Versetzung von Beamten

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Kurz erklärt Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle, beim selben oder bei einem anderen Dienstherrn. Für Bundesbeamte gilt § 28 BBG, für den Wechsel von Landes- und Kommunalbeamten in ein anderes Land oder zum Bund § 15 BeamtStG. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

Deutscher Polizeibeamter mit Umzugskarton vor einem Polizeigebäude, im Kontext einer Versetzung von Beamten
Inhalt 4 Abschnitte

Was unterscheidet die Versetzung von Beamten von Abordnung und Umsetzung?

Die Versetzung ist auf Dauer angelegt: Du bekommst ein anderes Amt bei einer anderen Dienststelle, so definiert es für den Bund § 28 Abs. 1 BBG. Die Abordnung ist dagegen vorübergehend, Du bleibst Deiner bisherigen Dienststelle zugehörig (§ 27 Abs. 1 BBG). Die Umsetzung betrifft nur den Wechsel des Dienstpostens innerhalb derselben Dienststelle und ist im BBG nicht eigens geregelt.

Welches Gesetz gilt, hängt von Deinem Dienstherrn ab. Bundesbeamte schauen ins BBG. Für Landes- und Kommunalbeamte regelt § 15 BeamtStG nur den Wechsel in ein anderes Land oder zum Bund. Versetzungen innerhalb eines Landes richten sich nach dem jeweiligen Landesbeamtengesetz, in Hamburg nach dem Hamburgischen Beamtengesetz.

Wann ist die Versetzung von Beamten ohne Zustimmung zulässig?

Im Bund ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen ohne Deine Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt mindestens dasselbe Endgrundgehalt hat und die Tätigkeit nach Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist (§ 28 Abs. 2 BBG). Eine Ausnahme gilt bei Auflösung oder wesentlichem Umbau einer Behörde: Dann ist auch ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt beim selben Dienstherrn möglich, jedoch nicht unter dem des zuvor wahrgenommenen Amtes (§ 28 Abs. 3 BBG). In allen übrigen Fällen brauchst Du zuzustimmen (§ 28 Abs. 4 BBG).

Für den Wechsel über Landesgrenzen gilt § 15 Abs. 2 BeamtStG: Zustimmung ist die Regel, entbehrlich nur bei mindestens demselben Grundgehalt, wobei Stellenzulagen nicht mitzählen. Was ein dienstlicher Grund ist, legt das Gesetz nicht abschließend fest. Nach dem BVerwG kann er schon dann vorliegen, wenn ein Beamter durch sein Verhalten den reibungslosen Dienstbetrieb beeinträchtigt; im entschiedenen Fall blieb die Versetzung eines Regierungsdirektors bestehen (Beschluss vom 16.07.2012, 2 B 16.12). Persönliche Belange wie Pflege von Angehörigen oder Krankheit fließen über die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in die Ermessensentscheidung ein.

Wie wehrst Du Dich gegen eine Versetzung?

Die Versetzungsverfügung bei der Versetzung von Beamten ist ein Verwaltungsakt. Vor der Klage steht in der Regel das Widerspruchsverfahren im Beamtenrecht (§ 126 Abs. 2 BBG, § 54 Abs. 2 BeamtStG); ein Landesgesetz kann es abschaffen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 70 Abs. 1 VwGO).

Entscheidend ist: Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 126 Abs. 4 BBG und § 54 Abs. 4 BeamtStG keine aufschiebende Wirkung. Bei der Versetzung von Beamten musst Du also zunächst an den neuen Dienstort. Stoppen kann das nur das Verwaltungsgericht auf einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Geprüft werden dann vor allem die Gründe der Behörde, die Ermessensausübung und die Beteiligung der Personalvertretung. Im Bund bestimmt der Personalrat bei der Versetzung zu einer anderen Dienststelle mit (§ 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG).

Hast Du einen Anspruch auf Versetzung, und wer zahlt den Umzug?

