Disziplinarklage

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Kurz erklärt Die Disziplinarklage ist eine Klage des Dienstherrn vor dem Verwaltungsgericht, mit der er schwere Disziplinarmaßnahmen wie die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis beantragt. Im Bund gibt es sie für ab dem 1. April 2024 eingeleitete Verfahren nicht mehr, in Hamburg für ab dem 1. April 2025 eingeleitete. Einige Länder wie Bayern sehen sie weiterhin vor.

Anonyme Person mit Aktentasche in einem modernen deutschen Behördenflur, im Kontext einer Disziplinarklage
Inhalt 3 Abschnitte

Was war die Disziplinarklage und was gilt heute im Bund?

Nach dem früheren Modell durfte die Behörde nur leichtere Maßnahmen wie Verweis, Geldbuße oder Kürzung der Bezüge selbst verhängen. Für Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts musste sie Disziplinarklage erheben, das Gericht entschied.

Im Bund ist das vorbei. Nach § 33 Abs. 1 BDG werden alle Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung ausgesprochen, Zurückstufung und Entfernung durch die oberste Dienstbehörde (§ 34 Abs. 4 BDG). Für Verfahren, die vor dem 1. April 2024 eingeleitet wurden, gilt nach § 85 BDG weiter das alte Recht. Dort kann eine Disziplinarklage also noch anhängig sein.

Dass eine Behörde und nicht erst ein Gericht entfernt, ist verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht verlangt keinen Richtervorbehalt, wenn effektiver Rechtsschutz danach gesichert ist (BVerfG, Beschluss vom 14.01.2020, 2 BvR 2055/16).

Gibt es die Disziplinarklage in Hamburg und anderen Ländern noch?

Für Landes- und Kommunalbeamte gilt das Disziplinargesetz des jeweiligen Landes. Ob ein Dienstvergehen vorliegt, bestimmt für sie § 47 BeamtStG, für Bundesbeamte § 77 BBG.

In Hamburg ist es das Hamburgische Disziplinargesetz in der Fassung vom 22.01.2025, gültig ab dem 1. April 2025 (HmbDG, Gesamtausgabe). Auch hier werden Disziplinarmaßnahmen nach § 33 Abs. 1 HmbDG durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. Zurückstufung und Entfernung spricht nach § 34 Abs. 4 HmbDG die für Entlassungen zuständige Stelle aus, die Vorschriften zur Disziplinarklage (§§ 50 bis 53 HmbDG) sind aufgehoben. Für vor dem 1. April 2025 eingeleitete Verfahren gilt nach § 91a HmbDG das alte Recht. Mehr zur Lage in der Stadt unter Beamte in Hamburg.

Andere Länder halten an der Disziplinarklage fest. In Bayern ist gegen den Beamten Disziplinarklage zu erheben, wenn auf Zurückstufung, Entfernung oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden soll (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Prüfe deshalb immer das Gesetz Deines Dienstherrn.

Wie wehrst Du Dich heute gegen eine schwere Maßnahme?

Wo die Behörde statt einer Disziplinarklage per Verfügung entscheidet, liegt die Klagelast bei Dir. Im Bund ist vor der Klage ein Widerspruch nötig, außer die oberste Dienstbehörde hat selbst entschieden (§ 41 BDG). Form und Frist richten sich nach § 70 VwGO, also ein Monat. Für die Klage gelten nach § 52 BDG die §§ 74, 75 VwGO, wieder ein Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids. Das Gericht kann die Verfügung aufheben, bestätigen oder zu Deinen Gunsten ändern (§ 60 Abs. 2 BDG).

In Hamburg ist der Widerspruch nach § 36 Abs. 1 HmbDG auch dann nötig, wenn die oberste Dienstbehörde verfügt hat, Ausnahmen regelt Satz 5. Klagen gehen nach § 48 Abs. 1 HmbDG binnen eines Monats an das Verwaltungsgericht Hamburg, Fachkammer für Disziplinarsachen. Parallel kann eine vorläufige Dienstenthebung laufen, gegen die eigene Rechtsbehelfe bestehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Bund werden seit dem 1. April 2024 alle Disziplinarmaßnahmen durch Disziplinarverfügung ausgesprochen (§ 33 Abs. 1 BDG), Altverfahren laufen nach § 85 BDG weiter.
  • In Hamburg gilt dasselbe für ab dem 1. April 2025 eingeleitete Verfahren (§§ 33, 91a HmbDG).
  • Bayern hält an der Disziplinarklage für Zurückstufung, Entfernung und Aberkennung fest (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayDG).
  • Gegen eine Disziplinarverfügung klagst Du im Bund und in Hamburg binnen eines Monats, in der Regel nach einem Widerspruch.
  • Die Entfernung durch Behördenentscheidung ist verfassungsgemäß (BVerfG, 2 BvR 2055/16).

Häufige Fragen (10)

Was ist eine Disziplinarklage?

