Verlust der Beamtenrechte

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Kurz erklärt Verlust der Beamtenrechte heißt, dass das Beamtenverhältnis automatisch mit der Rechtskraft eines Strafurteils endet, ohne dass es eines Disziplinarverfahrens bedarf. Für Landesbeamte regelt das § 24 BeamtStG, für Bundesbeamte § 41 BBG. Auslöser ist vor allem eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat, bei einigen Delikten schon ab sechs Monaten.

Eine Person verlässt mit einem kleinen Karton voller persönlicher Dinge ein deutsches Behördengebäude, ein visueller Hinweis auf den Verlust der Beamtenrechte
Inhalt 3 Abschnitte

Wann kommt es zum Verlust der Beamtenrechte durch ein Strafurteil?

Das Beamtenverhältnis endet kraft Gesetzes, sobald ein deutsches Gericht Dich im ordentlichen Strafverfahren durch Urteil verurteilt und das Urteil rechtskräftig wird. Für Landes- und Kommunalbeamte steht das in § 24 Abs. 1 BeamtStG, also im Beamtenstatusgesetz. Für Bundesbeamte gilt der fast wortgleiche § 41 BBG.

Es gibt zwei Schwellen:

  • Ein Jahr: Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer beliebigen vorsätzlichen Tat (Nr. 1).
  • Sechs Monate: bei Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit, Volksverhetzung sowie Bestechlichkeit, wenn sie eine Diensthandlung im Hauptamt betrifft (Nr. 2).

Eine Aussetzung zur Bewährung nennt das Gesetz nicht als Ausnahme; maßgeblich ist die verhängte Strafe. Fahrlässige Taten und Geldstrafen lösen den Verlust nicht aus. Dasselbe gilt, wenn Dir die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird. Nach § 45 Abs. 1 StGB tritt dieser Amtsverlust bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens zu mindestens einem Jahr für fünf Jahre automatisch ein.

Was passiert beim Verlust der Beamtenrechte mit Besoldung, Versorgung und Rente?

Mit der Rechtskraft entfallen durch den Verlust der Beamtenrechte Besoldung und künftige Versorgung. Für den Bund sagt das § 41 Abs. 2 BBG ausdrücklich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; auch die Amtsbezeichnung darfst Du nicht weiterführen. Für Landesbeamte enthalten die Landesbeamtengesetze entsprechende Regeln, in Hamburg unter anderem das Hamburgische Beamtengesetz.

Ganz ohne Alterssicherung stehst Du trotzdem nicht da. Wer ohne Versorgungsanspruch ausscheidet, wird nach § 8 Abs. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Die Nachversicherung führt aber meist zu deutlich geringeren Ansprüchen als die Beamtenversorgung.

Für Ruhestandsbeamte im Bund gilt § 59 BeamtVG: Eine Tat vor Dienstende wirkt wie bei aktiven Beamten. Für Taten nach dem Eintritt in den Ruhestand liegt die Schwelle bei zwei Jahren Freiheitsstrafe, bei Staatsschutzdelikten und Volksverhetzung bei sechs Monaten. Die Länder regeln das in eigenen Versorgungsgesetzen.

Wie unterscheidet sich der Verlust von einer Disziplinarmaßnahme?

Der Verlust der Beamtenrechte ist keine Strafe des Dienstherrn, sondern eine gesetzliche Folge des Strafurteils. Den Hebel bildet allein das Strafverfahren gegen Beamte selbst, denn das Strafmaß entscheidet über den Status.

Bleibt die Strafe unter der Schwelle, ist die Sache dienstrechtlich nicht erledigt. Der Dienstherr prüft dann im Disziplinarverfahren, ob eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Ruhestandsbeamten eine Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht kommt. Bis zur Rechtskraft kann er Dich im Bund nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 BDG vorläufig des Dienstes entheben.

Wird das Urteil im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 2 BeamtStG als nicht unterbrochen. Für Bundesbeamte regelt § 42 BBG zusätzlich die Nachzahlung der Besoldung. Für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst gibt es keinen automatischen Statusverlust; dort geht es um eine Kündigung wegen einer Straftat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nach § 24 Abs. 1 BeamtStG und § 41 Abs. 1 BBG endet das Beamtenverhältnis mit Rechtskraft einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat.
  • Bei Staatsschutzdelikten, Volksverhetzung und dienstbezogener Bestechlichkeit genügen sechs Monate Freiheitsstrafe.
  • Besoldung und Versorgung entfallen; die Alterssicherung läuft über die Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 SGB VI.
  • Bleibt die Strafe unter der Schwelle, entscheidet das Disziplinarverfahren über eine mögliche Entfernung aus dem Dienst.

Häufige Fragen (11)

Ab welcher Strafe droht der Verlust der Beamtenrechte?

Automatisch bei einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat. Bei Friedens- und Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit, Volksverhetzung und dienstbezogener Bestechlichkeit reichen sechs Monate. Das regelt § 24 Abs. 1 BeamtStG für Landesbeamte und § 41 Abs. 1 BBG für Bundesbeamte. Unterhalb dieser Grenzen bleibt nur das Disziplinarverfahren.

Verliert ein Beamter seinen Status auch bei einer Bewährungsstrafe?

