Aufzugsausfall

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Kurz erklärt Ein Aufzugsausfall ist ein Mangel der Mietsache, wenn der mitvermietete Fahrstuhl nicht nur kurz außer Betrieb ist. Nach § 535 Abs. 1 BGB muss der Vermieter ihn instand halten, nach § 536 BGB mindert sich die Miete kraft Gesetzes. Den Ausfall musst Du unverzüglich anzeigen, sonst kann Dir die Minderung teilweise verloren gehen.

Bewohner eines Mehrfamilienhauses warten genervt vor einer defekten Liftanlage, ein typischer Aufzugsausfall im Mietrecht
Inhalt 4 Abschnitte

Ist ein Aufzugsausfall ein Mietmangel?

Ja, wenn der Aufzug zur Mietsache gehört und länger ausfällt. Der Vermieter muss die Wohnung samt mitvermieteter Gemeinschaftseinrichtungen während der gesamten Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Ein stillstehender Fahrstuhl ist dann ein Mietmangel, für den der Vermieter einstehen muss, auch ohne eigenes Verschulden.

Nicht jeder Aufzugsausfall zählt. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB außer Betracht, etwa eine kurze Wartung oder eine Störung, die am selben Tag behoben ist. Wie lange ein Aufzugsausfall dauern darf, legt das Gesetz nicht fest. Es kommt auf Dauer, Häufigkeit und die Lage Deiner Wohnung an.

Wie viel Miete darfst Du bei einem Aufzugsausfall mindern?

Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein, Du musst sie nicht beantragen (§ 536 Abs. 1 BGB). Bemessungsgrundlage ist die Bruttomiete einschließlich Nebenkostenvorauszahlung (BGH, Urteil vom 20.07.2005, VIII ZR 347/04). Eine feste Quote gibt es nicht. Bei einem Aufzugsausfall ist, wer im fünften Stock mit Kinderwagen wohnt, stärker betroffen als jemand im ersten Stock. Gehbehinderte Mieter, für die die Wohnung ohne Aufzug kaum erreichbar ist, können erheblich stärker betroffen sein.

Vorsicht bei Prozentlisten aus dem Internet. Eine Minderungstabelle sammelt Einzelfallentscheidungen von Amts- und Landgerichten, bindend ist sie nicht. Minderst Du zu viel, entsteht ein Rückstand. Wer unsicher ist, zahlt die volle Miete unter Vorbehalt und fordert die Differenz später zurück.

Was musst Du tun, wenn der Fahrstuhl ausfällt?

Zeige den Aufzugsausfall dem Vermieter oder der Hausverwaltung unverzüglich an (§ 536c Abs. 1 BGB), am besten schriftlich mit Datum und Fotos des Aushangs. Unterlässt Du die Anzeige, verlierst Du Minderung und Schadensersatz nur, soweit der Vermieter deshalb nicht abhelfen konnte (§ 536c Abs. 2 BGB). Wusste er schon Bescheid, bleibt die Minderung bestehen. Führe ein Protokoll über die Tage des Aufzugsausfalls.

Neben der Minderung kannst Du einen Teil der Miete zurückhalten, um Druck für die Reparatur aufzubauen. Dieses Recht ist aber zeitlich und betragsmäßig begrenzt; eine schematische Lösung gibt es nicht (BGH, Versäumnisurteil vom 17.06.2015, VIII ZR 19/14). Siehe Zurückbehaltungsrecht des Mieters. Kommt der Vermieter mit der Reparatur in Verzug, kann Schadensersatz nach § 536a Abs. 1 BGB hinzukommen. Bei dauerhaftem Entzug des Gebrauchs ist nach erfolgloser Abhilfefrist auch eine fristlose Kündigung des Mietvertrags nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 BGB denkbar.

Müssen Mieter die Aufzugskosten trotzdem zahlen?

Die Kosten des Betriebs, der Wartung und der regelmäßigen Prüfung des Aufzugs sind umlagefähige Betriebskosten nach § 2 Nr. 7 BetrKV, wenn der Vertrag das vorsieht. Auch Mieter im Erdgeschoss dürfen formularmäßig beteiligt werden (BGH, Urteil vom 20.09.2006, VIII ZR 103/06). Anders ist es, wenn der Aufzug Deine Wohnung gar nicht erreicht, etwa weil er in einem anderen Gebäudeteil liegt (BGH, Urteil vom 08.04.2009, VIII ZR 128/08).

