Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) Beamtenstatusgesetz
Kurz erklärt Das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) regelt die Grundlagen der Beamtenverhältnisse in Ländern und Kommunen: Ernennung, Pflichten, Rechte und Beendigung. Es gilt nach § 1 BeamtStG für Landes- und Kommunalbeamte, nicht für Bundesbeamte, und ist nach § 63 Abs. 3 BeamtStG seit dem 1. April 2009 in Kraft. Laufbahnen, Besoldung und Versorgung regelt jedes Land in eigenen Gesetzen.

Inhalt 4 Abschnitte
Für wen gilt das Beamtenstatusgesetz?
Nach § 1 BeamtStG gilt das Gesetz für Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen unter Landesaufsicht. Dazu gehören Lehrkräfte, Landespolizisten, Finanzbeamte und Beamte der Bezirksämter in Hamburg.
Für Bundesbeamte gilt stattdessen das Bundesbeamtengesetz. Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst fallen weder unter das eine noch unter das andere, für sie gelten Arbeitsrecht und Tarifverträge wie der TVöD.
Entstanden ist das Beamtenstatusgesetz mit der Föderalismusreform von 2006. Seitdem regelt der Bund nur noch die Statusrechte und Statuspflichten der Landesbeamten, alles andere die Länder. Das Gesetz ist am 1. April 2009 in Kraft getreten und hat das Beamtenrechtsrahmengesetz weitgehend abgelöst (§ 63 BeamtStG).
Was regelt das Beamtenstatusgesetz im Einzelnen?
Das Gesetz hat 63 Paragrafen in elf Abschnitten. Die Regeln, auf die es in der Praxis meist ankommt:
- Arten des Beamtenverhältnisses (§ 4): Lebenszeit als Regel, daneben Zeit, Probe und Widerruf. Mehr dazu unter Beamter auf Probe.
- Voraussetzungen (§ 7): deutsche oder EU-Staatsangehörigkeit, Verfassungstreue und Befähigung.
- Probezeit (§ 10): mindestens sechs Monate, höchstens fünf Jahre vor der Ernennung auf Lebenszeit.
- Beendigung (§§ 21 bis 32): Entlassung, Verlust der Beamtenrechte, Ruhestand und Dienstunfähigkeit.
- Pflichten und Rechte (§§ 33 bis 53): von der Neutralität über Nebentätigkeit bis zur Fürsorge des Dienstherrn.
- Rechtsweg (§ 54): Klagen gehören vor die Verwaltungsgerichte.
Was fehlt, ist ebenso aufschlussreich. Zur Höhe der Besoldung, zu Beihilfesätzen oder zur Pension steht im BeamtStG nichts.
Welche Pflichten haben Beamte nach dem BeamtStG?
Den Kern bildet § 33 BeamtStG. Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie müssen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, das ist die Verfassungstreuepflicht. Bei politischer Betätigung gilt ein Mäßigungsgebot.
§ 34 verlangt vollen persönlichen Einsatz und ein Verhalten, das dem Vertrauen in den Beruf gerecht wird. Nach § 34 Abs. 2 BeamtStG kann der Dienstherr auch Vorgaben zum Erscheinungsbild machen, etwa zu sichtbaren Tätowierungen; für religiös oder weltanschaulich geprägte Merkmale gelten dabei engere Grenzen. Weisungen müssen befolgt werden. Hältst Du eine Anordnung für rechtswidrig, musst Du Bedenken nach § 36 auf dem Dienstweg vortragen, die sogenannte Remonstration.
Wer diese Pflichten schuldhaft verletzt, begeht nach § 47 ein Dienstvergehen. Verfolgt wird es nach dem Disziplinargesetz des Landes.
Wie greifen BeamtStG und Landesrecht ineinander?
Das Beamtenstatusgesetz ist nur der Rahmen. An vielen Stellen verweist es ausdrücklich auf das Landesrecht. So bleibt etwa in § 26 die Frist, innerhalb der eine Rückkehr in den Dienst absehbar sein muss, dem Landesrecht vorbehalten. Auch ob vor einer Klage ein Widerspruchsverfahren stattfindet, darf ein Land nach § 54 Abs. 2 selbst bestimmen.
Die Details stehen deshalb in den Landesbeamtengesetzen. Für Hamburg ist das das Hamburgische Beamtengesetz, abrufbar über Landesrecht Hamburg. Bei einem Konflikt geht das Beamtenstatusgesetz als Bundesrecht vor. Für die Praxis heißt das: Wer eine Frage zu seinem Beamtenverhältnis hat, braucht fast immer beide Gesetze nebeneinander.
Das Wichtigste in Kürze
- Das BeamtStG gilt nach § 1 für Landes- und Kommunalbeamte, für Bundesbeamte gilt das BBG.
- Es ist seit dem 1. April 2009 in Kraft und hat das Beamtenrechtsrahmengesetz weitgehend ersetzt.
- Besoldung, Versorgung, Beihilfe und Laufbahnen regeln die Länder selbst, nicht das BeamtStG.
- Die Grundpflichten stehen in §§ 33 bis 42 BeamtStG, ein Dienstvergehen definiert § 47.
- In Hamburg ergänzt das Hamburgische Beamtengesetz das BeamtStG.