Einen Anspruch auf eine gewünschte Versetzung von Beamten gibt es in der Regel nicht. Das BVerwG hat entschieden, dass der Dienstherr über einen Versetzungs- oder Abordnungswunsch nach Ermessen entscheidet und Gerichte nur Ermessensfehler prüfen. Selbst wer sich bei der aufnehmenden Behörde als bester Bewerber durchgesetzt hat, kann daraus keine Zustimmung seines Dienstherrn ableiten (Beschluss vom 27.04.2021, 2 VR 3.21).

Versetzt Dich der Bund aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort, ist die Umzugskostenvergütung zuzusagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG). Ausnahmen gelten etwa, wenn die Wohnung weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist. Bis zum Umzug kommt Trennungsgeld in Betracht. Landesbeamte erhalten Leistungen nach dem Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht ihres Landes.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bundesbeamte dürfen ohne Zustimmung nur in ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt versetzt werden (§ 28 Abs. 2 BBG), Ausnahme Behördenumbau (§ 28 Abs. 3 BBG).
  • Für Landes- und Kommunalbeamte regelt § 15 BeamtStG den Wechsel in ein anderes Land; innerhalb des Landes gilt das Landesbeamtengesetz.
  • Widerspruch und Klage gegen eine Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 126 Abs. 4 BBG, § 54 Abs. 4 BeamtStG); hilft nur ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
  • Einen Anspruch auf eine gewünschte Versetzung gibt es in der Regel nicht (BVerwG, 27.04.2021, 2 VR 3.21).

Häufige Fragen (10)

Ist die Versetzung von Beamten gegen den Willen zulässig?

Ja, unter Voraussetzungen. Im Bund ist eine Versetzung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung möglich, wenn das neue Amt mindestens dasselbe Endgrundgehalt hat und die Tätigkeit zumutbar ist (§ 28 Abs. 2 BBG). Bei einem Wechsel in ein anderes Land verlangt § 15 Abs. 2 BeamtStG grundsätzlich Deine Zustimmung, außer das neue Amt hat mindestens dasselbe Grundgehalt. Der Dienstherr muss trotzdem Deine persönlichen Belange im Ermessen abwägen.

Ist eine Versetzung ein Verwaltungsakt?

Ja. Die Versetzung von Beamten regelt Dein Dienstverhältnis verbindlich und ist deshalb mit Widerspruch und Anfechtungsklage angreifbar; § 126 Abs. 4 BBG und § 54 Abs. 4 BeamtStG setzen genau diese Rechtsbehelfe voraus. Das Vorverfahren kann für Landesbeamte durch Landesgesetz entfallen (§ 54 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG). Anders liegt es bei der bloßen Umsetzung innerhalb derselben Dienststelle: Sie ist im BBG nicht als eigene Maßnahme geregelt und wird nicht nach den Versetzungsvorschriften beurteilt.

Welche Gründe gibt es für eine Versetzung?

Das Gesetz spricht von „dienstlichen Gründen“ (§ 28 Abs. 2 BBG). Dazu zählen organisatorische Anlässe wie Personalbedarf an anderer Stelle oder die Auflösung einer Behörde (§ 28 Abs. 3 BBG). Nach dem BVerwG kann ein dienstlicher Grund auch vorliegen, wenn ein Beamter durch sein Verhalten den Dienstbetrieb stört (Beschluss vom 16.07.2012, 2 B 16.12). Ausschließlich auf Bestrafung oder Disziplinierung darf eine Versetzung aber nicht gestützt werden, so dasselbe Gericht; Sanktionen gehören ins Disziplinarverfahren.

Ist eine Versetzung von Beamten auf eigenen Wunsch möglich?

Du kannst einen Antrag stellen, § 28 Abs. 2 BBG und § 15 Abs. 1 BeamtStG sehen Versetzungen auf Antrag ausdrücklich vor. Einen Anspruch auf Zustimmung hast Du aber in der Regel nicht. Das BVerwG hat 2021 klargestellt, dass der abgebende Dienstherr nach Ermessen entscheidet, auch wenn die aufnehmende Behörde Dich ausgewählt hat (2 VR 3.21). Bei einem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn müssen beide Seiten zustimmen.