Reparaturkosten nach einem Aufzugsausfall gehören nicht in die Abrechnung. Instandsetzungskosten sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV keine Betriebskosten, das gilt auch für Reparaturanteile in Vollwartungsverträgen. Für die Minderung zählt der dreimonatige Ausschluss des § 536 Abs. 1a BGB nur bei energetischer Modernisierung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein länger ausfallender, mitvermieteter Aufzug ist ein Mietmangel; der Vermieter muss ihn nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB instand setzen.
  • Die Miete mindert sich kraft Gesetzes (§ 536 Abs. 1 BGB), berechnet von der Bruttomiete (BGH VIII ZR 347/04); kurze Störungen sind unerheblich.
  • Eine feste Minderungsquote gibt es nicht; Stockwerk, Dauer und persönliche Betroffenheit entscheiden.
  • Zeige den Ausfall unverzüglich an (§ 536c BGB) und dokumentiere die Ausfalltage.
  • Wartungs- und Prüfkosten sind Betriebskosten (§ 2 Nr. 7 BetrKV), Reparaturkosten nicht (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV).

Häufige Fragen (11)

Ab wann kann man bei einem Aufzugsausfall die Miete mindern?

Ab dem Zeitpunkt, an dem der Ausfall die Nutzung mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Die Minderung tritt nach § 536 Abs. 1 BGB automatisch für die Zeit des Mangels ein. Eine Störung von wenigen Stunden oder eine angekündigte Wartung am Vormittag bleibt meist außer Betracht (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB). Bei einem Aufzugsausfall über mehrere Tage oder Wochen ist eine Minderung in der Regel möglich. Zeige den Defekt sofort an.

Wie viel Prozent Mietminderung bei defektem Aufzug?

Eine gesetzliche Quote für den Aufzugsausfall gibt es nicht. Gerichte bemessen die Minderung im Einzelfall nach Stockwerk, Dauer des Ausfalls, Haushaltsgröße und persönlicher Betroffenheit, etwa bei Gehbehinderung oder kleinen Kindern. Grundlage ist die Bruttomiete (BGH VIII ZR 347/04). Prozentangaben aus Tabellen stammen aus Einzelurteilen von Amts- und Landgerichten und lassen sich nicht einfach übertragen. Wer zu viel mindert, riskiert einen Mietrückstand.

Muss ich den Aufzugsausfall dem Vermieter melden?

Ja, nach § 536c Abs. 1 BGB musst Du einen Mangel unverzüglich anzeigen, auch wenn ihn wahrscheinlich schon andere gemeldet haben. Unterbleibt die Anzeige und konnte der Vermieter deshalb nicht abhelfen, verlierst Du insoweit Minderung und Schadensersatz (§ 536c Abs. 2 BGB). Hing schon ein Aushang der Hausverwaltung im Flur, wusste sie Bescheid. Eine kurze schriftliche Meldung mit Datum schafft trotzdem Klarheit für später.

Darf ich die Miete kürzen, wenn der Aufzug ständig kaputt ist?

Ja, auch wiederholte kurze Ausfälle können zusammen einen erheblichen Mangel ergeben. Entscheidend ist, wie oft und wie lange der Aufzug steht und wie stark Dich das trifft. Führe dafür ein Ausfallprotokoll mit Datum, Uhrzeit und Dauer. Die Minderung bezieht sich jeweils auf die Zeit, in der die Tauglichkeit gemindert ist. Bei häufigen Störungen kann zudem ein Anspruch auf grundlegende Instandsetzung nach § 535 Abs. 1 BGB bestehen.

Wie lange darf ein Aufzugsausfall dauern?

Eine gesetzliche Höchstdauer gibt es nicht. Der Vermieter muss den Mangel in angemessener Zeit beseitigen, und die Angemessenheit hängt von der Art des Schadens und der Lieferbarkeit von Ersatzteilen ab. Lieferprobleme entlasten ihn bei der Minderung nicht, weil sie kein Verschulden voraussetzt. Für Schadensersatz nach § 536a Abs. 1 BGB kommt es dagegen darauf an, ob er mit der Beseitigung in Verzug ist. Setze ihm deshalb schriftlich eine Frist.

