Aufrechnung
Kurz erklärt Aufrechnung ist die einseitige Verrechnung zweier gegenseitiger, gleichartiger Forderungen, meist Geldforderungen. Sie ist in den §§ 387 bis 396 BGB geregelt und erfolgt nach § 388 BGB durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Beide Forderungen erlöschen, soweit sie sich decken, rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden.

Inhalt 4 Abschnitte
Wann darfst Du aufrechnen?
Nach § 387 BGB braucht es eine Aufrechnungslage:
- Gegenseitigkeit: Du hast eine Forderung gegen den Coach, er eine gegen Dich.
- Gleichartigkeit: Beide Leistungen sind gleichartig, meist Geld gegen Geld.
- Durchsetzbare Gegenforderung: Deine eigene Forderung muss fällig sein, und ihr darf keine Einrede entgegenstehen (§ 390 BGB).
- Erfüllbare Hauptforderung: Die Forderung des anderen musst Du schon bezahlen dürfen.
Die Erklärung der Aufrechnung ist formfrei, aber bedingungsfeindlich (§ 388 BGB). Nach § 389 BGB wirkt sie zurück auf den Zeitpunkt der ersten Aufrechnungslage; danach angefallene Verzugszinsen können entfallen.
Eine verjährte Forderung kannst Du nach § 215 BGB trotzdem noch aufrechnen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war. Der BGH wendet das etwa bei der Mietkaution an (Urteil vom 10.07.2024, VIII ZR 184/23).
Wie hilft die Aufrechnung im Streit mit einem Coach?
Ein Beispiel: Du hast eine Rückforderung gegen den Anbieter, etwa weil Du ein Programm nach § 627 BGB gekündigt hast und eine Vorauszahlung nicht verbraucht ist (siehe Kündigung bei Diensten höherer Art). Gleichzeitig verlangt der Coach noch Raten aus einem zweiten Vertrag. Dann kannst Du per Aufrechnung Deine Rückforderung gegen seine Raten verrechnen, statt zu zahlen und zu klagen.
Wurde Deine Forderung an ein Inkassounternehmen abgetreten, bleibt die Aufrechnung nach § 406 BGB möglich, auch gegenüber dem neuen Gläubiger. Ausnahmen gelten, wenn Du Deine Gegenforderung erst in Kenntnis der Abtretung erworben hast. Mehr dazu unter Inkasso wegen Coachinggebühren.
Ist der Vertrag dagegen nichtig, etwa nach § 7 FernUSG, schuldest Du aus ihm von vornherein nichts. Dann geht es nicht um Aufrechnung, sondern um die Rückforderung bereits gezahlter Beträge, siehe Geld zurück vom Coach.
Gibt es gesetzliche Aufrechnungsverbote?
Das Gesetz kennt mehrere Verbote:
- Gegen eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung kann der Schädiger nicht aufrechnen (§ 393 BGB). Wer Dich betrogen hat, kann Deinen Schadensersatz nicht mit offenen Gebühren verrechnen.
- Gegen unpfändbare Forderungen ist die Aufrechnung nach § 394 BGB unzulässig, etwa gegen den unpfändbaren Teil des Arbeitslohns.
Auch Verträge können die Aufrechnung einschränken. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Klausel aber nach § 309 Nr. 3 BGB unwirksam, soweit sie Dir verbietet, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen. Mehr zur Klauselprüfung unter AGB-Kontrolle bei Coachingverträgen. Gegenüber Unternehmern gilt § 309 BGB nicht direkt (§ 310 Abs. 1 BGB).
Was unterscheidet Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht?
Die Aufrechnung bringt Forderungen endgültig zum Erlöschen. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB erlauben Dir dagegen nur, Deine Leistung vorläufig zu verweigern, bis die andere Seite leistet. Gleichartigkeit ist nicht nötig, wohl aber dasselbe rechtliche Verhältnis.
Im Prozess kannst Du die Aufrechnung auch erst gegenüber der Klage erklären. Das Urteil über Deine Gegenforderung erwächst dann nach § 322 Abs. 2 ZPO bis zur Höhe des aufgerechneten Betrags in Rechtskraft. Bei finanzierten Coachings hilft unter Umständen der Einwendungsdurchgriff nach § 359 BGB.
Das Wichtigste in Kürze
- Aufrechnen kannst Du nach § 387 BGB, wenn Ihr Euch gegenseitig gleichartige Leistungen schuldet und Deine Gegenforderung fällig und einredefrei ist.
- Die Aufrechnung erfolgt durch bedingungsfreie Erklärung (§ 388 BGB) und wirkt nach § 389 BGB zurück.
- Eine verjährte Forderung bleibt nach § 215 BGB aufrechenbar, wenn sie bei Entstehen der Aufrechnungslage noch nicht verjährt war.
- Nach einer Abtretung an ein Inkassobüro kannst Du nach § 406 BGB in der Regel auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen.
