Geldbuße im Disziplinarrecht

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Kurz erklärt Die Geldbuße im Disziplinarrecht ist die zweitmildeste Disziplinarmaßnahme gegen Beamtinnen und Beamte nach dem Verweis. Im Bund regelt sie § 7 BDG: Sie darf höchstens eine Monatsbesoldung betragen. Nach drei Jahren seit dem Dienstvergehen darf sie nicht mehr verhängt werden, und drei Jahre nach Unanfechtbarkeit gilt ein Verwertungsverbot.

Uniformierter Beamter geht durch einen Flur in einem deutschen Verwaltungsgebäude, was eine Geldbuße im Disziplinarrecht thematisiert
Inhalt 4 Abschnitte

Was ist eine Geldbuße im Disziplinarrecht und wo ist sie geregelt?

Begeht eine Beamtin oder ein Beamter ein Dienstvergehen, kann der Dienstherr eine Disziplinarmaßnahme verhängen. Die Geldbuße steht auf der zweiten Stufe nach dem Verweis und vor der Kürzung der Dienstbezüge (§ 5 Abs. 1 BDG). Mit der Geldbuße für Ordnungswidrigkeiten hat sie nichts zu tun.

Welches Gesetz für die Geldbuße im Disziplinarrecht gilt, hängt vom Dienstherrn ab. Für Bundesbeamte gilt das Bundesdisziplinargesetz. Für Landes- und Kommunalbeamte definiert § 47 BeamtStG das Dienstvergehen, Art und Höhe der Maßnahmen regeln die Disziplinargesetze der Länder. In Hamburg ist das das Hamburgische Disziplinargesetz (HmbDG); Obergrenzen und Fristen solltest Du dort gesondert prüfen. Die folgenden Zahlen beziehen sich auf den Bund.

Wie hoch darf die Geldbuße im Disziplinarrecht sein?

Im Bund darf die Geldbuße bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge auferlegt werden (§ 7 BDG). Ohne Dienst- oder Anwärterbezüge liegt die Obergrenze der Geldbuße im Disziplinarrecht bei 500 Euro. Die Höhe richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild und dem Vertrauensverlust (§ 13 Abs. 1 BDG). Vorgesehen ist sie für leichte bis mittelschwere Dienstvergehen, die das Vertrauen nicht nur geringfügig beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDG).

Beamte auf Probe und auf Widerruf können nur Verweise und Geldbußen erhalten (§ 5 Abs. 3 BDG), siehe Beamter auf Probe. Gegen Ruhestandsbeamte ist die Geldbuße nicht vorgesehen; bei ihnen kommen nur Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht (§ 5 Abs. 2 BDG).

Wurde wegen desselben Sachverhalts schon unanfechtbar eine Strafe oder Geldbuße im Straf- oder Bußgeldverfahren verhängt, darf keine Disziplinargeldbuße mehr folgen (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG).

Wie läuft das Verfahren bis zur Geldbuße ab?

Gibt es zureichende Anhaltspunkte für ein Dienstvergehen, muss der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einleiten (§ 17 Abs. 1 BDG). Du wirst unterrichtet und belehrt, dass Du schweigen und Dir einen Bevollmächtigten nehmen darfst (§ 20 BDG). Für eine schriftliche Äußerung bekommst Du höchstens einen Monat.

Die Geldbuße wird durch eine schriftlich begründete Disziplinarverfügung verhängt (§ 33 BDG). Zuständig ist jeder Dienstvorgesetzte für die ihm unterstellten Beamten (§ 34 Abs. 1 BDG). Gegen die Verfügung legst Du innerhalb eines Monats Widerspruch ein (§ 41 BDG mit § 70 VwGO), danach ist die Klage beim Verwaltungsgericht möglich.

Bei der Geldbuße im Disziplinarrecht kann auch eine lange Verfahrensdauer zählen. Reicht eine pflichtenmahnende Maßnahme aus, darf eine unangemessen lange Dauer mildernd berücksichtigt werden (BVerwG, Urteil vom 28.02.2013, 2 C 3.12).