Müssen Erdgeschossmieter für den Aufzug zahlen?

Ja, wenn der Mietvertrag die Umlage vorsieht. Der BGH hat 2006 entschieden, dass die formularmäßige Beteiligung eines Erdgeschossmieters an den Aufzugskosten ihn nicht unangemessen benachteiligt (VIII ZR 103/06). Anders liegt es, wenn der Aufzug die Wohnung überhaupt nicht erreicht, etwa weil er in einem anderen Gebäudeteil steht. Dann ist die Klausel nach BGH VIII ZR 128/08 unwirksam. Umlegbar sind nur Betriebskosten, keine Reparaturen.

Muss ich Reparaturkosten für den Aufzug über die Nebenkosten zahlen?

Nein. Reparaturen und Instandsetzungen sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV keine Betriebskosten und dürfen nicht abgerechnet werden. Umlagefähig sind nach § 2 Nr. 7 BetrKV nur Betriebsstrom, Beaufsichtigung, Bedienung, Überwachung, Pflege, regelmäßige Prüfung und Reinigung. Enthält ein Vollwartungsvertrag auch Reparaturen, muss der Reparaturanteil herausgerechnet werden. Prüfe dazu die Belege; Du hast ein Recht auf Einsicht in die Abrechnungsunterlagen.

Kann ich wegen eines defekten Aufzugs fristlos kündigen?

Bei einem Aufzugsausfall nur in Ausnahmefällen. Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB kann ein wichtiger Grund vorliegen, wenn Dir der vertragsgemäße Gebrauch ganz oder teilweise entzogen wird. Vorher musst Du dem Vermieter in der Regel eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen (§ 543 Abs. 3 BGB). Denkbar ist das etwa, wenn ein gehbehinderter Mieter seine Wohnung über Monate kaum verlassen kann. Ob es reicht, hängt von der Abwägung im Einzelfall ab.

Gibt es bei einem Aufzugsausfall Schadensersatz?

Unter Umständen ja. Nach § 536a Abs. 1 BGB haftet der Vermieter, wenn er den Ausfall zu vertreten hat oder mit der Beseitigung in Verzug ist. Ersetzt werden können dann konkrete Mehrkosten, etwa für einen Lieferservice oder Tragehilfe. Verzug setzt in der Regel eine Mahnung voraus, deshalb lohnt eine schriftliche Fristsetzung. Die Minderung bleibt daneben bestehen. Belege jede Ausgabe mit Quittung.

Darf der Vermieter den Aufzug wegen Modernisierung abschalten?

Für eine Modernisierung oder einen Austausch darf er den Aufzug vorübergehend stilllegen, wenn er die Maßnahme ordnungsgemäß angekündigt hat und Du sie dulden musst. Die Miete mindert sich trotzdem, weil der Gebrauch beeinträchtigt ist. Der Ausschluss der Minderung für drei Monate nach § 536 Abs. 1a BGB gilt nur für energetische Modernisierungen nach § 555b Nr. 1 BGB. Ein neuer Aufzug zählt in der Regel nicht dazu.

Darf ich die ganze Miete zurückhalten, bis der Aufzug repariert ist?

Nein, das ist riskant. Neben der Minderung darfst Du zwar einen Teil der Miete zurückhalten, um die Reparatur durchzusetzen. Der BGH begrenzt dieses Recht aber zeitlich und der Höhe nach und lehnt jede schematische Berechnung ab (VIII ZR 19/14). Behältst Du zu viel ein, kann ein Rückstand entstehen, der im schlimmsten Fall eine Kündigung trägt. Sicherer ist es, die volle Miete unter Vorbehalt zu zahlen und später zurückzufordern.

Quellen

  1. § 536 BGB Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 536c BGB Mängelanzeige durch den Mieter
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 2 BetrKV Aufstellung der Betriebskosten (Nr. 7 Aufzug)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. BGH, Urteil vom 20.09.2006, VIII ZR 103/06 (Aufzugskosten Erdgeschossmieter)
    UrteilBundesgerichtshof · abgerufen am 28.10.2026

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