Affiliate-Marketing im Coaching

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Kurz erklärt Affiliate-Marketing im Coaching ist ein Provisionsmodell: Partner empfehlen ein Coaching-Programm über einen persönlichen Link und erhalten für jeden vermittelten Verkauf eine Provision. Wer so wirbt, muss den kommerziellen Zweck nach § 5a Abs. 4 UWG kenntlich machen. Für Werbung seiner Partner kann der Coach nach § 8 Abs. 2 UWG mithaften.

Person in einem Café konzentriert auf Laptop, der einen Videoanruf mit mehreren Teilnehmern zeigt, im Kontext von Affiliate-Marketing im Coaching
Inhalt 4 Abschnitte

Wie funktioniert Affiliate-Marketing im Coaching?

Ein Coach oder Kursanbieter stellt Partnern, den Affiliates, einen persönlichen Link zur Verfügung. Kauft jemand über diesen Link, erhält der Affiliate eine Provision, etwa einen Prozentsatz des Preises. Affiliates können frühere Teilnehmer, Influencer oder andere Coaches sein. Für den Kunden ändert sich am Vertrag nichts: Er schließt den Online-Coaching-Vertrag mit dem Anbieter, nicht mit dem Affiliate.

Rechtlich ist Affiliate-Marketing im Coaching erlaubt. Problematisch wird es bei verdeckter Werbung, irreführenden Versprechen und Modellen, in denen Kunden vor allem durch das Anwerben weiterer Kunden verdienen sollen. Ob das Programm selbst wirksam ist, etwa nach dem FernUSG, ist eine eigene Frage, siehe Fernunterrichtsschutzgesetz.

Musst Du Affiliate-Marketing im Coaching als Werbung kennzeichnen?

Ja. Unlauter handelt, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt (§ 5a Abs. 4 UWG). Wer für eine Empfehlung ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhält, handelt kommerziell; der Erhalt wird gesetzlich vermutet. Eine Provision ist eine solche Gegenleistung. Zusätzlich müssen kommerzielle Kommunikationen in digitalen Diensten klar erkennbar sein (§ 6 Abs. 1 DDG).

Der BGH verlangt einen Hinweis, der auf den ersten Blick und zweifelsfrei hervortritt. Ein Hinweis nur im Textteil eines Beitrags reicht für ein Bild mit Markierung regelmäßig nicht (BGH, Urteil vom 09.09.2021, I ZR 90/20, damals noch zu § 5a Abs. 6 UWG a. F.). Die beklagte Influencerin unterlag. Siehe auch Influencer-Coaching.

Haftet der Coach für seine Affiliates?

Möglicherweise. Begehen Mitarbeiter oder Beauftragte in einem Unternehmen Wettbewerbsverstöße, richten sich Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auch gegen den Inhaber (§ 8 Abs. 2 UWG). Entscheidend ist, ob der Affiliate den Geschäftsbetrieb des Coaches erweitert und der Coach diesen Risikobereich beherrschen kann.

Im Fall Amazon hat der BGH die Haftung verneint. Affiliates, die eigene Produkte wie Vergleichsseiten nach eigenem Ermessen gestalten und bei verschiedenen Anbietern Provisionen verdienen, betreiben ein eigenes Geschäft (BGH, Urteil vom 26.01.2023, I ZR 27/22); die klagende Herstellerin unterlag. Arbeitet ein Affiliate dagegen eng nach Vorgaben des Coaches und nur für ihn, liegt eine Zurechnung näher. Werbetexte, Erfolgsgeschichten und Testimonials und Erfahrungsberichte sollten deshalb vorab geprüft werden.

Wo liegt die Grenze zu verbotenen Schneeballsystemen?

Bei der progressiven Kundenwerbung. Strafbar ist es, Verbraucher zum Kauf zu bewegen, indem man ihnen Vorteile dafür verspricht, dass sie weitere Kunden werben, die ihrerseits nach derselben Art werben sollen (§ 16 Abs. 2 UWG). Einfaches Affiliate-Marketing im Coaching mit Provision für vermittelte Verkäufe fällt nicht automatisch darunter. Kritisch wird es, wenn das Programm vor allem als Einkommensquelle durch Weiterwerben verkauft wird.

Vorsicht gilt auch bei Werbung mit Verdienstmöglichkeiten. Unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben sind irreführend (§ 5 UWG), siehe Einkommensversprechen in der Werbung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Affiliate-Links mit Provision sind Werbung und müssen deutlich als solche gekennzeichnet werden (§ 5a Abs. 4 UWG, § 6 Abs. 1 DDG).
  • Der Hinweis muss auf den ersten Blick und zweifelsfrei erkennbar sein (BGH, 09.09.2021, I ZR 90/20).
  • Für Verstöße von Beauftragten haftet der Unternehmensinhaber auf Unterlassung mit (§ 8 Abs. 2 UWG); bei eigenständigen Affiliates hat der BGH das verneint (I ZR 27/22).
  • Modelle, bei denen Kunden durch das Werben weiterer Kunden verdienen sollen, können als progressive Kundenwerbung strafbar sein (§ 16 Abs. 2 UWG).

Häufige Fragen (11)

Ist Affiliate-Marketing im Coaching legal?

Ja, Affiliate-Marketing im Coaching ist in Deutschland erlaubt. Es gelten aber die Regeln des Wettbewerbsrechts. Werbung muss als solche erkennbar sein (§ 5a Abs. 4 UWG), Angaben dürfen nicht irreführen (§ 5 UWG). Verboten sind Modelle der progressiven Kundenwerbung, bei denen Kunden vor allem durch das Anwerben weiterer Kunden verdienen sollen (§ 16 Abs. 2 UWG).