Mit der Disziplinarklage beantragt der Dienstherr beim Verwaltungsgericht eine schwere Disziplinarmaßnahme gegen einen Beamten, etwa Zurückstufung oder Entfernung aus dem Dienst. Das Gericht entscheidet dann über die Maßnahme. Im Bund und in Hamburg ist dieses Modell für neue Verfahren durch die Disziplinarverfügung ersetzt, in Bayern gibt es die Klage nach Art. 35 BayDG weiter.

Wurde die Disziplinarklage abgeschafft?

Im Bund und in Hamburg ja, für neue Verfahren. Im Bund werden seit dem 1. April 2024 alle Maßnahmen durch Disziplinarverfügung ausgesprochen (§ 33 Abs. 1 BDG), in Hamburg seit dem 1. April 2025 (§ 33 Abs. 1 HmbDG). Andere Länder sehen die Disziplinarklage weiterhin vor, Bayern etwa in Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BayDG.

Wer erhebt die Disziplinarklage?

Das hängt vom Land ab. In Bayern ist nach Art. 35 Abs. 3 BayDG die Disziplinarbehörde für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig. Im Bund und in Hamburg wird bei neuen Verfahren keine Disziplinarklage mehr erhoben. Dort entscheidet die Behörde selbst, Zurückstufung und Entfernung spricht im Bund die oberste Dienstbehörde aus.

Gibt es in Hamburg noch die Disziplinarklage?

Nur noch in Altverfahren. Für Disziplinarverfahren, die vor dem 1. April 2025 eingeleitet wurden, gilt nach § 91a HmbDG das bisherige Recht. Für neuere Verfahren sind die Vorschriften zur Disziplinarklage aufgehoben. Disziplinarmaßnahmen werden durch Disziplinarverfügung ausgesprochen, gegen die Du nach Widerspruch binnen eines Monats klagen kannst.

Welche Frist gilt für die Klage gegen eine Disziplinarverfügung?

Im Bund ein Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids, nach § 52 BDG in Verbindung mit § 74 VwGO. Hat die oberste Dienstbehörde entschieden, entfällt der Widerspruch und die Frist läuft ab Zustellung der Verfügung. In Hamburg gilt nach § 48 Abs. 1 HmbDG ebenfalls ein Monat. Versäumte Fristen lassen sich nur ausnahmsweise retten.

Welches Gericht ist für Disziplinarsachen zuständig?

Die Verwaltungsgerichte. Nach § 45 BDG werden dort eigene Kammern und bei den Oberverwaltungsgerichten Senate für Disziplinarsachen gebildet. In Hamburg ist das Verwaltungsgericht Hamburg mit seiner Fachkammer für Disziplinarsachen zuständig (§ 48 Abs. 1 HmbDG). Für die Disziplinarklage und andere Disziplinarsachen gibt es kein eigenes Disziplinargericht neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Was gilt für Disziplinarverfahren, die vor der Reform begonnen haben?

Sie laufen nach altem Recht weiter. Für Bundesbeamte regelt § 85 BDG, dass auf vor dem 1. April 2024 eingeleitete Verfahren das BDG in der bis 31. März 2024 geltenden Fassung anzuwenden ist. In Hamburg gilt nach § 91a HmbDG das Gleiche für Verfahren vor dem 1. April 2025. Dort kann es also noch Disziplinarklagen geben.

Darf eine Behörde einen Beamten ohne Gericht entfernen?

Ja, wenn danach wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz besteht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 14.01.2020 (2 BvR 2055/16) entschieden, dass das Lebenszeitprinzip keinen Richtervorbehalt verlangt. Die Verfassungsbeschwerde eines per Verfügung entfernten Polizeibeamten blieb erfolglos. Das Gericht prüft die Entscheidung erst auf Deine Klage hin.

Kann das Gericht die Disziplinarmaßnahme abmildern?

Ja. Im Bund kann das Gericht nach § 60 Abs. 2 BDG die Disziplinarverfügung aufheben oder, wenn ein Dienstvergehen erwiesen ist, aufrechterhalten oder zu Deinen Gunsten ändern. Statt einer Entfernung kann es also etwa eine Zurückstufung festsetzen. Eine Verschärfung ist auf Deine Klage hin nicht vorgesehen.

Was kostet ein gerichtliches Disziplinarverfahren in Hamburg?

Das Gebührenverzeichnis in der Anlage zu § 76 HmbDG legt feste Gerichtsgebühren für die erste Instanz fest, etwa 360 Euro bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, 240 Euro bei Zurückstufung, 180 Euro bei Kürzung der Dienstbezüge und 60 Euro bei einem Verweis. Hinzu kommen gegebenenfalls Anwaltskosten. Wer sie trägt, hängt vom Ausgang ab.

Quellen

  1. § 33 BDG Disziplinarverfügung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 85 BDG Übergangsbestimmungen
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. Art. 35 BayDG Disziplinarverfügung, Disziplinarklage
    GesetzBayerische Staatskanzlei (BAYERN.RECHT) · abgerufen am 28.10.2026

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