Dienstherr

  • Zuletzt aktualisiert:
  • 3 Min. Lesezeit

Kurz erklärt Der Dienstherr ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, zu der ein Beamter in einem Dienst- und Treueverhältnis steht. Wer Dienstherr sein darf, regeln § 2 BeamtStG für Länder und Kommunen und § 2 BBG für den Bund. Der Dienstherr schuldet Besoldung, Versorgung und Fürsorge; Beamte schulden ihm Dienst und Treue.

Beamter im Anzug geht durch einen Flur in einem deutschen Amtsgebäude, wo der Dienstherr seinen Sitz hat
Inhalt 4 Abschnitte

Wer ist der Dienstherr eines Beamten?

Dienstherr ist weder Dein Chef noch Deine Behörde, sondern die juristische Person, in deren Dienst Du stehst. Zu ihr besteht ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (§ 3 Abs. 1 BeamtStG).

Wer Beamte haben darf, regelt für Länder und Kommunen § 2 BeamtStG: Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, denen ein Landesgesetz das Recht verleiht. Im Bund sind es nach § 2 BBG der Bund und bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.

Eine verbeamtete Lehrerin in Hamburg hat also die Freie und Hansestadt Hamburg als Dienstherrn, nicht ihre Schule. Das Hamburgische Beamtengesetz gilt nach § 1 Abs. 1 neben dem Beamtenstatusgesetz für Hamburgs Landesbeamte und für Beamte der Körperschaften unter Hamburger Aufsicht. Bundesbeamte unterliegen dem Bundesbeamtengesetz.

Was unterscheidet Dienstherrn, Dienstvorgesetzten und Vorgesetzten?

Das BBG trennt die Begriffe für den Bund in § 3, die Landesgesetze kennen vergleichbare Regeln.

BegriffWer ist das?Bund
DienstherrBund, Land, Gemeinde, dienstherrnfähige Körperschaft§ 2 BBG
Oberste Dienstbehördeoberste Behörde des Dienstherrn für Dein Amt§ 3 Abs. 1 BBG
Dienstvorgesetzterentscheidet über persönliche Angelegenheiten§ 3 Abs. 2 BBG
Vorgesetztererteilt dienstliche Anordnungen§ 3 Abs. 3 BBG

Vor einer Klage gegen den Dienstherrn steht in der Regel ein Widerspruchsverfahren, außer ein Landesgesetz verzichtet ausdrücklich darauf (§ 54 Abs. 2 BeamtStG).

Welche Pflichten hat der Dienstherr?

Im Zentrum der Pflichten des Dienstherrn stehen Alimentation und Fürsorge. Das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren (BVerfG, 17.09.2025, 2 BvL 5/18 u. a., Leitsatz 2). Daraus folgen Besoldung und Versorgung (siehe amtsangemessene Alimentation).

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn steht für Landesbeamte in § 45 BeamtStG, im Bund wortgleich in § 78 BBG. Sie zeigt sich etwa in der Beihilfe. Umgekehrt haftest Du dem Dienstherrn bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung auf Schadensersatz (§ 48 BeamtStG, im Bund § 75 BBG).

Kann der Dienstherr wechseln?

Ja. Bei einer Versetzung in ein anderes Land oder zum Bund wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt (§ 15 Abs. 3 BeamtStG). Deine Zustimmung ist nötig, außer das neue Amt hat mindestens dasselbe Grundgehalt (§ 15 Abs. 2 BeamtStG). Bei einer Abordnung bleibt der Dienstherr gleich (§ 14 BeamtStG). Wird eine Körperschaft eingegliedert, gehen ihre Beamten kraft Gesetzes über (§ 16 Abs. 1 BeamtStG).

Nach einem Wechsel zwischen Bund und Land können sich Besoldung, Beihilfe und Versorgung ändern, weil jeder Dienstherr dafür eigenes Recht hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Dienstherr ist die juristische Person, zu der Du in einem Dienst- und Treueverhältnis stehst, nicht Deine Behörde (§ 3 Abs. 1 BeamtStG).
  • Dienstherrnfähig sind Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und berechtigte Körperschaften (§ 2 BeamtStG), im Bund der Bund und bundesunmittelbare Körperschaften (§ 2 BBG).
  • Der Dienstherr schuldet amtsangemessene Alimentation (BVerfG 2 BvL 5/18, 17.09.2025) und Fürsorge (§ 45 BeamtStG, im Bund § 78 BBG).
  • Eine Versetzung zu einem anderen Dienstherrn braucht Deine Zustimmung, außer das neue Amt hat mindestens dasselbe Grundgehalt (§ 15 Abs. 2 BeamtStG).
  • Vor einer Klage gegen den Dienstherrn steht in der Regel ein Widerspruchsverfahren, sofern das Landesrecht es nicht abschafft (§ 54 Abs. 2 BeamtStG).

Häufige Fragen (10)

Wer ist der Dienstherr von Lehrern?

Bei verbeamteten Lehrkräften an staatlichen Schulen ist in der Regel das Bundesland Dienstherr, nicht die Schule und nicht die Stadt als Schulträger. In Hamburg ist das die Freie und Hansestadt Hamburg, weil § 1 Abs. 1 HmbBG das Gesetz auf ihre Landesbeamten erstreckt. Angestellte Lehrkräfte haben keinen Dienstherrn, sondern einen Arbeitgeber. Für sie gelten Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Arbeitsrecht.

Ist der Dienstherr dasselbe wie der Arbeitgeber?

