Altersgeld

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Kurz erklärt Altersgeld ist eine Alterssicherung für Beamte, die auf eigenen Antrag aus dem Dienst ausscheiden und statt der Nachversicherung in der Rentenversicherung diese Leistung wählen. Im Bund regelt es das Altersgeldgesetz. Nötig sind nach § 3 Abs. 1 AltGG mindestens fünf Jahre altersgeldfähige Dienstzeit, davon vier im Bundesdienst; gezahlt wird ab der Regelaltersgrenze.

Person im Anzug verlässt ein Bundesgebäude, um den Übergang in den Ruhestand mit Altersgeld anzutreten
Inhalt 4 Abschnitte

Was ist Altersgeld und für wen gilt es?

Wer als Beamter auf eigenen Wunsch geht, verliert seine Pension. Er wird normalerweise nach § 8 Abs. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, siehe Nachversicherung. Das Altersgeld ist die Alternative dazu. Im Bund erhalten es nach § 1 Abs. 1 AltGG Beamte auf Lebenszeit, die nach § 33 BBG auf Verlangen entlassen werden. Voraussetzung ist, dass dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und Du vor dem Ende des Dienstverhältnisses erklärst, Altersgeld statt Nachversicherung zu wollen.

Das Altersgeldgesetz gilt nur für den Bund. Für Landes- und Kommunalbeamte entscheidet das jeweilige Land, ob es ein Altersgeld gibt. Hessen etwa zahlt nach den §§ 76 und 77 HBeamtVG seit 2014 Altersgeld (Merkblatt RP Kassel). Für Hamburg klärst Du die Frage mit der für Deine Versorgung zuständigen Stelle; ohne Altersgeld bleibt es bei der Nachversicherung. Den Ablauf des Ausscheidens beschreibt Entlassung auf eigenen Antrag.

Welche Voraussetzungen gelten im Bund?

Nach § 3 Abs. 1 AltGG brauchst Du mindestens fünf Jahre altersgeldfähige Dienstzeit, davon mindestens vier im Bundesdienst. Ausbildungs- und Studienzeiten sowie das Beamtenverhältnis auf Widerruf zählen für diese Mindestzeit nicht mit.

Altersgeld wird nicht sofort ausgezahlt. Der Anspruch entsteht mit dem Ende des Dienstverhältnisses, ruht aber bis zum Ablauf des Monats, in dem Du die Regelaltersgrenze der Rentenversicherung erreichst (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AltGG). Früher endet das Ruhen bei Schwerbehinderung ab 62 oder bei Erwerbsminderung (Satz 2). Hast Du die Nachversicherung schon durchführen lassen, entfällt der Anspruch auf Altersgeld (§ 3 Abs. 6 AltGG).

Wie hoch ist das Altersgeld?

Die Formel steht in § 7 Abs. 1 AltGG. Für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit gibt es 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, höchstens 71,75 Prozent. Das Ergebnis wird mit 0,85 multipliziert, wenn weniger als zwölf Jahre berücksichtigt werden, sonst mit 0,95. Maßgeblich sind die zuletzt zustehenden ruhegehaltfähigen Bezüge, multipliziert mit 0,9901 (§ 5 Abs. 1 AltGG). Welche Zeiten zählen, ähnelt der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.

Ein vereinfachtes Rechenbeispiel (Stand Oktober 2026): Bei zuletzt 5.000 Euro ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und zehn Dienstjahren ergeben sich rund 755 Euro brutto im Monat. Das Gesetz sichert nach § 7 Abs. 5 AltGG zu, dass das Altersgeld nicht geringer ist als die Rente aus einer Nachversicherung.

Altersgeld oder Nachversicherung: Was ist zu bedenken?

Die Wahl fällt vor dem Ende des Dienstverhältnisses. Ist die Nachversicherung durchgeführt, entfällt der Anspruch auf Altersgeld (§ 3 Abs. 6 AltGG). Mit einer Pension aus der Beamtenversorgung ist das Altersgeld nicht gleichzusetzen: Altersgeldberechtigte sind nach § 1 Abs. 4 AltGG keine Versorgungsempfänger. Bei der Nachversicherung entstehen dagegen anders als beim Altersgeld Rentenanwartschaften mit den Leistungen der Rentenversicherung, etwa einer Erwerbsminderungsrente, wenn deren Voraussetzungen vorliegen.

