Beihilfe für Familienangehörige
Kurz erklärt Beihilfe für Familienangehörige ist die Beteiligung des Dienstherrn an Krankheitskosten von Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern eines Beamten. Im Bund sind diese Angehörigen nach § 4 BBhV berücksichtigungsfähig, Ehegatten nur bei Einkünften bis 20.000 Euro im zweiten Jahr vor dem Antrag (§ 6 Abs. 2 BBhV, dynamisiert). Der Bemessungssatz beträgt 70 Prozent für Ehegatten und 80 Prozent für Kinder.

Inhalt 4 Abschnitte
Wer gilt bei der Beihilfe für Familienangehörige als berücksichtigungsfähig?
Die Beihilfe steht dem Beamten zu, sie deckt aber auch Kosten seiner Familie. Im Bund sind Ehegatten und Lebenspartner berücksichtigungsfähig (§ 4 Abs. 1 BBhV). Kinder zählen, wenn sie beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind (§ 4 Abs. 2 BBhV), also in der Regel solange Kindergeld zusteht. Hat eine Ausbildung über das 25. Lebensjahr hinaus wegen eines Freiwilligendienstes länger gedauert, verlängert sich das um die Dienstzeit, höchstens zwölf Monate.
Für Landes- und Kommunalbeamte gilt das Beihilferecht ihres Landes. Die Hamburger Beihilfestelle im ZPD nennt als Voraussetzung für Kinder Familienzuschlag und Kindergeld, bei Ausbildung oder Studium bis zum 25. Lebensjahr (ZPD Hamburg, Stand Oktober 2026). Mehr zum Hamburger Rahmen unter Beamte in Hamburg.
Welche Einkommensgrenze gilt für Ehegatten?
Im Bund sind Aufwendungen des Ehegatten nur beihilfefähig, wenn sein Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 6 Abs. 2 BBhV). Für einen Antrag auf Beihilfe für Familienangehörige im Jahr 2027 zählen also die Einkünfte von 2025. Der Betrag steigt mit dem Rentenwert, den aktuellen Wert gibt das Bundesinnenministerium per Rundschreiben bekannt. Sind die Einkünfte im laufenden Jahr niedriger, ist Beihilfe unter Vorbehalt schon jetzt möglich.
In Hamburg nennt der ZPD ebenfalls eine Grenze von 20.000 Euro (Stand Oktober 2026). Den aktuellen Betrag prüfst Du vor dem Antrag bei der Beihilfestelle.
Wie hoch ist der Bemessungssatz bei der Beihilfe für Familienangehörige?
Der Beihilfebemessungssatz im Bund beträgt 50 Prozent für den Beamten, 70 Prozent für den Ehegatten und 80 Prozent für Kinder (§ 46 Abs. 2 BBhV). Ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern steigt der eigene Satz des Beamten auf 70 Prozent. Sind beide Eltern beihilfeberechtigt, gilt das nur für den, der den Familienzuschlag bezieht (§ 46 Abs. 3 BBhV). Den nicht erstatteten Teil musst Du anderweitig absichern, etwa privat, siehe Beamte und Krankenversicherung.
Bis wann musst Du die Beihilfe beantragen?
Die Beihilfe für Familienangehörige beantragst Du im Bund innerhalb von drei Jahren nach dem Rechnungsdatum (§ 54 Abs. 1 BBhV). Hamburg ist strenger: Der ZPD nennt eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Seit dem 01.02.2025 nimmt die Hamburger Beihilfestelle Anträge nur noch per App, Post oder persönlich an, nicht per E-Mail (ZPD Beihilfe). Wer statt individueller Beihilfe die pauschale Beihilfe gewählt hat, rechnet anders ab. Gegen eine Ablehnung hilft der Widerspruch gegen den Beihilfebescheid.
Das Wichtigste in Kürze
- Im Bund sind Ehegatten, Lebenspartner und Kinder mit Familienzuschlag nach § 4 BBhV berücksichtigungsfähig.
- Für Ehegatten gilt nach § 6 Abs. 2 BBhV eine Einkunftsgrenze von 20.000 Euro im zweiten Jahr vor dem Antrag, dynamisiert nach dem Rentenwert.
- Bemessungssätze im Bund nach § 46 BBhV: 70 Prozent für Ehegatten, 80 Prozent für Kinder, 50 Prozent oder ab zwei Kindern 70 Prozent für den Beamten.
- Die Antragsfrist beträgt im Bund drei Jahre ab Rechnungsdatum (§ 54 BBhV), in Hamburg laut ZPD zwei Jahre.
- Für Landes- und Kommunalbeamte gilt das Beihilferecht ihres Landes, in Hamburg mit Zuständigkeit des ZPD.
Häufige Fragen (10)
Gibt es Beihilfe für Familienangehörige wie meine Ehefrau, wenn ich Beamter bin?
Ja, wenn sie als berücksichtigungsfähige Angehörige gilt. Im Bund sind Ehegatten nach § 4 Abs. 1 BBhV berücksichtigungsfähig, ihre Aufwendungen aber nur beihilfefähig, wenn ihre Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag die Grenze von § 6 Abs. 2 BBhV nicht übersteigen, ausgangs 20.000 Euro. Die Beihilfe beantragst Du als Beamter für sie mit. Für Landesbeamte gilt das Beihilferecht des Landes.
