Abmahnung des Mieters
Kurz erklärt Die Abmahnung des Mieters ist die Aufforderung des Vermieters, ein konkretes vertragswidriges Verhalten zu beenden. Sie ist Voraussetzung für eine Unterlassungsklage nach § 541 BGB und in der Regel auch für eine fristlose Kündigung wegen Pflichtverletzung nach § 543 Abs. 3 BGB. Bei erheblichem Mietrückstand braucht der Vermieter sie nicht.

Inhalt 4 Abschnitte
Wozu dient die Abmahnung des Mieters im Mietrecht?
Die Abmahnung des Mieters ist eine Warnung mit rechtlicher Funktion. Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch trotz Abmahnung fort, kann der Vermieter nach § 541 BGB auf Unterlassung klagen. Vor allem aber ist sie nach § 543 Abs. 3 BGB Voraussetzung für die fristlose Kündigung des Mietvertrags wegen einer Pflichtverletzung.
Drei Ausnahmen nennt das Gesetz: Die Abmahnung verspricht offensichtlich keinen Erfolg, besondere Gründe rechtfertigen die sofortige Kündigung, oder der Mieter ist im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB mit der Miete im Verzug, siehe Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Für die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine Abmahnung nicht vorgeschrieben. Der BGH betont aber, dass erst ihre Missachtung einer Pflichtverletzung das nötige Gewicht geben kann (Urteil vom 28.11.2007, VIII ZR 145/07).
Was muss in der Abmahnung des Mieters stehen?
Das beanstandete Verhalten muss so genau beschrieben sein, dass Du weißt, was Du künftig lassen sollst: Datum, Uhrzeit, Art des Verstoßes. Eine allgemeine Ermahnung zur Einhaltung der Hausordnung reicht dafür kaum. Dazu kommt die Aufforderung, das Verhalten abzustellen. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz nicht vor, der Vermieter muss den Zugang aber beweisen können.
Typische Anlässe sind Lärm und Streit im Haus, eine unerlaubte Untervermietung, wiederholt verspätete Zahlungen oder eine nicht genehmigte Tierhaltung. Auch Mieter können abmahnen: Vor einer fristlosen Kündigung wegen eines Mangels ist eine Abhilfefrist nötig. Die Androhung der Kündigung muss sie nach BGH, 13.06.2007, VIII ZR 281/06 nicht enthalten.
Kannst Du Dich gegen eine unberechtigte Abmahnung wehren?
Gerichtlich kaum, und das ist weniger schlimm, als es klingt. Der BGH hat am 20.02.2008 entschieden, dass Mieter keinen Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung einer Abmahnung haben und eine Klage auf Feststellung ihrer Unrichtigkeit unzulässig ist (VIII ZR 139/07). Der Grund: Die Abmahnung verschafft dem Vermieter keinen Beweisvorteil. Will er später kündigen, muss er die abgemahnte Pflichtverletzung voll beweisen.
Sinnvoll ist eine sachliche schriftliche Stellungnahme, in der Du die Vorwürfe zurückweist. Sichere Beweise, etwa ein Lärmprotokoll oder Zeugen. Unterschreiben musst Du die Abmahnung des Mieters nicht.
Was droht, wenn Du gegen die Abmahnung verstößt?
Wiederholt sich das abgemahnte Verhalten, kann der Vermieter fristlos oder ordentlich kündigen. Bei nachhaltiger Störung des Hausfriedens sieht § 569 Abs. 2 BGB die fristlose Kündigung ausdrücklich vor, siehe Kündigung wegen Störung des Hausfriedens. Ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist, entscheidet eine Abwägung aller Umstände.
Ziehst Du nach einer Kündigung nicht aus, folgt die Räumungsklage. Sie gehört ausschließlich vor das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt (§ 23 Nr. 2 Buchst. a GVG, § 29a ZPO).
Das Wichtigste in Kürze
- Vor einer fristlosen Kündigung wegen Pflichtverletzung ist in der Regel eine Abmahnung oder Abhilfefrist nötig (§ 543 Abs. 3 BGB), nicht aber bei erheblichem Mietrückstand.
- Die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt keine Abmahnung voraus (BGH, 28.11.2007, VIII ZR 145/07).
- Gegen eine Abmahnung kannst Du nicht auf Beseitigung oder Feststellung klagen (BGH, 20.02.2008, VIII ZR 139/07).
- Der Vermieter muss die abgemahnte Pflichtverletzung in einem späteren Kündigungsprozess voll beweisen.
Häufige Fragen (11)
Wann ist eine Abmahnung des Mieters gerechtfertigt?
Wenn Du eine Pflicht aus dem Mietvertrag verletzt hast und der Vermieter Dich zur Unterlassung auffordert. Beispiele sind Ruhestörungen, unerlaubte Untervermietung, wiederholt unpünktliche Mietzahlung oder Schäden durch mangelnde Sorgfalt. Ob der Vorwurf zutrifft, wird erst relevant, wenn der Vermieter darauf eine Klage oder Kündigung stützt. Dann muss er die Pflichtverletzung beweisen.