Vor der Entscheidung hilft eine Altersgeldauskunft. Nach § 10 Abs. 7 AltGG umfasst sie auch die für die Nachversicherung maßgeblichen Bezüge und soll binnen drei Monaten erteilt werden. Gezahlt wird später nur auf Antrag (§ 10 Abs. 2 AltGG); ein Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gilt als am Ersten des Monats gestellt, in dem sie vorlagen (§ 10 Abs. 3 Satz 2). Auch nach dem Ausscheiden gelten Restpflichten: Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gilt bei Altersgeldberechtigten im Bund nach § 77 Abs. 2 Satz 2 BBG als Dienstvergehen, siehe Verfassungstreuepflicht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Altersgeld nach dem AltGG gibt es im Bund für Beamte auf Lebenszeit, die auf eigenen Antrag nach § 33 BBG entlassen werden und es vor dem Ausscheiden wählen.
  • Nötig sind mindestens fünf Jahre altersgeldfähige Dienstzeit, davon vier im Bundesdienst (§ 3 Abs. 1 AltGG).
  • Je Dienstjahr gibt es 1,79375 Prozent der Bezüge, multipliziert mit 0,85 unter zwölf Jahren und mit 0,95 ab zwölf Jahren (§ 7 Abs. 1 AltGG).
  • Gezahlt wird auf Antrag ab der Regelaltersgrenze; früher nur bei Schwerbehinderung ab 62 oder Erwerbsminderung (§ 3 Abs. 3 AltGG).
  • Für Landes- und Kommunalbeamte entscheidet das jeweilige Land über ein Altersgeld, sonst wird nach § 8 Abs. 2 SGB VI nachversichert.

Häufige Fragen (10)

Was bedeutet Altersgeld für Beamte?

Altersgeld ist eine eigenständige Alterssicherung für Beamte, die freiwillig aus dem Dienst ausscheiden. Statt nach § 8 Abs. 2 SGB VI in der Rentenversicherung nachversichert zu werden, behalten sie einen Anspruch gegen den früheren Dienstherrn, der ab der Regelaltersgrenze gezahlt wird. Im Bund regelt das das Altersgeldgesetz. Eine Pension ist das nicht: Altersgeldberechtigte sind nach § 1 Abs. 4 AltGG keine Versorgungsempfänger.

Wann lohnt sich Altersgeld?

Das lässt sich nur mit konkreten Zahlen beantworten. Nach § 7 Abs. 5 AltGG darf das Altersgeld nicht geringer sein als die Rente aus der Nachversicherung, insoweit gibt es also eine Untergrenze. Ob Altersgeld oder Nachversicherung insgesamt günstiger ist, hängt aber von Dienstjahren, Bezügen, der weiteren Erwerbsbiografie und dem Bedarf an Erwerbsminderungsschutz ab. Eine Altersgeldauskunft nach § 10 Abs. 7 AltGG liefert die Werte für beide Wege.

Wie wird das Altersgeld berechnet?

Nach § 7 Abs. 1 AltGG gibt es für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, höchstens 71,75 Prozent. Das Ergebnis wird mit 0,85 multipliziert, wenn weniger als zwölf Dienstjahre berücksichtigt werden, sonst mit 0,95. Die Bezüge sind die zuletzt zustehenden ruhegehaltfähigen Bezüge, multipliziert mit 0,9901 (§ 5 Abs. 1 AltGG). Bei allgemeinen Anpassungen der Versorgung steigt das Altersgeld mit.

Wie viele Dienstjahre brauche ich für Altersgeld?

Im Bund mindestens fünf Jahre altersgeldfähige Dienstzeit, davon mindestens vier Jahre im Bundesdienst (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AltGG). Zeiten der Ausbildung, des Studiums und im Beamtenverhältnis auf Widerruf zählen für diese Mindestzeit nicht mit. Wer kürzer im Dienst war oder die Bundeszeit nicht erreicht, wird nachversichert. In den Ländern, die ein Altersgeld kennen, gelten eigene Mindestzeiten; Hessen verlangt nach dem Merkblatt des RP Kassel fünf Jahre beim Land.