Ja, wenn die Schwelle erreicht ist. § 24 BeamtStG und § 41 BBG knüpfen an die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe an und nennen die Aussetzung zur Bewährung nicht als Ausnahme. Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung beendet das Beamtenverhältnis deshalb mit Rechtskraft ebenso wie eine Strafe ohne Bewährung. Für die Verteidigung im Strafverfahren ist das Strafmaß daher besonders wichtig.

Führt eine Geldstrafe zum Verlust der Beamtenrechte?

Nein. § 24 BeamtStG und § 41 BBG setzen eine Freiheitsstrafe voraus. Eine Geldstrafe beendet das Beamtenverhältnis also nicht kraft Gesetzes. Das heißt aber nicht, dass sie folgenlos bleibt: Der Dienstherr prüft im Disziplinarverfahren, ob ein Dienstvergehen vorliegt und welche Maßnahme angemessen ist. Je nach Tat reicht das vom Verweis bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Endet das Beamtenverhältnis schon mit dem Urteil der ersten Instanz?

Nein, erst mit der Rechtskraft. Solange Berufung oder Revision möglich sind oder laufen, bleibst Du Beamter und erhältst grundsätzlich Deine Besoldung. Der Dienstherr kann Dich in dieser Zeit aber vorläufig des Dienstes entheben und im Bund nach § 38 Abs. 2 BDG Bezüge teilweise einbehalten. Nach einer erstinstanzlichen Verurteilung oberhalb der Schwelle ist die Enthebung im Bund nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BDG in der Regel anzuordnen.

Verliere ich meine Pension, wenn ich als Beamter verurteilt werde?

Das kann passieren. Aktive Beamte verlieren mit dem Beamtenverhältnis auch die künftige Versorgung, im Bund nach § 41 Abs. 2 BBG. Ruhestandsbeamte im Bund verlieren ihre Rechte nach § 59 BeamtVG, wenn die Tat vor Dienstende lag und die Schwellen des § 41 BBG erreicht sind. Für spätere Taten gilt eine Schwelle von zwei Jahren Freiheitsstrafe. Die Länder haben eigene Versorgungsgesetze mit vergleichbaren Regeln.

Was passiert mit meinen Rentenansprüchen nach dem Verlust der Beamtenrechte?

Du wirst in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. § 8 Abs. 2 SGB VI erfasst Beamte, die ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben. Der frühere Dienstherr zahlt dann Beiträge für die Dienstzeit nach, als wärst Du versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Die so entstehende Rente fällt in der Regel niedriger aus als die Pension, auf die Du ohne Verurteilung zugesteuert hättest.

Gilt auch eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht?

Für den automatischen Verlust nicht. § 24 BeamtStG und § 41 BBG verlangen ausdrücklich das Urteil eines deutschen Gerichts im ordentlichen Strafverfahren. Eine Verurteilung im Ausland kann aber disziplinarrechtlich relevant sein. Der Dienstherr kann den zugrunde liegenden Sachverhalt im Disziplinarverfahren selbst aufklären und bewerten, bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Zählen auch fahrlässige Straftaten?

Nein. Beide Schwellen in § 24 Abs. 1 BeamtStG und § 41 Abs. 1 BBG setzen eine vorsätzliche Tat voraus. Eine Verurteilung etwa wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr beendet das Beamtenverhältnis also nicht automatisch, selbst wenn die Freiheitsstrafe ein Jahr erreicht. Disziplinarrechtliche Folgen sind trotzdem möglich, sie hängen vom Einzelfall und vom Bezug zum Amt ab.

Kann ich nach dem Verlust der Beamtenrechte wieder Beamter werden?

Eine automatische Rückkehr gibt es nicht. Hat das Gericht wegen eines Verbrechens mindestens ein Jahr verhängt, verlierst Du nach § 45 Abs. 1 StGB zudem für fünf Jahre die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden. Eine spätere neue Ernennung setzt voraus, dass ein Dienstherr Dich einstellt und Deine Eignung bejaht. Die Vorstrafe fließt dabei in die Prüfung der Eignung ein.

Was gilt, wenn das Strafurteil später aufgehoben wird?

Dann lebt der Status rückwirkend auf. Wird die Entscheidung in einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. 2 BeamtStG als nicht unterbrochen. Für Bundesbeamte regelt § 42 BBG zusätzlich den Anspruch auf ein gleichwertiges Amt und die Besoldung für die Zwischenzeit, auf die anderes Einkommen angerechnet wird. Ein neues Disziplinarverfahren bleibt allerdings möglich.

Muss der Dienstherr den Verlust per Bescheid feststellen?

Nein, der Verlust der Beamtenrechte tritt kraft Gesetzes ein. Ein feststellendes Schreiben des Dienstherrn hat nur informierende Wirkung. Deshalb kannst Du gegen den Verlust der Beamtenrechte selbst keinen Widerspruch einlegen. Streitig kann aber sein, ob die Voraussetzungen vorliegen, etwa ob das Urteil wirklich rechtskräftig ist oder ob eine Gesamtstrafe die Schwelle erreicht. Das klärt notfalls das Verwaltungsgericht.

Quellen

  1. § 24 BeamtStG Verlust der Beamtenrechte
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 41 BBG Verlust der Beamtenrechte
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 59 BeamtVG Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 8 SGB VI Nachversicherung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 45 StGB Verlust der Amtsfähigkeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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