Äußeres Erscheinungsbild von Beamten
Kurz erklärt Äußeres Erscheinungsbild von Beamten umfasst Kleidung, Schmuck, Tätowierungen, Haar- und Barttracht im Dienst. Seit Juli 2021 erlauben § 34 Abs. 2 BeamtStG für Landesbeamte und § 61 Abs. 2 BBG im Bund Einschränkungen, soweit Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder Vertrauen in das Amt sie erfordern. Religiöse Merkmale dürfen nur bei objektiver Gefahr für die Neutralität beschränkt werden.

Inhalt 4 Abschnitte
Äußeres Erscheinungsbild von Beamten: Was regelt das Gesetz?
Beamte müssen bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch mit ihrem Aussehen Rücksicht auf das Vertrauen nehmen, das ihrem Amt entgegengebracht wird. Für Landes- und Kommunalbeamte steht das in § 34 Abs. 2 BeamtStG, im Bund in § 61 Abs. 2 BBG. Beide gehen auf das Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten vom 28. Juni 2021 zurück; § 34 Abs. 2 BeamtStG gilt seit dem 7. Juli 2021.
Eingeschränkt oder untersagt werden können insbesondere bestimmte Kleidungsstücke, Schmuck, Symbole und Tätowierungen bei Beamten im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht. Beim Thema Äußeres Erscheinungsbild von Beamten gilt: Voraussetzung ist, dass die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten es erfordert. Das ist nach Satz 3 vor allem der Fall, wenn ein Merkmal durch seine über das übliche Maß hinausgehende, besonders individualisierende Art die amtliche Funktion in den Hintergrund drängt.
Die Einzelheiten regeln für Landesbeamte die Länder (§ 34 Abs. 2 Satz 5 BeamtStG), im Bund die oberste Dienstbehörde und per Rechtsverordnung bestimmte Ministerien. In Hamburg gilt ergänzend das Hamburgische Beamtengesetz; was konkret erlaubt ist, ergibt sich aus Landesrecht und den Vorgaben Deiner Dienststelle.
Dürfen Beamte Kopftuch, Kreuz oder Kippa tragen?
Religiös oder weltanschaulich geprägte Merkmale sind besonders geschützt. Sie dürfen nach § 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG und § 61 Abs. 2 Satz 4 BBG nur eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung zu beeinträchtigen. Wie die Neutralitätspflicht wirkt, hängt vom Amt ab.
Eine feste Grenze zieht das Gesetz bei der Gesichtsverhüllung: Sie ist im Dienst und bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug stets unzulässig, außer dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern sie, etwa eine Schutzmaske.
Was haben die Gerichte zu Tattoos entschieden?
Vor der Neuregelung hatte das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass Regeln zum zulässigen Ausmaß von Tätowierungen eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage brauchen (BVerwG, Urteil vom 17.11.2017, 2 C 25.17). Im selben Urteil ging es um einen Berliner Polizeibeamten mit Tätowierungen verfassungsfeindlichen Inhalts. Solche Motive erlauben Schlüsse auf die Haltung zur Verfassung, auch wenn sie nicht sichtbar sind; das Gericht hielt die Entfernung aus dem Dienst wegen Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht für geboten.
Im Fall eines bayerischen Polizisten, der sich den Schriftzug „aloha“ auf den Unterarm tätowieren lassen wollte, hob das Bundesverfassungsgericht das Urteil des BVerwG vom 14.05.2020 (2 C 13.19) auf (BVerfG, Beschluss vom 18.05.2022, 2 BvR 1667/20). Das BVerwG hatte aus dem bayerischen Landesrecht ein unmittelbares Tattoo-Verbot gelesen; diese Auslegung hielt das BVerfG für nicht vertretbar. Bei der erneuten Entscheidung ist der neue § 34 Abs. 2 BeamtStG zugrunde zu legen.
Äußeres Erscheinungsbild von Beamten: Was droht bei Verstößen gegen die Vorgaben?
Missachtest Du eine wirksame Anordnung Deines Dienstherrn, kann das ein Dienstvergehen sein: für Landesbeamte nach § 47 BeamtStG, im Bund nach § 77 BBG. Dann ist ein Disziplinarverfahren möglich, an dessen Ende je nach Schwere unterschiedliche Disziplinarmaßnahmen stehen.
Beim Thema Äußeres Erscheinungsbild von Beamten muss sich umgekehrt auch der Dienstherr an das Gesetz halten. Eine Einschränkung braucht eine Grundlage, die die Voraussetzungen von § 34 Abs. 2 BeamtStG oder § 61 Abs. 2 BBG erfüllt, und muss verhältnismäßig sein. Gegen eine Anordnung kannst Du Widerspruch einlegen und danach klagen; für Beamte ist das Verwaltungsgericht zuständig.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Erscheinungsbild im Dienst regeln § 34 Abs. 2 BeamtStG für Landesbeamte und § 61 Abs. 2 BBG im Bund, eingeführt durch Gesetz vom 28. Juni 2021.
- Kleidung, Schmuck, Symbole, sichtbare Tätowierungen sowie Haar- und Barttracht können eingeschränkt werden, wenn Funktionsfähigkeit oder Vertrauen ins Amt es erfordern.
- Religiöse Merkmale dürfen nur beschränkt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung zu beeinträchtigen.
- Verfassungsfeindliche Tätowierungen können einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht belegen (BVerwG 2 C 25.17).