Ab wann wird das Altersgeld ausgezahlt?

Grundsätzlich erst ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung; bis dahin ruht der Anspruch (§ 3 Abs. 3 Satz 1 AltGG). Früher endet das Ruhen etwa bei Schwerbehinderung ab 62 Jahren oder bei voller Erwerbsminderung. Gezahlt wird nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag (§ 10 Abs. 2 AltGG). Wer ihn innerhalb von drei Monaten stellt, bekommt das Geld ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen vorlagen.

Gibt es Altersgeld auch für Landesbeamte?

Das hängt vom Bundesland ab. Das Altersgeldgesetz des Bundes gilt nur für Bundesbeamte, Bundesrichter und Berufssoldaten. Die Länder regeln die Versorgung ihrer Beamten selbst; einige haben ein eigenes Altersgeld eingeführt, Hessen etwa in den §§ 76 und 77 HBeamtVG. Wo es keine solche Regel gibt, wirst Du nach dem Ausscheiden nach § 8 Abs. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Für Hamburg frag bei Deiner Versorgungsstelle nach.

Bekomme ich als Altersgeldempfänger Beihilfe?

Davon solltest Du nicht ausgehen. Altersgeldberechtigte sind nach § 1 Abs. 4 AltGG ausdrücklich keine Versorgungsempfänger im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes. Leistungen, die an diesen Status anknüpfen, stehen ihnen deshalb nicht ohne Weiteres zu. Für die Krankenversicherung nach dem Ausscheiden brauchst Du eine eigene Lösung, gesetzlich oder privat. Kläre das vor der Entlassung, weil der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung an Voraussetzungen geknüpft ist.

Kann ich mich zwischen Altersgeld und Nachversicherung frei entscheiden?

Im Bund ja, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Erklärung, Altersgeld statt Nachversicherung zu wollen, musst Du nach § 1 Abs. 1 AltGG vor dem Ende des Dienstverhältnisses gegenüber dem Dienstherrn abgeben. Ist die Nachversicherung einmal durchgeführt, entfällt der Anspruch auf Altersgeld (§ 3 Abs. 6 AltGG). Hole Dir die Altersgeldauskunft deshalb rechtzeitig vor der Entlassung.

Wird das Altersgeld neben einem neuen Gehalt gekürzt?

Vor der Regelaltersgrenze kann das passieren, wenn das Altersgeld schon vorzeitig gezahlt wird, etwa wegen Schwerbehinderung. Dann gilt nach § 11 AltGG eine Höchstgrenze für Altersgeld neben Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze endet diese Anrechnung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AltGG. Wer ohnehin erst ab der Regelaltersgrenze Altersgeld bekommt, ist von der Kürzung wegen eines Gehalts in der Regel nicht betroffen.

Was passiert mit dem Altersgeld bei einer Scheidung?

Auch das Altersgeld kann in den Versorgungsausgleich fallen. § 15 AltGG regelt die Kürzung des Altersgelds nach einer Ehescheidung, wenn Anrechte im Versorgungsausgleich übertragen wurden. Wie hoch die Kürzung ausfällt, ergibt sich aus der Entscheidung des Familiengerichts. Zu den Grundlagen des Ausgleichs bei Beamten gibt der Eintrag Versorgungsausgleich bei Beamten einen Überblick. Lass die Auswirkungen vor einer Vereinbarung durchrechnen.

Quellen

  1. § 1 AltGG Geltungsbereich (Bund)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 3 AltGG Anspruch (fünf Jahre, davon vier im Bundesdienst)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 7 AltGG Höhe des Altersgelds
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 8 SGB VI Nachversicherung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  5. Regierungspräsidium Kassel: Merkblatt Altersgeld nach §§ 76, 77 HBeamtVG
    BehördeRegierungspräsidium Kassel, Dezernat Beamtenversorgung · abgerufen am 28.10.2026

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