Wann ist eine Geldbuße ausgeschlossen und wie lange wirkt sie nach?

Sind seit der Vollendung des Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf keine Geldbuße mehr ausgesprochen werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 BDG). Bei Verstößen gegen die Pflicht zur Verfassungstreue oder zur politischen Mäßigung (§ 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BBG) verlängert sich die Frist auf sechs Jahre (§ 15 Abs. 2 BDG). Die Einleitung des Verfahrens unterbricht die Frist, ein paralleles Strafverfahren hemmt sie.

Nach drei Jahren ab Unanfechtbarkeit gilt ein Verwertungsverbot: Die Geldbuße darf bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und sonstigen Personalmaßnahmen, etwa einer Beförderung, nicht mehr berücksichtigt werden (§ 16 Abs. 1 BDG). Die Eintragungen in der Personalakte sind dann zu entfernen und zu vernichten (§ 16 Abs. 3 BDG). Die Frist endet nicht, solange ein weiteres Straf- oder Disziplinarverfahren läuft (§ 16 Abs. 2 BDG).

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Bund darf die Geldbuße höchstens die monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge erreichen, ohne Bezüge 500 Euro (§ 7 BDG).
  • Nach mehr als drei Jahren seit dem Dienstvergehen ist eine Geldbuße ausgeschlossen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 BDG), bei Verstößen gegen § 60 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 2 BBG nach sechs Jahren.
  • Nach einer Strafe oder Geldbuße wegen desselben Sachverhalts ist eine Disziplinargeldbuße unzulässig (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG).
  • Drei Jahre nach Unanfechtbarkeit greift das Verwertungsverbot, die Akteneinträge werden entfernt (§ 16 BDG).
  • Landesbeamte unterliegen dem Disziplinargesetz ihres Landes, in Hamburg dem HmbDG; das Dienstvergehen definiert § 47 BeamtStG.

Häufige Fragen (10)

Wie hoch ist eine Geldbuße im Disziplinarrecht?

Im Bund bis zu einer Monatsbesoldung. § 7 BDG erlaubt eine Geldbuße bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge, bei Beamten ohne Bezüge bis 500 Euro. Innerhalb dieses Rahmens gibt es keine Tabelle; die Höhe ergibt sich aus der Schwere des Dienstvergehens und dem Persönlichkeitsbild (§ 13 Abs. 1 BDG). Für Landesbeamte gelten die Obergrenzen des jeweiligen Landesdisziplinargesetzes, die von der Bundesregel abweichen können.

Gibt es eine Geldbuße im Disziplinarrecht auch für Verhalten außerhalb des Dienstes?

Ja, aber nur unter engeren Voraussetzungen. Außerdienstlich ist eine Pflichtverletzung nur dann ein Dienstvergehen, wenn sie im Einzelfall in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. So regeln es § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG für den Bund und § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG für die Länder. Ein privater Streit oder eine einfache Ordnungswidrigkeit reicht dafür meist nicht.

Ist eine Geldbuße im Disziplinarrecht eine Vorstrafe?

Nein. Die Geldbuße im Disziplinarrecht ist keine Kriminalstrafe, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme des Dienstherrn. Sie steht in der Personalakte und wirkt dienstrechtlich: Bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und Personalentscheidungen darf sie berücksichtigt werden, bis nach drei Jahren das Verwertungsverbot greift (§ 16 Abs. 1 BDG). Danach gilt der Beamte als von der Maßnahme nicht betroffen.

Kann ich gegen eine Geldbuße im Disziplinarverfahren Widerspruch einlegen?

Ja. Im Bund ist vor einer Klage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen (§ 41 Abs. 1 BDG), Form und Frist richten sich nach § 70 VwGO: einen Monat ab Bekanntgabe, schriftlich oder zur Niederschrift. Hat die oberste Dienstbehörde die Verfügung selbst erlassen, entfällt der Widerspruch und Du klagst direkt beim Verwaltungsgericht. Das Gericht prüft die Maßnahme vollständig, auch die Bemessung. In Hamburg und den anderen Ländern gilt das Verfahrensrecht des jeweiligen Landesdisziplinargesetzes.

