Antragsruhestand

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Kurz erklärt Der Antragsruhestand ist der freiwillige Wechsel eines Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Für Bundesbeamte regelt ihn § 52 BBG, für Landesbeamte das jeweilige Landesrecht, in Hamburg § 36 HmbBG. Möglich ist er ab 63, bei Schwerbehinderung ab 62, mit einem Versorgungsabschlag von 3,6 Prozent je Jahr.

Ein älterer Beamter verlässt ein modernes Verwaltungsgebäude in Deutschland, ein Schritt in den Antragsruhestand
Inhalt 3 Abschnitte

Wer kann den Antragsruhestand beantragen und vorzeitig in den Ruhestand gehen?

Den Antragsruhestand gibt es nur für den Beamten auf Lebenszeit. Welches Gesetz gilt, hängt vom Dienstherrn ab. Das Beamtenstatusgesetz regelt für Landes- und Kommunalbeamte nur, dass sie mit der Altersgrenze in den Ruhestand treten (§ 25 BeamtStG); alles Weitere bestimmen die Länder.

  • Bund: Nach § 52 BBG ist der Antrag ab dem 63. Lebensjahr möglich (Abs. 3). Schwerbehinderte Beamte können ab 62 gehen (Abs. 1), für Jahrgänge vor 1964 gilt eine gestaffelte niedrigere Grenze (Abs. 2).
  • Hamburg: § 36 HmbBG sieht dieselben Grenzen vor: 63 Jahre oder 62 Jahre bei Schwerbehinderung, mit gleicher Staffel für ältere Jahrgänge. Lehrkräfte an staatlichen Schulen gehen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 4 HmbBG erst mit Ablauf des Schulhalbjahres.

Beide Vorschriften sind für den Antragsruhestand als Kann-Regel formuliert. Ein Ruhegehalt setzt im Bund außerdem eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren voraus (§ 4 Abs. 1 BeamtVG). Was beim Hamburgischen Beamtengesetz sonst gilt, steht dort. Zur Schwerbehinderteneigenschaft mehr unter Beamtenrecht und Schwerbehinderung.

Wie viel Abschlag kostet der Antragsruhestand?

Wer den Antragsruhestand früher antritt, bekommt dauerhaft weniger. Im Bund vermindert sich das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 BeamtVG um 3,6 Prozent für jedes Jahr vor der maßgeblichen Grenze. Beim allgemeinen Antragsruhestand ab 63 zählt die Zeit bis zur Regelaltersgrenze, gedeckelt auf 14,4 Prozent. Bei Schwerbehinderung zählt die Zeit bis zum 65. Lebensjahr, höchstens 10,8 Prozent. Hamburg regelt das in § 16 Abs. 2 HmbBeamtVG inhaltsgleich.

Ein Rechenbeispiel für einen Bundesbeamten, Jahrgang 1964: Die Regelaltersgrenze liegt bei 67 (§ 51 Abs. 1 BBG). Geht er mit 63, fehlen vier Jahre, also 4 × 3,6 = 14,4 Prozent. Mit 64 wären es 10,8 Prozent. Der Abschlag setzt am erdienten Satz an, der von der ruhegehaltfähigen Dienstzeit abhängt. Weitere Einzelheiten erklärt der Eintrag zum Versorgungsabschlag.

Eine Ausnahme gibt es: Wer beim Eintritt in den Antragsruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit berücksichtigungsfähigen Zeiten hat, behält das volle Ruhegehalt (§ 14 Abs. 3 Satz 5 BeamtVG; in Hamburg § 16 Abs. 2 Satz 6 HmbBeamtVG).

Wie gehst Du beim Antrag am besten vor?

Weder § 52 BBG noch § 36 HmbBG nennen für den Antragsruhestand eine Antragsfrist. Weil die Versetzung zu einem bestimmten Termin erfolgen soll, ist ein Vorlauf von einigen Monaten sinnvoll. Vor der Entscheidung hilft eine Versorgungsauskunft: Im Bund muss die Dienstbehörde sie auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erteilen (§ 49 Abs. 10 BeamtVG). Sie steht allerdings unter dem Vorbehalt späterer Änderungen.

