Remonstration

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Kurz erklärt Die Remonstration ist der Einwand eines Beamten gegen eine dienstliche Anordnung, die er für rechtswidrig hält. Für Landes- und Kommunalbeamte regelt sie § 36 BeamtStG, für Bundesbeamte § 63 BBG. Wird die Anordnung nach zweistufiger Prüfung bestätigt, muss der Beamte sie ausführen und ist von der persönlichen Verantwortung befreit, außer bei erkennbar strafbarem Verhalten.

Polizist im Gespräch mit Vorgesetztem in einem deutschen Amtsflur, der eine mögliche Remonstration andeutet
Inhalt 4 Abschnitte

Was bedeutet Remonstration im Beamtenrecht?

Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Gleichzeitig müssen sie Anordnungen ihrer Vorgesetzten ausführen, das ist die Folgepflicht und Weisungsgebundenheit nach § 35 BeamtStG. Die Remonstration löst diesen Konflikt. Wer Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Anordnung hat, muss sie geltend machen. Die Remonstration ist also eine Pflicht, nicht nur ein Recht.

Welche Norm gilt, hängt vom Dienstherrn ab. Für Landes- und Kommunalbeamte gilt § 36 BeamtStG unmittelbar, das Beamtenstatusgesetz ist Bundesrecht für die Länder. Das betrifft auch Beamte der Freien und Hansestadt Hamburg. Für Bundesbeamte steht die fast wortgleiche Regel in § 63 BBG im Bundesbeamtengesetz.

Wie läuft eine Remonstration ab?

Das Verfahren hat zwei Stufen. Zuerst trägst Du Deine Bedenken unverzüglich vor. Nach § 36 Abs. 2 BeamtStG geschieht das auf dem Dienstweg, nach § 63 Abs. 2 BBG bei der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten beziehungsweise Vorgesetzten. Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Schriftlich ist es aber besser beweisbar.

Hält die vorgesetzte Person an der Anordnung fest und bestehen Deine Bedenken fort, wendest Du Dich an die nächsthöhere Vorgesetzte oder den nächsthöheren Vorgesetzten. Bestätigt auch diese Stelle die Anordnung, musst Du sie ausführen. Die Bestätigung ist auf Verlangen schriftlich zu erteilen. Verlange sie, denn sie dokumentiert, dass die Verantwortung nicht mehr bei Dir liegt.

Bei Gefahr im Verzug kann die vorgesetzte Person die sofortige Ausführung verlangen, wenn die höhere Stelle nicht rechtzeitig entscheiden kann (§ 36 Abs. 3 BeamtStG). Dann musst Du handeln. Die schriftliche Bestätigung kannst Du unverzüglich danach verlangen.

Wann Du eine Anordnung nicht ausführen darfst

Die Haftungsbefreiung hat eine klare Grenze. Sie gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und Du das erkennen kannst (§ 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG). In diesen Fällen darfst Du die Anordnung nicht ausführen, auch nicht nach Bestätigung. Ein Beispiel wäre die Weisung, Akten zu vernichten, um ein Strafverfahren zu behindern.

Wer erkennbar strafbare Anordnungen ausführt, bleibt selbst verantwortlich. Das kann ein Strafverfahren gegen Beamte und disziplinarische Folgen nach sich ziehen.

Folgen einer unterlassenen Remonstration

Wer eine rechtswidrige Anordnung ohne Remonstration ausführt, verliert den Schutz der Haftungsbefreiung. Er bleibt für die Rechtmäßigkeit verantwortlich. Das kann ein Dienstvergehen nach § 47 BeamtStG sein, wenn die Pflichtverletzung schuldhaft war. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung kann der Dienstherr außerdem Schadensersatz verlangen (§ 48 BeamtStG). Mehr dazu unter Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn.

Umgekehrt ist die bloße Remonstration selbst keine Pflichtverletzung. Sie ist gesetzlich vorgesehen. Verweigerst Du aber nach der Bestätigung die Ausführung einer nicht strafbaren Anordnung, verletzt Du Deine Folgepflicht aus § 35 BeamtStG. Disziplinarverfahren gegen Landesbeamte richten sich nach dem jeweiligen Landesdisziplinargesetz, gegen Bundesbeamte nach dem Bundesdisziplinargesetz.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Landes- und Kommunalbeamte gilt § 36 BeamtStG, für Bundesbeamte § 63 BBG.
  • Bedenken sind unverzüglich geltend zu machen, danach entscheidet die nächsthöhere vorgesetzte Stelle.
  • Nach Bestätigung der Anordnung musst Du sie ausführen und bist von der eigenen Verantwortung befreit (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG).
  • Die Befreiung gilt nicht bei erkennbar strafbarem, ordnungswidrigem oder die Menschenwürde verletzendem Verhalten.
  • Die Bestätigung ist auf Verlangen schriftlich zu erteilen.

Häufige Fragen (10)

Was ist eine Remonstration einfach erklärt?

