Abrechnungsfrist für die Kaution

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Kurz erklärt Die Abrechnungsfrist für die Kaution ist die Zeit, die ein Vermieter nach dem Auszug hat, um über die Mietkaution zu entscheiden und sie zurückzuzahlen. Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht; der BGH billigt eine angemessene Prüfungsfrist nach den Umständen des Einzelfalls. Erst danach wird Dein Rückzahlungsanspruch fällig und verjährt in drei Jahren.

Vermieter übergibt nach dem Auszug des Mieters einen Geldbetrag im Treppenhaus, die Abrechnungsfrist für die Kaution
Inhalt 4 Abschnitte

Wie lange darf die Abrechnungsfrist für die Kaution des Vermieters dauern?

Eine Zahl für die Abrechnungsfrist für die Kaution steht nicht im Gesetz. § 551 BGB regelt Höhe und Anlage der Mietkaution, aber keine Rückzahlungsfrist. Der Gesetzgeber hat darauf bewusst verzichtet, wie der BGH im Urteil vom 18.01.2006 (VIII ZR 71/05, Rn. 10) festhält.

Nach dieser Rechtsprechung steht dem Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses eine angemessene Überlegungs- und Abrechnungsfrist zu. In der Abrechnungsfrist für die Kaution entscheidet er, ob und wofür er die Kaution verwenden will. Wie lang die Frist ist, hängt vom Einzelfall ab; nach dem BGH können auch mehr als sechs Monate angemessen sein. Erst nach Ablauf dieser Frist wird Dein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution fällig.

Die Zinsen gehören Dir. Nach § 551 Abs. 3 BGB stehen die Erträge dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit; sie gehören in die Abrechnung.

Darf der Vermieter in der Abrechnungsfrist für die Kaution wegen der Nebenkosten einen Teil einbehalten?

Ja, aber nur einen angemessenen Teil. Der BGH hat in VIII ZR 71/05 entschieden, dass die Kaution auch Nachforderungen aus einer noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung sichert. Der Vermieter darf deshalb einen angemessenen Betrag bis zum Ablauf seiner Abrechnungsfrist zurückhalten, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist. Mehr dazu unter Kautionsrückbehalt für Nebenkosten.

Für die Nebenkostenabrechnung selbst gilt eine feste Frist: Sie muss Dir nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Spätestens dann sollte auch der Restbetrag der Kaution abgerechnet werden. Den vollen Betrag wegen einer kleinen erwarteten Nachzahlung zu blockieren, deckt die Rechtsprechung nicht.

Was hat die Verjährung mit der Kautionsabrechnung zu tun?

Hier laufen zwei Fristen nebeneinander. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Wohnung verjähren nach § 548 Abs. 1 BGB in sechs Monaten ab Rückgabe. Viele Mieter schließen daraus, nach einem halben Jahr sei die Kaution frei. So einfach ist es nicht.

Der BGH hat am 10.07.2024 (VIII ZR 184/23) entschieden, dass der Vermieter bei einer Barkaution auch mit bereits verjährten Schadensersatzansprüchen aufrechnen kann, wenn die Aufrechnungslage vor der Verjährung bestand (§ 215 BGB). Im Fall hatte der Vermieter erst nach Ablauf der sechs Monate Schäden geltend gemacht; der BGH hob das mieterfreundliche Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück. Für Dich heißt das: Der Ablauf von sechs Monaten allein sichert Dir die volle Kaution nicht. Mehr zu den Fristen findest Du unter Verjährung im Mietrecht.

Dein eigener Rückzahlungsanspruch verjährt nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

Was kannst Du tun, wenn die Abrechnung ausbleibt?

Fordere die Abrechnung schriftlich an und setze eine konkrete Frist. Halte dabei fest, wann Du ausgezogen bist und ob ein Wohnungsübergabeprotokoll ohne Mängel existiert, denn das schwächt spätere Schadensbehauptungen. Ist die angemessene Abrechnungsfrist für die Kaution erkennbar überschritten, kannst Du auf Rückzahlung klagen. Zuständig ist ohne Rücksicht auf den Betrag das Amtsgericht (§ 23 Nr. 2 Buchst. a GVG), und zwar dasjenige, in dessen Bezirk die Wohnung liegt (§ 29a ZPO).

Wurde die Wohnung verkauft, haftet für die Rückzahlung nach § 566a BGB zunächst der Erwerber, der alte Vermieter bleibt daneben verpflichtet, wenn Du die Kaution vom neuen Eigentümer nicht erhältst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine gesetzliche Frist für die Kautionsabrechnung gibt es nicht; der BGH billigt eine angemessene Prüfungsfrist, die auch über sechs Monate liegen kann (VIII ZR 71/05).
  • Wegen ausstehender Nebenkosten darf der Vermieter nur einen angemessenen Teil einbehalten; die Betriebskostenabrechnung muss binnen zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums kommen (§ 556 Abs. 3 BGB).
  • Der Ablauf der sechsmonatigen Verjährung nach § 548 BGB macht die Kaution nicht automatisch frei; nach BGH VIII ZR 184/23 ist eine Aufrechnung mit verjährten Schadensersatzansprüchen möglich.
  • Dein Rückzahlungsanspruch verjährt in drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem er fällig wurde (§§ 195, 199 BGB).

Häufige Fragen (11)

Wie lang ist die Abrechnungsfrist für die Kaution?

Das Gesetz nennt keine Frist. Der BGH gesteht dem Vermieter eine angemessene Überlegungs- und Abrechnungsfrist zu, deren Länge vom Einzelfall abhängt (VIII ZR 71/05). Nach dem Gericht können auch mehr als sechs Monate angemessen sein, etwa wenn noch Betriebskosten abzurechnen sind. Liegen keine offenen Posten vor und ist die Wohnung ohne Mängel übergeben, spricht viel für eine deutlich kürzere Frist.