Prüfe außerdem die Alternativen. Wer gesundheitlich nicht mehr kann, landet nicht im Antragsruhestand, sondern bei der Dienstunfähigkeit, mit eigenem Abschlag und eigenen Regeln. Wer länger arbeiten möchte, findet die Gegenrichtung unter Hinausschieben des Ruhestands. Und wer vor der Wartezeit von fünf Jahren aufhört, wird nicht pensioniert, sondern entlassen und nachversichert.

Das Wichtigste in Kürze

  • Antragsruhestand gibt es nur für Beamte auf Lebenszeit: im Bund nach § 52 BBG, in Hamburg nach § 36 HmbBG.
  • Die allgemeine Antragsgrenze liegt bei 63 Jahren, bei Schwerbehinderung bei 62 Jahren, für ältere Jahrgänge gestaffelt.
  • Je Jahr vor der Grenze sinkt das Ruhegehalt um 3,6 Prozent, höchstens um 14,4 Prozent, bei Schwerbehinderung höchstens um 10,8 Prozent (§ 14 Abs. 3 BeamtVG, § 16 Abs. 2 HmbBeamtVG).
  • Ohne Abschlag geht nur, wer mit 65 Jahren mindestens 45 Jahre berücksichtigungsfähiger Zeiten hat.
  • Für ein Ruhegehalt braucht es im Bund mindestens fünf Jahre Dienstzeit (§ 4 Abs. 1 BeamtVG).

Häufige Fragen (11)

Kann ein Beamter mit 63 in den Antragsruhestand gehen?

Als Beamter auf Lebenszeit kannst Du ab 63 einen Antrag stellen. Im Bund steht das in § 52 Abs. 3 BBG, in Hamburg in § 36 Abs. 1 Nr. 2 HmbBG; die übrigen Länder regeln das in ihren eigenen Landesbeamtengesetzen. Der Preis ist ein Versorgungsabschlag von 3,6 Prozent je Jahr bis zur Regelaltersgrenze, höchstens 14,4 Prozent. Für Beamte auf Probe oder auf Widerruf gibt es diesen Weg nicht.

Wie viel Abschlag hat ein Beamter im Antragsruhestand mit 63?

Bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren sind es vier Jahre mal 3,6 Prozent, also 14,4 Prozent. Das ist zugleich die Höchstgrenze nach § 14 Abs. 3 BeamtVG im Bund und § 16 Abs. 2 HmbBeamtVG in Hamburg. Für Jahrgänge vor 1964 liegt die Regelaltersgrenze niedriger, der Abschlag fällt entsprechend kleiner aus; in Hamburg gilt für sie zusätzlich die Übergangsregel des § 89 HmbBeamtVG. Gerechnet wird mit Jahresbruchteilen, nicht nur mit vollen Jahren.

Ab wann können schwerbehinderte Beamte in den Antragsruhestand gehen?

Ab dem 62. Lebensjahr, wenn Du schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX bist, also einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hast. Für Jahrgänge 1952 bis 1963 gilt eine Staffel zwischen 60 und 62 Jahren, etwa 61 Jahre und 10 Monate für den Jahrgang 1963 (§ 52 Abs. 2 BBG, § 36 Abs. 2 HmbBG). Der Abschlag rechnet hier bis zum 65. Lebensjahr und beträgt höchstens 10,8 Prozent.

Gibt es eine Pension ohne Abschlag vor der Regelaltersgrenze?

Erst ab 65. Wer beim Eintritt in den Antragsruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, Pflichtbeitragszeiten oder Kindererziehungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes vorweisen kann, erhält das Ruhegehalt ungekürzt. So regeln es § 14 Abs. 3 Satz 5 BeamtVG für den Bund und § 16 Abs. 2 Satz 6 HmbBeamtVG für Hamburg. Zeiten der Arbeitslosigkeit zählen nicht.

Muss der Dienstherr dem Antragsruhestand zustimmen?

Der Wortlaut in § 52 BBG und § 36 HmbBG lautet: Beamte „können auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden“. Es handelt sich also um eine Kann-Regel, die Versetzung spricht der Dienstherr aus. Gründe für eine Ablehnung nennen die Vorschriften nicht. Wird der Antrag abgelehnt, ist das eine anfechtbare Entscheidung; welcher Rechtsbehelf gilt, ergibt sich aus der Belehrung im Bescheid und dem jeweiligen Landesrecht.