Ein formaler Widerspruch eines Beamten gegen eine dienstliche Weisung, die er für rechtswidrig hält. Er sagt seiner vorgesetzten Person, dass er Bedenken hat, und lässt die Weisung notfalls von der nächsthöheren Stelle prüfen. Bleibt es nach der Remonstration bei der Weisung, führt er sie aus und haftet dafür nicht mehr selbst. Geregelt ist das in § 36 BeamtStG und § 63 BBG.

Ist die Remonstration eine Pflicht oder ein Recht?

Beides, im Kern aber eine Pflicht. § 36 Abs. 2 BeamtStG und § 63 Abs. 2 BBG sagen ausdrücklich, dass Beamte Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit geltend zu machen haben. Wer schweigt und eine rechtswidrige Anordnung ausführt, trägt weiter die volle persönliche Verantwortung nach Abs. 1. Gleichzeitig schützt die Remonstration davor, dass Bedenken als Ungehorsam gewertet werden.

Muss eine Remonstration schriftlich erfolgen?

Nein, das Gesetz schreibt für die Bedenken keine Form vor. Mündliche Remonstrationen sind wirksam. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Notiz oder E-Mail aber sinnvoll, mit Datum, Anordnung und Begründung. Für die Bestätigung durch die höhere Stelle gilt etwas anderes: Sie muss auf Dein Verlangen schriftlich erfolgen (§ 36 Abs. 2 Satz 5 BeamtStG, § 63 Abs. 2 Satz 5 BBG).

Wie schnell musst Du Bedenken äußern?

Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Eine feste Frist in Tagen nennt das Gesetz nicht. Gemeint ist, dass Du Deine Bedenken äußerst, sobald Du sie hast, und jedenfalls bevor Du die Anordnung ausführst. Wer erst nach der Ausführung eine Remonstration anmeldet, kann die Haftungsbefreiung nicht mehr erreichen. Bei Eilfällen gilt die Sonderregel für Gefahr im Verzug in Abs. 3.

An wen richtet sich die Remonstration?

Bei Landes- und Kommunalbeamten zunächst an die anordnende Stelle auf dem Dienstweg (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG), bei Bundesbeamten an die unmittelbare vorgesetzte Person (§ 63 Abs. 2 Satz 1 BBG). Bleibt diese bei der Anordnung, geht die zweite Stufe an die nächsthöhere vorgesetzte Person. Personalrat oder Gleichstellungsbeauftragte sind nicht Adressat der Remonstration.

Gilt die Remonstration auch für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst?

Nein, § 36 BeamtStG und § 63 BBG gelten nur für Beamte. Tarifbeschäftigte sind Arbeitnehmer. Für sie gilt das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO, das nur Weisungen nach billigem Ermessen und im Rahmen der Gesetze erlaubt. Eine rechtswidrige Weisung müssen sie in der Regel nicht befolgen, es gibt aber kein förmliches Verfahren mit Haftungsbefreiung.

Was passiert, wenn die Remonstration abgelehnt wird?

Dann folgt die zweite Stufe. Bestehen Deine Bedenken fort, wendest Du Dich an die nächsthöhere vorgesetzte Person. Bestätigt diese die Anordnung, musst Du sie ausführen. Ab diesem Zeitpunkt bist Du von der eigenen Verantwortung befreit. Ausnahme: Ist das verlangte Verhalten erkennbar strafbar, ordnungswidrig oder verletzt die Menschenwürde, darfst Du die Anordnung nicht ausführen.

Kannst Du auch aus Gewissensgründen widersprechen?

Die Remonstration nach § 36 BeamtStG betrifft nur Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Anordnung. Reine Gewissens- oder Zweckmäßigkeitsbedenken fallen nicht darunter. Du kannst sie Deinen Vorgesetzten im Rahmen der Beratungspflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG trotzdem mitteilen. Eine Haftungsbefreiung oder ein Recht zur Verweigerung folgt daraus aber nicht.

Gilt die Remonstrationspflicht auch für Beamte in Hamburg?

Ja. Hamburger Landes- und Kommunalbeamte unterliegen unmittelbar § 36 BeamtStG, denn das Beamtenstatusgesetz regelt nach seinem § 1 das Statusrecht der Beamten der Länder und Gemeinden. Das Hamburgische Beamtengesetz ergänzt diese Regeln. Für Bundesbeamte in Hamburg, etwa beim Zoll oder bei der Bundespolizei, gilt dagegen § 63 BBG.

Was passiert bei Gefahr im Verzug?

Dann kann die vorgesetzte Person die sofortige Ausführung verlangen, wenn die Entscheidung der höheren Stelle nicht rechtzeitig zu erreichen ist (§ 36 Abs. 3 BeamtStG, § 63 Abs. 3 BBG). Du führst die Anordnung aus und bist von der Verantwortung befreit, solange sie nicht erkennbar strafbar ist. Unverzüglich danach kannst Du die schriftliche Bestätigung der Anordnung verlangen.

Quellen

  1. § 36 BeamtStG Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 63 BBG Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 35 BeamtStG Folgepflicht
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. § 47 BeamtStG Nichterfüllung von Pflichten
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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