Gibt es im BGB eine gesetzliche Abrechnungsfrist für die Kaution?

Nein. § 551 BGB regelt nur Höhe, Ratenzahlung und Anlage der Kaution. Der Gesetzgeber hat bei der Mietrechtsreform 2001 bewusst auf eine feste Rückzahlungsfrist verzichtet, weil sich die angemessene Dauer nur im Einzelfall bestimmen lässt. Darauf verweist der BGH in seinem Urteil vom 18.01.2006 (VIII ZR 71/05). Faustzahlen wie drei oder sechs Monate sind deshalb keine gesetzlichen Fristen.

Darf der Vermieter die Kaution bis zur Nebenkostenabrechnung behalten?

Einen angemessenen Teil schon, die ganze Kaution in der Regel nicht. Der BGH erlaubt den Einbehalt, wenn eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung zu erwarten ist (VIII ZR 71/05). Die Höhe muss sich an der voraussichtlichen Nachzahlung orientieren, etwa an den Ergebnissen der Vorjahre. Den übrigen Betrag muss er nach Ablauf der Prüfungsfrist auszahlen.

Was tun, wenn die Abrechnungsfrist für die Kaution abgelaufen ist und der Vermieter nicht zahlt?

Fordere die Rückzahlung schriftlich und mit Frist an, am besten nachweisbar. Füge Übergabeprotokoll und Kautionsnachweis bei. Reagiert der Vermieter nicht, kommt ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Zahlungsklage beim Amtsgericht in Betracht, das für Wohnraummietsachen nach § 23 Nr. 2 Buchst. a GVG ausschließlich zuständig ist. Vor dem Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang, eine Beratung kann sich trotzdem lohnen.

Ist die Kaution nach sechs Monaten automatisch frei?

Nicht unbedingt. Zwar verjähren Ersatzansprüche des Vermieters wegen Schäden an der Wohnung nach § 548 Abs. 1 BGB sechs Monate nach Rückgabe. Bei einer Barkaution kann er nach dem BGH (Urteil vom 10.07.2024, VIII ZR 184/23) aber auch danach noch mit solchen Ansprüchen gegen Deinen Rückzahlungsanspruch aufrechnen. Ohne Aufrechnung kann er verjährte Schäden dagegen nicht mehr durchsetzen.

Wann verjährt der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution?

In drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt aber nicht mit dem Auszug, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde (§ 199 Abs. 1 BGB). Fällig wird er erst nach Ablauf der angemessenen Abrechnungsfrist des Vermieters. Wer im Frühjahr auszieht und im Herbst noch nichts erhalten hat, hat also in aller Regel noch mehrere Jahre Zeit.

Kann ich der Kautionsabrechnung widersprechen?

Ja, eine bestimmte Form oder Frist dafür schreibt das Gesetz nicht vor. Widersprich schriftlich und benenne die Posten, die Du bestreitest, zum Beispiel angebliche Schäden oder eine zu hohe Nebenkostenposition. Der Vermieter muss Schäden beweisen, die über die vertragsgemäße Abnutzung hinausgehen (§ 538 BGB). Hilfreich sind Fotos und das Übergabeprotokoll. Verzögere den Widerspruch nicht, damit kein Eindruck der Zustimmung entsteht.

Bekomme ich Zinsen auf die Kaution?

Ja, bei einer Barkaution. Der Vermieter muss das Geld nach § 551 Abs. 3 BGB getrennt von seinem Vermögen anlegen, mindestens zum üblichen Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist. Die Erträge stehen Dir zu und erhöhen die Sicherheit. Bei einer niedrigen Verzinsung fällt der Betrag klein aus, er gehört aber in die Abrechnung. Ausnahme: Studenten- und Jugendwohnheime müssen nicht verzinsen.

Wer zahlt die Kaution zurück, wenn die Wohnung verkauft wurde?

In erster Linie der neue Eigentümer. Nach § 566a BGB tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus der Sicherheit ein, auch wenn ihm der Verkäufer das Geld nicht übergeben hat. Kannst Du die Kaution vom Erwerber nicht erhalten, bleibt der frühere Vermieter zur Rückgewähr verpflichtet. Der Eintrag zu Eigentümerwechsel und Kaution erklärt die Einzelheiten.

Darf der Vermieter während des Mietverhältnisses auf die Kaution zugreifen?

Nur eingeschränkt. Die Kaution sichert Ansprüche des Vermieters, sie ist keine frei verfügbare Rücklage. Für Forderungen, die Du bestreitest, darf er sie während der Mietzeit nicht verwerten. Eine Klausel, die das erlauben sollte, hat der BGH am 07.05.2014 (VIII ZR 234/13) nach § 551 Abs. 4 BGB für unwirksam erklärt. Nach dem Auszug darf er dagegen im Rahmen der Abrechnung aufrechnen.

Muss die Abrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist für die Kaution schriftlich erfolgen?

Eine besondere Form schreibt das Gesetz nicht vor. Eine Abrechnung liegt vor, wenn der Vermieter erklärt, ob und mit welchen Forderungen er gegen den Rückzahlungsanspruch aufrechnet. Aus Beweisgründen ist Textform sinnvoll. Wer sich auf eine Aufrechnung beruft, muss deren Zugang beweisen; im Fall VIII ZR 184/23 konnte der Vermieter den Zugang seines ersten Abrechnungsschreibens nicht nachweisen.

Quellen

  1. § 551 BGB Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 548 BGB Verjährung der Ersatzansprüche
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 566a BGB Mietsicherheit bei Veräußerung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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