Wie hoch ist die Einkommensgrenze bei der Beihilfe für Familienangehörige wie den Ehepartner?
Im Bund nennt § 6 Abs. 2 BBhV 20.000 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG im zweiten Kalenderjahr vor dem Antrag. Der Betrag wird wie der Rentenwert angepasst; den aktuellen Stand veröffentlicht das Bundesinnenministerium per Rundschreiben. Maßgeblich sind Einkünfte, nicht der Bruttolohn, also etwa nach Abzug von Werbungskosten. In Hamburg nennt der ZPD ebenfalls 20.000 Euro.
Bekommt mein gesetzlich versicherter Ehepartner Beihilfe?
Für Leistungen, die die gesetzliche Krankenkasse als Sachleistung erbracht hat, nein. § 8 Abs. 4 BBhV schließt erbrachte Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB V von der Beihilfe aus. Beihilfefähig können nur Aufwendungen bleiben, die die Kasse nicht übernimmt, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die Einkunftsgrenze. Für Landesbeamte gelten die entsprechenden Regeln des Landes.
Bis wann bekommen Kinder von Beamten Beihilfe?
Solange sie beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind (§ 4 Abs. 2 BBhV). Das knüpft im Bund an den Kindergeldanspruch an, der bei Ausbildung oder Studium höchstens bis zum 25. Geburtstag reicht, bei Kindern mit Behinderung unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG auch länger. Hat ein Freiwilligendienst die Ausbildung verzögert, verlängert sich die Berücksichtigung um dessen Dauer, höchstens zwölf Monate. In Hamburg nennt der ZPD ebenfalls Familienzuschlag und Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr.
Wie viel Prozent Beihilfe für Familienangehörige gibt es für Kinder?
Im Bund 80 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 BBhV). Die restlichen 20 Prozent kannst Du über eine private Krankenversicherung absichern. Der Satz gilt für jedes berücksichtigungsfähige Kind gleich. Die Länder legen eigene Sätze in ihren Beihilfeverordnungen fest.
Steigt meine eigene Beihilfe, wenn ich Kinder habe?
Ab dem zweiten Kind ja. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beamten im Bund 70 statt 50 Prozent (§ 46 Abs. 3 BBhV). Sind beide Elternteile beihilfeberechtigt, gilt der erhöhte Satz nur für denjenigen, der den Familienzuschlag für die Kinder bezieht. Steht Dir aus einem anderen Grund schon 70 Prozent zu, ändert sich nichts.
Was passiert mit der Beihilfe, wenn ich mich scheiden lasse?
Mit der Scheidung endet die Berücksichtigungsfähigkeit des früheren Ehegatten, denn § 4 Abs. 1 BBhV erfasst nur Ehegatten und Lebenspartner. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Leistung erbracht wurde (§ 6 Abs. 1 BBhV). Rechnungen für Behandlungen während der Ehe können also noch beihilfefähig sein. Danach braucht der frühere Partner einen eigenen vollen Krankenversicherungsschutz. Kinder bleiben berücksichtigungsfähig, solange der Familienzuschlag läuft.
Wie beantrage ich Beihilfe für Familienangehörige in Hamburg?
Bei der Beihilfestelle des Zentrums für Personaldienste (ZPD). Seit dem 01.02.2025 nimmt sie Anträge nur noch über die App dBeihilfePlus, per Post oder persönlich im ZPD-Kundenzentrum an, nicht mehr per E-Mail. Die Ausschlussfrist beträgt nach Angaben des ZPD zwei Jahre ab Rechnungsdatum. Angehörige werden im Antrag des Beamten mit aufgeführt; für die Einkommensprüfung kann der ZPD Nachweise anfordern.
Werden Lebenspartner bei der Beihilfe wie Ehegatten behandelt?
Ja. § 4 Abs. 1 BBhV stellt Lebenspartnerinnen und Lebenspartner den Ehegatten gleich. Es gilt also dieselbe Einkunftsgrenze nach § 6 Abs. 2 BBhV und derselbe Bemessungssatz von 70 Prozent nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 BBhV. Bei der Beihilfe für Familienangehörige sind eingetragene Lebenspartnerschaften gemeint. Für unverheiratete Partner ohne eingetragene Partnerschaft sieht die BBhV keine Berücksichtigung vor.
Muss ich die Einkünfte meines Ehepartners nachweisen?
Auf Anforderung ja. Nach § 6 Abs. 2 BBhV ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch eine Kopie des Steuerbescheids nachzuweisen; liegt er noch nicht vor, genügen andere geeignete Unterlagen. Weist der Bescheid die Einkünfte nicht vollständig aus, kann die Festsetzungsstelle weitere Nachweise verlangen. Ohne Nachweis riskierst Du, dass die Aufwendungen des Ehegatten nicht oder nur unter Vorbehalt erstattet werden.
Quellen
Weitere Begriffe in Beamtenrecht
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