Auskunftsanspruch zur Vormiete

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Kurz erklärt Der Auskunftsanspruch zur Vormiete gibt Dir als Mieter das Recht zu erfahren, welche Miete Dein Vormieter gezahlt hat, wenn sich der Vermieter bei der Mietpreisbremse darauf beruft. Grundlage ist § 556g BGB: Nach Abs. 1a muss er die Vormiete vor Vertragsschluss unaufgefordert nennen, nach Abs. 3 auf Verlangen Auskunft erteilen, jeweils in Textform.

Mieter erhält im Treppenhaus eines Berliner Altbaus beim Auszug oder Einzug Informationen zum Auskunftsanspruch zur Vormiete
Inhalt 4 Abschnitte

Warum braucht es den Auskunftsanspruch zur Vormiete bei der Mietpreisbremse?

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Vertragsbeginn die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen (§ 556d Abs. 1 BGB). Das ist die Mietpreisbremse. In Hamburg gilt sie nach der Hamburger Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 25.11.2025 im ganzen Stadtgebiet, befristet vom 01.01.2026 bis 31.12.2029.

Eine wichtige Ausnahme regelt § 556e Abs. 1 BGB: War die Miete des Vormieters höher, darf der Vermieter wieder bis zu dieser Vormiete gehen. Mietminderungen bleiben dabei außer Betracht, ebenso Mieterhöhungen, die mit dem Vormieter im letzten Jahr vor Ende seines Mietverhältnisses vereinbart wurden. Die Zahl liegt beim Vermieter, deshalb regelt § 556g BGB den Auskunftsanspruch zur Vormiete.

Was muss der Vermieter von sich aus offenlegen?

Stützt sich die vereinbarte Miete auf die Vormiete, muss der Vermieter Dir deren Höhe nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB unaufgefordert mitteilen, und zwar bevor Du den Mietvertrag unterschreibst. Entsprechendes gilt für Modernisierungen in den letzten drei Jahren, die erste Vermietung eines Neubaus nach dem 01.10.2014 und die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung (Nr. 2 bis 4). Die Auskunft braucht Textform, eine E-Mail genügt (§ 556g Abs. 4 BGB).

Versäumt der Vermieter das, hat es Folgen:

  • Ohne Auskunft kann er sich nicht auf die höhere Vormiete berufen.
  • Holt er sie formgerecht nach, kann er sich erst zwei Jahre danach darauf stützen.
  • Erteilt er sie nicht in Textform, zählt die Vormiete erst ab einer formgerechten Nachholung.

Wie und wie lange kannst Du den Auskunftsanspruch zur Vormiete geltend machen?

Unabhängig davon kannst Du nach § 556g Abs. 3 BGB Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für die Zulässigkeit Deiner Miete maßgeblich sind. Dazu gehört die Vormiete. Grenzen: Die Tatsachen dürfen nicht allgemein zugänglich sein, etwa wie der Mietenspiegel, und der Vermieter muss sie unschwer mitteilen können. Dein Verlangen stellst Du in Textform.

Der Anspruch verjährt in drei Jahren (§ 195 BGB). Wann die Frist beginnt, hat der Bundesgerichtshof geklärt: nicht schon mit Abschluss des Mietvertrags, sondern erst mit Deinem Auskunftsverlangen (BGH, Urteil vom 12.07.2023, VIII ZR 375/21). Die Revision der Vermieterin blieb erfolglos.

Verweigert der Vermieter die Antwort, kannst Du den Auskunftsanspruch zur Vormiete einklagen. Bei Wohnraum ist das Amtsgericht zuständig.

Wie geht es nach der Auskunft weiter?

Liegt Deine Miete trotz Vormiete zu hoch, brauchst Du eine Rüge nach der Mietpreisbremse. Ohne Rüge kannst Du zu viel gezahlte Miete nicht zurückverlangen (§ 556g Abs. 2 Satz 1 BGB). Hat der Vermieter vorab eine Auskunft erteilt, muss sich die Rüge auf sie beziehen.

Der Zeitpunkt zählt. Rügst Du innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn und solange das Mietverhältnis läuft, kannst Du die Überzahlung ab Vertragsbeginn zurückfordern. Rügst Du später oder erst nach Auszug, bekommst Du nur die Miete zurück, die nach Zugang der Rüge fällig wurde (§ 556g Abs. 2 Satz 3 BGB).

Von der Mietpreisbremse zu unterscheiden ist die Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStG, die andere Voraussetzungen hat. Wie lange Rückzahlungsansprüche bestehen, erklärt der Beitrag zur Verjährung im Mietrecht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine höhere Vormiete darf der Vermieter nach § 556e Abs. 1 BGB trotz Mietpreisbremse wieder verlangen.
  • Er muss die Vormiete vor Vertragsschluss unaufgefordert in Textform nennen, sonst kann er sich nicht darauf berufen (§ 556g Abs. 1a BGB).
  • Auf Verlangen schuldet er Auskunft über alle maßgeblichen Tatsachen, soweit nicht allgemein zugänglich (§ 556g Abs. 3 BGB).
  • Die dreijährige Verjährung des Auskunftsanspruchs beginnt erst mit Deinem Verlangen (BGH, 12.07.2023, VIII ZR 375/21).
  • Rückzahlung gibt es nur nach Rüge; nach 30 Monaten oder nach Auszug nur noch für Mieten ab Zugang der Rüge (§ 556g Abs. 2 BGB).

Häufige Fragen (11)

Muss der Vermieter beim Auskunftsanspruch zur Vormiete die Vormiete offenlegen?

