Anhörung im Disziplinarverfahren

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Kurz erklärt Die Anhörung im Disziplinarverfahren gibt Beamten Gelegenheit, sich zum Vorwurf eines Dienstvergehens zu äußern oder zu schweigen. Im Bund regeln das § 20 und § 30 BDG, in Hamburg § 23 HmbDG. Für eine schriftliche Äußerung gilt im Bund eine Frist von höchstens einem Monat, in Hamburg von einem Monat.

Beamter im Gespräch am Konferenztisch, die Anhörung im Disziplinarverfahren in einem modernen Büro
Inhalt 4 Abschnitte

Wann und worüber erfolgt die Anhörung im Disziplinarverfahren?

Sobald ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, musst Du unverzüglich unterrichtet werden, wenn das die Aufklärung nicht gefährdet. Dabei ist Dir zu sagen, welches Dienstvergehen Dir vorgeworfen wird. Für Bundesbeamte steht das in § 20 Abs. 1 BDG, für Landesbeamte im Disziplinargesetz ihres Landes.

In Hamburg gilt § 23 Abs. 5 HmbDG mit fast gleichem Wortlaut (HmbDG, Gesamtausgabe). Zugleich musst Du belehrt werden: Es steht Dir frei, Dich mündlich oder schriftlich zu äußern, in Hamburg auch in Textform, oder gar nicht zur Sache auszusagen. Außerdem darfst Du Dir jederzeit einen Bevollmächtigten oder Beistand nehmen.

Welche Fristen gelten bei der Anhörung im Disziplinarverfahren für Deine Äußerung?

Im Bund setzt die Behörde nach § 20 Abs. 2 BDG für die schriftliche Äußerung eine angemessene Frist von höchstens einem Monat. Für die Erklärung, Dich mündlich äußern zu wollen, sind es höchstens zwei Wochen. Hast Du das rechtzeitig erklärt, muss die mündliche Anhörung binnen drei Wochen stattfinden. Hamburg setzt nach § 23 Abs. 6 HmbDG feste Fristen von einem Monat und zwei Wochen.

Bist Du aus zwingenden Gründen verhindert, etwa durch Krankheit, und teilst das unverzüglich mit, ist die Frist zu verlängern oder neu zu laden. Fristsetzungen und Ladungen müssen Dir zugestellt werden. Prüfe deshalb für die Anhörung im Disziplinarverfahren das Zustelldatum, ab dem die Frist läuft.

Musst Du aussagen, und was passiert bei Fehlern?

Bei der Anhörung im Disziplinarverfahren besteht keine Pflicht zur Aussage. Sinnvoll kann es sein, die Äußerung mit einem Anwalt abzustimmen, vor allem wenn parallel ein Strafverfahren gegen Beamte läuft. Ist dort Anklage erhoben, wird das Disziplinarverfahren im Bund nach § 22 Abs. 1 BDG in der Regel ausgesetzt.

Fehlt die Belehrung oder ist sie falsch, darf Deine Aussage nicht zu Deinem Nachteil verwertet werden (§ 20 Abs. 3 BDG, § 23 Abs. 7 HmbDG). Du kannst außerdem Beweisanträge stellen. Ihnen ist im Bund stattzugeben, wenn sie für Tat, Schuld oder Bemessung der Maßnahme bedeutsam sein können (§ 24 Abs. 3 BDG). An Zeugenvernehmungen darfst Du im Bund nach § 24 Abs. 4 BDG teilnehmen und Fragen stellen.

Was ist die abschließende Anhörung?

Nach dem Ende der Ermittlungen bekommst Du bei der Anhörung im Disziplinarverfahren ein zweites Mal Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Bund regelt das § 30 BDG, die Fristen des § 20 Abs. 2 BDG gelten entsprechend. Entbehrlich ist diese Anhörung nur, wenn das Verfahren etwa wegen Entlassung oder Verlust der Beamtenrechte eingestellt wird (§ 32 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BDG).

In Hamburg wird Dir nach § 23 Abs. 8 HmbDG zuerst das Ermittlungsergebnis bekanntgegeben, und Du kannst weitere Ermittlungen beantragen. Danach folgt nach § 23 Abs. 9 HmbDG die abschließende Äußerung. Erst dann entscheidet die Behörde über eine Einstellung oder eine Disziplinarverfügung. Welche Disziplinarmaßnahmen in Betracht kommen, hängt von der Schwere des Vorwurfs ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Du musst über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet und über Dein Schweigerecht belehrt werden (§ 20 Abs. 1 BDG, § 23 Abs. 5 HmbDG).
  • Für eine schriftliche Äußerung gilt im Bund höchstens ein Monat, für die Ankündigung einer mündlichen Äußerung höchstens zwei Wochen (§ 20 Abs. 2 BDG).
  • Ohne ordnungsgemäße Belehrung darf Deine Aussage nicht gegen Dich verwertet werden (§ 20 Abs. 3 BDG, § 23 Abs. 7 HmbDG).
  • Nach den Ermittlungen folgt eine abschließende Anhörung (§ 30 BDG, § 23 Abs. 9 HmbDG).
  • Für Landesbeamte gilt das Disziplinargesetz des jeweiligen Landes, in Hamburg das HmbDG.

