Amtsärztliche Untersuchung
Kurz erklärt Die amtsärztliche Untersuchung ist die Begutachtung einer Beamtin oder eines Bewerbers durch einen Amtsarzt oder einen zugelassenen Gutachter im Auftrag des Dienstherrn. Sie dient vor der Verbeamtung der Prüfung der gesundheitlichen Eignung nach § 9 BeamtStG und später der Klärung der Dienstfähigkeit nach § 26 BeamtStG. Für Bundesbeamte gelten §§ 44 und 48 BBG.

Inhalt 3 Abschnitte
Wann steht eine amtsärztliche Untersuchung an?
Zwei Anlässe sind typisch. Vor der Verbeamtung, meist als Beamter auf Probe, prüft der Dienstherr Deine Eignung, zu der auch die gesundheitliche Eignung gehört. Grundlage sind Art. 33 Abs. 2 GG und für Landes- und Kommunalbeamte § 9 BeamtStG. Wie und wann untersucht wird, regeln Bund und Länder in ihren Beamten- und Laufbahnvorschriften, in Hamburg unter anderem das Hamburgische Beamtengesetz.
Der zweite Anlass sind Zweifel an Deiner Dienstfähigkeit im laufenden Dienst. Für Bundesbeamte verpflichtet § 44 Abs. 6 BBG, sich nach Weisung untersuchen zu lassen; nach § 48 Abs. 1 BBG darf nur ein Amtsarzt oder ein zugelassener Gutachter beauftragt werden. Für Landesbeamte folgen die Pflichten aus dem jeweiligen Landesbeamtengesetz in Verbindung mit § 26 BeamtStG. Mehr dazu unter Amtsarzt bei Dienstunfähigkeit.
Welcher Maßstab gilt, wenn die amtsärztliche Untersuchung der Einstellung dient?
Die amtsärztliche Untersuchung soll eine Prognose für Dein gesamtes Berufsleben liefern. Maßgeblich ist eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2013. Danach darf der Dienstherr die gesundheitliche Eignung nur verneinen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass Du mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor der Altersgrenze dienstunfähig wirst. Die Prognose prüfen die Verwaltungsgerichte voll nach.
Für eine Verbeamtung mit Vorerkrankung ist das eine wichtige Hürde zu Gunsten der Bewerber. Eine chronische Erkrankung schließt die Verbeamtung nicht automatisch aus, solange sich keine überwiegend wahrscheinliche vorzeitige Dienstunfähigkeit belegen lässt. § 9 BeamtStG verbietet zudem eine Benachteiligung wegen einer Behinderung.
Ehrlichkeit im Fragebogen schützt Dich. Wird die Ernennung durch arglistige Täuschung herbeigeführt, muss der Dienstherr sie nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen.
Welche Anforderungen gelten für eine Untersuchungsanordnung im Dienst?
Ordnet der Dienstherr wegen Zweifeln an der Dienstunfähigkeit eine Untersuchung an, muss die Anordnung zwei Anforderungen erfüllen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat sie im Beschluss vom 18.03.2026 (2 B 13/26) unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zusammengefasst:
- Anlass: Tatsächliche Feststellungen müssen die Dienstunfähigkeit naheliegend erscheinen lassen, und die Anordnung muss den Vorfall oder die Umstände benennen. Auch mehrere Umstände zusammen, etwa Fehlzeiten und auffälliges Verhalten, können genügen.
- Art und Umfang: Der Dienstherr muss Fachrichtung und Umfang der Untersuchung selbst festlegen und darf das nicht dem Arzt überlassen.
Für eine amtsärztliche Untersuchung muss die Anordnung keine Diagnose enthalten, und es kommt nicht darauf an, ob Du aktuell Dienst leistest. Die Anordnung ist kein Verwaltungsakt, Du kannst aber im Eilverfahren nach § 123 VwGO gegen sie vorgehen. Im entschiedenen Fall blieb der Antrag eines Polizeibeamten erfolglos.
Was der Dienstherr erfährt, ist begrenzt. Im Bund teilt der Arzt nach § 48 Abs. 2 BBG nur die tragenden Gründe mit, im versiegelten Umschlag, und Du erhältst nach Abs. 3 ein Doppel.
Das Wichtigste in Kürze
- Vor der Verbeamtung prüft der Amtsarzt die gesundheitliche Eignung nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG.
- Die Eignung darf nur verneint werden, wenn eine Dienstunfähigkeit vor der Altersgrenze überwiegend wahrscheinlich ist.
- Eine Untersuchungsanordnung im Dienst muss Anlass sowie Art und Umfang der Untersuchung benennen (OVG Sachsen 2 B 13/26).
- Im Bund erfährt der Dienstherr nach § 48 Abs. 2 BBG nur die tragenden Gründe des Gutachtens, Du erhältst ein Doppel.
Häufige Fragen (11)
Was prüft die amtsärztliche Untersuchung für die Verbeamtung?
Einen gesetzlich festgelegten, bundesweit einheitlichen Katalog gibt es nicht. Ziel ist eine Prognose, ob Du voraussichtlich bis zur Altersgrenze dienstfähig bleibst. Welche Fragen gestellt und welche Befunde angefordert werden, legt die untersuchende Stelle anhand Deiner Angaben und der Anforderungen des angestrebten Amtes fest. Bringe vorhandene Facharztbefunde mit, damit der Verlauf einer Erkrankung nachvollziehbar wird.