Hat ein Widerspruch gegen die Versetzung von Beamten aufschiebende Wirkung?

Nein. § 126 Abs. 4 BBG und § 54 Abs. 4 BeamtStG ordnen ausdrücklich an, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung und Versetzung keine aufschiebende Wirkung haben. Du musst den Dienst also zunächst am neuen Ort antreten. Wer das verhindern will, kann beim Verwaltungsgericht beantragen, die aufschiebende Wirkung anzuordnen (§ 80 Abs. 5 VwGO). Das Gericht wägt dann Dein Interesse gegen das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug ab.

Kann ein Beamter auf Probe versetzt werden?

Ja. § 28 BBG und § 15 BeamtStG unterscheiden nicht nach der Art des Beamtenverhältnisses, sie gelten auch für Beamte auf Probe. Die Probezeit läuft dabei weiter: Sie dauert nach § 10 BeamtStG mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre, im Bund nach § 11 BBG mindestens drei Jahre. Wechselst Du in ein anderes Land, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt (§ 15 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG). Dort entscheidet dann der neue Dienstherr über die Bewährung.

Wie lange dauert eine Versetzung in ein anderes Bundesland?

Eine gesetzliche Frist gibt es nicht. Die Versetzung wird vom abgebenden Dienstherrn im Einverständnis mit dem aufnehmenden verfügt (§ 15 Abs. 3 BeamtStG). Beide Seiten prüfen Stellen, Haushalt und oft auch Freigabe durch die bisherige Behörde. Rechne also mit einer Vorlaufzeit und kläre früh, welche Unterlagen beide Dienstherren brauchen.

Muss der Personalrat einer Versetzung zustimmen?

Im Bund bestimmt der Personalrat bei der Versetzung zu einer anderen Dienststelle mit (§ 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG). Ohne ordnungsgemäße Beteiligung kann die Verfügung fehlerhaft sein. Für Landes- und Kommunalbeamte gelten die Personalvertretungsgesetze der Länder, in Hamburg das dortige Landesgesetz, mit teils abweichenden Regeln. Ein Beteiligungsfehler führt nach § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung, wenn offensichtlich ist, dass er die Entscheidung nicht beeinflusst hat (so auch BVerwG, 2 B 16.12).

Bekomme ich bei einer Versetzung Umzugskosten erstattet?

Bundesbeamte erhalten bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort grundsätzlich eine Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG). Keine Zusage gibt es etwa, wenn die Wohnung weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt liegt oder bald eine weitere Versetzung ansteht. Eine Versetzung auf eigenen Antrag fällt nicht unter diese Nummer, weil sie dienstliche Gründe voraussetzt. Landesbeamte richten sich nach dem Umzugskostenrecht ihres Landes.

Was ist bei der Versetzung von Beamten der Unterschied zur Abordnung?

Die Versetzung ist dauerhaft und überträgt Dir ein anderes Amt bei einer anderen Dienststelle (§ 28 Abs. 1 BBG). Die Abordnung ist vorübergehend: Du arbeitest woanders, gehörst aber weiter zur bisherigen Dienststelle (§ 27 Abs. 1 BBG). Oft wird zunächst „mit dem Ziel der Versetzung“ abgeordnet, um die Zusammenarbeit zu erproben. Gegen beide Maßnahmen haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung.

Quellen

  1. § 28 BBG Versetzung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  2. § 15 BeamtStG Versetzung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  3. § 126 BBG Verwaltungsrechtsweg
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026
  4. BVerwG, Beschluss vom 16.07.2012, 2 B 16.12 (dienstliches Bedürfnis für Versetzung)
    UrteilBundesverwaltungsgericht · abgerufen am 27.10.2026
  5. § 3 BUKG Zusage der Umzugskostenvergütung
    GesetzBundesministerium der Justiz · abgerufen am 27.10.2026

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