Gibt es den Antragsruhestand auch für Beamte auf Probe?

Nein. Der Antragsruhestand steht nur Beamten auf Lebenszeit offen, so ausdrücklich § 52 BBG und § 36 HmbBG. Ein Beamter auf Probe, der aufhören möchte, kann nur seine Entlassung verlangen, für Länder nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BeamtStG, im Bund nach § 33 BBG. Dann gibt es kein Ruhegehalt; stattdessen wird er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert oder erhält, wo vorgesehen, ein Altersgeld.

Bleibt der Versorgungsabschlag lebenslang?

Der Abschlag bleibt. Er mindert das Ruhegehalt selbst und entfällt nicht, wenn Du später die Regelaltersgrenze erreichst. Er wirkt auch auf die Hinterbliebenen: Das Witwengeld beträgt im Bund 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat (§ 20 Abs. 1 BeamtVG), also des gekürzten Betrags. Eine Untergrenze bildet die Mindestversorgung, die sich nach § 14 Abs. 4 BeamtVG berechnet.

Wie viele Dienstjahre braucht ein Beamter für eine Pension?

Im Bund mindestens fünf Jahre Dienstzeit, gerechnet ab der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG). Eine Ausnahme gilt bei Dienstunfähigkeit infolge einer Dienstbeschädigung (Nr. 2). Wer die Wartezeit nicht erfüllt, erreicht keinen Ruhestand mit Ruhegehalt; das Beamtenverhältnis endet dann durch Entlassung, für Landesbeamte etwa nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG, mit Nachversicherung. Die Länder regeln die Wartezeit in ihren Versorgungsgesetzen.

Darf ich im vorzeitigen Ruhestand noch dazuverdienen?

Dazuverdienen ist erlaubt, Einkommen kann aber auf die Pension angerechnet werden. Im Bund erhältst Du neben Erwerbseinkommen Versorgung nur bis zu einer Höchstgrenze (§ 53 Abs. 1, 2 BeamtVG). Wer wegen Schwerbehinderung nach § 52 Abs. 1 oder 2 BBG gegangen ist, hat bis zur Regelaltersgrenze eine niedrigere Grenze von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe (Abs. 2 Nr. 3). Hamburg regelt die Anrechnung im HmbBeamtVG eigenständig.

Wann sollte ich den Antrag auf Ruhestand stellen?

Eine gesetzliche Frist gibt es in § 52 BBG und § 36 HmbBG nicht. Weil der Dienstherr die Versetzung zu einem festen Termin aussprechen und die Versorgung festsetzen muss, ist ein Antrag mehrere Monate vor dem Wunschtermin sinnvoll. Vorher lohnt eine Versorgungsauskunft, die die Dienstbehörde im Bund auf Antrag erteilen muss (§ 49 Abs. 10 BeamtVG). So siehst Du schwarz auf weiß, was der Abschlag für Dich bedeutet.

Gilt der Antragsruhestand mit 63 auch für Hamburger Beamte?

Ja. § 36 Abs. 1 Nr. 2 HmbBG erlaubt den Antragsruhestand für Hamburger Lebenszeitbeamte ab 63, Nr. 1 ab 62 bei Schwerbehinderung. Der Abschlag folgt aus § 16 Abs. 2 HmbBeamtVG und entspricht mit 3,6 Prozent je Jahr dem Bundesrecht. Lehrkräfte an staatlichen Schulen treten auch beim Antragsruhestand erst mit Ablauf des Schulhalbjahres in den Ruhestand, weil § 36 Abs. 1 Satz 2 auf § 35 Abs. 1 Satz 4 HmbBG verweist.

Quellen

  1. § 52 BBG Ruhestand auf Antrag
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 14 BeamtVG Höhe des Ruhegehalts (Abs. 3 Versorgungsabschlag)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 36 HmbBG Ruhestand auf Antrag (gültig ab 30.11.2024)
    GesetzFreie und Hansestadt Hamburg (Landesrecht Hamburg) · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 16 HmbBeamtVG Höhe des Ruhegehalts (gültig ab 16.03.2013)
    GesetzFreie und Hansestadt Hamburg (Landesrecht Hamburg) · abgerufen am 28.10.2026
  5. § 51 BBG Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  6. § 4 BeamtVG Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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