Wann wird man beim Amtsarzt nicht verbeamtet?
Wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass Du mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der Altersgrenze dienstunfähig wirst. Diesen Maßstab hat das Bundesverwaltungsgericht 2013 festgelegt. Eine Diagnose allein reicht also nicht. Es kommt darauf an, wie sich die Erkrankung voraussichtlich entwickelt und ob sie Dich im konkreten Amt dauerhaft einschränkt. Die amtsärztliche Untersuchung liefert dabei eine Prognose, die vor Gericht überprüft werden kann.
Muss ich Vorerkrankungen angeben, wenn die amtsärztliche Untersuchung ansteht?
Ja, beantworte die Fragen im Gesundheitsfragebogen wahrheitsgemäß. Verschweigst Du eine Erkrankung bewusst und wirst deshalb ernannt, liegt eine arglistige Täuschung nahe. Dann muss der Dienstherr die Ernennung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, auch noch Jahre später. Lege lieber Befunde vor, die einen stabilen Verlauf zeigen.
Ist eine chronische Krankheit ein Ausschlusskriterium für die Verbeamtung?
Nicht automatisch. Entscheidend ist die Prognose: Nur wenn eine vorzeitige Dienstunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, darf die Eignung verneint werden. Maßgeblich sind der bisherige Verlauf, die Behandelbarkeit und die Anforderungen des konkreten Amtes. Bei einer Behinderung verbietet § 9 BeamtStG zudem eine Benachteiligung, und die Prognose kann gerichtlich überprüft werden.
Erfährt mein Dienstherr meine Diagnose vom Amtsarzt?
Nicht vollständig. Für Bundesbeamte bestimmt § 48 Abs. 2 BBG, dass der Arzt im Einzelfall nur die tragenden Gründe des Gutachtens mitteilt, soweit die Behörde sie für ihre Entscheidung braucht. Die Mitteilung kommt in einem versiegelten Umschlag zur Personalakte und darf nur für diesen Zweck verwendet werden. Für Landesbeamte gelten die Regeln des jeweiligen Landesbeamtengesetzes.
Bekomme ich das amtsärztliche Gutachten zu sehen?
Im Bund erhältst Du nach § 48 Abs. 3 BBG ein Doppel der Mitteilung an die Behörde, bei ärztlichen Bedenken eine bevollmächtigte Person. Zu Beginn der Untersuchung muss Dich der Arzt auf Zweck und Mitteilungspflicht hinweisen. Für Landesbeamte gelten die Landesbeamtengesetze. Unabhängig davon hast Du im Bund nach § 110 BBG ein Recht auf Einsicht in Deine vollständige Personalakte.
Kann ich mich wehren, wenn eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet wird?
Ja, aber nicht mit einem Widerspruch wie gegen einen Bescheid. Die Anordnung ist kein Verwaltungsakt. Du kannst beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO beantragen, wie das Sächsische OVG im Beschluss vom 18.03.2026 (2 B 13/26) bestätigt hat. Aussicht besteht vor allem, wenn Anlass oder Art und Umfang der Untersuchung nicht ausreichend benannt sind.
Muss die amtsärztliche Untersuchung sein, obwohl ich wieder arbeite?
Unter Umständen ja. Nach dem Beschluss des Sächsischen OVG vom 18.03.2026 (2 B 13/26) kommt es für die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht darauf an, ob Du aktuell dienstfähig bist und Dienst leistest. Entscheidend ist, ob bestehende Zweifel an der dauerhaften Dienstfähigkeit eine Klärung erfordern. Frühere Fehlzeiten durften dort zusammen mit weiteren Umständen herangezogen werden.
Ab wie vielen Krankheitstagen kann der Dienstherr eine Untersuchung anordnen?
Eine feste Zahl gibt es nicht. § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nennt als Anhaltspunkt mehr als drei Monate Krankheit innerhalb von sechs Monaten, wenn keine baldige Genesung absehbar ist; im Bund sind es nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG weitere sechs Monate. Eine Anordnung kann aber auch bei geringeren Fehlzeiten zulässig sein, wenn weitere Umstände Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen.
Wird man vor der Verbeamtung auf Lebenszeit erneut untersucht?
Das regeln Bund und Länder unterschiedlich. Voraussetzung für die Lebenszeitverbeamtung ist nach § 10 BeamtStG, dass Du Dich in der Probezeit bewährt hast, wozu auch die gesundheitliche Eignung gehört. Ob dafür eine neue amtsärztliche Untersuchung stattfindet oder die Erkenntnisse aus der Probezeit genügen, ergibt sich aus dem jeweiligen Landesrecht und der Praxis Deiner Behörde. Frage am besten bei Deiner Personalstelle nach.
Darf der Amtsarzt jede Untersuchung durchführen, die er für sinnvoll hält?
Bei einer Untersuchung wegen Zweifeln an der Dienstfähigkeit nicht. Nach der vom Sächsischen OVG (2 B 13/26) wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Dienstherr Art und Umfang selbst festlegen und darf nicht über das Erforderliche hinausgehen. Die Anordnung muss die medizinische Fachrichtung erkennen lassen, etwa eine orthopädische oder psychiatrische Begutachtung.
Quellen
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