- Ein AGB-Verbot, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen, ist nach § 309 Nr. 3 BGB unwirksam.
Häufige Fragen (10)
Wie funktioniert eine Aufrechnung?
Du erklärst der anderen Seite, dass Du Deine Forderung gegen ihre verrechnest. Das kann mündlich, per E-Mail oder im Brief geschehen; aus Beweisgründen ist Textform sinnvoll. Nenne beide Forderungen und den Betrag. Mit der Erklärung erlöschen beide Forderungen, soweit sie sich decken (§ 389 BGB). Übrig bleibt nur die Differenz, die noch zu zahlen oder zu erstatten ist.
Welche Voraussetzungen hat die Aufrechnung?
Es braucht vier Dinge: Gegenseitigkeit, also Forderungen zwischen denselben Personen; Gleichartigkeit, in der Regel Geld gegen Geld; eine fällige und einredefreie Gegenforderung; und eine Hauptforderung, die Du schon erfüllen darfst (§ 387 BGB). Außerdem darf kein Aufrechnungsverbot bestehen, etwa nach §§ 393, 394 BGB oder aus einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung.
Muss eine Aufrechnung schriftlich erklärt werden?
Nein, eine bestimmte Form schreibt § 388 BGB nicht vor. Die Erklärung muss der anderen Seite aber zugehen und darf keine Bedingung oder Befristung enthalten, sonst ist sie unwirksam. Damit Du später beweisen kannst, wann und in welcher Höhe Du aufgerechnet hast, ist eine schriftliche Erklärung per Brief oder E-Mail ratsam. Bewahre den Nachweis des Zugangs auf.
Kann man mit einer verjährten Forderung aufrechnen?
Ja, unter einer Bedingung. Nach § 215 BGB schließt die Verjährung die Aufrechnung nicht aus, wenn Deine Forderung in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem Du erstmals hättest aufrechnen können. Der BGH hat das etwa für Schadensersatzansprüche eines Vermieters gegen die Kautionsrückzahlung bestätigt (10.07.2024, VIII ZR 184/23). War die Forderung schon vorher verjährt, hilft § 215 BGB nicht.
Was ist der Unterschied zwischen Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht?
Die Aufrechnung lässt Forderungen erlöschen, ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB erlaubt nur, die eigene Leistung vorläufig zurückzuhalten. Beim Zurückbehaltungsrecht müssen die Ansprüche nicht gleichartig sein, sie müssen aber aus demselben rechtlichen Verhältnis stammen. Wer zurückbehält, muss später trotzdem leisten, sobald die andere Seite ihre Pflicht erfüllt.
Darf ein Coach die Aufrechnung in seinen AGB ausschließen?
Nur eingeschränkt. Nach § 309 Nr. 3 BGB ist eine AGB-Klausel unwirksam, die Dir verbietet, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen. Klauseln, die nur bestrittene Forderungen ausnehmen, können dagegen wirksam sein. Gegenüber Unternehmern gilt § 309 BGB nicht unmittelbar, dort erfolgt die Kontrolle über § 307 BGB.
Kann ich gegenüber einem Inkassobüro aufrechnen?
In der Regel ja. Hat der Coach seine Forderung an ein Inkassounternehmen abgetreten, kannst Du nach § 406 BGB Deine Gegenforderung gegen den Coach auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen. Das gilt nicht, wenn Du Deine Forderung erst in Kenntnis der Abtretung erworben hast oder sie erst danach und später als die abgetretene fällig wurde. Treibt das Inkasso nur im Auftrag ein, bleibt der Coach selbst Gläubiger.
Wann ist eine Aufrechnung nicht möglich?
Ausgeschlossen ist sie, wenn eine Voraussetzung des § 387 BGB fehlt, etwa weil Deine Forderung noch nicht fällig ist. Gegen Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung ist sie nach § 393 BGB unzulässig, gegen unpfändbare Forderungen nach § 394 BGB. Auch eine wirksame vertragliche Vereinbarung kann sie ausschließen. Gegen eine einredebehaftete Forderung darfst Du nach § 390 BGB nicht aufrechnen.
Kann ich im Prozess noch aufrechnen?
Wirst Du verklagt, kannst Du die Aufrechnung mit einer Gegenforderung im Verfahren erklären. Das Gericht prüft dann auch Deine Forderung. Nach § 322 Abs. 2 ZPO wird die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des aufgerechneten Betrags rechtskräftig. Du kannst sie danach nicht noch einmal einklagen. Übersteigt Deine Forderung die Klage, kommt eine Widerklage in Betracht.
Wirkt die Aufrechnung rückwirkend?
So ist es: Nach § 389 BGB gelten beide Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen, in dem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Verzugszinsen und Mahnkosten, die danach auf die Hauptforderung angefallen sind, können deshalb entfallen. Die Erklärung selbst muss aber erst abgegeben werden; ohne sie tritt keine automatische Verrechnung ein.
Quellen
Weitere Begriffe in Online-Coaching-Recht
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