- Das BVerfG hob 2022 das Tattoo-Urteil BVerwG 2 C 13.19 auf (2 BvR 1667/20); maßgeblich ist jetzt § 34 Abs. 2 BeamtStG.
Häufige Fragen (10)
Äußeres Erscheinungsbild von Beamten: Dürfen Beamte einen Bart tragen?
Ja, ein Bart ist nicht verboten. Die Art der Barttracht kann nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG oder § 61 Abs. 2 Satz 2 BBG aber eingeschränkt werden, wenn die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder das Vertrauen in das Amt das erfordert. Denkbar ist das etwa, wenn eine Atemschutzmaske dicht sitzen muss. Ein pauschales Bartverbot ohne solchen Grund trägt das Gesetz nicht.
Äußeres Erscheinungsbild von Beamten: Sind Tattoos erlaubt?
Nicht sichtbare Tätowierungen sind dienstlich in der Regel kein Thema, solange ihr Inhalt nicht gegen die Verfassungstreue verstößt. Tätowierungen im sichtbaren Bereich können nach § 34 Abs. 2 BeamtStG eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie etwa besonders individualisierend wirken. Die Einzelheiten zum Thema Äußeres Erscheinungsbild von Beamten legen die Länder fest. Frag vor einem sichtbaren Motiv am besten bei Deiner Dienststelle nach.
Darf eine Polizistin ein Kopftuch tragen?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Religiöse Merkmale dürfen nach § 34 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG nur eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung zu beeinträchtigen. Bei uniformierter Polizei, die hoheitlich auftritt, kann das anders zu bewerten sein als im Innendienst. Maßgeblich sind Landesrecht und Einzelfall.
Äußeres Erscheinungsbild von Beamten: Gelten die Regeln auch in der Freizeit?
Die Vorgaben zum Erscheinungsbild betreffen nur die Ausübung des Dienstes und Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug. In Deiner Freizeit kannst Du Dich kleiden, wie Du willst. Anders liegt es bei Inhalten: Wer etwa verfassungsfeindliche Symbole trägt, kann auch außerdienstlich gegen seine Pflichten verstoßen, weil das Verhalten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG innerhalb und außerhalb des Dienstes zählt.
Was ist der Unterschied zwischen Bundes- und Landesbeamten?
Für Bundesbeamte gilt § 61 Abs. 2 BBG; die Einschränkungen spricht die oberste Dienstbehörde aus, und bestimmte Bundesministerien dürfen Einzelheiten per Rechtsverordnung regeln. Für Landes- und Kommunalbeamte gilt § 34 Abs. 2 BeamtStG; Einzelheiten bestimmen die Länder nach Satz 5. In Hamburg kommt das Landesrecht hinzu, ergänzt durch Vorgaben der jeweiligen Dienststelle.
Darf mir der Dienstherr Piercings oder Schmuck verbieten?
Er kann sie einschränken, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BeamtStG oder § 61 Abs. 2 BBG vorliegen. Schmuck ist dort ausdrücklich genannt. Erforderlich ist, dass Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder Vertrauen in das Amt das verlangen, etwa aus Sicherheitsgründen im Einsatzdienst oder weil der Schmuck die amtliche Funktion in den Hintergrund drängt. Die Maßnahme muss verhältnismäßig sein.
Ist Gesichtsverhüllung für Beamte verboten?
Ja, im Dienst und bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug ist sie nach § 34 Abs. 2 Satz 6 BeamtStG und § 61 Abs. 2 Satz 6 BBG stets unzulässig. Ausgenommen sind Fälle, in denen dienstliche oder gesundheitliche Gründe die Verhüllung erfordern, etwa Atemschutz oder eine medizinische Maske.
Äußeres Erscheinungsbild von Beamten: Kann ich wegen eines Tattoos aus dem Beamtendienst entlassen werden?
Wegen der Optik allein ist das nach dem Gesetz nicht vorgesehen. Anders kann es bei verfassungsfeindlichen Inhalten liegen: Das BVerwG hat am 17.11.2017 (2 C 25.17) entschieden, dass solche Tätowierungen Rückschlüsse auf die Haltung zur Verfassung erlauben, und die Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis für geboten gehalten. Dafür braucht es ein Disziplinarverfahren.
Kann ich mich gegen eine Vorgabe zum Aussehen wehren?
Ja. Gegen eine Anordnung Deines Dienstherrn kannst Du Widerspruch einlegen und anschließend vor dem Verwaltungsgericht klagen (§ 54 BeamtStG für Landesbeamte, § 126 BBG im Bund). Geprüft wird, ob es eine ausreichende Rechtsgrundlage gibt und ob die Einschränkung verhältnismäßig ist. Bis zur Entscheidung solltest Du Anordnungen in der Regel befolgen, um kein Dienstvergehen zu riskieren.
Spielt das Erscheinungsbild schon bei der Bewerbung eine Rolle?
Es kann eine Rolle spielen, weil der Dienstherr bei der Einstellung die Eignung nach Art. 33 Abs. 2 GG prüft. Sichtbare Tätowierungen oder Schmuck sind kein Ausschlussgrund an sich, solange sie den gesetzlichen Vorgaben zum Erscheinungsbild entsprechen. Kritisch sind Motive, die Zweifel an der Verfassungstreue wecken. Bewerber sollten deshalb die Vorgaben ihres Landes vorab kennen.
Quellen
Weitere Begriffe in Beamtenrecht
Kostenlose Fallprüfung
Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.