Ja, wenn er sich auf sie beruft. Liegt die vereinbarte Miete über der Grenze der Mietpreisbremse und stützt der Vermieter das auf die höhere Vormiete, muss er Dir deren Höhe nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB vor Vertragsschluss unaufgefordert mitteilen. Später kannst Du zusätzlich nach § 556g Abs. 3 BGB Auskunft verlangen. Beides muss in Textform geschehen.

Was passiert, wenn der Vermieter die Vormiete nicht genannt hat?

Dann kann er sich nicht auf die Vormiete berufen (§ 556g Abs. 1a Satz 2 BGB). Für Deine Miete gilt dann die normale Grenze der Mietpreisbremse, also die ortsübliche Vergleichsmiete plus 10 Prozent. Holt der Vermieter die Auskunft später formgerecht nach, darf er sich erst zwei Jahre danach auf die Vormiete stützen. Zu viel Gezahltes forderst Du über eine Rüge zurück.

Wie mache ich den Auskunftsanspruch zur Vormiete geltend?

Schreib dem Vermieter in Textform, also per Brief oder E-Mail, und verlange Auskunft über die Höhe der zuletzt geschuldeten Vormiete sowie über Mieterhöhungen im letzten Jahr des Vormieters. Bitte zusätzlich um Angaben zu Modernisierungen in den letzten drei Jahren vor Deinem Einzug. Setze eine angemessene Frist. Die Grundlage ist § 556g Abs. 3 BGB, die Textform verlangt § 556g Abs. 4 BGB.

Wie lange besteht der Auskunftsanspruch zur Vormiete?

Der Auskunftsanspruch zur Vormiete besteht drei Jahre ab Deinem Auskunftsverlangen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.07.2023 (VIII ZR 375/21) entschieden, dass die Verjährungsfrist nicht schon mit Vertragsschluss, sondern erst mit dem Verlangen beginnt. Du kannst die Auskunft also auch nach mehreren Jahren im Mietverhältnis noch fordern. Für die Rückzahlung zählt aber die 30-Monats-Grenze der Rüge.

Darf ich meinen Vormieter nach seiner Miete fragen?

Fragen darfst Du jederzeit. Eine Pflicht des Vormieters, Dir Auskunft zu geben, enthält § 556g BGB allerdings nicht; der Anspruch richtet sich nur gegen den Vermieter. Hast Du Kontakt zum Vormieter, kann seine Angabe trotzdem ein wertvoller Hinweis sein, etwa wenn die Auskunft des Vermieters zweifelhaft wirkt. Belegt wird die Vormiete am besten durch den alten Mietvertrag.

Welche Form muss die Auskunft über die Vormiete haben?

Textform. § 556g Abs. 4 BGB verlangt sie für alle Erklärungen nach den Absätzen 1a bis 3, also für die unaufgeforderte Auskunft des Vermieters, Dein Auskunftsverlangen, die Auskunft und die Rüge. Textform bedeutet eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger mit erkennbarem Absender, etwa E-Mail oder Brief. Eine nur mündliche Angabe bei der Besichtigung reicht nicht.

Was zählt alles zur Vormiete?

Maßgeblich ist die Miete, die der Vormieter zuletzt geschuldet hat (§ 556e Abs. 1 BGB). Mietminderungen bleiben außer Betracht, sie senken die Vormiete also nicht. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Mieterhöhungen, die mit dem Vormieter im letzten Jahr vor Ende seines Mietverhältnisses vereinbart wurden. So soll verhindert werden, dass die Vormiete kurz vor dem Wechsel künstlich angehoben wird.

Was ist, wenn schon die Vormiete gegen die Mietpreisbremse verstieß?

Dann zählt sie nicht in voller Höhe. § 556e Abs. 1 BGB stellt auf die Miete ab, die der Vormieter geschuldet hat. Eine Vereinbarung über eine unzulässig hohe Miete ist nach § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB insoweit unwirksam, als die zulässige Miete überschritten wird. Geschuldet war dann nur der zulässige Betrag. Ob das zutrifft, lässt sich erst nach der Auskunft prüfen.

Gilt die Mietpreisbremse in ganz Hamburg?

Ja. Die Hamburger Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 25.11.2025 bestimmt das gesamte Stadtgebiet als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Sie gilt vom 01.01.2026 bis zum 31.12.2029. Nach § 556d Abs. 2 BGB muss eine solche Verordnung spätestens mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft treten. Ausnahmen wie Neubauten und die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung bleiben bestehen.

Kann der Vermieter den Auskunftsanspruch zur Vormiete verweigern?

Nur eingeschränkt. Nach § 556g Abs. 3 BGB muss er keine Tatsachen mitteilen, die allgemein zugänglich sind, etwa Werte aus dem Mietenspiegel, oder über die er nicht unschwer Auskunft geben kann. Die Höhe der Vormiete kennt ein Vermieter in aller Regel aus seinen eigenen Unterlagen. Verweigert er die Antwort, kannst Du die Auskunft beim Amtsgericht einklagen.

Bekomme ich zu viel gezahlte Miete zurück?

Ja, wenn die Miete unzulässig hoch war und Du den Verstoß gerügt hast. Nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB muss der Vermieter das Zuvielgezahlte nach Bereicherungsrecht herausgeben. Rügst Du innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn und vor Ende des Mietverhältnisses, gilt das ab Vertragsbeginn. Bei späterer Rüge bekommst Du nur die Mieten ab Zugang der Rüge zurück.

Quellen

  1. § 556g BGB Rechtsfolgen, Auskunft über die Miete
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 556e BGB Berücksichtigung der Vormiete
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 556d BGB Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. Hamburger Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 25.11.2025 (im Browser geprüft)
    GesetzFreie und Hansestadt Hamburg · abgerufen am 27.10.2026

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