Häufige Fragen (10)
Was regelt das Beamtenstatusgesetz?
Das BeamtStG regelt die Statusrechte und Statuspflichten der Beamten in Ländern und Kommunen. Dazu gehören die Arten des Beamtenverhältnisses, die Voraussetzungen der Ernennung, die Beendigung durch Entlassung oder Ruhestand, die Grundpflichten, die Fürsorge des Dienstherrn und der Rechtsweg. Nicht geregelt sind Besoldung, Versorgung und Laufbahnen. Diese Fragen beantworten die Gesetze des jeweiligen Landes.
Gilt das Beamtenstatusgesetz für Bundesbeamte?
Nein, für Bundesbeamte gilt das Bundesbeamtengesetz (BBG). Das BeamtStG ist nach § 1 auf Beamte der Länder, Gemeinden und sonstiger Körperschaften unter Landesaufsicht beschränkt. Inhaltlich ähneln sich beide Gesetze an vielen Stellen, etwa bei Grundpflichten oder Dienstunfähigkeit. Die Paragrafen haben aber andere Nummern und teils abweichende Details. Prüfe deshalb immer, wer Dein Dienstherr ist.
Was ist der Unterschied zwischen BeamtStG und BBG?
Das BBG ist ein Vollgesetz für Bundesbeamte und regelt neben dem Status auch Laufbahnen, Arbeitszeit und Urlaub. Das BeamtStG enthält nur die Statusregeln für Landesbeamte und überlässt den Rest den Landesbeamtengesetzen. Ein Bundespolizist schaut also für den Status ins BBG und daneben etwa ins Bundespolizeibeamtengesetz, eine Hamburger Lehrerin ins BeamtStG und ins Hamburgische Beamtengesetz. Für Besoldung und Versorgung gibt es jeweils eigene Gesetze.
Was steht in § 33 BeamtStG?
§ 33 BeamtStG enthält die Grundpflichten. Beamte dienen dem ganzen Volk und nicht einer Partei, sie erfüllen ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht. Sie müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen und für sie eintreten. Absatz 2 verlangt bei politischer Betätigung Mäßigung und Zurückhaltung. Verstöße können ein Dienstvergehen sein.
Was regelt § 34 BeamtStG?
§ 34 BeamtStG verlangt, dass Beamte sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf widmen und ihre Aufgaben uneigennützig wahrnehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss dem Vertrauen gerecht werden, das der Beruf erfordert. Absatz 2 erlaubt dem Dienstherrn, das Erscheinungsbild im Dienst einzuschränken, etwa bei sichtbaren Tätowierungen oder bestimmten Symbolen. Die Einzelheiten regeln die Länder.
Welche Voraussetzungen nennt § 7 BeamtStG für eine Verbeamtung?
Verbeamtet werden kann, wer Deutscher ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU- oder EWR-Staates besitzt. Bestimmte Drittstaaten sind gleichgestellt. Dazu kommen die Gewähr, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten, und die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung. Für hoheitliche Kernaufgaben kann die deutsche Staatsangehörigkeit verlangt werden. Die gesundheitliche Eignung prüft der Dienstherr zusätzlich.
Seit wann gibt es das Beamtenstatusgesetz?
Das Beamtenstatusgesetz ist im Wesentlichen am 1. April 2009 in Kraft getreten, so bestimmt es § 63 Abs. 3 BeamtStG. Einzelne Vorschriften galten schon früher. Gleichzeitig trat das Beamtenrechtsrahmengesetz bis auf wenige Teile außer Kraft. Anlass war die Föderalismusreform von 2006, die die Gesetzgebungszuständigkeiten zwischen Bund und Ländern im Beamtenrecht neu verteilt hat.
Gilt das Beamtenstatusgesetz für verbeamtete Lehrer?
Ja, verbeamtete Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sind Landesbeamte, für sie gilt das BeamtStG. Ergänzend gelten das Beamtengesetz ihres Landes und schulrechtliche Vorschriften. In Hamburg sind das unter anderem das Hamburgische Beamtengesetz und das Hamburgische Schulgesetz. Angestellte Lehrkräfte ohne Verbeamtung fallen dagegen unter das Arbeitsrecht und den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder.
Wo kann ich bei Streit aus dem Beamtenverhältnis klagen?
Vor dem Verwaltungsgericht, so legt es § 54 Abs. 1 BeamtStG fest. Das gilt für aktive Beamte, Ruhestandsbeamte, frühere Beamte und Hinterbliebene. Vor der Klage ist nach § 54 Abs. 2 grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, sofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt. In Hamburg ist erstinstanzlich das Verwaltungsgericht Hamburg zuständig. Arbeitsgerichte sind für Beamte nicht zuständig.
Wo finde ich das Hamburgische Beamtengesetz?
Das Hamburgische Beamtengesetz ist über das Portal Landesrecht Hamburg abrufbar. Dort findest Du auch das Hamburgische Besoldungsgesetz, das Beamtenversorgungsgesetz und das Disziplinargesetz der Stadt. Das BeamtStG selbst steht als Bundesgesetz bei gesetze-im-internet.de. Für eine vollständige Antwort auf eine beamtenrechtliche Frage in Hamburg brauchst Du fast immer beide Texte nebeneinander.
Quellen
Weitere Begriffe in Beamtenrecht
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