Nein, auch wenn die Rolle ähnlich wirkt. Ein Arbeitgeber schließt mit Dir einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Der Dienstherr ernennt Dich und begründet ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis (§ 3 Abs. 1 BeamtStG). Deshalb gibt es keine Kündigung, sondern nur gesetzlich geregelte Entlassungsgründe, keinen Lohn, sondern Besoldung, und für Streitigkeiten ist nicht das Arbeitsgericht, sondern das Verwaltungsgericht zuständig (§ 54 Abs. 1 BeamtStG).

Was bedeutet Dienstherrnfähigkeit?

Dienstherrnfähigkeit ist das Recht, Beamte zu haben. Im Landes- und Kommunalbereich besitzen es nach § 2 BeamtStG die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Hinzu kommen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, die es beim Inkrafttreten des Gesetzes schon hatten oder denen ein Landesgesetz es verleiht. Für den Bund regelt § 2 BBG dasselbe. Private Unternehmen sind nie dienstherrnfähig, auch nicht, wenn sie dem Staat gehören.

Wer ist der Dienstherr von Bundesbeamten?

Dienstherr ist meist der Bund selbst. § 2 BBG gibt die Dienstherrnfähigkeit dem Bund sowie bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die das Recht hatten oder durch Gesetz erhalten. Bundespolizisten, Zollbeamte und Beamte der Bundesministerien stehen also im Dienst der Bundesrepublik Deutschland.

Wer ist bei einer Abordnung mein Dienstherr?

Dein bisheriger Dienstherr bleibt Dein Dienstherr. Eine Abordnung ist nach § 14 BeamtStG nur vorübergehend. Für Pflichten und Rechte gelten zwar weitgehend die Vorschriften des aufnehmenden Dienstherrn, ausgenommen sind aber unter anderem Diensteid, Amtsbezeichnung, Bezüge, Krankenfürsorge und Versorgung (§ 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG). Zahlen muss nach Satz 3 auch der aufnehmende Dienstherr, wenn zwischen beiden nichts anderes vereinbart ist.

Was passiert mit der Beihilfe, wenn ich den Dienstherrn wechsle?

Mit dem Wechsel gilt das Beihilferecht des neuen Dienstherrn. Bund und Länder regeln die Beihilfe jeweils selbst, die Bemessungssätze und erstattungsfähigen Leistungen können sich unterscheiden. Wechselst Du etwa vom Bund nach Hamburg, richtet sich die Beihilfe nach § 80 HmbBG und der Hamburger Beihilfeverordnung. Prüfe vor dem Wechsel, ob Deine private Restkostenversicherung zum neuen Bemessungssatz passt.

Muss der Dienstherr mich vor Angriffen schützen?

Ja, das gehört zur Fürsorgepflicht. Nach § 45 Satz 2 BeamtStG, im Bund nach § 78 Satz 2 BBG, schützt der Dienstherr Beamte bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung. Wie weit dieser Schutz reicht, etwa bei Rechtsschutz nach einem Angriff im Dienst, regeln Bund und Länder in eigenen Vorschriften und Erlassen. Ob ein konkreter Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab.

Kann ich meinen Dienstherrn verklagen?

Ja, vor dem Verwaltungsgericht. Für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis ist nach § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg gegeben, im Bund nach § 126 BBG. Vorher ist in der Regel ein Widerspruch nötig, außer das Landesrecht verzichtet darauf (§ 54 Abs. 2 BeamtStG). Typische Streitpunkte sind Besoldung, Beihilfe, Beurteilung, Beförderung und Versetzung. Die Fristen beginnen mit Bekanntgabe des Bescheids.

Haftet der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn?

Der Beamte haftet gegenüber dem Dienstherrn nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Verletzt ein Beamter seine Pflichten so und entsteht dem Dienstherrn ein Schaden, muss er ihn nach § 48 BeamtStG ersetzen, im Bund nach § 75 BBG. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er gegenüber dem Dienstherrn nicht. Haben mehrere Beamte den Schaden gemeinsam verursacht, haften sie als Gesamtschuldner. Einzelheiten zum Rückgriff regeln die Landesbeamtengesetze.

Wer ist Dienstherr von Kommunalbeamten?

Die Gemeinde, der Kreis oder der Gemeindeverband, bei dem Du ernannt bist. § 2 Nr. 1 BeamtStG gibt Gemeinden und Gemeindeverbänden ausdrücklich die Dienstherrnfähigkeit. Für Kommunalbeamte gelten das Beamtenstatusgesetz und das Landesbeamtengesetz ihres Bundeslandes, Besoldung und Versorgung richten sich ebenfalls nach Landesrecht. Für eine Versetzung in ein anderes Land oder zum Bund gilt § 15 BeamtStG; einen Wechsel innerhalb des Landes regelt das Landesbeamtengesetz.

Quellen

  1. § 2 BeamtStG Dienstherrnfähigkeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  2. § 2 BBG Dienstherrnfähigkeit (Bund)
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  3. § 45 BeamtStG Fürsorge
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  4. § 15 BeamtStG Versetzung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 28.10.2026
  5. § 1 HmbBG Geltungsbereich
    GesetzFreie und Hansestadt Hamburg (Landesrecht Hamburg) · abgerufen am 28.10.2026
  6. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2025, 2 BvL 5/18 u. a. (Alimentationsprinzip)
    UrteilBundesverfassungsgericht · abgerufen am 28.10.2026

Redaktion

Redaktion Kanzlei CleverLaw

Redaktion Rechtslexikon

Zur Redaktionsrichtlinie

Weitere Begriffe in Beamtenrecht

Kostenlose Fallprüfung

Schildere uns Deinen Fall. Wir prüfen kostenlos und unverbindlich, welche Möglichkeiten Du hast.