankheitsbedingt ausfallen wird. Sie ist die erste von drei Stufen, an denen das Bundesarbeitsgericht eine krankheitsbedingte Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG misst. Maßgeblich ist der Kündigungszeitpunkt; spätere Genesung oder eine erst danach begonnene Reha ändert die negative Gesundheitsprognose nicht.

  • Neuerteilung der Fahrerlaubnis

    Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist das Verfahren, mit dem Du nach einer Entziehung oder einem Verzicht wieder einen Führerschein bekommst. Es richtet sich nach § 20 FeV, der auf die Regeln der Ersterteilung verweist. Den Antrag kannst Du frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre stellen, erteilt wird erst danach und nur bei nachgewiesener Eignung.

  • Neutralitätspflicht

    Die Neutralitätspflicht verlangt von Beamten, ihr Amt unparteiisch und gerecht zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Sie steht für Landesbeamte in § 33 Abs. 1 BeamtStG, im Bund in § 60 BBG. Bei politischer Betätigung gilt zusätzlich ein Mäßigungsgebot. Ein Verstoß kann ein Dienstvergehen sein und disziplinarisch verfolgt werden.

  • Nicht umlagefähige Nebenkosten

    Nicht umlagefähige Nebenkosten sind Kosten der Immobilie, die der Vermieter selbst tragen muss und nicht über die Betriebskostenabrechnung an Mieter weitergeben darf. Dazu zählen nach § 1 Abs. 2 BetrKV vor allem Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. Einwendungen gegen eine Abrechnung, die solche Posten enthält, musst Du nach § 556 Abs. 3 BGB binnen zwölf Monaten erheben.

  • Nichtigkeit des Coachingvertrags

    Ein Coachingvertrag ist nichtig, wenn er von Anfang an keine Rechtswirkung entfaltet. Häufigster Grund ist ein Online-Programm, das als Fernunterricht ohne die nach § 12 FernUSG nötige ZFU-Zulassung verkauft wurde (§ 7 Abs. 1 FernUSG). Auch Sittenwidrigkeit oder Wucher nach § 138 BGB machen ihn nichtig. Gezahlte Beträge können dann nach § 812 BGB zurückgefordert werden.

  • Nötigung im Straßenverkehr

    Nötigung im Straßenverkehr liegt vor, wenn jemand einen anderen Verkehrsteilnehmer mit Gewalt, etwa durch dichtes Auffahren oder gezieltes Ausbremsen, zu einem bestimmten Verhalten zwingt. Sie ist eine Straftat nach § 240 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Zusätzlich drohen Fahrverbot, Entziehung der Fahrerlaubnis und Punkte in Flensburg.

  • Notstand als Rechtfertigung

    Notstand als Rechtfertigung nach § 16 OWiG bedeutet: Wer eine Ordnungswidrigkeit begeht, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für Leben, Leib oder ein anderes Rechtsgut abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, ein Bußgeld entfällt. Voraussetzung ist, dass das geschützte Interesse wesentlich überwiegt und die Tat ein angemessenes Mittel ist.