Häufige Fragen (10)

Muss ich mich bei der Anhörung im Disziplinarverfahren äußern?

Nein. Du darfst Dich mündlich oder schriftlich äußern oder ganz schweigen, darüber musst Du nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG und in Hamburg nach § 23 Abs. 5 HmbDG belehrt werden. Eine sachliche Stellungnahme kann aber entlastende Umstände in die Akte bringen, die sonst niemand ermittelt.

Wie lange habe ich bei der Anhörung im Disziplinarverfahren Zeit für eine schriftliche Stellungnahme?

Im Bund setzt die Behörde eine angemessene Frist von höchstens einem Monat (§ 20 Abs. 2 BDG). In Hamburg beträgt sie nach § 23 Abs. 6 HmbDG einen Monat. Die Frist beginnt mit Zustellung der Fristsetzung. Bist Du aus zwingenden Gründen verhindert und meldest das sofort, muss die Frist verlängert werden.

Was ist die abschließende Anhörung im Disziplinarverfahren?

Nach dem Ende der Ermittlungen bekommst Du erneut Gelegenheit, Dich zu allen Ergebnissen zu äußern. Im Bund regelt das § 30 BDG, in Hamburg § 23 Abs. 9 HmbDG. Erst danach entscheidet die Behörde über Einstellung oder Disziplinarverfügung. Die Anhörung darf nur entfallen, wenn das Verfahren aus bestimmten formalen Gründen eingestellt wird.

Gibt es eine Anhörung vor Einleitung des Disziplinarverfahrens?

Eine förmliche Anhörung vor der Einleitung sieht § 20 BDG nicht vor. Die Unterrichtung kommt mit oder nach der Einleitung, sobald sie die Aufklärung nicht gefährdet. Vorgespräche beim Dienstvorgesetzten können trotzdem stattfinden. Was Du dort sagst, kann später eine Rolle spielen. Frag deshalb nach, ob bereits ein Verfahren läuft.

Darf ich zur Anhörung im Disziplinarverfahren einen Anwalt mitbringen?

Ja. Du darfst Dich nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG und § 23 Abs. 5 HmbDG jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen. Das kann ein Rechtsanwalt sein, aber auch ein Vertreter Deiner Gewerkschaft. Der Bevollmächtigte kann für Dich Akteneinsicht beantragen und die Stellungnahme vorbereiten.

Was passiert, wenn ich nicht ordnungsgemäß belehrt wurde?

Dann darf Deine Aussage nicht zu Deinem Nachteil verwertet werden. Das ordnen § 20 Abs. 3 BDG und § 23 Abs. 7 HmbDG ausdrücklich an. Entlastende Angaben bleiben verwertbar. Ob eine Belehrung fehlte oder fehlerhaft war, lässt sich anhand der Verfügung und eines Protokolls prüfen.

Werden im Disziplinarverfahren Zeugen angehört?

Ja, die Behörde kann nach § 24 Abs. 1 BDG Zeugen und Sachverständige vernehmen oder schriftlich befragen. Du darfst an der Vernehmung grundsätzlich teilnehmen und Fragen stellen (§ 24 Abs. 4 BDG). Ausgeschlossen werden kannst Du nur aus wichtigen Gründen, etwa zum Schutz der Ermittlungen oder der Rechte Dritter.

Kann ich weitere Ermittlungen beantragen?

Ja. Im Bund ist einem Beweisantrag nach § 24 Abs. 3 BDG stattzugeben, wenn er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Maßnahme bedeutsam sein kann. In Hamburg kannst Du nach Bekanntgabe des Ermittlungsergebnisses weitere Ermittlungen beantragen (§ 23 Abs. 8 HmbDG). Begründe den Antrag konkret.

Was passiert mit dem Disziplinarverfahren, wenn ein Strafverfahren läuft?

Ist im Strafverfahren Anklage erhoben, wird das Disziplinarverfahren im Bund nach § 22 Abs. 1 BDG ausgesetzt. Das unterbleibt, wenn am Sachverhalt keine begründeten Zweifel bestehen. Spätestens nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens geht es weiter. Die Feststellungen des Strafurteils können das Disziplinarverfahren dann binden.

Was kommt nach der Anhörung?

Die Behörde entscheidet über den Abschluss. Sie stellt das Verfahren ein, etwa wenn ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist (§ 32 Abs. 1 BDG), oder erlässt eine Disziplinarverfügung. Gegen die Verfügung ist im Bund in der Regel zuerst Widerspruch, danach Klage beim Verwaltungsgericht möglich. In Hamburg gilt die Monatsfrist des § 48 Abs. 1 HmbDG.

Quellen

  1. § 20 BDG Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beamten
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 30 BDG Abschließende Anhörung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 24 BDG Beweiserhebung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. Hamburgisches Disziplinargesetz (HmbDG), Gesamtausgabe, Stand Änderung vom 22.01.2025 (§ 23 Abs. 5 bis 9; im Browser geprüft)
    GesetzFreie und Hansestadt Hamburg (Landesrecht Hamburg) · abgerufen am 28.10.2026
  5. § 22 BDG Zusammentreffen mit Strafverfahren, Aussetzung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026

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