Wie muss ich Affiliate-Links kennzeichnen?

So, dass der kommerzielle Zweck auf den ersten Blick und zweifelsfrei erkennbar ist. Das verlangt der BGH (Urteil vom 09.09.2021, I ZR 90/20). Geeignet sind eindeutige Begriffe wie „Werbung“ oder „Anzeige“ direkt am Beitrag oder Link. Ein versteckter Hinweis am Seitenende oder in einer langen Hashtag-Liste genügt dem nicht. Die Pflicht folgt aus § 5a Abs. 4 UWG und § 6 Abs. 1 DDG.

Muss ich kennzeichnen, wenn ich noch keine Provision bekommen habe?

In der Regel ja. Es reicht, dass Dir eine Gegenleistung versprochen ist. Das Gesetz vermutet den Erhalt oder das Versprechen einer Gegenleistung, solange Du nicht glaubhaft machst, dass Du keine erhalten hast (§ 5a Abs. 4 Satz 3 UWG). Bei einem Affiliate-Link mit Provisionsvereinbarung ist das kaum möglich. Kennzeichne deshalb schon den ersten Beitrag.

Haftet der Coach beim Affiliate-Marketing im Coaching für Werbung seiner Affiliates?

Das kommt auf die Ausgestaltung an. Nach § 8 Abs. 2 UWG haftet der Inhaber eines Unternehmens auf Unterlassung, wenn Beauftragte Wettbewerbsverstöße begehen. Der BGH hat das für Affiliates verneint, die ein eigenes Geschäft betreiben und für verschiedene Anbieter werben (I ZR 27/22). Gibt der Coach Texte vor und steuert er die Werbung, liegt eine Zurechnung näher.

Was droht bei fehlender Werbekennzeichnung?

Vor allem eine Abmahnung. Mitbewerber, Wettbewerbsverbände und Verbraucherverbände können Unterlassung verlangen (§ 8 Abs. 3 UWG). Mit der Abmahnung wird regelmäßig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Ist die Abmahnung berechtigt und formgerecht, kann der Abmahnende Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 13 Abs. 3 UWG). Im Wiederholungsfall drohen Vertragsstrafen oder ein Ordnungsgeld aus einem Gerichtsbeschluss. Die genaue Höhe hängt vom Einzelfall ab.

Muss man für Affiliate-Marketing im Coaching ein Gewerbe anmelden?

Das ist möglich, wenn Du dauerhaft und mit Gewinnabsicht Provisionen erzielst. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muss das der zuständigen Behörde anzeigen (§ 14 Abs. 1 GewO). Ob Deine Tätigkeit ein Gewerbe ist, hängt vom Umfang und der Art ab. Steuerlich sind Provisionen Einnahmen, die Du in der Steuererklärung angeben musst.

Darf ich als Kunde Provision für Weiterempfehlungen bekommen?

Ja, ein Empfehlungsprogramm mit Provision für vermittelte Käufe ist grundsätzlich zulässig. Du bist dann aber selbst geschäftlich tätig und musst Deine Empfehlungen als Werbung kennzeichnen. Unzulässig wird es, wenn Dir Vorteile dafür versprochen werden, dass Du Kunden wirbst, die ihrerseits weitere Kunden werben sollen (§ 16 Abs. 2 UWG).

Was ist der Unterschied zwischen Affiliate-Marketing im Coaching und einem Schneeballsystem?

Beim Affiliate-Marketing gibt es Provision für den Verkauf eines Produkts an Kunden, die es selbst nutzen wollen. Bei einem Schneeballsystem steht das Anwerben im Vordergrund: Kunden kaufen vor allem, weil sie durch weitere Anwerbungen verdienen sollen. Diese progressive Kundenwerbung ist nach § 16 Abs. 2 UWG strafbar. Die Grenze hängt von der konkreten Gestaltung ab.

Ändert der Affiliate-Link etwas an meinem Widerrufsrecht?

Nein. Kaufst Du ein Online-Coaching über einen Affiliate-Link, schließt Du den Vertrag direkt mit dem Anbieter. Ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern besteht genauso wie bei einem Kauf über die Website des Anbieters. Die Frist beträgt in der Regel 14 Tage. Der Affiliate ist nicht Dein Vertragspartner.

Darf ein Affiliate mit Einkommensversprechen werben?

Nur mit wahren und belegbaren Angaben. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung, die unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben enthält, etwa über die Ergebnisse, die Kunden erwarten können (§ 5 UWG). Pauschale Aussagen wie ein sicheres fünfstelliges Monatseinkommen sind riskant. Für eigene Verstöße haftet der Affiliate, unter Umständen zusätzlich der Coach.

Was ist ein Affiliate-Link?

Ein Link mit einer persönlichen Kennung, über die der Anbieter erkennt, welcher Partner einen Kunden vermittelt hat. Kommt über den Link ein Kauf zustande, erhält der Partner eine Provision. Für den Kunden kann der Link wie ein normaler Verweis aussehen. Gerade deshalb verlangt das Wettbewerbsrecht einen deutlichen Hinweis auf den kommerziellen Hintergrund.

Quellen

  1. § 5a UWG Irreführung durch Unterlassen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 8 UWG Beseitigung und Unterlassung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 16 UWG Strafbare Werbung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 6 DDG Kommerzielle Kommunikationen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  5. BGH, Urteil vom 09.09.2021, I ZR 90/20 (Influencer I)
    UrteilBundesgerichtshof (Rechtsinformationssystem des Bundes) · abgerufen am 28.10.2026
  6. BGH, Urteil vom 26.01.2023, I ZR 27/22 (Haftung für Affiliates)
    UrteilBundesgerichtshof (Rechtsinformationssystem des Bundes) · abgerufen am 28.10.2026

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