Wie lange bleibt eine Geldbuße in der Personalakte?

Im Bund in der Regel drei Jahre ab Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Danach tritt das Verwertungsverbot ein, und die Eintragungen sind von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten (§ 16 Abs. 1 und 3 BDG). Die Frist verlängert sich, solange gegen Dich ein weiteres Straf- oder Disziplinarverfahren läuft oder eine andere Maßnahme noch berücksichtigt werden darf (§ 16 Abs. 2 BDG). Auf Antrag kann die Entfernung unterbleiben, etwa wenn Dir die Akte als Nachweis nützt.

Kann ich als Beamter auf Probe eine Geldbuße im Disziplinarrecht bekommen?

Ja. Gegen Beamte auf Probe und auf Widerruf sind im Bund nur Verweise und Geldbußen zulässig (§ 5 Abs. 3 BDG). Schwerere Maßnahmen gibt es für sie nicht, weil bei schweren Dienstvergehen stattdessen die Entlassung nach den §§ 34 und 37 BBG droht. Landesbeamte auf Probe können nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG entlassen werden, wenn sie eine Handlung begehen, das bei Lebenszeitbeamten mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte.

Gibt es nach einem Strafbefehl zusätzlich eine Disziplinargeldbuße?

In der Regel nicht. Ist gegen Dich wegen desselben Sachverhalts unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden, darf im Bund weder ein Verweis noch eine Geldbuße ausgesprochen werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BDG). Das gilt auch nach einer Einstellung gegen Auflagen nach § 153a StPO. Eine Kürzung der Dienstbezüge bleibt aber möglich, wenn sie zusätzlich erforderlich ist, um Dich zur Pflichterfüllung anzuhalten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BDG).

Wer darf eine Disziplinargeldbuße verhängen?

Im Bund jeder Dienstvorgesetzte gegenüber den ihm unterstellten Beamten (§ 34 Abs. 1 BDG). Für schwerere Maßnahmen sind höhere Stellen zuständig: Kürzungen der Dienstbezüge setzt die oberste Dienstbehörde oder eine ihr unmittelbar nachgeordnete Stelle fest, Zurückstufung und Entfernung nur die oberste Dienstbehörde. Alle Disziplinarmaßnahmen ergehen im Bund durch Disziplinarverfügung (§ 33 Abs. 1 BDG). In den Ländern regelt das jeweilige Disziplinargesetz die Zuständigkeit.

Muss ich im Disziplinarverfahren aussagen?

Nein. Nach § 20 Abs. 1 BDG steht es Dir frei, Dich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Darauf muss der Dienstvorgesetzte Dich hinweisen, ebenso auf das Recht, jederzeit einen Bevollmächtigten oder Beistand hinzuzuziehen. Fehlt die Belehrung oder ist sie falsch, darf Deine Aussage nicht zu Deinem Nachteil verwertet werden (§ 20 Abs. 3 BDG). Eine durchdachte Stellungnahme kann trotzdem die Bemessung beeinflussen.

Wer trägt die Kosten des Disziplinarverfahrens?

Wird eine Disziplinarmaßnahme wie eine Geldbuße verhängt, können Dir die entstandenen Auslagen auferlegt werden (§ 37 Abs. 1 BDG), bei nur teilweise begründeten Vorwürfen im angemessenen Verhältnis. Wird das Verfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die Auslagen und erstattet Dir auch notwendige Anwaltskosten (§ 37 Abs. 2 und 4 BDG). Eine Ausnahme gilt, wenn trotz eines Dienstvergehens eingestellt wird; dann können die Kosten Dir auferlegt oder geteilt werden.

Quellen

  1. § 7 BDG Geldbuße
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 13 BDG Bemessung der Disziplinarmaßnahme
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 15 BDG Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 16 BDG Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  5. § 47 BeamtStG Nichterfüllung von Pflichten
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  6. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013, 2 C 3.12 (Bemessung, überlange Verfahrensdauer)
    UrteilBundesverwaltungsgericht · abgerufen am 28.10.2026

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