Muss ich bei einer Abmahnung des Mieters unterschreiben?
Nein, eine Pflicht zur Unterschrift gibt es nicht. Die Abmahnung wirkt, sobald sie Dir zugeht, ob Du unterschreibst oder nicht. Eine Unterschrift unter einem Satz wie „Vorwürfe zur Kenntnis genommen und anerkannt“ könnte Dir später sogar schaden. Bestätige allenfalls den Empfang und gib eine eigene schriftliche Stellungnahme ab, wenn Du die Vorwürfe bestreitest.
Wie lange ist die Abmahnung des Mieters gültig?
Für die Abmahnung des Mieters gibt es keine gesetzliche Ablauffrist. Ob eine ältere Abmahnung eine spätere Kündigung noch tragen kann, beurteilt das Gericht im Rahmen der Abwägung nach § 543 Abs. 1 oder § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Liegt zwischen Abmahnung und neuem Verstoß ein langer, beanstandungsfreier Zeitraum, kann ihr Gewicht abnehmen. Eine feste Grenze in Monaten oder Jahren legt das Gesetz nicht fest.
Wie viele Abmahnungen braucht der Vermieter vor einer Kündigung?
Eine erfolglose Abmahnung kann genügen. § 543 Abs. 3 BGB verlangt vor der fristlosen Kündigung wegen Pflichtverletzung eine Abmahnung oder Abhilfefrist, nicht mehrere. In manchen Fällen ist sie ganz entbehrlich, etwa bei schweren Verstößen oder Mietrückstand nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Für die ordentliche Kündigung ist eine Abmahnung nach BGH, VIII ZR 145/07 nicht zwingend.
Kann ich gegen eine Abmahnung Widerspruch einlegen?
Ein förmliches Widerspruchsverfahren mit Frist gibt es im Mietrecht nicht. Du kannst aber jederzeit schriftlich Stellung nehmen und die Vorwürfe zurückweisen. Eine Klage auf Rücknahme oder auf Feststellung, dass die Abmahnung unberechtigt war, hat der BGH für unzulässig erklärt (VIII ZR 139/07). Deine Stellungnahme und Beweise helfen Dir, falls es später zu einer Kündigung kommt.
Braucht der Vermieter bei Mietrückstand eine Abmahnung?
Bei einem Rückstand im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht. Das ist bei Wohnraum der Fall, wenn Du an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mit mehr als einer Monatsmiete (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB) oder über einen längeren Zeitraum mit zwei Monatsmieten im Verzug bist. § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BGB nimmt diesen Fall ausdrücklich aus. Anders bei ständig unpünktlicher Zahlung ohne solchen Rückstand: Hier ist vor der fristlosen Kündigung in der Regel eine Abmahnung erforderlich.
Welche Form muss die Abmahnung des Mieters haben?
Das Gesetz schreibt keine Form vor, auch eine E-Mail oder ein einfacher Brief kann genügen. Entscheidend ist, dass Du sie erhältst und dass der Vermieter den Zugang beweisen kann. Inhaltlich muss das beanstandete Verhalten konkret benannt sein, damit Du weißt, was Du ändern sollst. Eine Kündigungsandrohung ist für die Wirksamkeit nicht zwingend.
Was tun bei einer Abmahnung wegen Ruhestörung?
Prüfe zuerst, ob die genannten Tage und Zeiten stimmen. Stimmen sie nicht, widersprich schriftlich und lege Belege vor, etwa Reisebuchungen oder Zeugen. Stimmen sie, nimm die Abmahnung ernst: Bei wiederholter nachhaltiger Störung des Hausfriedens erlaubt § 569 Abs. 2 BGB die fristlose Kündigung. Ein eigenes Lärmprotokoll kann zeigen, ob die Beschwerden berechtigt sind.
Kann der Vermieter nach einer Abmahnung sofort fristlos kündigen?
Nicht wegen des abgemahnten Vorfalls selbst. Die Abmahnung gibt Dir die Chance, das Verhalten abzustellen. Erst wenn Du danach erneut gegen dieselbe Pflicht verstößt, kann eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. Auch dann muss die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar sein, was eine Abwägung im Einzelfall erfordert.
Kann auch der Mieter den Vermieter abmahnen?
Ja. § 543 BGB gilt für beide Vertragsparteien. Willst Du wegen eines Mangels fristlos kündigen, musst Du dem Vermieter vorher in der Regel eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Nach BGH, 13.06.2007, VIII ZR 281/06 muss die Fristsetzung die Kündigung nicht ausdrücklich androhen. Drohst Du stattdessen etwas anderes an, etwa eine Klage, kann eine neue Frist nötig sein.
Kann eine Abmahnung des Vermieters auch per E-Mail kommen?
Ja, eine besondere Form ist für die Abmahnung nicht vorgeschrieben. Anders als die Kündigung von Wohnraum, die nach § 568 Abs. 1 BGB schriftlich erfolgen muss, kann die Abmahnung auch per E-Mail wirksam sein. Für den Vermieter ist das allerdings riskant, weil er im Streit beweisen muss, dass die Nachricht Dich erreicht hat.
Quellen
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